ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
PDF-Version
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe in Wien (Kehrtarif 2014)
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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23.12.2010
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LGBl
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22.12.2011
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LGBl
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30.11.2012
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LGBl
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20.12.2013
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LGBl
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Auf Grund des § 125 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2010, wird verordnet:
§ 1. (1) Für Rauchfangkehrerarbeiten dürfen in Wien bei Einrechnung der Umsatzsteuer höchstens die Preise in Rechnung gestellt werden, die in dem als Anlage angeschlossenen und einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Tarif enthalten sind.
(2) Bei der Berechnung gilt eine angefangene Maßeinheit (m, cm2, m2, kW) als ganze, wenn sie die Hälfte überschritten hat, jedoch kann mindestens eine Maßeinheit verrechnet werden. Die Länge des Fanges wird von der Sohle bis zur Mündung ins Freie gemessen.
§ 2. (1) Wenn mindestens ein benützter Fang vorhanden ist, kann für Häuser und für alle anderen Objekte (Stiegen), für die ein eigenes Kontrollbuch geführt wird, ein Objekttarif (Tarifpost I.2) verrechnet werden.
(2) Erreicht die Summe aus sämtlichen zur Verrechnung kommenden Tarifposten für ein Objekt in einem Jahr den Betrag der Tarifpost I.1 nicht, kann ein Betrag in der Höhe der Tarifpost I.1 verrechnet werden (Mindestjahrestarif). Der Mindestjahrestarif gilt nicht für Objekte, in denen lediglich eine einmalige Überprüfung (Hauptüberprüfung) gemäß § 2 Abs. 5 der Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. Nr. 22/1985 zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 40/2006, erforderlich ist.
(3) Für jede notwendigerweise verwendete Arbeitskraft kann zusätzlich eine Arbeitsstunde (Tarifpost II.11) für folgende Leistungen verrechnet werden:
1. Leistungen in Betrieben, die wegen der besonderen Art des Betriebes
nicht gleichzeitig mit den regelmäßigen Leistungen im Objekt
erfüllt werden können;
2. Leistungen, die über das in der Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl.
Nr. 22/1985 zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl.
Nr. 40/2006, vorgeschriebene Maß hinausgehen und entweder
behördlich vorgeschrieben oder besonders in Auftrag gegeben worden
sind;
3. Leistungen auf besondere Bestellung.
(4) Bei den im Tarif enthaltenen Reinigungsarbeiten ist die Entnahme der Ablagerungen inbegriffen.
(5) Wird in einem Objekt gleichzeitig die Nichtbenützung von mehr als drei Feuerungsanlagen im Sinne der Tarifpost II.4 bestätigt, kann höchstens der nach Tarifpost II.11 ermittelte Betrag verrechnet werden. Liegt jedoch der nach Tarifpost II.4 ermittelte Betrag unter dem nach Tarifpost II.11 ermittelten Betrag, kann höchstens ein Betrag in der Höhe der Tarifpost II.4 verrechnet werden.
§ 3. Zuschläge zu den Preisansätzen sind überdies in folgenden Fällen zulässig:
(4) Bei den im Tarif enthaltenen Reinigungsarbeiten ist die Entnahme der Ablagerungen inbegriffen.
(5) Wird in einem Objekt gleichzeitig die Nichtbenützung von mehr als drei Feuerungsanlagen im Sinne der Tarifpost II.4 bestätigt, kann höchstens der nach Tarifpost II.11 ermittelte Betrag verrechnet werden. Liegt jedoch der nach Tarifpost II.4 ermittelte Betrag unter dem nach Tarifpost II.11 ermittelten Betrag, kann höchstens ein Betrag in der Höhe der Tarifpost II.4 verrechnet werden.
§ 3. Zuschläge zu den Preisansätzen sind überdies in folgenden Fällen zulässig:
1. Ein Zuschlag von 33 vH ist zulässig, wenn Arbeiten von Montag
bis Freitag in der Zeit zwischen 14 Uhr und 18 Uhr geleistet
werden;
2. Ein Zuschlag von 66 vH ist zulässig, wenn Arbeiten an
Samstagen sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 6 Uhr
bis 18 Uhr oder an anderen Tagen in der Zeit zwischen 18 Uhr und
6 Uhr des darauffolgenden Tages geleistet werden;
3. Ein Zuschlag von 132 vH ist zulässig, wenn Arbeiten an
Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von null Uhr bis
6 Uhr und 18 Uhr bis 24 Uhr geleistet werden.
§ 4. Die Gewerbetreibenden (§ 38 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2010) sind verpflichtet, Verrechnungsblätter auszustellen, aus denen die Ermittlung der Preise für die Leistungen, gegliedert nach den einzelnen Tarifposten, je Objekt und Jahr, zu ersehen sind.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe in Wien, LGBl. Nr. 57/1985 zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 52/2008, außer Kraft.
Anlage
TARIF
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I. JAHRESTARIFE
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---|---|---|---|
Tarifpost
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Preis in
Euro
(einschließlich Umsatzsteuer) |
1
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Mindestjahrestarif (mindestens ein benützter Fang),
einschließlich Objekt- und Wohnungs- bzw. Betriebstarif
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56,18
|
2
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Objekttarif (mindestens ein benützter Fang)
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28,15
|
3
|
|
Wohnungs- bzw. Betriebstarif
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|
a)
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Überprüfung gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 der
Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. Nr. 22/1985 zuletzt geändert durch
die Verordnung LGBl. Nr. 40/2006, der angeschlossenen Feuerstätten mit
Verbindungsstücken
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a)aa)
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ohne Abgasklappen, für jede Wohn- bzw. Betriebseinheit
|
7,60
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a)bb)
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mit Funktionsüberprüfung der Abgasklappen, für jede Wohn-
bzw. Betriebseinheit
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12,30
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b)
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Überprüfung gemäß § 15a Abs. 1 des
Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes – WFLKG,
LGBl. Nr. 17/1957 zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl.
Nr. 56/2010,
|
|
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b)aa)
|
Feuerstätten von je über 26 bis 50 kW Nennheizleistung mit
Verbindungsstücken, für jede Feuerstätte
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14,04
|
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b)bb)
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Feuerstätten von je über 50 bis 100 kW Nennheizleistung mit
Verbindungsstücken, für jede Feuerstätte
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28,15
|
|
b)cc)
|
bei Feuerstätten ab 100 kW Nennheizleistung, zusätzlich
für je weitere 10 kW Nennheizleistung
|
0,29
|
4
|
|
Reinigung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie
Überprüfung gemäß § 2 Abs. 1 der Wiener
Kehrverordnung 1985, LGBl. Nr. 22/1985 zuletzt geändert durch die
Verordnung LGBl. Nr. 40/2006,
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|
|
a)
|
Fänge bis 400 cm² Querschnittsfläche für
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|
|
a)aa)
|
Feuerstätten, durch welche Räume zentral beheizt werden, für
jeden m
|
2,19
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|
a)bb)
|
sonstige Feuerstätten, für jeden m
|
1,39
|
|
b)
|
Fänge über 400 cm² bis 2.000 cm²
Querschnittsfläche für
|
|
|
b)aa)
|
Feuerstätten, durch welche Räume zentral beheizt werden, für
jeden m
|
3,94
|
|
b)bb)
|
sonstige Feuerstätten, für jeden m
|
2,28
|
5
|
a)
|
Einmalige Überprüfung (Hauptüberprüfung)
gemäß § 2 Abs. 5 der Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl.
Nr. 22/1985 zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl.
Nr. 40/2006, von Abgasfängen und -sammlern aus Formsteinen oder
Abgasrohren mit glatter Innenfläche, für jeden m
|
1,56
|
|
b)
|
Überprüfung der in Wohngebäuden mit mehr als zwei
Wohneinheiten allgemein zugänglichen Teile des Hauses auf feuerpolizeiliche
Übelstände, sofern keine Hauptkehrung bzw. -überprüfung
vorgenommen werden muss
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32,85
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II. EINZELTARIFE
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---|---|---|---|
Tarifpost
|
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|
Preis in
Euro
(einschließlich Umsatzsteuer) |
1
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|
Weitere Reinigung von Fängen im Sinne des § 2 Abs. 3
dieser Verordnung
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a)
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Fänge bis 400 cm² Querschnittsfläche, für jeden
m
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1,11
|
|
b)
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Fänge über 400 cm² bis 2.000 cm²
Querschnittsfläche, für jeden m
|
1,97
|
2
|
|
Einmalige Reinigung von schliefbaren Fängen einschließlich
Überprüfung gemäß § 2 Abs. 2 der Wiener
Kehrverordnung 1985, LGBl. Nr. 22/1985 zuletzt geändert durch die
Verordnung LGBl. Nr. 40/2006,
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|
|
a)
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durch Kehrwerkzeug, für jeden m
|
3,53
|
|
b)
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mit Handwerkzeug durch Einsteigen von der Sohle, für jeden m
|
10,90
|
3
|
|
Einmalige Reinigung von besteigbaren Fängen einschließlich
Überprüfung gemäß § 2 Abs. 3 der Wiener
Kehrverordnung 1985, LGBl. Nr. 22/1985 zuletzt geändert durch die
Verordnung LGBl. Nr. 40/2006, pro Steigeisenband, für jeden
m
|
4,77
|
4
|
|
Überprüfung zwecks Feststellung und Bestätigung für
Nichtbenützung von Feuerungsanlagen einschließlich Bezeichnung,
für jeden Fang
|
14,04
|
5
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Reinigung enger und mittlerer Verbindungsstücke
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|
a)
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für jeden m ohne Demontage
|
1,47
|
|
b)
|
für jeden m mit Demontage
|
2,19
|
6
|
|
Reinigung von Verbindungsstücken über 2.000 cm²
Querschnittsfläche und sonstigen Kehrflächen, für jeden
m²
|
2,72
|
7
|
a)
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Belehmen von Kehrflächen, für jeden m²
|
4,93
|
|
b)
|
Ausschlagen eines Fanges (Grundpreis)
|
221,11
|
|
b)a)
|
für jeden m
|
2,19
|
8
|
a)
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Reinigung von Heizkesseln (Feuerstätten) mit Handwerkzeug
einschließlich Überprüfung gemäß § 2
Abs. 7 der Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. Nr. 22/1985 zuletzt
geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 40/2006, bis 26 kW
Nennheizleistung
|
25,68
|
|
b)
|
bei Heizkesseln (Feuerstätten) ab 26 kW Nennheizleistung,
zusätzlich für jedes weitere kW Nennheizleistung
|
0,29
|
9
|
a)
|
Einmaliges Abziehen eines Fanges bzw. Überprüfung eines
Notfanges
|
4,93
|
|
b)
|
Einsatz einer Inspektionskamera zwecks Überprüfung eines Fanges
(Grundpreis)
|
100,00
|
|
b)a)
|
für jeden m
|
2,19
|
10
|
|
Dauerhafte Bezeichnung eines Fangtürchens oder einer Bezeichnungstafel
samt Beigabe des Materials
|
4,13
|
11
|
|
Überprüfung der Verbrennungsluftzuführung mittels
Luftzahlmessung
|
|
|
a)
|
für die erste Gasfeuerstätte
|
23,07
|
|
b)
|
für jede weitere Gasfeuerstätte in derselben Wohn- und
Betriebseinheit
|
7,05
|
12
|
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Für die Rauchfangkehrerarbeiten, die in den obigen Tarifposten nicht
geregelt sind, können für jede begonnene Viertelstunde Arbeitsleistung
folgende Sätze verrechnet werden:
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|
|
a)
|
Meister
|
11,30
|
|
b)
|
Geselle
|
8,83
|
|
c)
|
Lehrling im 2. oder 3. Lehrjahr
|
2,92“.
|
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