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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder des Vergabekontrollsenates für Zeitversäumnis


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
02.01.2007
LGBl
02.10.2009
LGBl
05.06.2012
BGBl. I


Auf Grund des § 3 Abs. 6 des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes 2007, LGBl. für Wien Nr. 65/2006, wird verordnet:

§ 1. Dem oder der Vorsitzenden des Vergabekontrollsenates gebührt für die Wahrnehmung der ihm oder ihr obliegenden Leitungsgeschäfte eine monatliche pauschale Entschädigung von 500 Euro.

§ 2. Jedem Mitglied des Vergabekontrollsenates, welches nicht Bediensteter oder Bedienstete der Gemeinde Wien ist, gebührt für die Teilnahme an Sitzungen des Senates eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von 10 Euro für jede angefangene halbe Stunde Sitzungsdauer, mindestens jedoch 60 Euro für jede Sitzung, wobei mehrere an einem Tag stattfindende Sitzungen als eine Sitzung zählen.

§ 3. Dem oder der Vorsitzenden des Vergabekontrollsenates gebührt neben den Entschädigungen gemäß den §§ 1 und 2 für die Zeitversäumnis, die mit der Aktenerledigung verbunden ist, für jeden nach oder in einer Sitzung erledigten Geschäftsfall eine Vergütung von 135 Euro, wenn aber eine mündliche Verhandlung in der Sache stattgefunden hat, eine solche von 175 Euro. Wenn es sich um die Erlassung einer einstweiligen Verfügung (§ 29 des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes 2007, LGBl. für Wien Nr. 65/2006 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 18/2009) oder außerhalb einer Sitzung um eine Entscheidung über Gebühren für nichtamtliche Sachverständige handelt, gebührt ihm oder ihr der für eine Erledigung ohne mündliche Verhandlung vorgesehene Betrag. Wenn es sich außerhalb einer Sitzung um die Erlassung einer sonstigen Entscheidung über Gebühren oder einer Entscheidung über Kosten handelt, gebührt ihm oder ihr die Hälfte dieses Betrages.

§ 4. (1) Dem mit der Berichterstattung in einem Geschäftsfall betrauten Mitglied des Vergabekontrollsenates, welches nicht Bediensteter oder Bedienstete der Gemeinde Wien ist, gebührt neben einer Entschädigung gemäß § 2 für jeden von ihm berichteten Geschäftsfall eine Vergütung von 100 Euro, wenn aber eine mündliche Verhandlung in der Sache stattgefunden hat, eine solche von 120 Euro.
(2) Ist der oder die Vorsitzende des Vergabekontrollsenates gleichzeitig mit der Berichterstattung betraut, steht diesem oder dieser eine Entschädigung gemäß Abs. 1 neben Entschädigungen gemäß den §§ 1 bis 3 zu.

§ 5. (1) Von der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates sind detaillierte Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Höhe der zu leistenden Entschädigungen ergibt.
(2) Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt vierteljährlich im Nachhinein.

§ 6. Ist der oder die Vorsitzende des Vergabekontrollsenates verhindert oder erlischt seine oder ihre Mitgliedschaft im Vergabekontrollsenat, so gebührt die pauschale Entschädigung gemäß § 1 jenem Mitglied, das ihn oder sie den überwiegenden Teil der Arbeitstage des jeweiligen Monats vertritt.

§ 7. Die in den §§ 1 bis 4 genannten Vergütungen ändern sich erstmals ab 1. Jänner 2008 um denselben Prozentsatz, um den sich bei einem Beamten bzw. einer Beamtin des Dienststandes der Gemeinde Wien das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Höhe der Entschädigung der Mitglieder des Vergabekontrollsenates für Zeitversäumnis festgesetzt wird, LGBl. für Wien Nr. 61/1995 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 12/2001, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

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