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Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 1. Wiener Gemeindebezirk (Innere Stadt)
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Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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09.07.1998
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30.05.2002
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13.11.2003
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01.06.2006
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16.08.2007
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Artikel I
Aufgrund des § 43 Abs. 2a Z 1 in Verbindung mit § 94d Z 4a StVO
1960 wird das gesamte Straßennetz des 1. Wiener Gemeindebezirkes als
Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der
im gleichen Bezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone, sowie den
Kurzparkzonen
- in 1060 Wien
- Getreidemarkt ONr. 8 - 10 und ONr. 14 - 16
- in 1080
Wien
- Landesgerichtsstraße ONr. 11, ONr. 2 - 8 und ONr. 10 - 18
- Auerspergstraße ONr. 3 - 21 und ONr. 2 - 6
- Friedrich-Schmidt-Platz (ehemalige 2-er Linie) - Fahrtrichtung 9. Bezirk zwischen Lichtenfelsgasse bis Felder Straße
- in 1090
Wien
- Maria-Theresien-Straße ONr. 1 - 9, ONr. 13, ONr. 17 - 23 und ONr. 2 - 36
- Universitätsstraße ONr. 1 - 11 und gegenüber ONr. 1
beantragen können.
Artikel II
(1) Gemäß § 25 Abs. 5 in Verbindung mit § 94 d Z 1c der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligung die Parkkarte (zB in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (zB in Form eines Parkklebers) im Sinne der aufgrund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung wird gemäß § 44 Abs. 3 der StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes für den 1. und 8. Bezirk und der Magistratsabteilung 46 am 25. Juni 1998 kundgemacht und tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien (MA 46 - VI - 3375/96) vom 7. Mai 1997 mit welcher das gesamte Straßennetz des 1. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt wurde, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gleichen Bezirk ab 1. Juli 1993 flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone sowie den Kurzparkzonen in Wien 9, Maria-Theresien-Straße ONr 1-9, ONr 13, ONr 17-23 und ONr 2-36 sowie in Wien 8, Landesgerichtsstraße ONr 11, ONr 2-8 und ONr 10-18, Auerspergstraße ONr 3-21 und ONr 2-6, Friedrich-Schmidt-Platz (ehemalige 2er-Linie) - Fahrtrichtung 9. Bezirk - zwischen Lichtenfelsgasse bis ca. 25 m vor Felderstraße beantragen können, außer Kraft.
Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend
Parkraumbewirtschaftung im 1. Wiener Gemeindebezirk (Innere Stadt)
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Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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09.07.1998
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16.08.2007
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Artikel I
Aufgrund des § 43 Abs. 2a Z 1 in Verbindung mit § 94b Abs. 1 lit. b StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 1. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in den Straßen, gemäß der Anlage 2 der Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 19/2005 vom 12. Mai 2005, im 1. Wiener Gemeindebezirk beantragen können.
Artikel II
(1) Gemäß § 25 Abs. 5 in Verbindung mit § 94b Abs. 1
lit. b der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der
Ausnahmebewilligung die Parkkarte (zB in Form einer Einlegetafel) und die
Klebevignette (zB in Form eines Parkklebers) im Sinne der aufgrund des
Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über
die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung -
bestimmt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung wird gemäß § 44 Abs. 3 der
StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratsichen Bezirksamtes
für den 1. und 8. Bezirk und der Magistratsabteilung 46 am
25. Juni 1998 kundgemacht und tritt mit 1. Juli 1998 in
Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend
Parkraumbewirtschaftung im 2. Wiener Gemeindebezirk.
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Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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29.04.1999
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Artikel I
(1) Aufgrund des § 43 Abs 2a in Verbindung mit § 94b Abs 1 lit b der StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 2. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den ab 1. März 1999 kundgemachten Kurzparkzonen in den Bundesstraßen
im 2. Wiener Gemeindebezirk
- Brigittenauer Lände von Bezirksgrenze bis Obere Donaustraße
- Obere Donaustraße von Brigittenauer Lände bis Untere Donaustraße
- Untere Donaustraße von Obere Donaustraße bis Schüttelstraße
- Schüttelstraße von Franzensbrückenstraße bis Laufbergergasse
- Franzensbrückenstraße von Untere Donaustraße/Schüttelstraße bis Praterstern
- Lassallestraße von Praterstern bis Vorgartenstraße
- Handelskai gerade ONr von Bezirksgrenze bis Machstraße
sowie im 20. Wiener
Gemeindebezirk
- Brigittenauer Lände ONr 14-38 und gegenüber
beantragen können.
Artikel II
(1) Gemäß § 25 Abs 5 in Verbindung mit § 94b Abs 1 lit b der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligung die Parkkarte (z B in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (z B in Form eines Parkklebers) im Sinne der aufgrund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung wird gemäß § 44 Abs 3 der StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes für den 2. Bezirk und der Magistratsabteilung 46 am 27. November 1998 kundgemacht und tritt mit 1. März 1999 in Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend
Parkraumbewirtschaftung im 2. Wiener Gemeindebezirk.
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Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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29.04.1999
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Artikel I
(1) Aufgrund des § 43 Abs 2a in Verbindung mit § 94d Z 4a der StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 2. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gleichen bezirk ab 1. März 1999 flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone begrenzt durch
- Bezirksgrenze 2./20. Bezirk
- Brigittenauer Lände
- Obere Donaustraße
- Untere Donaustraße
- Schüttelstraße
- Laufbergergasse
- Sportklubstraße
- Vivariumstraße
- Stoffellagasse
- Helenengasse
- Praterstern
- Ausstellungsstraße
- Elderschplatz
- Machstraße
- Handelskai
sowie den Kurzparkzonen in den Straßenzügen oder Straßenbereichen in Wien 2.,
- Laufbergergasse von Schüttelstraße bis Sportklubstraße
- Sportklubstraße von Laufbergergasse bis Vivariumstraße
- Vivariumstraße von Sportklubstraße bis Stoffellagasse
- Stoffellagasse von Vivariumgasse bis Helenengasse
- Helenengasse von Stoffellagasse bis Praterstern
- Praterstern beide Mittenparkplätze nächst Ausstellungsstraße
- Ausstellungsstraße - Nebenfahrbahn auf Seite der ungeraden ONr von Praterstern bis Elderschplatz und Nebenfahrbahn auf Seite der geraden ONr von Präuscherplatz bis Elderschplatz
- Elderschplatz in der Nebenfahrbahn vor ONr 1-2 und gegenüber
- Machstraße von Engerthstraße bis Handelskai
und in Wien 20.,
- Treustraße ONr 2-18 und 1-15A
- Klosterneuburger Straße ONr 1-17 und ONr 2-18
- Perinetgasse ONr 2-4 und 1-3
- Württemberggasse ONr 2-4 und ONr 1-5
- Wolfsaugasse ONr 2-14 und ONr 1-13
- Gaußplatz ONr 1-10 und gegenüber
- Wasnergasse ONr 1-45 und gegenüber
- Rauscherstraße ONr 16 (von Wasnergasse bis Lampigasse)
- Adolf-Gstöttner-Gasse ONr 2-14 und ONr 1-7
- Kunzgasse ONr 2-8 und ONr 1-9
- Nordwestbahnstraße ONr 37 bis 51 und gegenüber (von Adolf-Gstöttner-Gasse bis Rauscherstraße)
- Rebhanngasse zwischen Innstraße und Taborstraße - beidseitig
- Innstraße ONr 1-29 und gegenüber
beantragen können.
Artikel II
(1) Gemäß § 25 Abs 5 in Verbindung mit § 94d Z 1c
der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligung die
Parkkarte (z B in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (z B
in Form eines Parkklebers) im Sinne der aufgrund des Parkometergesetzes
erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale
Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung -
bestimmt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung wird gemäß § 44 Abs 3 der StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes für den 2. Bezirk und der Magistratsabteilung 46 am 27. November 1998 kundgemacht und tritt mit 1. März 1999 in Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend
Parkraumbewirtschaftung im 2. Wiener Gemeindebezirk
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Fundstellen der Rechtsvorschrift
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08.03.2001
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Artikel I
Aufgrund des § 43 Abs. 2a Z 1 in Verbindung mit § 94d Z 4a StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 2. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gleichen Bezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone begrenzt durch
- Bezirksgrenze 2./20. Bezirk
- Brigittenauer Lände
- Obere Donaustraße
- Untere Donaustraße
- Schüttelstraße
- Stadionallee
- Lusthausstraße
- Rustenschacherallee
- Sportklubstraße
- Vivariumstraße
- Stoffellagasse
- Helenengasse
- Praterstern
- Ausstellungsstraße
- Elderschplatz
- Vorgartenstraße
- Olympiaplatz
- Engerthstraße
- Wehlistraße
- Handelskai
sowie den Kurzparkzonen in den Straßenzügen oder Straßenbereichen in 1020 Wien,
- Stadionallee von Schüttelstraße bis Lusthausstraße
- Lusthausstraße von Stadionallee bis Rustenschacherallee
- Rustenschacherallee von Lusthausstraße bis Sportklubstraße
- Sportklubstraße von Rustenschacherallee bis Vivariumstraße
- Vivariumstraße von Sportklubstraße bis Stoffellagasse
- Stoffellagasse von Vivariumgasse bis Helenengasse
- Helenengasse von Stoffellagasse bis Praterstern
- Praterstern beide Mittenparkplätze nächst Ausstellungsstraße
- Ausstellungsstraße - Nebenfahrbahn auf Seite der ungeraden Orientierungsnummern von Praterstern bis Elderschplatz und Nebenfahrbahn auf Seite der geraden Orientierungsnummern von Präuscherplatz bis Elderschplatz
- Elderschplatz von Ausstellungsstraße bis Vorgartenstraße
- Vorgartenstraße von Elderschplatz bis Meiereistraße
- Meiereistraße von Vorgartenstraße bis Handelskai
- Ichmanngasse – südliche Sackgassenbereich
und in 1200 Wien,
- Treustraße ONr. 2 - 18 und ONr. 1 - 15A
- Klosterneuburger Straße ONr. 1 - 17 und ONr. 2 - 18
- Perinetgasse ONr. 2 - 4 und ONr. 1 - 3
- Württemberggasse ONr. 2 - 4 und ONr. 1 - 5
- Wolfsaugasse ONr. 2 - 14 und ONr. 1 - 13
- Gaußplatz ONr. 1 - 10 und gegenüber
- Wasnergasse ONr. 1 - 45 und gegenüber
- Rauscherstraße gegenüber ONr. 16 (von Wasnergasse bis Lampigasse)
- Adolf-Gstöttner-Gasse ONr. 2 - 14 und ONr. 1 - 7
- Kunzgasse ONr. 2 - 8 und ONr. 1- 9
- Nordwestbahnstraße ONr. 37 - 51 und gegenüber (von Adolf-Gstöttner-Gasse bis Rauscherstraße)
- Rebhanngasse zwischen Innstraße und Taborstraße - beidseitig
- Innstraße ONr. 1 - 29 und gegenüber
beantragen können.
Artikel II
Gemäß § 25 Abs 5 in Verbindung mit § 94 b Abs 1 lit b der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligung die Parkkarte (zB in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (zB in Form eines Parkklebers) im Sinne der aufgrund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung wird gemäß § 44 Abs 3 der StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes für den 2. Bezirk und der Magistratsabteilung 46 am 23. Februar 2001 kundgemacht und tritt mit 1. März 2001 in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien (MA 46 - V2- 2628/98; V20 - 2629/98) vom 25. Juni 1999, mit welcher das gesamte Straßennetz des 2. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt wurde, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den ab 1. Juli 1999 kundgemachten Kurzparkzonen in den - in der Verordnung näher bezeichneten - Bundesstraßen beantragen können, außer Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend
Parkraumbewirtschaftung im 2. Wiener Gemeindebezirk
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Fundstellen der Rechtsvorschrift
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08.03.2001
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16.08.2007
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Artikel I
Aufgrund des § 43 Abs. 2a Z 1 in Verbindung mit § 94b Abs. 1 lit. b StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 2. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in den Straßen, gemäß der Anlage 2 der Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 19/2005 vom 12. Mai 2005, im 2. Wiener Gemeindebezirk sowie im 20. Wiener Gemeindebezirk – Brigittenauer Lände ONr. 14 – 38 und gegenüber beantragen können.
Artikel II
Gemäß § 25 Abs 5 in Verbindung mit § 94 d Z 1c der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligung die Parkkarte (zB in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (zB in Form eines Parkklebers) im Sinne der aufgrund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung wird gemäß § 44 Abs 3 der StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes für den 2. Bezirk und der Magistratsabteilung 46 am 23. Februar 2001 kundgemacht und tritt mit 1. März 2001 in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien (MA 46 - V2 - 2628/98; V20 - 2629/98) vom 25. Juni 1999, mit welcher das gesamte Straßennetz des 2. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt wurde, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gleichen Bezirk ab 1. Juli 1999 flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone beantragen können, außer Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend
Parkraumbewirtschaftung im 3. Wiener Gemeindebezirk
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Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Fundstelle
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01.03.2001
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13.11.2003
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16.08.2007
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Artikel I
Aufgrund des § 43 Abs. 2a Z 1 in Verbindung mit § 94d Z 4a StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 3. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gleichen Bezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone begrenzt durch
- Dampfschiffstraße
- Weißgerberlände
- Erdberger Lände
- Ludwig-Koeßler-Platz
- Schlachthausgasse
- Schnirchgasse – inklusive Sackgassenbereich
- Würtzlerstraße
- Erdbergstraße
- Nottendorfer Gasse
- Baumgasse
- Maiselgasse
- Baumgasse
- Schlachthausgasse
- Viehmarktgasse
- Henneberggasse
- Dr.-Bohr-Gasse
- Rennweg
- Grasbergergasse
- Leberstraße
- Hofmannsthalgasse
- Grasbergergasse
- A 23 Abfahrt Gürtel
- Landstraßer Gürtel
- Schweizer-Garten-Straße
- Landstraßer Gürtel
- Prinz-Eugen-Straße
- Schwarzenbergplatz
- Lothringerstraße
- Johannesgasse
- Am Heumarkt
- Am Stadtpark
- Vordere Zollamtsstraße
sowie den Kurzparkzonen in den Straßenzügen oder Straßenbereichen in 1030 Wien,
- Ludwig-Koeßler-Platz – gesamt
- Schlachthausgasse – zwischen Ludwig-Koeßler-Platz und Schnirchgasse - beidseitig
- Schnirchgasse – gesamt
- Würtzlerstraße – zwischen Schnirchgasse und Erdbergstraße – beidseitig
- Erdbergstraße – zwischen Würtzlerstraße und Nottendorfer Gasse – beidseitig
- Baumgasse – zwischen Haeussermannweg und Schlachthausgasse - beidseitig
- Maiselgasse – gesamt
- Schlachthausgasse – zwischen Baumgasse und Viehmarktgasse - beidseitig
- Viehmarktgasse – gesamt
- Henneberggasse – gesamt
- Dr.-Bohr-Gasse – gesamt
- Rennweg – zwischen Dr.-Bohr-Gasse und Grasbergergasse – beidseitig
- Grasbergergasse – zwischen Rennweg und Leberstraße – beidseitig
- Leberstraße – zwischen Grasbergergasse und Hofmannsthalgasse – beidseitig
- Hofmannsthalgasse – zwischen Leberstraße und Grasbergergasse – beidseitig
- Seippgasse – gesamt
- Grasbergergasse ONr. 11 und gegenüber
- Schweizer-Garten-Straße – gesamt
- Prinz-Eugen-Straße – gesamte Länge auf Seiten des 3. Bezirkes
- Schwarzenbergplatz – gesamter Bereich des 3. Bezirkes
beantragen können.
Artikel II
Gemäß § 25 Abs. 5 in Verbindung mit § 94d Z 1c der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligung die Parkkarte (zB in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (zB in Form eines Parkklebers) im Sinne der aufgrund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung wird gemäß § 44 Abs. 3 der StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes für den 3. Bezirk und der Magistratsabteilung 46 am 21. Februar 2001 kundgemacht und tritt mit 26. Februar 2001 in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien (MA 46 - V3-1477/00) vom 13. August 1999, mit welcher das gesamte Straßennetz des 3. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt wurde, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gleichen Bezirk ab 2. November 1999 flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone beantragen können, außer Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend
Parkraumbewirtschaftung im 3. Wiener Gemeindebezirk
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Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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01.03.2001
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16.08.2007
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Artikel I
Aufgrund des § 43 Abs. 2a Z 1 in Verbindung mit § 94b Abs. 1 lit.
b StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 3. Wiener Gemeindebezirkes
als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von
der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in den Straßen,
gemäß der Anlage 2 der Verordnung des Gemeinderates betreffend
Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, kundgemacht im
Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 19/2005 vom 12. Mai 2005, im 3. Wiener
Gemeindebezirk, sowie im 1. Wiener Gemeindebezirk – Lothringerstraße
ONr. 12 – 24, beantragen können.
Artikel II
Gemäß § 25 Abs. 5 in Verbindung mit § 94b Abs. 1 lit. b der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligung die Parkkarte (zB in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (zB in Form eines Parkklebers) im Sinne der aufgrund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung wird gemäß § 44 Abs. 3 der StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes für den 3. Bezirk und der Magistratsabteilung 46 am 21. Februar 2001 kundgemacht und tritt mit 26. Februar 2001 in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien (MA 46 - V3-1477/00) vom 13. August 1999, mit welcher das gesamte Straßennetz des 3. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt wurde, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gleichen Bezirk ab 2. November 1999 kundgemachten Kurzparkzone beantragen können, außer Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der die
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im
4. und 5. Wiener Gemeindebezirk (Wieden und Margareten) geändert
wird
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Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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05.06.1997
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07.04.2005
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Auf Grund des § 43 Abs 2a in Verbindung mit § 94 d Z 4a der StVO 1960 wird verordnet:
Artikel I
Aufgrund des § 43 Abs. 2a in Verbindung mit § 94d Z. 4a der StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 4. und 5. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der in den gleichen Bezirken flächendeckend kundgemachten Kurzparkzonen sowie den Kurzparkzonen in den Straßenzügen oder Straßenbereichen
- in 1030 Wien, Prinz-Eugen-Straße ggü. ONr. 2-80
Schwarzenbergplatz ggü.ONr. 12
- in 1040 Wien, Wiedner Hauptstr. ONr. 48 – 56 – im Bereich
der Nebenfahrbahn
- in 1060 Wien, Wackenroderbrücke, Neville Brücke und Linke
Wienzeile ggü. ONr. 42 bis 76 (Flohmarkt)
- in 1120 Wien, Verbindungsfahrbahn zwischen Margaretengürtel und
Gaudenzdorfer Gürtel in Höhe Brandmayergasse, Margaretenstraße -
Seite der ungeraden ONr. und Emil-Kralik- Gasse.
beantragen können.
beantragen können.
Artikel II
(1) Diese Verordnung wird gem § 44 Abs 3 der StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes f d 4. und 5. Bezirk und der MA 46 am 12. Mai 1997 kundgemacht und tritt mit 2. Juni 1997 in Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend
KURZPARKZONEN im 4. und 5. Wiener Gemeindebezirk (Wieden und
Margareten)
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Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Fundstelle
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05.06.1997
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01.06.2006
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16.08.2007
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Artikel I
Aufgrund des § 43 Abs. 2a Z 1 in Verbindung mit § 94b Abs. 1 lit. b StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 4. und 5. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in den Straßen, gemäß der Anlage 2 der Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 19/2005 vom 12. Mai 2005, im 4. und 5. Wiener Gemeindebezirk beantragen können.
Artikel II
(1) Gemäß § 25 Abs. 5 in Verbindung mit § 94 b Abs 1 lit b der STVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligung die Parkkarte (z B in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (z B in Form eines Parkklebers) im Sinne der auf Grund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung wird gemäß § 44 Abs 3 der StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes f d 4. und 5. Bezirk und der Magistratsabteilung 46 am 27. Februar 1997 kundgemacht und tritt mit 2. Juni 1997 in Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend
Parkraumbewirtschaftung im 4. und 5. Wiener Gemeindebezirk (Wieden und
Margareten)
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Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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05.06.1997
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Artikel I
(1) Auf Grund des § 43 Abs 2a in Verbindung mit § 94 d Z 4a der StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 4. und 5. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der in den gleichen Bezirken ab 3. Juni 1997 flächendeckend kundgemachten Kurzparkzonen sowie den Kurzparkzonen in den Straßenzügen oder Straßenbereichen
- in Wien 3, Prinz-Eugen-Straße ggü ONr 2-80;
Schwarzenbergplatz ggü ONr 12;
- in Wien 6, Wackenroderbrücke, Neville-Brücke und Linke
Wienzeile ggü ONr 42 bis 76 (Flohmarkt);
- in Wien 12, Verbindungsfahrbahn zwischen Margaretengürtel und
Gaudenzdorfer Gürtel in Höhe Brandmayergasse, Margaretenstraße -
Seite der ungeraden ONr und Emil-Kralik-Gasse
beantragen können.
beantragen können.
Artikel II
(1) Gemäß § 25 Abs. 5 in Verbindung mit § 94 d Z 1c der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligung die Parkkarte (zB in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (zB in Form eines Parkklebers) im Sinne der auf Grund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung wird gem § 44 Abs. 3 der StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes f d 4. und 5. Bezirk und der Magistratsabteilung 46 am 27. Februar 1997 kundgemacht und tritt mit 2. Juni 1997 in Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der die
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend KURZPARKZONEN im 4. und
5. Wiener Gemeindebezirk (Wieden und Margareten) geändert
wird
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Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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05.06.1997
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ABl
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Auf Grund des § 43 Abs 2 in Verbindung mit § 94 Abs 1 lit b der StVO 1960 wird verordnet:
Artikel I
In der Überschrift der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend KURZPARKZONEN im 4. und 5. Wiener Gemeindebezirk vom 25. Februar 1997 wird die Wortfolge „betreffend KURZPARKZONEN“ durch die Wortfolge „betreffend Parkraumbewirtschaftung“ ersetzt.
Artikel I wird wie folgt geändert:
(1) Auf Grund des § 43 Abs 2a in Verbindung mit § 94 b Abs 1 lit b der StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 4. und 5. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den ab 2. Juni 1997 kundgemachten Kurzparkzonen in den Bundesstraßen im 4. und 5. Wiener Gemeindebezirk, Schönbrunner Straße, von Margaretengürtel bis Redergasse, Redergasse, Rechte Wienzeile, von Redergasse bis Hamburgerstraße, Hamburgerstraße, Rechte Wienzeile, von Hamburgerstraße bis Kettenbrückengasse, Rechte Wienzeile, von ONr 3-ONr 39, Wiedner Gürtel, von ONr 2-12, ONr 16-28, Hausgrenze ONr 46/46a-54, ONr 3-3A, Margaretengürtel ONr 62-70, Parkplatz ggü ONr 74-80, ONr 43-59, beantragen können.
Artikel II
(1) Diese Verordnung wird gem § 44 Abs 3 der StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes f d 4. und 5. Bezirk und der MA 46 am 12. Mai 1997 kundgemacht und tritt mit 2. Juni 1997 in Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die
Parkraumbewirtschaftung im 6. Wiener Gemeindebezirk (Mariahilf)
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Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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06.07.1995
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ABl
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01.06.2006
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ABl
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16.08.2007
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ABl
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Artikel I
Aufgrund des § 43 Abs. 2a Z 1 in Verbindung mit § 94b Abs. 1 lit.
b StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 6. Wiener Gemeindebezirkes
als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von
der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in den Straßen,
gemäß der Anlage 2 der Verordnung des Gemeinderates betreffend
Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, kundgemacht im
Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 19/2005 vom 12. Mai 2005, im 6. Wiener
Gemeindebezirk beantragen können.
Artikel II
(1) Gemäß § 25 Abs 5 in Verbindung mit § 94 b Abs 1 lit b der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligungen die Parkkarte (z. B. in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (z. B. in Form eines Parkklebers) im Sinne der auf Grund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend
Parkraumbewirtschaftung im 6. Wiener Gemeindebezirk (Mariahilf)
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Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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05.06.1997
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ABl
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Artikel I
(1) Auf Grund des § 43 Abs 2a in Verbindung mit § 94 d Z 4a der StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 6. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gleichen Bezirk ab 1. August 1995 flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone sowie den Kurzparkzonen in Wien 6, Getreidemarkt ONr 8-10, ONr 14-16, Wackenroderbrücke, Neville-Brücke und Linke Wienzeile ggü ONr 42-76 (Flohmarkt), und in Wien 5, Wackenroderbrücke, Neville-Brücke und Linke Wienzeile ggü ONr 42-76 (Flohmarkt), beantragen können.
Artikel II
(1) Gemäß § 25 Abs 5 in Verbindung mit § 94 d Z 1c der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligung die Parkkarte (zB in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (zB in Form eines Parkklebers) im Sinne der auf Grund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung wird gem § 44 Abs 3 der StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes f d 6. und 7. Bezirk und der Magistratsabteilung 46 am 27. Februar 1997 kundgemacht und tritt mit 2. Juni 1997 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien (MA 46 - V6 - 1847/96) vom 22. Juli 1996, mit welcher das gesamte Straßennetz des 6. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt wurde, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gleichen Bezirk ab 1. August 1996 flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone sowie der Kurzparkzone in Wien 6, Getreidemarkt ONr 8-10 und ONr 14-16, beantragen können, außer Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die
Parkraumbewirtschaftung im 7. Wiener Gemeindebezirk (Neubau)
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Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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01.08.1996
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ABl
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16.08.2007
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ABl
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Artikel I
Aufgrund des § 43 Abs. 2a Z 1 in Verbindung mit § 94b Abs. 1 lit.
b StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 7. Wiener Gemeindebezirkes
als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von
der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in den Straßen,
gemäß der Anlage 2 der Verordnung des Gemeinderates betreffend
Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, kundgemacht im
Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 19/2005 vom 12. Mai 2005, im 7. Wiener
Gemeindebezirk beantragen können.
Artikel II
(1) Gemäß § 25 Abs 5 in Verbindung mit § 94 b Abs 1 lit b der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligungen die Parkkarte (z. B. in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (z. B. in Form eines Parkklebers) im Sinne der auf Grund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend
Parkraumbewirtschaftung im 8. Wiener Gemeindebezirk
(Josefstadt)
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Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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05.06.1997
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ABl
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30.05.2002
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ABl
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Artikel I
(1) Aufgrund des § 43 Abs 2a in Verbindung mit § 94 d Z 4a der StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 8. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gleichen Bezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone
- den Kurzparkzonen in 1080 Wien, Landesgerichtsstraße ONr 11, ONr
2-8 und ONr 10-18, Auerspergstraße ONr 3-21, Friedrich-Schmidt-Platz
(ehemalige 2-er Linie) - Fahrtrichtung 9. Bezirk - zwischen Lichtenfelsgasse bis
Felder Straße
- und den Kurzparkzonen in den Straßenzügen in 1010 Wien,
Friedrich-Schmidt-Platz ONr 8-9 und gegenüber, Felderstraße ONr 2-8
und ONr 1, Grillparzerstraße ONr 2-14 und 1–11, Liebiggasse ONr 2-8
und 1–9, Rathausstraße ONr 14-24 und 9–21,
Ebendorferstraße ONr 2-14 und 1–11, Schmerlingplatz ONr 1-5 und
gegenüber, Bartensteingasse ONr 2-16 und 1-15 und Rathausstraße ONr
6-10 und 3-7 beantragen können.
Artikel II
(1) Gemäß § 25 Abs. 5 in Verbindung mit § 94 d Z 1c der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligung die Parkkarte (zB in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (zB in Form eines Parkklebers) im Sinne der auf Grund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung wird gem § 44 Abs 3 der StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes f d 1. und 8. Bezirk und der Magistratsabteilung 46 am 12. Mai 1997 kundgemacht und tritt mit 2. Juni 1997 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien (MA 46 - V8 - 1850/96) vom 22. Juli 1996, mit welcher das gesamte Straßennetz des 8. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt wurde, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gleichen Bezirk ab 1. August 1995 flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone sowie den Kurzparkzonen in Wien 8, Landesgerichtsstraße ONr 11, ONr 2-8 und ONr 10-18, Auerspergstraße ONr 3-21 und ONr 2-6, und den Kurzparkzonen in Wien 1, Friedrich-Schmidt-Platz ONr 8-9 und gegenüber, Felderstraße ONr 2-8 und ONr 1, Grillparzerstraße ONr 2-14 und 1-11, Liebiggasse ONr 2-8 und 1-9, Rathausstraße ONr 14-24 und 9-21, Ebendorferstraße ONr 2-14 und 1-11, beantragen können, außer Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend
Parkraumbewirtschaftung im 8. Wiener Gemeindebezirk
(Josefstadt)
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Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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05.06.1997
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ABl
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16.08.2007
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ABl
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Artikel I
Aufgrund des § 43 Abs. 2a Z 1 in Verbindung mit § 94b Abs. 1 lit. b StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 8. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in den Straßen, gemäß der Anlage 2 der Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 19/2005 vom 12. Mai 2005, im 8. Wiener Gemeindebezirk beantragen können.
Artikel II
(1) Gemäß § 25 Abs. 5 in Verbindung mit § 94 b Abs 1 lit b der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligung die Parkkarte (zB in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (zB in Form eines Parkklebers) im Sinne der auf Grund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung wird gem § 44 Abs 3 der StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes f d 1. und 8. Bezirk und der Magistratsabteilung 46 am 6. August kundgemacht, und tritt mit 2. Juni 1997 in Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die
Parkraumbewirtschaftung im 9. Wiener Gemeindebezirk
(Alsergrund)
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Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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06.07.1995
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ABl
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13.11.2003
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ABl
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Artikel I
(1) Auf Grund des § 43 Abs 2a in Verbindung mit § 94 der Z 4a der StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 9. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gleichen Bezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone
- den Kurzparkzonen in 1090 Wien, Maria-Theresien-Straße ONr 1-9, 13, 17-23 und 2-36, Universitätsstraße ONr 3-11 und 2-8
- sowie der Kurzparkzone in 1010 und 1090 Wien, Universitätsstraße ONr 1 und gegenüber ONr 1 beantragen können.
Artikel II
(1) Gemäß § 25 Abs. 5 in Verbindung mit § 94 d Z 1c der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligungen die Parkkarte (z. B. in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (z. B. in Form eines Parkklebers) im Sinne der auf Grund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die
Parkraumbewirtschaftung im 9. Wiener Gemeindebezirk (Alsergrund)
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Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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01.08.1996
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ABl
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16.08.2007
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ABl
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Artikel I
Aufgrund des § 43 Abs. 2a Z 1 in Verbindung mit § 94b Abs. 1 lit. b StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 9. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in den Straßen, gemäß der Anlage 2 der Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 19/2005 vom 12. Mai 2005, im 9. Wiener Gemeindebezirk beantragen können.
Artikel II
(1) Gemäß § 25 Abs 5 in Verbindung mit § 94 b Abs. 1 lit b der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligungen die Parkkarte (z. B. in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (z. B. in Form eines Parkklebers) im Sinne der auf Grund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1996 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien (MA 46 - V9 - 725/95) vom 6. Juni 1995, mit welcher das gesamte Straßennetz des 9. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt wurde, dessen Bewohner eine Ausnahmebewilligung von der im gleichen Bezirk ab 1. August 1995 kundgemachten Kurzparkzonen in Bundesstraßen im 9. Wiener Gemeindebezirk, Spittelauer Lände ONr 7-29, Roßauer Lände ONr 5-49, beantragen können, außer Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend
Parkraumbewirtschaftung im 15. Wiener Gemeindebezirk
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Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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30.06.2005
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ABl
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01.06.2006
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ABl
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16.08.2007
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ABl
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Artikel I
Aufgrund des § 43 Abs. 2a Z 1 in Verbindung mit § 94d Z 4a StVO 1960 werden die Straßennetze des 14., 15. und 16. Wiener Gemeindebezirkes begrenzt durch
- Neubaugürtel
- Felberstraße
- Linzer Straße
- Reinlgasse
- Poschgasse
- Schützplatz
- Poschgasse
- Akkonplatz
- Possingergasse
- Koppstraße
- Ludo-Hartmannplatz
- Koppstraße
sowie die Straßenbereiche des 14. Wiener Gemeindebezirkes
- Linzer Straße ONr. 2 - 40 und ONr. 41 - 69
- Reinlgasse ONr. 2 - 50 und ONr. 1 - 43
- Poschgasse ONr. 2 - 12 und ONr. 1 - 13
- Schützplatz ONr. 1 - 9,
die Straßenbereiche des 15. Wiener Gemeindebezirkes
- Neubaugürtel ONr. 1 - 47
- Felberstraße ONr. 2 - 126 und ONr. 3 - 25
- Akkonplatz ONr. 6 - 10
- Possingergasse ONr. 2 - 8
und die Straßenbereiche des 16. Wiener Gemeindebezirkes
- Possingergasse ONr. 10 - 34 und ONr. 39 - 61
- Koppstrasse ONr. 2 - 98 und ONr. 1 - 93
- Ludo-Hartmann-Platz ONr. 7 und 8
als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 15. Bezirk im Bereich begrenzt durch
- Neubaugürtel
- Felberstraße
- Johnstraße
- Oeverseestraße
- Stutterheimstraße
- Gablenzgasse
sowie in der
- Felberstraße
jeweils vom 1. September bis 30. Juni in der Zeit von 18.00 Uhr bis 23.00 Uhr geltenden flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone beantragen können.
Artikel II
Gem. § 25 Abs. 5 in Verbindung mit § 94 d Z 1c der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligung die Parkkarte (z.B. in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette ( z.B. in Form eines Parkklebers) im Sinne der aufgrund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Artikel III
Diese Verordnung wird gem. § 44 Abs. 3 der StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes für den. 15. Bezirk und der Magistratsabteilung 46 am 13.6.2005 kundgemacht und tritt mit 15.6.2005 in Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend
Parkraumbewirtschaftung im 20. Wiener Gemeindebezirk.
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Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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29.04.1999
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ABl
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16.08.2007
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ABl
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Artikel I
Aufgrund des § 43 Abs. 2a Z 1 in Verbindung mit § 94b Abs. 1 lit. b StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 20. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in den Straßen, gemäß der Anlage 2 der Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 19/2005 vom 12. Mai 2005, im 20. Wiener Gemeindebezirk sowie im 2. Wiener Gemeindebezirk in der Brigittenauer Lände ONr. 2 – 12 und gegenüber beantragen können.
Artikel II
(1) Gemäß § 25 Abs 5 in Verbindung mit § 94b Abs 1 lit b der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligung die Parkkarte (z B in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (z B in Form eines Parkklebers) im Sinne der aufgrund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung wird gemäß § 44 Abs 3 der StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes für den 20. Bezirk und der Magistratsabteilung 46 am 27. November 1998 kundgemacht und tritt mit 1. März 1999 in Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend
Parkraumbewirtschaftung im 20. Wiener Gemeindebezirk.
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Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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29.04.1999
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ABl
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Artikel I
Aufgrund des § 43 Abs 2a in Verbindung mit § 94d Z 4a der StVO
1960 wird das gesamte Straßennetz des 20. Wiener Gemeindebezirkes als
Gebiet bestimmt, dessen bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der
im gleichen bezirk ab 1. März 1999 flächendeckend kundgemachten
Kurzparkzone begrenzt durch
- Bezirksgrenze 20./2. Bezirk
- Handelskai
- Friedrich-Engels-Platz - Hauptfahrbahn
- Adalbert-Stifter-Straße
- Lorenz-Müller-Gasse
- Brigittenauer Lände
sowie den Kurzparkzonen in den Straßenzügen oder
Straßenbereichen in Wien 20.,
- Lorenz-Müller-Gasse gerade ONr von Brigittenauer Lände bis Adalbert-Stifter-Straße
- Brigittenauer Lände ONr 134-176 und gegenüber
und in Wien 2.,
- Obere Donaustraße ONr 2-12 und ONr 1-13
- Obere Augartenstraße ONr 2-8
- Scholzgasse ONr 2-18 und ONr 1-15
- Lampigasse ONr 1-37 und gegenüber
- Nordportalstraße ONr 2-4 und ONr 1-3
- Nordwestbahnstraße ONr 1-35A und gegenüber
- Scherzergasse ONr 4-16 und gegenüber
- Lessinggasse ONr 2-4 und ONr 1-5
- Taborstraße ONr 77-87 und gegenüber sowie ONr 82-108 und gegenüber
- Am Tabor ONr 2-16 und gegenüber
- Trunnerstraße ONr 1-5 und gegenüber
- Marinelligasse ONr 1-9 und gegenüber
- Schweidlgasse ONr 2-12 und ONr 1-9
- Eberlgasse ONr 2-8 und ONr 1-5
- Nordwestbahnstraße ONr 2-10 und gegenüber
- Dresdner Straße ONr 128-136 und gegenüber
beantragen können.
Artikel II
(1) Gemäß § 25 Abs 5 in Verbindung mit § 94d Z 1c der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligung die Parkkarte (z B in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (z B in Form eines Parkklebers) im Sinne der aufgrund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung wird gemäß § 44 Abs 3 der StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes für den 20. Bezirk und der Magistratsabteilung 46 am 27. November 1998 kundgemacht und tritt mit 1. März 1999 in Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der die
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im
20. Wiener Gemeindebezirk geändert wird.
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Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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29.04.1999
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ABl
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Aufgrund des § 43 Abs 2a in Verbindung mit § 94d Z 4a der StVO 1960 wird verordnet:
Artikel I
Artikel I der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 20. Wiener Gemeindebezirk vom 25. November 1998 wird wie folgt geändert:
(1) Aufgrund des § 43 Abs 2a in Verbindung mit § 94d Z 4a der StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 20. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gleichen Bezirk ab 1. März 1999 flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone begrenzt durch
- Bezirksgrenze 20./2. Bezirk
- Handelskai
- Friedrich-Engels-Platz - Hauptfahrbahn
- Adalbert-Stifter-Straße
- Lorenz-Müller-Gasse
- Brigittenauer Lände
sowie den Kurzparkzonen in den Straßenzügen oder Straßenbereichen in Wien 20.,
- Lorenz-Müller-Gasse gerade ONr von Brigittenauer Lände bis Adalbert-Stifter-Straße
- Brigittenauer Lände ONr 134-176 und gegenüber
und in Wien 2.,
- Obere Donaustraße ONr 2-12 und ONr 1-13
- Obere Augartenstraße ONr 2-8
- Scholzgasse ONr 2-18 und ONr 1-15
- Lampigasse ONr 1-37 und gegenüber
- Nordpolstraße ONr 2-4 und ONr 1-3
- Nordwestbahnstraße ONr 1-35A und gegenüber
- Scherzergasse ONr 4-16 und gegenüber
- Lessinggasse ONr 2-4 und ONr 1-5
- Taborstraße ONr 77-87 und gegenüber sowie ONr 82-108 und gegenüber
- Am Tabor ONr 2-16 und gegenüber
- Trunnerstraße ONr 1-5 und gegenüber
- Marinelligasse ONr 1-9 und gegenüber
- Schweidlgasse ONr 2-12 und ONr 1-9
- Eberlgasse ONr 2-8 und ONr 1-5
- Nordbahnstraße ONr 2-10 und gegenüber
- Dresdner Straße ONr 128-136 und gegenüber
beantragen können.
Artikel II
(1) Diese Verordnung wird gemäß § 44 Abs 3 der StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes für den 20. Bezirk und der Magistratsabteilung 46 am 24. Februar 1999 kundgemacht und tritt mit 1. März 1999 in Kraft.
Presse- und Informationsdienst (Magistratsabteilung 53)
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