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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Gesetz betreffend den Rahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (W-EVTZG)

Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
24.09.2010
LGBl
14.08.2013
LGBl

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Gesetz schafft die Rahmenbedingungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 19, (im Folgenden: EVTZ-Verordnung).
(2) Dieses Gesetz regelt
a) die Genehmigung und die Bedingungen der Teilnahme der Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1 an einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (im Folgenden: EVTZ) und
b) die Bedingungen der Gründung, Kontrolle, Untersagung der Tätigkeit, Verpflichtung zum Austritt eines Mitgliedes und Anordnung der Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Wien,
soweit diese in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Wien fallen.

Genehmigung der Teilnahme, Haftung

§ 2. (1) Die Genehmigung gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung hat bei Zutreffen der Voraussetzungen durch das Amt der Wiener Landesregierung zu erfolgen, im Falle der Teilnahme
a) der Stadt Wien als Land oder Gemeinde oder
b) von durch Wiener Landesgesetz geschaffenen Einrichtungen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d der EVTZ-Verordnung in Verbindung mit Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG.
(2) Die Haftung der im Abs. 1 genannten Mitglieder für Schulden des EVTZ, die nicht aus den Aktiva des EVTZ gedeckt werden können, ist auf den Anteil des Mitgliedes beschränkt, der dessen satzungsmäßigem Beitrag entspricht (Art. 12 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung).
(3) Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 1 entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.

Registrierung

§ 3. (1) Das Amt der Wiener Landesregierung ist für die Registrierung der Satzung eines EVTZ mit Sitz in Wien gemäß Art. 5 der EVTZ-Verordnung zuständig. Zu diesem Zweck ist vom Amt der Wiener Landesregierung ein öffentliches Register unter Angabe der Bezeichnung des EVTZ, seiner Ziele, seiner Mitglieder und seines Sitzes einzurichten, das auf der Internetseite des Landes Wien zu veröffentlichen ist und in das jedenfalls während der Amtsstunden von jeder Person Einsicht genommen werden kann.
(2) Zum Zweck der Registrierung sind die den Mitgliedern erteilten Genehmigungen gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung sowie die Übereinkunft und die Satzung gemäß Art. 8 und 9 der EVTZ-Verordnung dem Amt der Wiener Landesregierung vorzulegen. Bei der Teilnahme von Rechtsträgern aus Drittländern ist überdies das betreffende zwischenstaatliche Abkommen oder die betreffende innerstaatliche Genehmigung zur Teilnahme am EVTZ vorzulegen.
(3) Das Amt der Wiener Landesregierung hat jede Registrierung unverzüglich dem Bund mitzuteilen.
(4) Gegen Bescheide, mit welchen die Registrierung einer Satzung abgelehnt wird, kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

Aufsichtsmaßnahmen

§ 4. (1) Das Amt der Wiener Landesregierung ist bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Regelungen für die Untersagung der Tätigkeit eines EVTZ im Bundesland Wien und für die Anordnung der Verpflichtung eines diesem Gesetz unterliegenden Mitgliedes eines EVTZ zum Austritt aus diesem gemäß Art. 13 der EVTZ-Verordnung zuständig. Weiters ist das Amt der Wiener Landesregierung zur Anordnung der Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Wien gemäß Art. 14 der EVTZ-Verordnung zuständig.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 1 entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.

Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel

§ 5. (1) Das Amt der Wiener Landesregierung hat die ordnungsgemäße Verwaltung der öffentlichen Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Wien gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung zu kontrollieren.
(2) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:
a) das Vorhandensein transparenter Buchführungssysteme und die ordnungsgemäße Führung derselben;
b) die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel gemäß den Bestimmungen der Satzung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit;
c) die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben durch die Organe des EVTZ, insbesondere hinsichtlich finanzieller Rechte und Verpflichtungen.
(3) Das Amt der Wiener Landesregierung kann zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwendung öffentlicher Mittel stichprobenweise Kontrollen durchführen. Das Amt der Wiener Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des EVTZ zu unterrichten und Kontrollen an Ort und Stelle vorzunehmen. Die Organe des EVTZ sind verpflichtet, die vom Amt der Wiener Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Das Amt der Wiener Landesregierung hat die externen unabhängigen Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. g der EVTZ-Verordnung auf Kosten des EVTZ zu bestimmen. Die gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b der EVTZ-Verordnung von einem potentiellen EVTZ-Mitglied dem Amt der Wiener Landesregierung vorzulegenden Vorschläge zur Übereinkunft und zur Satzung haben angemessene Vorsorge für die Bedeckung der Kosten der zu bestellenden externen unabhängigen Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer durch den EVTZ zu enthalten.
(5) Das Amt der Wiener Landesregierung hat die entsprechenden Vorkehrungen gemäß Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung zu treffen und die Unterrichtung gemäß Art. 6 Abs. 5 der EVTZ-Verordnung vorzunehmen.
(6) Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 4 entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.

In-Kraft-Treten

§ 6. Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.


[1] CELEX-Nr.: 32006R1082
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