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Geschäftsordnung des Disziplinarsenates für den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (GO-DIS)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
29.01.2004
ABl


Gemäß § 8e Abs. 8 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien – UVS-G, LGBl. für Wien Nr. 53/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 37/2003, in Verbindung mit § 74e Abs. 1 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 37/2003, hat der Disziplinarsenat in seiner Sitzung vom 14. Jänner 2004 folgende Geschäftsordnung beschlossen:

I. Zusammensetzung

§ 1. Der Disziplinarsenat besteht aus dem Vorsitzenden und drei rechtskundigen Beisitzern.

II. Aufgaben der Mitglieder (Stellvertreter)

Aufgaben des Vorsitzenden und seines Stellvertreters

§ 2. (1) Dem Vorsitzenden obliegt
1. die Einberufung der Sitzungen des Disziplinarsenates einschließlich der Festlegung der Tagesordnung;
2. die Ausschreibung von mündlichen Verhandlungen einschließlich der Ladung der Verhandlungsteilnehmer;
3. die Leitung der Sitzungen, Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen;
4. die Handhabung der Sitzungspolizei;
5. die Unterbrechung und Vertagung von Verhandlungen;
6. die Unterfertigung der Bescheide des Disziplinarsenates;
7. die Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof, die Unterfertigung der Gegenschriften und Stellungnahmen sowie die Ausstellung der Vollmachten der den Disziplinarsenat vertretenden Organe;
8. die Vertretung des Disziplinarsenates nach außen, sofern dies nicht zu den laufenden Geschäften (§ 3 Abs. 3) gehört.
(2) Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden sind die in Abs. 1 genannten Aufgaben vom Stellvertreter des Vorsitzenden wahrzunehmen.

Aufgaben des auf Vorschlag des Landesamtsdirektors bestellten
rechtskundigen Beisitzers und seines Stellvertreters

§ 3. (1) Der auf Vorschlag des Landesamtsdirektors bestellte rechtskundige Beisitzer (§ 8e Abs. 5 zweiter Satz UVS-G) ist mit der Führung der laufenden Geschäfte (Abs. 3) betraut (geschäftsführender Beisitzer).
(2) Der Stellvertreter des in Abs. 1 genannten Beisitzers hat diesen auch bei der Führung der laufenden Geschäfte zu vertreten.
(3) Unter laufenden Geschäften sind die Durchführung von für die Vorbereitung der Entscheidungen des Disziplinarsenates erforderlichen Ermittlungen und sonstige Erledigungen zu verstehen, die nicht verfahrensbeendend wirken und auch – abgesehen von Ladungsbescheiden – keine verfahrensrechtlichen Bescheide sind; ausgenommen sind weiters jene Angelegenheiten, die nach dem Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechts-gesetz 1995 – UVS-DRG, LGBl. für Wien Nr. 35, in Verbindung mit der Dienstordnung 1994 in deren jeweils geltenden Fassungen durch Senatsbeschluss zu erledigen sind. Zu den laufenden Geschäften gehören insbesondere die Erteilung von Aufträgen zur Behebung von Mängeln schriftlicher Anbringen (§ 13 AVG), die Bestellung von Sachverständigen, die Veranlassung mittelbarer Beweisaufnahmen, die Gewährung von Akteneinsicht sowie die Ausarbeitung von Erledigungsentwürfen.
(4) In den Sitzungen des Disziplinarsenates hat der in Abs. 1 genannte rechtskundige Beisitzer über die auf der Tagesordnung stehenden Geschäftsfälle zu berichten.

III. Pflichten und Rechte der Mitglieder (Stellvertreter)

Pflichten der Mitglieder (Stellvertreter)

§ 4. (1) Die Mitglieder (Stellvertreter) haben an den Sitzungen (Verhandlungen), zu welchen sie geladen sind, teilzunehmen.
(2) Ist ein zu einer Sitzung (Verhandlung) geladenes Mitglied (geladener Stellvertreter) an der Teilnahme verhindert, hat es (er) die Verhinderung unter Angabe des Grundes umgehend dem Büro des Disziplinarsenates mitzuteilen, wobei das Mitglied gleichzeitig auch für seine Vertretung zu sorgen hat. Die Verhinderung und deren Grund sind vom Büro festzuhalten.
(3) Ist ein Mitglied (Stellvertreter) voraussichtlich durch mehr als drei Wochen verhindert, an den Sitzungen (Verhandlungen) teilzunehmen, hat es (er) das Büro des Disziplinarsenates rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Mitglieder (Stellvertreter) haben weiters folgende in ihrer Person gelegene Umstände, die zu einem Ruhen oder Enden der Mitgliedschaft im Disziplinarsenat führen, unverzüglich nach deren Kenntnis bekannt zu geben:
1. die Einleitung eines Disziplinarverfahrens;
2. die rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe;
3. das Ausscheiden aus dem Dienststand;
4. den Wegfall der Bestellungsvoraussetzungen gemäß § 8e Abs. 4 und 5 UVS-G;
5. den Beginn eines Sonderurlaubes gemäß § 52, eines Freijahres gemäß § 52a, einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 53b und § 54, einer Karenz gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a DO 1994 sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 und eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986;
6. die Ausserdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 oder § 59 DO 1994.
Für den Vorsitzenden und den richterlichen Beisitzer (deren Stellvertreter) gelten die in den Z 5 und 6 enthaltenen Verweise auf Normen der Dienstordnung 1994 als Verweise auf die entsprechenden für sie geltenden dienstrechtlichen Normen.
(5) Ist ein Mitglied befangen (§ 7 Abs. 1 AVG), hat es dies dem Büro des Disziplinarsenates unverzüglich mitzuteilen. An seiner Stelle ist sein Stellvertreter zu laden. Über die Befangenheit eines Mitgliedes (Stellvertreters) entscheidet der Vorsitzende endgültig.

Rechte der Mitglieder (Stellvertreter)

§ 5. Die Mitglieder (Stellvertreter) haben insbesondere das Recht,
1. während der Amtsstunden des Büros des Disziplinarsenates in den Räumlichkeiten des Büros in jene Akten anhängiger Verfahren Einsicht zu nehmen, in denen sie an der Beschlussfassung mitzuwirken haben;
2. in den Verhandlungen an Zeugen, Sachverständige, Parteien sowie an sonstige Beteiligte Fragen zu stellen.

IV. Sitzungen und mündliche Verhandlungen

Einberufung der Sitzungen und Ausschreibung der mündlichen Verhandlungen

§ 6. (1) Die Sitzungen (Verhandlungen) sind vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen (auszu-schreiben).
(2) Die Ladung der Beisitzer (Stellvertreter) zu den Sitzungen (Verhandlungen) hat schriftlich zu erfolgen und ist ihnen nach Möglichkeit zwei Wochen vor dem Sitzungs-(Verhandlungs-)termin unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung zuzustellen. Nachträge zur Tagesordnung sind zulässig.
(3) In dringenden Fällen können Beisitzer (Stellvertreter) auch telefonisch, telegrafisch oder auf jede andere technisch mögliche Weise geladen werden.
(4) Ladungen von Personen, die Opfer einer sexuellen Belästigung geworden sind, die den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet, haben den Hinweis darauf zu enthalten, dass bei der Verhandlung (Einvernahme) eine Person als deren Vertrauensperson anwesend sein darf.
(5) Die Ladung des Beschuldigten hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass er sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder ein Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates verteidigen lassen kann und dass auf sein Verlangen bei der mündlichen Verhandlung ein Bediensteter der Gemeinde Wien als seine Vertrauensperson anwesend sein darf.
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen (Verhandlungen)

§ 7. (1) Die Sitzungen (Verhandlungen) des Disziplinarsenates sind nicht öffentlich. Es darf jedoch je eine Vertrauensperson des Beschuldigten und der Person, die Opfer einer sexuellen Belästigung geworden ist, die den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet, bei der mündlichen Verhandlung anwesend sein; die Vertrauensperson des Beschuldigten muss ein Bediensteter der Gemeinde Wien sein.
(2) Findet im Rahmen einer Sitzung eine mündliche Verhandlung statt, so hat die Beratung und Abstimmung unmittelbar nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu erfolgen.

Reihenfolge der zur Verhandlung gelangenden Geschäftsstücke

§ 8. (1) Die Reihenfolge der zur Verhandlung gelangenden Geschäftsstücke richtet sich nach ihrer Reihung in der Tagesordnung.
(2) Geschäftsstücke, die nicht auf der Tagesordnung bzw. im Nachtrag zur Tagesordnung stehen, dürfen nur behandelt werden, wenn dies der Disziplinarsenat einstimmig beschließt.

Niederschriften

§ 9. (1) Über jede mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift nach den Bestimmungen des § 44 AVG aufzunehmen.
(2) Über die Beratung und Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen (Beratungs- und Abstimmungsprotokoll), welche zu enthalten hat:
1. Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung;
2. die Namen der anwesenden Mitglieder (Stellvertreter) und des Schriftführers;
3. die Tagesordnung;
4. den wesentlichen Inhalt der Beratungen;
5. das Ergebnis der Abstimmungen;
6. die Beschlüsse.
(3) Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und sodann verschlossen zum Akt zu legen.

Beschlussfassung

§ 10. (1) Für einen gültigen Beschluss ist die Anwesenheit aller Mitglieder (Stellvertreter) des Disziplinar-senates erforderlich.
(2) In jenen Fällen, in denen eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich und die rechtzeitige Einberufung einer Sitzung nicht möglich ist, ist die Beschlussfassung auch im Umlaufweg zulässig.
(3) Jeder Beschlussfassung über einen zu erlassenden Bescheid hat – sofern die Entscheidung nicht erst auf Grund des Ergebnisses einer mündlichen Verhandlung getroffen wird – ein an Hand eines schriftlichen Erledigungsentwurfes, der von dem in § 3 Abs. 1 genannten Beisitzer oder seinem Stellvertreter auszuarbeiten ist, zu erstattender – in den Fällen des Abs. 2 schriftlicher – Bericht voranzugehen.
(4) Der Disziplinarsenat hat in der Zusammensetzung, in der vor ihm eine mündliche Verhandlung stattfand, auch die Entscheidung zu treffen.
(5) Der Disziplinarsenat hat mit absoluter Stimmenmehrheit zu entscheiden, wobei der Vorsitzende seine Stimme zuletzt abzugeben hat. Stimmenenthaltungen sind unzulässig. Teilen sich die Stimmen in zwei verschiedene Meinungen, gilt die Meinung zum Beschluss erhoben, die auch der Vorsitzende vertritt. Teilen sich die Stimmen in mehr als zwei verschiedene Meinungen, werden die dem Beschuldigten nachteiligsten Stimmen den zunächst minder nachteiligen so lange zugezählt, bis sich eine absolute Stimmenmehrheit ergibt.
(6) Das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen ist unmittelbar nach Beschlussfassung durch den Senat mündlich zu verkünden, es sei denn, der Beschuldigte hat sich vor Abschluss der Beratung und Beschlussfassung entfernt.

V. Büro des Disziplinarsenates

Führung der Bürogeschäfte des Disziplinarsenates

§ 11. (1) Die Bürogeschäfte des Disziplinarsenates führt gemäß § 8e Abs. 8 Z 5 UVS-G das Amt der Wiener Landesregierung.
(2) Der nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien für die Bürogeschäfte des Disziplinarsenates zuständigen Dienststelle des Amtes der Wiener Landesregierung obliegt in dieser Funktion insbesondere
1. die Übernahme der an den Disziplinarsenat gerichteten Anträge und Berichte einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Akten;
2. die Besorgung der laufenden Kanzleigeschäfte wie insbesondere die Ausfertigung und Zustellung sämtlicher Schriftstücke;
3. die Bereitstellung eines Schriftführers für die Sitzungen (Verhandlungen);
4. die Mitarbeit an der Ausarbeitung der Erledigungsentwürfe;
5. die Veranlassung der Auszahlung der Sitzungsgelder;
6. die Verwahrung der Akten;
7. die Bereitstellung geeigneter Sitzungssäle für die Sitzungen (Verhandlungen).
(3) Das Büro des Disziplinarsenates unterstützt weiters das in § 3 Abs. 1 genannte rechtskundige Mitglied und dessen Stellvertreter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 3.

Erledigungen

§ 12. (1) Erledigungen und sonstige Schriftstücke des Disziplinarsenates haben folgenden Briefkopf aufzuweisen:
„Disziplinarsenat für den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien“.
(2) Erledigungen und sonstige Schriftstücke des Disziplinarsenates werden mit der Klausel
„Der (stellvertretende) Vorsitzende“
beziehungsweise in den Fällen des § 3 mit der Klausel
„Der (stellvertretende) geschäftsführende Beisitzer“
unterfertigt.
(3) Erledigungen des Büros des Disziplinarsenates haben folgenden Briefkopf aufzuweisen:
„Büro des Disziplinarsenates für den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien“.
(4) Erledigungen des Büros des Disziplinarsenates werden mit der Klausel
„Der Leiter des Büros des Disziplinarsenates“
unterfertigt.

Auskunftserteilung und Akteneinsicht

§ 13. (1) Vom Büro des Disziplinarsenates darf ausschließlich an Parteien des Disziplinarverfahrens Auskunft nur darüber erteilt werden, ob und wann Anbringen und Berichte eingelangt und mit welchen Geschäftszahlen sie versehen sind.
(2) Akteneinsicht darf Parteien nur mit Zustimmung des in § 3 Abs. 1 genannten rechtskundigen Beisitzers oder seines Stellvertreters gewährt werden.
(3) Die Akteneinsicht hat in Gegenwart eines Bediensteten des Büros zu erfolgen. Dieser hat darauf zu achten, dass der Akt nicht verändert wird und nur jene Aktenteile eingesehen werden können, die nicht von der Akteneinsicht ausgenommen wurden. Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll ist jedenfalls vor Gewährung der Akteneinsicht aus dem Akt zu nehmen.
(4) Sofern es technisch möglich ist, sind für die Parteien auf deren Verlangen gegen Kostenersatz Kopien von Aktenteilen herzustellen, für die Akteneinsicht gewährt wurde.

Mitgliederverzeichnis

§ 14. Das Büro des Disziplinarsenates hat Verzeichnisse über jene Daten der Mitglieder (Stellvertreter) zu führen, die für eine rasche Abwicklung der Bürogeschäfte erforderlich sind, wie beispielsweise Namen, Zustelladressen, Telefonnummern, Telefax-Nummern und e-mail-Adressen.

Sonstige Aufzeichnungen

§ 15. Das Büro des Disziplinarsenates hat Aufzeichnungen zu führen über
1. die Verhinderungen (§ 4 Abs. 3) der Mitglieder (Stellvertreter);
2. die erforderlichen Daten für die Abrechnung der den Mitgliedern für die Teilnahme an den Sitzungen gebührenden Vergütung.

VI. Schlussbestimmungen

§ 16. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendungen auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 17. Die Geschäftsordnung und deren Änderungen sind im Amtsblatt der Stadt Wien zu verlautbaren.

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