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Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Wiener Öffnungszeitenverordnung 2008

Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
23.11.2007
LGBl

Wiener Öffnungszeitenverordnung 2008

Auf Grund der §§ 4a und 5 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2007, wird durch den Landeshauptmann von Wien verordnet:

Verkaufsstellen für Süßwaren

§ 1. Verkaufsstellen für Süßwaren dürfen – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – an Samstagen (werktags) bis 20.30 Uhr offen gehalten werden.

Verkaufsstellen für Naturblumen

§ 2. Verkaufsstellen für Naturblumen dürfen an Samstagen (werktags) bis 19.30 Uhr offen gehalten werden.

Verkaufsstellen in Krankenanstalten

§ 3. Verkaufsstellen für Lebensmittel und für Hygieneartikel, die sich in Krankenanstalten befinden, sowie Verkaufsstellen für Obst, die im Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten gelegen sind, dürfen an Samstagen (werktags) bis 19.30 Uhr offen gehalten werden.

Prater

§ 4. Unter Prater im Sinne dieser Verordnung ist das Gebiet, welches vom Viadukt der Schnellbahn, der Hauptallee, Sportklubstraße, Rustenschacherallee, Lukschgasse, dem linken Ufer des Donaukanals, der Stadionallee, der Lusthausstraße, der Hauptallee, der Kaiserallee, der Südportalstraße, der Messestraße, dem Messeplatz, der Ausstellungsstraße, der Venediger Au und der Lassallestraße eingeschlossen wird, zu verstehen. Beide Seiten der angeführten Straßenteile sind, sofern sie tatsächlich nicht verbaut sind, nach den baurechtlichen Bestimmungen als unbebaut gelten oder dort Baulichkeiten bestehen, die auf bestimmte Zeit bewilligt sind, als in dieses Gebiet fallend anzusehen.

§ 5. (1) Im Prater dürfen an Werktagen die Verkaufsstellen
a) für den Kleinverkauf von Lebensmitteln von Montag bis Samstag (werktags) bis zur generellen Sperrstunde der Vergnügungsbetriebe des Praters nur für den Kleinverkauf von genussfertigen Lebensmitteln, alkoholfreien Erfrischungsgetränken und Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen,
b) für den Kleinverkauf von anderen Waren als Lebensmitteln von Montag bis Samstag (werktags) bis zur generellen Sperrstunde der Vergnügungsbetriebe des Praters nur für den Verkauf von Waren, die üblicherweise beim Praterbesuch gekauft werden (wie Ansichtskarten, Papier- und Schreibwaren, Bijouterie-, Galanterie- und Spielwaren, Reiseandenken, Kinderluftballons, Scherzartikel),
offen gehalten werden.
(2) An Sonn- und Feiertagen dürfen die in Abs. 1 angeführten Verkaufsstellen von 9.00 Uhr bis 22.00 Uhr offen gehalten werden.

Campingplätze

§ 6. Die im Gelände von Campingplätzen gelegenen Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von Lebensmitteln, Parfümeriewaren und sonstigen Artikeln des Campingbedarfes dürfen während des Betriebes der Campingplätze an allen Werktagen bis 22.00 Uhr offen gehalten werden.
Sommerbäder und Badegebiete

§ 7. Als Badegebiete im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. am rechten Donauufer das Gebiet zwischen Bahndamm und Donaustrom vom Stromkilometer 1.937,2 (Landesgrenze) einschließlich des Kuchelauer Hafens entlang des Bahndammes bis zur Billergasse (Bahndurchlass zur Heiligenstädter Straße);
2. das Gebiet zwischen dem linken Donauufer und dem linksufrigen Hochwasserschutzdamm bis zum landseitigen Damm (Donauinsel, Neue Donau, linkes Ufer vom Stromkilometer 1.936,25 bis Stromkilometer 1.912,5);
3. das Badegebiet der Alten Donau (einschließlich Oberes Mühlwasser), umgrenzt von den Straßen: An der oberen Alten Donau, Florian-Berndl-Gasse, Promenadenstraße, Fitzweg, Industriestraße, Lange Allee, Donaustadtstraße, östliches Ufer des Oberen Mühlwassers, Kaisermühlenstraße, Am Kaisermühlendamm, unbenannte Straße längs der unteren Alten Donau einschließlich Schüttauplatz Nr. 6-13, Laberlweg, Kaiserwasser und dazugehöriges Ufergelände, Fischerstrand, Arbeiterstrandbadstraße, Hubertusdamm und Floridsdorfer Hauptstraße;
4. das Untere Mühlwasser und das dazugehörige Ufergelände, begrenzt von der Brücke der Ostbahn über das Mühlwasser, Mühlgrundweg, Am Mühlwasser, Mühlwasserpromenade, Saltenstraße, Fuchshäuflweg, Körberstraße, Schilfweg, Kanalstraße und Mühlwasserstraße.

§ 8. (1) In künstlichen Freibädern (Sommerbädern) im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Bäderhygienegesetzes, BGBl. Nr. 254/1976 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, und in den im § 7 bezeichneten Badegebieten dürfen die Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von genussfertigen Lebensmitteln, alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen und von Badeartikeln (Badebekleidung, Sonnenschutzmittel, Liegetücher und dgl.) an Samstagen (werktags) von Mai bis einschließlich September von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr offen gehalten werden.
(2) An Sonn- und Feiertagen dürfen die in Abs. 1 genannten Verkaufsstellen in den im § 7 bezeichneten Badegebieten von Mai bis einschließlich September von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr offen gehalten werden.

Ausflugsgebiete

§ 9. Ausflugsgebiete im Sinne dieser Verordnung sind das unverbaute Gebiet des Wienerwaldes und sonstige nach den Flächenwidmungsplänen als Grünland, Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel (§ 4 Abs. 2 lit. A sublit. c Z 1 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 31/2007) ausgewiesene Grundflächen.

§ 10. (1) In den im § 9 bezeichneten Gebieten dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Ansichtskarten, Reiseandenken, Devotionalien und dergleichen an Samstagen (werktags) von April bis einschließlich Oktober bis 19.00 Uhr offen gehalten werden.
(2) An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von genussfertigen Lebensmitteln, alkoholfreien Erfrischungsgetränken und Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen in den im § 9 bezeichneten Gebieten von April bis einschließlich Oktober von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr offen gehalten werden.

Laaerwald

§ 11. Die Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von genussfertigen Lebensmitteln, alkoholfreien Erfrischungsgetränken und Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen dürfen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet des Laaerwaldes von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr offen gehalten werden.

Sonderregelungen für das Feilbieten im Umherziehen

§ 12. (1) Der Kleinverkauf von Waren durch Feilbieten im Umherziehen (§§ 53 und 53a der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007), ist an Samstagen (werktags) bis 21.00 Uhr gestattet.
(2) In Gastgewerbebetrieben, Buschenschenken und Vergnügungslokalen ist das im Abs. 1 genannte Feilbieten, mit Ausnahme des Kleinverkaufes von Lebensmitteln, an allen Werktagen bis 24.00 Uhr gestattet.

Sonderregelungen für den Straßenhandel

§ 13. (1) Der Kleinverkauf von genussfertigen Lebensmitteln, alkoholfreien Erfrischungsgetränken und Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen im Straßenhandel ist an Samstagen (werktags) bis 21.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr gestattet.
(2) Der Kleinverkauf von Naturblumen im Straßenhandel ist an Samstagen, ausgenommen am 24. und 31. Dezember, bis 19.30 Uhr gestattet.
(3) Der Verkauf von Blumen sowie Erzeugnissen des Blumenbindergewerbes ist an Sonn- und Feiertagen wie folgt gestattet:
a) der Straßenhandel bei Friedhöfen während der Öffnungszeiten der jeweiligen Friedhöfe;
b) der an sonstigen Standorten nicht in Verbindung mit einer festen Betriebsstätte ausgeübte Straßenhandel mit Naturblumen von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr.
(4) Der Verkauf von genussfertigen Pommes frites, Langos, Kartoffelpuffern, gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße ist an allen Werktagen bis 22.00 Uhr gestattet.
(5) Der Verkauf von gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße ist an Sonn- und Feiertagen von Oktober bis einschließlich April von 9.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet.
(6) An Sonn- und Feiertagen ist der Kleinverkauf von Ansichtskarten, Stadtplänen und Reiseandenken im Straßenhandel vor Baudenkmälern, Museen und sonstigen Sehenswürdigkeiten von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet.

Sonderregelung für Messen

§ 14. (1) Die Verkaufsstellen im Rahmen von Fachmessen im Sinne des § 17 Abs. 3 und 6 Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2007, dürfen an Samstagen (werktags) während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl. 78/1976 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 52/1981, bis 19.00 Uhr offen gehalten werden.
(2) Antiquitäten- und Kunstmessen dürfen von Montag bis Samstag (werktags) bis 22.00 Uhr offen gehalten werden.

Sonderregelung für den Verkauf von Grabausschmückungs- und –beleuchtungsgegenständen

§ 15. Der Verkauf von Grabausschmückungsgegenständen (Kunstblumen jeder Art, Blumengeschirren, Blumenbehältern, Kranzschleifen, Kranzständern, Partenständern, Figuren, Rasenziegeln, Erde, Kies und dgl.) sowie der Verkauf von Grabbeleuchtungsgegenständen (Kandelabern, Grablaternen, Grablampen und -ampeln, Kerzen, Ölschwimmern, Nachtlichtern, Brennöl, Dochten, Zündhölzern und dgl.) ist an Sonn- und Feiertagen
a) bei Friedhöfen während der Öffnungszeiten der jeweiligen Friedhöfe,
b) an sonstigen Standorten am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr durch Betriebe, die sich ausschließlich oder vorwiegend mit dem Verkauf der genannten Artikel befassen,
gestattet.

Sonderregelung für Straßenfeste

§ 16. (1) Verkaufsstellen, die sich im Umkreis von 50 Metern von Gebieten befinden, in denen Straßenfeste im Sinne des § 4a Abs. 1 Z 3 Öffnungszeitengesetz 2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, die zum Zweck der Belebung von Bezirksteilen (Grätzeln) oder der Bewerbung und Förderung der Einkaufsmöglichkeiten im betroffenen Gebiet von mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zusammenschlüssen der in diesem Gebiet ansässigen Unternehmerinnen und Unternehmer organisiert werden, stattfinden, dürfen am Tag der Veranstaltung, ausgenommen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, auch nach 21.00 Uhr bis zum Ende der Veranstaltung offen gehalten werden.
(2) Die Ausnahmen für Verkaufsstellen in den in Abs. 1 genannten Gebieten oder Teilen davon sind pro Kalenderjahr auf höchstens drei derartige Tagesereignisse beschränkt.

Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

§ 17. (1) Für Verkaufstätigkeiten, die nach dieser Verordnung an Samstagen (werktags) nach 18.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zulässig sind, dürfen unbeschadet weitergehender Ausnahmen nach dem Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2007, der Arbeitsruhegesetz-Verordnung, BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 307/2004, und der Wiener Arbeitsruhegesetz-Verordnung, LGBl. für Wien Nr. 27/
1986, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, bis zum jeweils festgesetzten Ladenschluss beschäftigt werden. Darüber hinaus dürfen sie für Abschlussarbeiten höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden.
(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Abs. 1 zulässigen Tätigkeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind nur zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(3) Die Zahl der mit erlaubten Tätigkeiten nach Abs. 1 beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer darf jenes Ausmaß nicht überschreiten, das zur Deckung des außergewöhnlichen regionalen Bedarfes unbedingt notwendig ist.

Außer-Kraft-Treten bisher geltender Bestimmungen

§ 18. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Wiener Öffnungszeitenverordnung 2003, LGBl. für Wien Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 50/2003, außer Kraft.
(2) Die Wiener Arbeitsruhegesetz-Verordnung, LGBl. Nr. 27/1986, tritt hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 3 bis 5 sowie der in Art. II. Z 2 bis 7 der Anlage angeführten Handelstätigkeiten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 19. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.

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