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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Gesetz über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954) [1]

Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
02.07.1954
LGBl
21.10.1955
LGBl
15.02.1957
LGBl
31.01.1964
LGBl
31.07.1964
LGBl
21.11.1989
LGBl
09.03.1992
LGBl
09.03.1992
LGBl
20.03.1995
LGBl
20.03.1995
LGBl
20.03.1995
LGBl
20.03.1995
LGBl
20.03.1995
LGBl
20.03.1995
LGBl
20.03.1995
LGBl
20.03.1995
LGBl
23.06.1995
LGBl
23.06.1995
LGBl
23.06.1995
LGBl
05.10.1995
LGBl
24.07.1996
LGBl
25.09.1996
LGBl
08.10.1997
LGBl
30.01.1998
LGBl
30.01.1998
LGBl
05.02.1999
LGBl
25.03.1999
LGBl
24.01.2000
LGBl
11.09.2000
LGBl
14.12.2001
LGBl
18.09.2002
LGBl
28.02.2003
LGBl
28.09.2009
LGBl
28.09.2009
LGBl
28.09.2009
LGBl


Der Wiener Landtag hat beschlossen:


§ 1.

Das Gebiet der Stadt Wien, wie es sich nach dem Verfassungsgesetz vom 29. Juni 1946, LGBl. für Wien Nr. 14/1954, betreffend die Änderung der Grenzen zwischen den Bundesländern Niederösterreich und Wien (Gebietsänderungsgesetz), ergibt, wird in folgende Bezirke eingeteilt:


I.
Bezirk:
Innere Stadt, 1)2)33)
II.
Bezirk:
Leopoldstadt, 3)
III.
Bezirk:
Landstraße, 25)27)28)31)34)
IV.
Bezirk:
Wieden, 25)32)33)
V.
Bezirk:
Margareten, 25)
VI.
Bezirk:
Mariahilf, 1)4)21)32)
VII.
Bezirk:
Neubau, 5)21)
VIII.
Bezirk:
Josefstadt, 2)
IX.
Bezirk:
Alsergrund,
X.
Bezirk:
Favoriten, 6)26)27)34)
XI.
Bezirk:
Simmering, 3)28)31)
XII.
Bezirk:
Meidling, 6)7)8)22)24)26)
XIII.
Bezirk:
Hietzing, 22)
XIV.
Bezirk:
Penzing, 9)10)11)15)
XV.
Bezirk:
Rudolfsheim - Fünfhaus, 4)5)9)10)12)21)
XVI.
Bezirk:
Ottakring, 5)9)11)13)23)29)
XVII.
Bezirk:
Hernals, 13)14)15)23)29)
XVIII.
Bezirk:
Währing, 13)14)15)
XIX.
Bezirk:
Döbling, 15)16)20)
XX.
Bezirk:
Brigittenau, 20)
XXI.
Bezirk:
Floridsdorf, 16)17)18)30)
XXII.
Bezirk:
Donaustadt, 17)18)30)
XXIII.
Bezirk:
Liesing. 7)8)19) 22)24)

§ 2.

Die im § 1 bezeichneten Bezirke sind wie folgt abgegrenzt:
Bei den Bezirken I, III bis IX, XI bis XIII, XV bis XX sind die Bezirksgrenzen die gleichen, wie jene der bisherigen gleichbezeichneten Bezirke.
Der II. Bezirk umfaßt das Gebiet des bisherigen II. Bezirkes, zuzüglich des Gebietes der Katastralgemeinde Albern.
Der X. Bezirk umfaßt das Gebiet des bisherigen X. Bezirkes, zuzüglich des Gebietes der Katastralgemeinden Unter-Laa, Ober-Laa und Rothneusiedl.
Der XIV. Bezirk umfaßt das Gebiet des bisherigen XIV. Bezirkes, abzüglich des Gebietes der Katastralgemeinden Purkersdorf, Hadersdorf und Weidlingau.
Der XXI. Bezirk umfaßt das Gebiet des bisherigen XXI. Bezirkes, zuzüglich des unter Buchstabe a) und abzüglich des unter Buchstabe b) angeführten Gebietes.
a) Das Gebiet des südöstlichen Teiles der Katastralgemeinde Klosterneuburg, der wie folgt begrenzt ist:
Die Grenze verläuft von der nördlichen Ecke der Katastralgemeinde Kahlenbergerdorf (Grenzstein 246) in der Mitte der Grundstücke 3288/1, 3288/2, 2907/2 und 2907/3 und umfaßt das Gebäude der "Donauwarte" so, daß deren nordwestlicher Abgang außerhalb des Stadtgebietes liegt. Von der nördlichen Hausecke der Donauwarte kreuzt die Grenze in nordöstlicher Richtung die Wiener Straße, Straßengrundstück Nr. 3265/1, führt über das Grundstück Nr. 3121/4 bis zum Bahndurchlaß bei Kilometer 7 290 und von hier entlang des südwestlichen Randes des Bahnkörpers zwischen dem Bahngrundstück Nr. 3109/1 einerseits und den Grundstücken Nr. 3121/4, 3121/5, 3266/1, 3120/1, 3, 4, 5 und 6 und dem Grundstück 3265/1 anderseits bis zum Schnittpunkt, der durch Verlängerung der südlichen Grenze des Weggrundstückes Nr. 3117/22 in der Richtung zur Wiener Straße entsteht. Von diesem Schnittpunkt führt die Grenze entlang dieser Linie, das Bahngrundstück Nr. 3109/1 sowie das Grundstück Nr. 3113/8 schneidend, zum Weggrundstück Nr. 3117/20, überquert dieses und folgt entlang der südlichen Grenze des Weggrundstückes Nr. 3117/22 in ungefähr derselben Richtung bis zur Mitte des Donaustromes, sodann stromabwärts in der Mitte des Stromes bis an die Grenze der Katastralgemeinde Schwarze Lackenau, wo sie die Stadtgrenze des Jahres 1937 erreicht und ihr bis zum Grenzstein 246 folgt. Sämtliche in diesem Absatz angeführten Grundstücke gehören zur Katastralgemeinde Klosterneuburg.
b) aa) Das Gebiet der Katastralgemeinden Bisamberg, Enzersfeld, Flandorf, Gerasdorf, Hagenbrunn, Kapellerfeld, Klein-Engersdorf, Königsbrunn, Lang-Enzersdorf und Seyring;
bb) das Gebiet des nördlich der Nordbahn gelegenen Teiles der Katastralgemeinde Süßenbrunn;
cc) das Gebiet des südöstlichen bisherigen Bezirksteiles, der wie folgt begrenzt ist:
Die Grenze verläuft vom Schnittpunkt der Bezirksgrenze zwischen dem II. und XX. Bezirk mit der Bezirksgrenze des XXI. Bezirkes in nordöstlicher Richtung entlang der Grenze der Katastralgemeinden Leopoldstadt und Donaufeld bis zum Schnittpunkt mit der Achse der Schießstattgasse, westwärts in dieser bis zum Schnittpunkt mit der Achse der Wildbadgasse, in dieser nordostwärts bis zum Schnittpunkt mit der Achse der Arbeiterstrandbadstraße, in dieser südöstlich bis zum Schnittpunkt mit der Grenze der Katastralgemeinden Leopoldstadt und Donaufeld, entlang dieser bis zum linksseitigen Ufer des alten Donaubettes und von hier in südöstlicher Richtung entlang der Uferkante der Alten Donau längs der Verkehrsfläche "An der oberen alten Donau" bis zur O.Nr. 131, um dann in der Mitte des Haideweges bis zur Dükkegasse zu verlaufen. Von hier verläuft die Grenze nördlich in der Achse der Dückegasse bis zur Donaufelder Straße, O.Nr. 144/146, folgt dieser in der Achse in östlicher Richtung bis zur Einmündung der Josef Baumann-Gasse, nimmt in der Achse der Josef Baumann-Gasse in nördlicher Richtung bis zur Einmündung des neu benannten Teiles der Aderklaaer Straße (Straße am Südrande des Ortskernes von Leopoldau) ihren Verlauf und führt in der Achse der Aderklaaer Straße bis zur Einmündung in die Wagramer Straße. In der Achse der Wagramer Straße führt sie in nordöstlicher Richtung bis zum Kreuzungspunkt mit der Stadtgrenze des Jahres 1937. Von hier verläuft die Grenze in südlicher Richtung entlang der bisherigen Bezirksgrenze zwischen XXI. und XXII. Bezirk und sodann in nordwestlicher Richtung entlang der bisherigen Grenze zwischen II. und XXI. Bezirk bis zum Ausgangspunkt.
Der XXII. Bezirk umfaßt das Gebiet des bisherigen XXII. Bezirkes Groß-Enzersdorf, zuzüglich der Gebiete, die beim XXI. Bezirk unter b) bb) und cc) angeführt sind, sowie zuzüglich der linken, in der Katastralgemeinde Herrschaft Kaiser-Ebersdorf gelegenen Hälfte des Donaustromes abwärts der südöstlichen Grenze des II. Bezirkes bis zur Stadtgrenze des Jahres 1937, und abzüglich des Gebietes der Katastralgemeinden Andlersdorf, Fischamend-Dorf nördlich der Donau, Franzensdorf, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großofen, Mannsdorf, Matzneusiedl, Mühlleiten, Oberhausen, Probstdorf, Poysdorf, Raasdorf, Rutzendorf, Schönau, Wittau und weiters abzüglich des östlich der Ostbahn und südlich der Nordbahn gelegenen Teiles der Katastralgemeinde Gerasdorf.
Der XXIII. Bezirk umfaßt die Gebiete der Katastralgemeinde Auhof mit Ausnahme des zum XIII. Bezirk gehörigen Teiles, der Katastralgemeinden Atzgersdorf, Erlaa, Inzersdorf, Kalksburg, Liesing, der Katastralgemeinde Mauer mit Ausnahme des zum XIII. Bezirk gehörigen Teiles, der Katastralgemeinden Rodaun, Siebenhirten, Hadersdorf mit Ausnahme der Grundstücke Nr. 102, 215/7, 317/4, 325/2, 331/1, 331/4, 345, 346, 347 und 348, der Katastralgemeinde Weidlingau und von der Katastralgemeinde Weidlingbach den südöstlichen Gebietsteil, der wie folgt begrenzt ist:
Die Grenze verläuft entlang der westlichen Begrenzung des Grundstückes Nr. 403 bis zum Grundstück Nr. 53, weiterhin bis zur südöstlichen Ecke dieses Grundstückes und entlang seiner östlichen Begrenzung bis zu seiner nordöstlichen Ecke. Von da schneidet die Grenze das Grundstück Nr. 401 sowie das Straßengrundstück Nr. 286 (Exelbergstraße) in nördlicher Richtung bis zur westlichen Begrenzung des Grundstückes Nr. 398/2 und verläuft am östlichen Rand der Exelbergstraße nordwärts bis in die Höhe der nördlichen Ecke des im Jahre 1947 bestandenen Grundstückes Nr. 398/1, biegt von hier nach Osten ab und führt entlang der nördlichen Begrenzung dieses Grundstükkes und weiters entlang der westlichen Begrenzung der Grundstücke Nr. 51/1, 48 und 47 bis zum Weggrundstück Nr. 287. Von hier verläuft die Grenze entlang der südlichen Begrenzung dieses Weggrundstückes bis zu dem im Jahre 1947 bestandenen Grundstück Nr. 397, weiters entlang der westlichen Begrenzung dieses Grundstückes und der Grundstücke Nr. 345 und 333. Die Grenze kreuzt dann die Bachgrundstücke Nr. 292 und 410 und führt an der westlichen Begrenzung des Grundstückes Nr. 332 130 m aufwärts des Dornbaches, von wo sie das Grundstück Nr. 332 in nordöstlicher Richtung durchschneidet und bei Grenzstein 150 in die Stadtgrenze des Jahres 1937 in der Katastralgemeinde Neuwaldegg einmündet. Sämtliche in diesem Absatz angeführten Grundstücke gehören zur Katastralgemeinde Weidlingbach.

§ 3.

Die genaue Führung der Grenze der einzelnen Bezirke wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verfassungsgesetz vom 29. Juni 1946, LGBl. für Wien Nr. 14/1954, betreffend die Änderung der Grenzen zwischen den Bundesländern Niederösterreich und Wien (Gebietsänderungsgesetz), in Kraft. Vorbereitende Maßnahmen können auch schon vor diesem Zeitpunkt getroffen werden.

§ 5

Soweit in diesem Gesetz noch eine Benennung der Bezirke mit römischen Zahlen erfolgt ist, tritt an die Stelle dieser Benennung eine Benennung mit arabischen Zahlen.“
1) LGBl. Nr. 12/1995:
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/1992, festgelegte Grenze zwischen dem 1. und 6. Bezirk wird im Bereich Getreidemarkt zwischen Gauermanngasse und Rechter Wienzeile wie folgt geändert:
Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 1. und 6. Bezirk beginnt an der westlichen abgeschrägten Ecke des Hauses Getreidemarkt 8 - Gauermanngasse 4, wo die entlang der nördlichen Baulinie des Getreidemarktes verlaufende alte Bezirksgrenze auf die neue trifft. Von diesem Endpunkt wendet sich die neue Bezirksgrenze nach Süden und mündet tangential in den westlichen Bogen jener Grünfläche ein, die die Sezession umgibt. Sie folgt sodann dem südlichen Randstein dieser Grünfläche und dessen Verlängerung, bis sie auf der Kreuzung Getreidemarkt - Wienzeile auf die Verlängerung der alten längs des Naschmarktes von Südwest nach Nordost verlaufenden Bezirksgrenze zwischen dem 4. und 6. Bezirk trifft.

2) LGBl. Nr. 13/1995:
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/1992, festgelegte Grenze zwischen dem 1. und 8. Bezirk wird im Bereich Auerspergstraße wie folgt geändert:
Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 1. und 8. Bezirk verläuft ausgehend vom Schnittpunkt der Bezirksgrenzen zwischen dem 1., 7. und 8. Bezirk auf der Kreuzung Auerspergstraße - Lerchenfelder Straße - Museumstraße nach Nordwesten zum südwestlichen Bogenendpunkt des östlichen Randsteines der Auerspergstraße, dem sie nach Norden bis zum nordwestlichen Bogenanfang folgt. Sie überquert sodann die Verkehrs-fläche "Schmerlingplatz" geradlinig zum südlichen Endpunkt des Hauses Auerspergstraße 6, von wo sie entlang der Häuser Auerspergstraße 2 bis 6 der alten Bezirksgrenze nach Norden folgt. An der Nordwestecke des Hauses Auerspergstraße 6 verläßt sie die alte Bezirksgrenze und überquert die Doblhoffgasse geradlinig zum südlichen Eckpunkt des städtischen Amtshauses, dessen Baulinie sie bis zum nördlichen Eckpunkt bei der Stadiongasse folgt. Die neue Bezirksgrenze überquert sodann die Stadiongasse geradlinig zum südlichen Eckpunkt des Hauses Landesgerichtsstraße 4, wo sie auf die alte Bezirksgrenze zwischen dem 1. und 8. Bezirk trifft.

3) LGBl. Nr. 21/1955:
"Vom II. Bezirk kommt das Gebiet der Katastralgemeinde Albern in Wegfall. Es wird dem XI. Bezirk zugeschlagen."

4) LGBl. Nr. 47/1995:
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 19/1995, festgelegte Grenze zwischen dem 3. und 11. Bezirk wird im Bereich Schlechtastraße und Hüttenbrennergasse zwischen Gudrunstraße und St. Marxer Friedhof wie folgt geändert:
Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 3. und 11. Bezirk beginnt an jener Stelle der alten Bezirksgrenze zwischen dem 3. und 10. Bezirk, wo eine Stiegenanlage am nördlichen Rand der Gudrunstraße zur Unterführung dieser Straße unter der Bahnlinie Wien Südbahnhof-Nickelsdorf Staatsgrenze führt, und zwar am Schnittpunkt der Verlängerung des nördlichen Randes des Betonfundaments dieser Stiegenanlage nach Westen mit der alten Bezirksgrenze zwischen dem 3. und 10. Bezirk. Von diesem Schnittpunkt ausgehend folgt sie dem Rand des Betonfundaments bis zum Beginn der Unterführung der Gudrunstraße bzw. dessen Verlängerung so weit nach Osten, bis sie auf die Verlängerung der Fahrbahnmitte der Schlechtastraße trifft. Dort wendet sie sich nach Norden und verläuft in der Fahrbahnmitte der Schlechtastraße bis zur Fahrbahnmitte der Hüttenbrennergasse. Dort knickt sie nach Nordosten und verläuft in der Fahrbahnmitte der Hüttenbrennergasse bzw. deren Verlängerung bis zur Grundstücksgrenze der Stadtautobahn. Von diesem Knickpunkt verläuft die neue Bezirksgrenze geradlinig über die Stadtautobahn zur westlichen Mauerecke an der Südecke des St. Marxer Friedhofes. Von dort folgt sie der Friedhofsmauer so weit nach Osten, bis sie auf die alte Bezirksgrenze zwischen dem 3. und 11. Bezirk trifft.
Der Verlauf der neuen Bezirksgrenze zwischen dem 3. und 11. Bezirk ist der in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten planlichen Darstellung zu entnehmen.

5) LGBl. Nr. 14/1995:
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/1992, festgelegte Grenze zwischen dem 6. und 15. Bezirk wird im Bereich Mariahilfer Gürtel, Gumpendorfer Gürtel, Sechshauser Gürtel zwischen Kurzgasse und Linker Wienzeile wie folgt geändert:
Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 6. und 15. Bezirk beginnt im Schnittpunkt der alten Bezirksgrenze zwischen dem 6. und 15. Bezirk mit der Verlängerung der nördlichen Verbindungslinie der beiden südlichen Eckpfeiler des U-Bahn-Bauwerks in Verlängerung der Kurzgasse. Von diesem Schnittpunkt verläuft sie zuerst kurz nach Südosten, bis sie das U-Bahn-Bauwerk der U 6 erreicht, winkelt dann nach Südwesten ab und folgt den westlichen Pfeilervorderkanten des U-Bahn-Bauwerks bzw. deren Verbindungslinien, bis dieses Bauwerk kurz vor der U-Bahn-Station Gumpendorfer Straße endet. Dort wendet sie sich nach Südosten und erreicht die Nordwestecke der U-Bahn-Station Gumpendorfer Straße. Sie führt dann den westlichen Außenmauern dieser U-Bahn-Station, der westlichen Randbalkenaußenkante der Brücke über die Sechshauser und die Gumpendorfer Straße und weiter den westlichen Pfeilervorderkanten des U-Bahn-Bauwerks bzw. deren Verbindungslinien bis zur Ullmannstraße entlang. Beim nördlichen Beginn des Widerlagers der "Otto-Wagner-Brücke" wendet sich die neue Bezirksgrenze zuerst nach Westen und dann nach Süden, sodaß das gesamte Widerlager der Brücke im 6. Bezirk zu liegen kommt. Die westliche Außenkante des Widerlagers wird sodann mit der westlichen Außenkante des im Süden folgenden Pfeilers geradlinig verbunden und so weit verlängert, bis sie auf den östlichen Fahrbahnrand des Sechshauser Gürtels trifft. Dort winkelt die neue Bezirksgrenze nach Südosten ab und folgt dem östlichen Rand des Sechshauser Gürtels, bis sie nach Überquerung der Linken Wienzeile auf die Bezirksgrenze zwischen dem 12. und 15. Bezirk trifft.

6) LGBl. Nr. 15/1995:
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/1992, festgelegten Grenzen zwischen dem 7., 15. und 16. Bezirk werden im Bereich Lerchenfelder Gürtel zwischen Thaliastraße und Goldschlagstraße wie folgt geändert:
(1) Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 7. und 16. Bezirk beginnt auf der Kreuzung Thaliastraße - Lerchenfelder Gürtel im Schnittpunkt der Bezirksgrenzen zwischen dem 7., 8. und 16. Bezirk an der westlichen Kante der Brücke der U 6 über die Thaliastraße. Von diesem Schnittpunkt aus verläuft sie nach Süden und folgt dabei zunächst der westlichen Kante der genannten Brücke, sodann den westlichen Außenmauern der U-Bahn-Station "Thaliastraße" und weiter entlang den westlichen Pfeilerforderkanten des U-Bahn-Bauwerks bzw. deren Verbindungslinien. Sie überquert dabei die Koppstraße, die Herbststraße und die Gablenzgasse geradlinig und trifft auf die alte Bezirksgrenze zwischen dem 15. und 16. Bezirk in der Verlängerung der Straßenmitte der Gablenzgasse.
(2) Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 7. und 15. Bezirk verläuft ausgehend von dem auf der Straßenkreuzung Gablenzgasse - Lerchenfelder Gürtel befindlichen Schnittpunkt der Bezirksgrenzen zwischen dem 7., 15. und 16. Bezirk in Verlängerung der nördlich gelegenen westlichen Pfeilerforderkanten des U-Bahn-Bauwerks bzw. deren Verbindungslinien so weit nach Süden, bis sie auf das Stationsbauwerk der U 6 "Burggasse" trifft. Dort wendet sie sich nach Westen und folgt der Außenmauer des Stationsbauwerkes bis zu dessen Westnordwest-Ecke. In diesem Eckpunkt knickt sie wieder nach Süden, wobei sie der westlichen Außenkante des U-Bahn-Bauwerks bis zu dessen Westsüdwest-Ecke folgt, von wo sie geradlinig zum Schnittpunkt der Randsteinaußenkante des nördlichen Gehsteigs über den Urban-Loritz-Platz, der die Hütteldorfer Straße mit der Westbahnstraße verbindet, mit dem östlichen Rand des Bahnkörpers der Straßenbahn verläuft. In diesem Schnittpunkt wendet sich die neue Bezirksgrenze nach Südsüdosten und verläuft geradlinig zum Bogenanfang der westlichen Randsteinaußenkante der mit Bäumen bestandenen Grünfläche zwischen den Bahnkörpern der Straßenbahn südlich der Märzstraße. Von diesem Bogenanfang verläuft sie weiter nach Südsüdost entlang der Randsteinaußenkante der genannten Grünfläche bis zu deren südlichem Eckpunkt nördlich der Goldschlagstraße. In diesem Eckpunkt winkelt die Bezirksgrenze nach Osten ab und verläuft entlang der Randsteinaußenkante bzw. deren Verlängerung so weit nach Osten, bis sie auf die alte Bezirksgrenze zwischen dem 7. und 15. Bezirk trifft.

7) LGBl. Nr. 16/1995:
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/1992, festgelegte Grenze zwischen dem 10. und 12. Bezirk wird im Bereich Wienerbergstraße zwischen Köglergasse und Eibesbrunnergasse wie folgt geändert:
Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 10. und 12. Bezirk beginnt im Schnittpunkt der in der Köglergasse von Norden nach Süden verlaufenden alten Bezirksgrenze zwischen dem 10. und 12. Bezirk mit der Fahrbahnmitte der Wienerbergstraße. Dort wendet sie sich nach Westen und verläuft in der Fahrbahnmitte der Wienerbergstraße bis sie auf der Kreuzung mit der Eibesbrunnergasse auf die in dieser Gasse von Norden nach Süden verlaufende alte Bezirksgrenze zwischen dem 10. und 12. Bezirk trifft.

8) LGBl. Nr. 17/1995:
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/1992, festgelegte Grenze zwischen dem 12. und 23. Bezirk wird im Bereich "Am Schöpfwerk" zwischen Kreutzingergasse und Gutheil-Schoder-Gasse wie folgt geändert:
Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 12. und 23. Bezirk beginnt im Schnittpunkt der alten, in der Nauheimergasse von Südwesten nach Nordosten verlaufenden Bezirksgrenze mit der Fahrbahnmitte der Verkehrsfläche "Am Schöpfwerk". Von diesem Schnittpunkt geht die neue Bezirksgrenze geradlinig zum nordwestlichen Bogenendpunkt jener in der Straßenmitte derselben Verkehrsfläche befindlichen, mit Bäumen bestandenen Grünfläche, die bei der Altomontegasse beginnt. Sie folgt sodann dem nördlichen Randstein der genannten Grünfläche bzw. deren Verlängerung nach Südosten, bis sie auf die Verlängerung der westlichen Randsteinaußenkante jener Grünfläche stößt, die sich in der Straßenmitte der Gutheil-Schoder-Gasse zwischen der Verkehrsfläche "Am Schöpfwerk" und der Eisenbahnbrücke über die Gutheil-Schoder-Gasse befindet. In diesem Schnittpunkt knickt die neue Bezirksgrenze nach Nordosten und folgt dem westlichen Rand der genannten Grünfläche, bis sie beim Schnittpunkt mit der südlichen Randbalkenaußenkante der Eisenbahnbrücke auf die alte Bezirksgrenze zwischen dem 12. und 23. Bezirk trifft.

9) LGBl. Nr. 18/1995:
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/1992, festgelegte Grenze zwischen dem 12. und 23. Bezirk wird im Bereich Wilhelm-Erben-Gasse zwischen Nauheimergasse und Danilovatzgasse wie folgt geändert:
Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 12. und 23. Bezirk verläuft in der Verlängerung der in der Nauheimergasse von Nordosten nach Südwesten verlaufenden alten Bezirksgrenze nach Süden über die Südosttangente bis zu deren südlicher Grundstücksgrenze. In diesem Schnittpunkt wendet sich die neue Bezirksgrenze nach Westen und folgt der südlichen Grenze der Südosttangente bis zu deren Schnittpunkt mit dem östlichen Rand des durch Rasenziegel befestigten Betreuungsstreifens des für die Straßenbahnlinie 64 gewidmeten Verkehrsbandes. In diesem Schnittpunkt winkelt die neue Bezirksgrenze nach Südwesten ab und folgt der östlichen Grenze dieses Betreuungsstreifens so weit nach Südwesten, bis sie auf die Verlängerung der alten Bezirksgrenze zwischen dem 12. und 23. Bezirk trifft, die im Jungnickelweg von Westen nach Osten verläuft.

10) LGBl. Nr. 19/1995:
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/1992, festgelegte Grenze zwischen dem 14., 15. und 16. Bezirk werden im Bereich Josef-Weinheber-Platz, Steinbruchstraße, Kendlerstraße, Sporckplatz und Ibsenstraße wie folgt geändert:
(1) Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 14. und 15. Bezirk beginnt vor dem Hause Sporckplatz ON 2 im Schnittpunkt der Verlängerung der alten Bezirksgrenze zwischen dem 15. und 16. Bezirk bzw. zwischen dem Sportplatz "Auto" und dem Pensionistenheim "Schmelz" nach Süden mit der Fahrbahnmitte des Sporckplatzes. Von diesem Schnittpunkt verläuft sie in der Fahrbahnmitte des Sporckplatzes und dann in deren Verlängerung so weiter nach Osten, bis sie vor dem Hause Schanzstraße ON 59 wieder in die alte Bezirksgrenze zwischen dem 14. und 15. Bezirk einmündet.
(2) Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 14. und 16. Bezirk beginnt im Schnittpunkt der in der Steinbruchstraße westlich der Maroltingergasse verlaufenden alten Bezirksgrenze zwischen dem 14. und 16. Bezirk mit der Fahrbahnmitte der Maroltingergasse und verläuft in der Fahrbahnmitte der Maroltingergasse nach Norden, bis sie auf die Verlängerung der Fahrbahnmitte des Josef-Weinheber-Platzes trifft. Dort wendet sich die neue Bezirksgrenze nach Osten und verläuft in der Fahrbahnmitte des Josef-Weinheber-Platzes und anschließend der Steinbruchstraße bis zur Kreuzungsmitte Steinbruchstraße-Kendlerstraße. Dort knickt sie nach Süden und verläuft in der Fahrbahnmitte der Kendlerstraße bis zur Kreuzung mit der Kienmayergasse. Dort winkelt sie nach Nordosten ab und verläuft in der Fahrbahnmitte des Sporckplatzes so weit nach Osten, bis sie vor dem Hause Sporckplatz ON 2 in die neue Bezirksgrenze zwischen dem 14. und 15. Bezirk einmündet.
(3) Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 15. und 16. Bezirk verläuft ausgehend vom Schnittpunkt der Verlängerung der alten Bezirksgrenze zwischen dem 15. und 16. Bezirk bzw. zwischen dem Sportplatz "Auto" und dem Pensionistenheim "Schmelz" nach Süden mit der Fahrbahnmitte des Sporckplatzes nach Norden, bis sie auf die alte Bezirksgrenze trifft. Sie folgt sodann der alten Bezirksgrenze bis zur nördlichen Einfriedung des Pensionistenheims "Schmelz", die entlang dem Fußweg in Verlängerung der Schraufgasse führt. Dort knickt sie nach Osten und folgt der nördlichen Einfriedung des Pensionistenheimes "Schmelz" so weit nach Osten, bis sie am Westrand der Ibsenstraße auf die Verlängerung der Einfriedungsmauer des Umspannwerkes "Kendlerstraße" trifft. Dort wendet sich die neue Bezirksgrenze Norden und folgt der Einfriedungsmauer des Umspannwerkes "Kendlerstraße" und stößt nach einem weiteren Knick nach Westen beim Umkehrplatz Ibsenstraße auf die Einfriedung des Sportplatzes "Helfort". Im Schnittpunkt der beiden Einfriedungen winkelt die neue Bezirksgrenze nach Norden ab und folgt der Einfriedung des Sportplatzes "Helfort" und deren Verlängerung so weit nach Norden, bis sie auf die Fahrbahnmitte der Gablenzgasse trifft. Dort knickt sie nach Osten und mündet nach wenigen Metern in die alte Bezirksgrenze zwischen dem 15. und 16. Bezirk ein.

11) LGBl. Nr. 69/1995:
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 49/1995, festgelegte Grenze zwischen dem 14. und 16. Bezirk wird im Bereich Johann-Staud-Straße wie folgt geändert:
Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 14. und 16. Bezirk beginnt beim Heschweg, wo die alte Bezirksgrenze zwischen dem 14. und 16. Bezirk so weit nach Osten verlängert wird, bis sie auf das Gebäude der Feuerwache Steinhof trifft. Im Schnittpunkt winkelt sie nach Süden ab, und führt längs des äußeren Randes des Traufenpflasters gegen den Uhrzeigersinn um die Feuerwache herum, bis sie auf den nördlichen Rand jener Mauer trifft, die das Gelände des Psychiatrischen Krankenhauses der Stadt Wien - Baumgartner Höhe begrenzt. Sie folgt dann dem äußeren, zunächst nördlichen und nach ihrer Wendung nach Süden dem östlichen Rand dieser Mauer so lange, bis sie bei der Ameisbachzeile auf die alte Bezirksgrenze zwischen dem 14. und 16. Bezirk trifft. Der Verlauf der neuen Bezirksgrenze zwischen dem 14. und 16. Bezirk ist der in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten planlichen Darstellung zu entnehmen.

12) LGBl. Nr. 9/1992
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 6/1964, 23/1964 und 4/1990 festgelegte Grenze zwischen dem 14. und 15. Bezirk wird im Bereich des Auer-Welsbach-Parks wie folgt geändert:
Die neue Bezirksgrenze beginnt im Schnittpunkt der Bezirksgrenze zwischen dem 13. und 14. Bezirk mit der östlichen Mauerkante der Schönbrunner Schloßbrücke, verläuft sodann längs dieser Mauerkante nach Norden bis zu einer Mauerecke und von dort einem Bogen entlang in Richtung Osten bis zu einer weiteren Mauerecke. Von dieser Mauerecke verläuft die Bezirksgrenze senkrecht zur Straßenachse der Linken Wienzeile so weit nach Norden, bis sie die Außenkante der Raseneinfassung des Parks erreicht. Sie folgt dieser zunächst gegen die Schloßallee und anschließend gegen die Mariahilfer Straße gerichteten Außenkante und verläuft sodann in Verlängerung der Raseneinfassung so weit in Richtung Osten, bis sie die alte Bezirksgrenze zwischen dem 14. und dem 15. Bezirk erreicht, die durch die Achse der Winckelmannstraße gegeben ist. Von diesem Punkt aus verläuft die neue Bezirksgrenze entlang der alten so weit nach Norden, bis sie auf die Straßenachse der Winckelmannstraße östlich des Gustav-Jäger-Parks trifft. Sie verläuft sodann entlang der Straßenachse, bis sie an der Kreuzung der Winckelmannstraße mit der Linzer Straße auf die Verlängerung der alten Bezirksgrenze trifft. Die neue Bezirksgrenze folgt sodann der Verlängerung der alten und mündet in der Linzer Straße in die bestehende Bezirksgrenze ein.
Der Verlauf der neuen Bezirksgrenze zwischen dem 14. und dem 15. Bezirk ist der in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten planlichen Darstellung zu entnehmen.

13) LGBl. Nr. 10/1992:
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 6/1964, 23/1964, 4/1990 und 9/1992 festgelegte Grenze zwischen dem 16. und 17. Bezirk wird im Bereich Savoyenstraße - Wilhelminenstraße - Oberwiedenstraße wie folgt geändert:
Die neue Bezirksgrenze verläuft beginnend beim Schnittpunkt der alten Bezirksgrenze mit der nordwestlichen Straßeneinfriedung der Savoyenstraße längs derselben bis zur südlichen Zaunecke der sogenannten "Eselstiege". Von dort wird die Bezirksgrenze durch die Verlängerung der südwestlichen Einfriedung der "Eselstiege" gebildet, bis sie auf die Straßenachse der Oberwiedenstraße trifft. Von diesem Punkt verläuft die Bezirksgrenze entlang der Straßenachse der Oberwiedenstraße in nordöstlicher Richtung bis zum Beginn der Straßenverbreiterung bei der Einmündung der Straße "Am Predigtstuhl". Sie verläuft sodann in gerader Linie bis zum beginnenden südöstlichen Rasensaum der Oberwiedenstraße. Der Rasensaum bildet nun die neue Bezirksgrenze, bis sie bei der Zaunecke an der südöstlichen Straßenbegrenzung der Oberwiedenstraße in die alte Bezirksgrenze einmündet.
Der Verlauf der neuen Bezirksgrenze zwischen dem 16. und 17. Bezirk ist der in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten planlichen Darstellung zu entnehmen.

14) LGBl. Nr. 4/1990:
"Die bisherige Grenze zwischen dem 17. und 18. Bezirk in der Straßenmitte der Czartoryskigasse wird - etwa von Osten kommend - bis zu jenem Punkt verlängert, wo die Verlängerung der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken 717/5 und 717/6 in der Katastralgemeinde Dornbach diese verlängerte Bezirksgrenze trifft. Ab diesem Punkt verläuft die Bezirksgrenze als Grundstücksgrenze zwischen den eben genannten Grundstücken und deren Verlängerung etwa nach Norden entlang der westlichen Einfriedung des Gersthofer Friedhofes bis sie die Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken 717/4 und 717/14 in der Katastralgemeinde Dornbach schneidet. Von diesem Schnittpunkt weiter längs dieser Grundstücksgrenze und deren geradliniger Verlängerung nach Westen bis zum Schnittpunkt mit der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken 716/1 und 717/1 ebenfalls in der Katastralgemeinde Dornbach; die erstgenannte Grundstücksgrenze entspricht dem Verlauf der nördlichen Baulinie laut Plandokument 5770/2 der noch nicht ausgebauten Möhnergasse. Ab dem genannten Schnittpunkt verläuft die Bezirksgrenze längs der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes 717/1 in der Katastralgemeinde Dornbach etwa nach Norden bis deren geradlinige Verlängerung in der Straßenmitte der Herbeckstraße den bisherigen Grenzverlauf wieder erreicht."

15) LGBl. Nr. 48/1995:
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 19/1995, festgelegten Grenzen zwischen dem 17., 18. und 19. Bezirk werden im Bereich Höhenstraße-Keylwerthgasse-Salmannsdorfer Straße wie folgt geändert:
(1) Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 17. und 18. Bezirk beginnt im Schnittpunkt der Verlängerung der südlichen Grenze des Kleeblattweges mit der Verlängerung der westlichen Einfriedung in der Keylwerthgasse südlich des Sommerhaidenweges. Von diesem Schnittpunkt führt sie zuerst nach Süden und verläuft dann entlang der westlichen bzw. nördlichen Einfriedung der Keylwerthgasse, die mit der Straßenfluchtlinie zusammenfällt, bis sie westlich der Kreuzung mit der Höhenstraße auf die alte Bezirksgrenze trifft.
(2) Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 17. und 19. Bezirk beginnt im Schnittpunkt der Verlängerung der südlichen Grenze des Kleeblattweges mit der Verlängerung der westlichen Einfriedung in der Keylwerthgasse südlich des Sommerhaidenweges. Von diesem Schnittpunk führt sie entlang der südlichen Grenze des Kleeblattweges so weit nach Westen, bis sie auf die Verlängerung der westlichen Grundstücksgrenze der Liegenschaft Keylwerthgasse 1 trifft. Dort wendet sie sich nach Norden und verläuft entlang der westlichen Einfriedungen der Liegenschaften Keylwerthgasse 1 bis 15 bzw. deren Verlängerung so weit nach Norden, bis sie 3 m südlich des Gebäudes der "American International School" nach Westen abwinkelt. Sie folgt in einem Abstand von 3 m zunächst der südlichen und sodann der westlichen Außenmauer des Schulgebäudes (in der Grenzlinie) und führt geradlinig so weit nach Norden, bis sie auf die südliche Grenze der Salmannsdorfer Straße trifft. In diesem Schnittpunkt wendet sie sich nach Westen und folgt der südlichen Grenze der Salmannsdorfer Straße so weit, bis sie auf die Verlängerung der westlichen Einfriedung der Liegenschaft Salmannsdorfer Straße 96 trifft. In diesem Punkt wendet sich die neue Bezirksgrenze nach Norden, überquert die Salmannsdorfer Straße und mündet an der westlichen Einfriedung der Liegenschaft Salmannsdorfer Straße 96 in die alte Bezirksgrenze ein.
(3) Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 18. und 19. Bezirk beginnt im Schnittpunkt der Verlängerung der südlichen Grenze des Kleeblattweges mit der Verlängerung der westlichen Einfriedung in der Keylwerthgasse. Von diesem Schnittpunkt führt sie nach Südosten, überquert dabei die Keylwerthgasse und mündet in der Höhe der Liegenschaft Sommerheidenweg 132 in die alte Bezirksgrenze ein.
(4) Der Verlauf der neuen Bezirksgrenzen zwischen dem 17., 18. und 19. Bezirk ist der in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten planlichen Darstellung zu entnehmen.

16) LGBl. Nr. 21/1955:
"Vom XXI. Bezirk kommt das Gebiet in Wegfall, das im § 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, bei der Abgrenzung dieses Bezirkes unter Buchstabe a) umschrieben ist. Es wird dem XIX. Bezirk zugeschlagen."

17) LGBl. Nr. 6/1964
"Die Grenze zwischen dem 21. und 22. Bezirk wird im Bereich der östlichen Aderklaaer Straße wie folgt abgeändert:
Die in der Achse der Aderklaaer Straße in westöstlicher Richtung verlaufende Grenze wird ab der Kreuzung mit dem Tegelweg geradlinig nach Osten bis zum Schnitt mit der Achse der Sebaldgasse verlängert, der sie bis zum Schnitt mit der Achse der Wagramer Straße folgt. Von hier aus verläuft der neue Grenzteil in nordöstlicher Richtung in der Achse der Wagramer Straße bis er vor dem Haus ONr. 195 in die alte Grenze mündet."
Durch LGBl. Nr. 23/1964 wird die Grenze zwischen dem 21. und dem 22. Bezirk im Bereich des "Bruckhaufens" wie folgt geändert:
"Die bisherige Grenze wird ab dem Hubertusdamm, den sie aus dem Inundationsgebiet kommend in NÖ-Richtung quert, in die Achse der hier von der Hubertusdammstraße abzweigenden sogenannten "Umfahrungsstraße" (d.i. die Verkehrsfläche entlang der NW-Seite des "Donauparks") umgelegt, bis sie bei Erreichen der Arbeiterstrandbadstraße wieder in den bisherigen Grenzverlauf mündet."

18) LGBl. Nr. 49/1995
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 19/1995, festgelegte Grenze zwischen dem 21. und 22. Bezirk wird im Bereich Zehdengasse-Eipeldauerstraße wie folgt geändert:
Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 21. und 22. Bezirk beginnt in der Josef-Baumann-Gasse im Schnittpunkt der Verbindungslinie der beiden Bogenanfänge der fundierten Einfriedungen längs der südlichen Baulinie in der Zehdengasse westlich und östlich der Josef-Baumann-Gasse mit der in der Josef-Baumann-Gasse verlaufenden alten Bezirksgrenze zwischen dem 21. und 22. Bezirk. Von diesem Schnittpunkt verläuft die neue Bezirksgrenze entlang der erwähnten fundierten Einfriedungen in der Zehdengasse in einem Bogen nach Osten bis zum westlichen Straßenrand der Eipeldauerstraße und überquert dabei die Budaugasse. Vom westlichen Straßenrand der Eipeldauerstraße aus quert sie diese senkrecht zu deren östlicher Baulinie, die längs des "Josef-Bohmann-Hofes" führt. Im Schnittpunkt mit dieser östlichen Baulinie (Rasensaum) knickt sie nach Nortwesten und verläuft entlang der östlichen Baulinie der Eipeldauerstraße zuerst längs des Rasensaumes, sodann längs der straßenseitigen Außenkante der Garage Nord und zuletzt wieder längs des Rasensaumes des "Josef-Bohmann-Hofes" so weit nach Nordwesten, bis sie an der Kreuzung mit der Oskar-Grissemann-Straße auf die alte Bezirksgrenze zwischen dem 21. und 22. Bezirk trifft.
Der Verlauf der neuen Bezirksgrenze zwischen dem 21. und 22. Bezirk ist der in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten planlichen Darstellung zu entnehmen.

19) LGBl. Nr. 21/1955
"Vom XXIII. Bezirk kommen in Wegfall:
1. Die Gebiete der Katastralgemeinden Auhof, Hadersdorf und Weidlingau sowie die innerhalb der Tiergartenmauer gelegenen Gebietsteile der Katastralgemeinden Kalksburg und Mauer. Hievon werden dem XIII. Bezirk die innerhalb der Tiergartenmauer gelegenen Teile der Katastralgemeinden Kalksburg und Mauer sowie das Gebiet der Katastralgemeinde Auhof mit Ausnahme jenes Teiles zugeschlagen, der nördlich folgender Linie gelegen ist: äußere Fläche des neuen Teiles der Tiergartenmauer, der beim "Weidlingauertor" beginnt und in etwa östlicher Richtung bis zur alten Tiergartenmauer am "Pulverstampftor" führt, weiter die äußere Fläche der alten Tiergartenmauer in etwa südlicher Richtung bis zum Durchlaß des Rotwassergrabenbaches und von da die Achse dieses Gerinnes bachabwärts, bis bei der Auhofbrücke die Katastralgemeindegrenze wieder erreicht wird. Dieser nördlich der so beschriebenen Linie gelegene Teil der Katastralgemeinde Auhof sowie die Gebiete der Katastralgemeinden Hadersdorf und Weidlingau werden dem XIV. Bezirk zugeschlagen.
2. Das Gebiet, das im letzten Absatz des § 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, umschrieben ist. Es wird dem XVII. Bezirk zugeschlagen."

20) LGBl. Nr. 34/1996
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 69/1995, festgelegte Grenze zwischen dem 19. und 20. Bezirk wird im Bereich der Nußdorfer Lände wie folgt geändert:
Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 19. und 20. Bezirk beginnt beim südlichen Ende der Kaimauer des Donaukanals längs der Nußdorfer Lände unter der Eisenbahnbrücke der Bahnlinie Maxing-Nußdorf. Sie folgt dieser Kaimauer bzw. deren Verlängerung nach Norden so weit, bis sie auf die westliche Wehrmauer der Wehranlage unter der Josef-von-Schemmerl-Brücke trifft. Im Schnittpunkt winkelt sie nach Nordosten ab und verläuft längs der westlichen Wehrmauer unter der Josef-von-Schemmerl-Brücke hindurch und anschließend längs der Kaimauer so weit nach Norden, bis sie die Grenze zwischen der Wiesenböschung und dem Steinwurf am Westufer des Donaukanals trifft. Sie folgt dieser Grenze so lange nach Norden, bis sie die derzeitige Bezirksgrenze zwischen dem 19. und 20. Bezirk schneidet. Dort knickt sie nach Nordosten und verläuft über den nördlichsten Punkt des Brigittenauer Spitzes geradlinig über die Donau hinweg, bis sie am östlichen Ufer der Donau auf die Bezirksgrenze zum 21. Bezirk trifft.
Der Verlauf der neuen Bezirksgrenze zwischen dem 19. und 20. Bezirk ist der in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten planlichen Darstellung zu entnehmen.

21) LGBl. Nr. 49/1996
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/1996, festgelegten Grenzen zwischen dem 6., 7. und 15. Bezirk werden im Bereich Neubaugürtel - Europaplatz - Mariahilfer Gürtel - Mariahilfer Straße wie folgt geändert:
1. Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 6. und 7. Bezirk beginnt im Schnittpunkt der derzeitigen Bezirksgrenze mit dem vor dem Hause Mariahilfer Straße 122 den Gehsteig begrenzenden Randstein. Sie folgt zunächst dem Randstein nach Westen, dann in gleicher Richtung den südlichen Rändern der anschließenden Parkspuren und Gehsteigvorziehungen bis zum Mariahilfer Gürtel. Sie überquert die östliche Fahrbahn des Mariahilfer Gürtels geradlinig zum südlichen Rand des nördlichen Gehsteiges, dem sie so lange folgt, bis sie auf die Verlängerung der östlichen Grenze des westlichen Gleiskörpers der Straßenbahn trifft.
2. Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 6. und 15. Bezirk beginnt beim nordwestlichen Eckpunkt des U-Bahn-Bauwerks der U 6 in Höhe des Hauses Mariahilfer Gürtel 31, von wo sie in Verlängerung der nördlichen Kante des U-Bahn-Bauwerks so weit nach Westen führt, bis sie auf den östlichen Saum des Fußweges trifft. In diesem Schnittpunkt winkelt sie nach Norden ab und folgt dem östlichen Saum des Fußweges, bis dieser auf den westlichen Rand des Gleiskörpers der Straßenbahn trifft. Sie folgt dann dem westlichen Rand des Gleiskörpers der Straßenbahn und überquert dabei zunächst die Richtungsfahrbahn der Mariahilfer Straße in Richtung 6. Bezirk, sodann eine Grünfläche und zuletzt die Richtungsfahrbahn der Mariahilfer Straße in Richtung 15. Bezirk. Im Schnittpunkt des westlichen Randes des Gleiskörpers der Straßenbahn mit dem nördlichen Fahrbahnrand der Richtungsfahrbahn zum 15. Bezirk wendet sie sich nach Osten, bis sie auf die Verlängerung der östlichen Grenze des Gleiskörpers der Straßenbahn trifft.
3. Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 17. und 15. Bezirk beginnt nördlich der Goldschlagstraße am südwestlichen Eckpunkt einer mit Bäumen bestandenen Grünfläche, von wo sie dem östlichen Rand des Gleiskörpers der Straßenbahn über die Felberstraße und den Europaplatz hinweg nach Süden folgt, bis sie in dessen Verlängerung auf den südlichen Rand des nördlichen Gehsteiges der Mariahilfer Straße trifft.
4. Der Verlauf der neuen Bezirksgrenzen zwischen dem 6., 7. und 15. Bezirk ist der in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten planlichen Darstellung zu entnehmen.

22) LGBl. Nr. 30/1997
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 49/1996, festgelegten Grenzen zwischen dem 12., 13. und 23. Bezirk werden im Bereich Emil-Behring-Weg-Wundtgasse-Atzgersdorfer Straße-Wastlgasse und Bertegasse wie folgt geändert:
1. Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 12. und 23. Bezirk beginnt bei jenem Schnittpunkt, bei welchem die geradlinig nach Osten verlängerte Grenze zwischen der „Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren“ und der Kleingartenanlage „Rosenhügel“ auf die derzeitige Grenze zwischen dem 12. und 23. Bezirk trifft. Ab diesem Schnittpunkt folgt die neue Grenze zwischen dem 12. und 23. Bezirk der Grenze zwischen der „Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren“ und der Kleingartenanlage „Rosenhügel“ und deren Verlängerung nach Westen bis sie auf die Verlängerung der Fahrbahnachse des Emil-Behring-Weges trifft. In diesem Schnittpunkt winkelt die neue Grenze zwischen dem 12. und 23. Bezirk nach Norden ab und folgt der Fahrbahnachse des Emil-Behring-Weges so weit nach Norden bis sie die Fahrbahnmitte der Wundtgasse schneidet. In diesem Schnittpunkt wendet sich die neue Grenze zwischen dem 12. und 23. Bezirk nach Westen und verläuft in der Fahrbahnmitte der Wundtgasse bis zur Verkehrsfläche „Am Rosenhügel“, wo sie auf den gemeinsamen Grenzpunkt für die Bezirke 12., 13. und 23 trifft.
2. Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 13. und 23. Bezirk beginnt bei jenem Schnittpunkt, bei welchem die Verlängerung der östlichen Grenze der Liegenschaft Rosenhügelstraße ONr. 171 auf die Rosenhügelstraße hinaus auf die derzeitige Bezirksgrenze zwischen dem 13. und 23. Bezirk in der Mitte der Rosenhügelstraße trifft. Ab diesem Schnittpunkt folgt die neue Grenze zwischen dem 13. und 23. Bezirk den östlichen Grenzen der Liegenschaften Bertegasse ONr. 1 bis 37. An der Nordostecke der Liegenschaft Bertegasse ONr. 37 winkelt die neue Grenze zwischen dem 13. und 23. Bezirk nach Süden ab und verläuft bis zur Südostecke dieser Liegensschaft. An der Südostecke der Liegenschaft Bertegasse ONr. 37 winkelt die neue Grenze zwischen dem 13. und 23. Bezirk nach Nordosten ab und folgt der südlichen Grenze des Parkplatzes und deren Verlängerung bis sie auf die Südwestecke der Liegenschaft Wastlgasse ONr. 40 trifft. An diesem Punkt wendet sich die neue Grenze zwischen dem 13. und 23. Bezirk nach Nordwesten und folgt der Westgrenze der Liegenschaft Wastlgasse ONr. 40 bis sie an der Nordwestecke dieser Liegenschaft auf die derzeitige Grenze zwischen dem 13. und 23. Bezirk trifft.
Die derzeitige Grenze zwischen dem 13. und 23. Bezirk bleibt in ihrem Verlauf entlang der hinteren Grenzen der Liegenschaften Wastlgasse ONr. 4 bis 40 unverändert, wobei dieser Grenzverlauf jedoch nach Osten bis zum Schnittpunkt mit der Straßenmitte der Atzgersdorfer Straße verlängert wird. An diesem Schnittpunkt wendet sich die neue Grenze zwischen dem 13. und 23. Bezirk nach Norden und folgt der Fahrbahnmitte der Atzgersdorfer Straße, der Verkehrsfläche „Am Rosenhügel“ und der Wundtgasse, wo sie auf den gemeinsamen Grenzpunkt für die Bezirke 12., 13. und 23. trifft.
3. Der Verlauf der neuen Bezirksgrenzen zwischen dem 12., 13. und 23. Bezirk ist der in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten planlichen Darstellung zu entnehmen

23) LGBl. Nr. 06/1998
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 30/1997, festgelegten Grenzen zwischen dem 16. und 17. Bezirk werden im Bereich der Spinozagasse zwischen Steinmüllergasse und Rosenackerstraße wie folgt geändert:
1. Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 16. und 17. Bezirk beginnt im Schnittpunkt der in der Mitte der Rosenackergqsse verlaufenden alten Bezirksgrenze mit der Verlängerung der Mitte der Spinozagasse. In diesem Schnittpunkt winkelt die neue Bezirksgrenze nach Westen ab und verläuft in der Mitte der Spinozagasse, bis sie zwischen den Liegenschaften ONr. 3 und 18 auf die alte Bezirksgrenze trifft, die von dort weiter in der Mitte der Spinozagasse nach Westen verläuft.
2. Der Verlauf der neuen Bezirksgrenze zwischen dem 16. und 17. Bezirk ist der in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten planlichen Darstellung zu entnehmen.

24) LGBL. Nr. 1998/07
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 6/1998, festgelegten Grenzen zwischen dem 12. und 23. Bezirk werden im Bereich Nauheimergasse - Am Schöpfwerk - Gutheil-Schoder-Gasse wie folgt geändert:
Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 12. und dem 23. Bezirk beginnt im Schnittpunkt der Verlängerung der nördlichen Randsteinaußenkante der mit Bäumen bestandenen Grünfläche in der Verkehrsfläche „Am Schöpfwerk“ mit der Verlängerung der westlichen Randsteinaußenkante der Grünfläche in der Straßenmitte der Gutheil-Schoder-Gasse. Von diesem Schnittpunkt ausgehend überquert die neue Bezirksgrenze die nach Süden führende Fahrbahn der Gutheil-Schoder-Gasse, bis sie auf den nördlichen Bogenanfang des westlichen Fahrbahnrandes in der Gutheil-Schoder-Gasse trifft. Von diesem Punkt folgt dann die neue Bezirksgrenze dem westlichen Fahrbahnrand der Gutheil-Schoder-Gasse nach Süden bis zum nördlichen Bogenanfang des Randsteines, der im Bogen zum Max-Hegele-Weg führt. Von diesem Punkt überquert die neue Bezirksgrenze den Max-Hegele-Weg geradlinig zum nordöstlichen Ecksteher des südlich des Max-Hegele-Weges liegenden Teiles der Kleingartenanlage „Sommerheim“. Von diesem Punkt verläuft dann die neue Bezirksgrenze zuerst längs der östlichen Grenze dieser Kleingartenanlage und weiter längs der westlichen Konstruktionsaußenkante der Brücke über die Süd-Ost-Tangente so weit nach Süden, bis sie auf die südliche Grenze der Süd-Ost-Tangente trifft. Dort winkelt die neue Bezirksgrenze nach Westen ab und folgt der Grenze der Süd-Ost-Tangente, bis sie auf die alte Bezirksgrenze in Verlängerung der Nauheimergasse trifft.

Der Verlauf der neuen Bezirksgrenze zwischen dem 12. und 23. Bezirk ist der in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten planlichen Darstellung zu entnehmen.

25) LGBL. Nr. 1999/13
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 30/1997, festgelegten Grenzen zwischen dem 3., 4. und 5. Bezirk werden im Bereich Schwarzenbergplatz - Prinz-Eugen-Straße sowie im Bereich Kettenbrückengasse - Kettenbrücke wie folgt geändert:
1. Die derzeit südlich der Lothringerstraße in der Achse des Schwarzenbergplatzes verlaufende Bezirksgrenze zwischen dem 3. und 4. Bezirk wird soweit nach Süden geradlinig verlängert, bis sie auf die Verlängerung der zwischen Brucknerstraße und Gußhausstraße geradlinig verlaufenden Mitte des Gleiskörpers der Straßenbahn trifft. Im Schnittpunkt winkelt sie nach Südwesten ab und folgt der Mitte des Gleiskörpers der Straßenbahn, bis sie vor dem Haus Prinz-Eugen-Straße 2 auf die bestehende Bezirksgrenze zwischen dem 3. und 4. Bezirk trifft.
2. Die in der Mitte der Kettenbrückengasse von Süden nach Norden verlaufende Grenze zwischen dem 4. und 5. Bezirk wird auf der Kettenbrücke soweit nach Norden geradlinig verlängert, bis sie auf die bestehende Grenze zwischen dem 5. und 6. Bezirk trifft.
3. Der Verlauf der neuen Bezirksgrenzen zwischen dem 3., 4. und 5. Bezirk ist der in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten planlichen Darstellung zu entnehmen.

26) LGBL. Nr. 1999/20
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 13/1999, festgelegte Grenze zwischen dem 10. und 12. Bezirk wird im Bereich Frachtenbahnhof Matzleinsdorf - Längenfeldgasse - Kerschensteinergasse - Kundratstraße wie folgt geändert:
1. Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 10. und 12. Bezirk beginnt in jenem Grenzpunkt, auf dem die entlang des Margaretengürtels verlaufende Bezirksgrenze zwischen dem 5. und 12. Bezirk die Böschungsoberkante des Frachtenbahnhofes Matzleinsdorf trifft. Von diesem Grenzpunkt aus verläuft die neue Bezirksgrenze entlang der Böschungsoberkante des Frachtenbahnhofes Matzleinsdorf nach Südwesten bis zur Eisenbahnbrücke über die Längenfeldgasse, deren nördlicher Randbalkenaußenkante sie so weit folgt, bis sie auf die Fahrbahnmitte der Längenfeldgasse trifft. In diesem Schnittpunkt winkelt die Bezirksgrenze nach Süden ab und folgt der Fahrbahnmitte der Längenfeldgasse so weit, bis sie auf die geradlinige Verlängerung der nördlichsten Grenze des Grundstücks Nr. 174/9 der Katastralgemeinde Meidling trifft. Im Schnittpunkt winkelt sie nach Osten ab und folgt den Nord- bzw. Ostgrenzen dieses Grundstücks bis zur nördlichen Baulinie in der Kundratstraße. Dort wendet sie sich rechtwinkelig auf diese Baulinie nach Südosten, um dann in der Fahrbahnmitte der Kundratstraße nach Nordosten abzuwinkeln und der Fahrbahnmitte der Kundratstraße so weit zu folgen, bis sie auf die in der Straßenmitte der Karplusgasse verlaufende alte Bezirksgrenze zwischen dem 10. und 12. Bezirk trifft.
2. Der Verlauf der neuen Bezirksgrenze zwischen dem 10. und 12. Bezirk ist der in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten planlichen Darstellung zu entnehmen.

27) LGBL. Nr. 1999/20
Die im Gesetz von 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 20/1999, festgelegte Grenze zwischen dem 3. und 10. Bezirk wird im Bereich Arsenalstraße wie folgt geändert:
1. Die in der Arsenalstraße längs der Außenkante der Stützmauer des Bahnhofsgebäudes verlaufende Bezirksgrenze zwischen dem 3. und 10. Bezirk wird im Bereich der Tankstelle nördlich der Ghegastraße in südöstlicher Richtung längs der Grenze des Bahngrundstücks für die Ostbahn soweit fortgesetzt, bis die neue Bezirksgrenze im Bereich der Ghegastraße wieder in die bestehende Bezirksgrenze einmündet.
2. Der Verlauf der neuen Bezirksgrenze zwischen dem 3. und 10. Bezirk ist in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten planlichen Darstellung zu entnehmen.

28) LGBL. Nr. 2000/44
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 6/2000, festgelegte Grenze zwischen dem 3. und 11. Bezirk wird im Bereich Urschenböckgasse - Litfaßstraße wie folgt geändert:
1. Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 3. und 11. Bezirk beginnt im nordöstlichen Eckpunkt des Grundstückes 1970/18, Katastralgemeinde Simmering, auf den die in der Modecenterstraße verlaufende derzeitige Bezirksgrenze von Nordosten kommend trifft. Sie verläuft von diesem Punkt aus entlang der nördlichen Begrenzung der Urschenböckgasse, die gleichzeitig die südliche Grenze des Bahngrundstückes 1970/1, Katastralgemeinde Simmering, ist und in der Natur durch einen Zaun erkennbar ist, nach Nordwesten und mündet in weiterer Folge in die in dieser Begrenzung verlaufende bisherige Bezirksgrenze ein. Im Bereich der Litfaßstraße wird diese bisherige Bezirksgrenze geradlinig so weit verlängert, bis sie den nordwestlichen Straßenrand der Litfaßstraße erreicht. In diesem Schnittpunkt winkelt die neue Bezirksgrenze nach Südwesten ab und verläuft längs des nordwestlichen Straßenrandes der Litfaßstraße, bis sie an der Ecke zur Rinnböckstraße wieder auf die derzeitige Bezirksgrenze trifft.
2. Der Verlauf der neuen Bezirksgrenze zwischen dem 3. und 11. Bezirk ist der in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten planlichen Darstellung zu entnehmen.

29) LGBl. Nr. 2001/124
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2000, festgelegte Grenze zwischen dem 16. und 17. Bezirk wird im Bereich des Kongressparkes wie folgt geändert:
1. Die in der Straßenmitte der Sandleitengasse von Nord nach Süd verlaufende alte Bezirksgrenze zwischen dem 16. und 17. Bezirk wird bis zum Schnittpunkt mit der Verlängerung jenes Saumes, der im Norden den Kongresspark gegen die Liebknechtgasse abgrenzt, und der gleichzeitig der südliche Rand des südlichen Gehsteiges in der Liebknechtgasse ist, nach Süden verlängert. In diesem Schnittpunkt winkelt die Bezirksgrenze nach Osten ab und folgt dem eben genannten Saum bis zum östlichen Rand des östlichen Gehsteiges in der Urbangasse. Sie folgt dann diesem östlichen Pflastersaum in der Urbangasse nach Norden bis zum südlichen Rand jenes Fußweges, der in der Dürauergasse längs des Hauses 4–10 verläuft. Am östlichen Ende dieses Fußweges – an der Grenze zwischen den Häusern Dürauergasse 4–10 und 2 – knickt die Bezirksgrenze in Verlängerung dieser Hausgrenze nach Südwesten und verläuft solange in dieser Richtung, bis sie auf den den Kongresspark begrenzenden Pflastersaum trifft. Im Schnittpunkt kommt es dann wieder zu einem rechten Winkel, sodass die Bezirksgrenze diesem Pflastersaum bzw. dessen Verlängerung nach Südosten folgt und dabei die Kainzgasse überquert. Im Schnittpunkt mit dem den Kongresspark begrenzenden Pflastersaum kommt es abermals zu einem rechten Winkel, in dessen Folge die Bezirksgrenze diesem Pflastersaum so lange nach Nordosten folgt, bis sie auf den südlichen Rand des Fußweges in der Liebknechtgasse trifft. Dort bildet die Bezirksgrenze eine Ecke und folgt dem südlichen Rand des Fußweges, der gleichzeitig die nördliche Begrenzung der Parkanlage ist, nach Südosten bis zum östlichen Ende dieses Fußweges. Sie wendet sich dort nach Süden und trifft senkrecht auf jenen Saum, der in der Liebknechtgasse die nördliche Begrenzung des Kongressparks und gleichzeitig der südliche Rand des südlichen Gehsteiges ist. Diesem Saum folgt sie nach Osten, bis sie auf die in der Straßenmitte der Beringgasse verlaufende alte Bezirksgrenze trifft.
2. Der Verlauf der neuen Bezirksgrenze zwischen dem 16. und 17. Bezirk ist der in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten planlichen Darstellung zu entnehmen.
30)LGBl. Nr. 2002/39
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBI. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. für Wien Nr. 124/2001, festgelegte Grenze zwischen dem 21. und 22. Bezirk wird in den Bereichen Oskar-Grissemann-Straße, Josef-Baumann-Gasse, Alte Donau, Drygalskiweg und Wagramer Straße wie folgt geändert:
1. Bereich Oskar-Grissemann-Straße:
Die in der Fahrbahnmitte der Sebaldgasse von Südosten nach Nordwesten verlaufende Bezirksgrenze zwischen dem 21. und dem 22. Bezirk wird nach Nordwesten bis zu jenem Schnittpunkt verlängert, der sich ergibt, wenn man die Senkrechte auf diese Straßenachse durch den nördlichsten Punkt jenes Grundstückes bildet, auf dem sich die Wohnhausanlage Sebaldgasse 8 befindet. In diesem Schnittpunkt bildet sie einen rechten Winkel und verläuft nach Südwesten zum eben genannten nördlichsten Punkt dieser Wohnhausanlage und dann weiter längs der östlichen Baulinie des Umkehrplatzes im Zuge der Oskar-Grissemann-Straße. Im Schnittpunkt der Verlängerung des südlichen Saumes jener Grünfläche, die sich in der Mitte des Umkehrplatzes der Oskar-Grissemann-Straße befindet, mit der östlichen Baulinie des Grundstückes Sebaldgasse 8 winkelt die Bezirksgrenze nach Westen ab und folgt dem südlichen Rand dieser Grünfläche bis zu deren westlichem Ende. Von diesem Punkt geht sie in die Fahrbahnmitte der Oskar-Grissemann-Straße über und folgt dieser nach Westen, bis sie auf die Verlängerung der längs der östlichen Baulinie der Eipeldauer Straße verlaufenden alten Bezirksgrenze trifft. In diesem Punkt winkelt sie nach Südosten ab und folgt dieser Verlängerung der östlichen Baulinie der Eipeldauer Straße, bis sie auf die alte Bezirksgrenze trifft.
2. Bereich Josef-Baumann-Gasse:
Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 21. und dem 22. Bezirk beginnt im Schnittpunkt der in der Zehdengasse von Ost nach West verlaufenden alten Bezirksgrenze mit der in der Josef-Baumann-Gasse von Süd nach Nord verlaufenden Baulinie. Von diesem Punkt führt die neue Bezirksgrenze entlang der östlichen Baulinie der Josef-Baumann-Gasse von Nord nach Süd und überquert dabei die Musgergasse, die Thonetgasse, die Wiesnergasse und die Budaugasse geradlinig. Am Bogenanfang der Liegenschaft Josef-Baumann-Gasse 10 verlässt sie die Baulinie und überquert die Ullreichgasse zum westlichen Baulinienpunkt der Abkappung an der Kreuzung der Ullreichgasse mit der Josef-Baumann-Gasse. Nun folgt sie der Baulinie in der Josef-Baumann-Gasse nach Süden, überquert dabei die Finsterergasse geradlinig und trifft in der Donaufelder Straße auf die Verlängerung der in der Straßenmitte verlaufenden alten Bezirksgrenze. Im Schnittpunkt winkelt sie nach Westen ab und verläuft in dieser Verlängerung, bis sie auf die alte Bezirksgrenze trifft.
3. Bereich Alte Donau, Drygalskiweg:
Die im Drygalskiweg von Ost nach West verlaufende alte Bezirksgrenze zwischen dem 21. und dem 22. Bezirk wird geradlinig soweit nach Westen verlängert, bis sie auf die Fahrbahnmitte der Verkehrsfläche „An der oberen Alten Donau“ trifft. Dort winkelt sie senkrecht auf die Achse dieser Verkehrsfläche nach Südwesten ab und verläuft geradlinig bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen Wasserlinie der Alten Donau. Dort wendet sie sich nach Westen und überquert die Alte Donau schräg bis zum Schnittpunkt der alten Bezirksgrenze mit der südlichen Wasserlinie dieser Wasserfläche.
4. Bereich Wagramer Straße:
Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 21. und dem 22. Bezirk beginnt im Schnittpunkt der von Norden nach Süden in der Sebaldgasse verlaufenden alten Bezirksgrenze mit der nordwestlichen Grenze der Bundesstraße B 8 (Wagramer Straße). Sie folgt dann dieser Bundesstraßengrenze nach Nordosten, überquert jedoch die Martin-Gaunersdorfer-Gasse vom südöstlichen zum nordöstlichen Knickpunkt der Bundesstraße geradlinig, und folgt dann wieder der Bundesstraßengrenze bis zur Liegenschaft Wagramer Straße 193, wo sie auf die Katastralgemeindegrenze trifft. Sie folgt dann der Katastralgemeindegrenze nach Nordosten, überquert in deren Verlängerung die Aderklaaer Straße geradlinig und trifft dann auf die nördliche Baulinie der Wagramer Straße. Im Schnittpunkt knickt sie stärker Richtung Osten ab und folgt der nördlichen Baulinie und dann der nördlichen Bundesstraßengrenze. Bei der Einmündung des Spitzweges in die Wagramer Straße überquert sie diesen geradlinig und mündet an der nördlichen Wegbegrenzung wieder in die Bundesstraßengrenze ein. Ab hier folgt sie der Bundesstraßengrenze weiter nach Nordosten. In deren Verlängerung wird die Verlängerung der B 302 (Wiener Nordrand Straße) geradlinig überquert und dann begleitet die neue Bezirksgrenze die Bundesstraßengrenze bis zur Stadtgrenze.
5. Der Verlauf der neuen Bezirksgrenze zwischen dem 21. und 22. Bezirk ist den in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten planlichen Darstellungen zu entnehmen.

31)LGBl. Nr. 2003/14
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/2002, festgelegten Grenzen zwischen dem 3. und 11. Bezirk werden im Bereich Döblerhofstraße, Guglgasse, Paragonstraße und Erdbergstraße wie folgt geändert:
Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 3. und 11. Bezirk beginnt im Schnittpunkt der Verbindungslinie der westlichen Scheitelpunkte der an den beiden Ufern des Donaukanals stehenden Brückenpfeiler mit der Bezirksgrenze zwischen dem 2. und 11. Bezirk. Diese Verbindungslinie wird nach Süden bis zur Fahrbahnmitte der Erdbergstraße verlängert, wo sie sich nach Westen wendet und in der Fahrbahnachse der Erdbergstraße bis zur Paragonstraße verläuft. In der Kreuzungsmitte knickt sie nach Süden und folgt der Straßenachse der Paragonstraße. Im Schnittpunkt der Verlängerung der nördlichen Fahrbahngrenze der Guglgasse mit der Straßenachse der Paragonstraße winkelt die neue Bezirksgrenze nach Westen ab und folgt der nördlichen Fahrbahngrenze der Guglgasse bis zu deren Schnittpunkt mit der Verlängerung der westlichen Fahrbahngrenze der unbenannten Gasse zwischen Guglgasse und Döblerhofstraße. In diesem Schnittpunkt wendet sie sich wieder nach Süden und folgt der westlichen Fahrbahngrenze der vorzitierten unbenannten Gasse und deren Verlängerung bis zur Fahrbahnachse der westlich gelegenen Döblerhofstraße. Im Schnittpunkt bildet die neue Bezirksgrenze eine Ecke und folgt der Fahrbahnachse der Döblerhofstraße bis zum nordöstlichen Bogenende der östlichsten der drei in der Straßenmitte derselben Verkehrsfläche befindlichen Verkehrsinseln. Sie führt dann entlang der nördlichen Randsteine dieser drei Verkehrsinseln und deren Verbindungslinien und Verlängerung über die Modecenterstraße hinweg bis sie auf die Verlängerung der alten in der Modecenterstraße verlaufenden Bezirksgrenze trifft. Dort bildet sie nahezu einen rechten Winkel und mündet nach wenigen Metern in die alte in der Modecenterstraße verlaufenden Bezirksgrenze ein.
Der Verlauf der neuen Bezirksgrenze zwischen dem 3. und 11. Bezirk ist der in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten planlichen Darstellung zu entnehmen.

32)LGBl. Nr. 2009/46
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954 über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), LGBl. für Wien Nr. 18, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 14/2003, festgelegte Grenze zwischen dem 4. und 6. Bezirk wird im Bereich Kettenbrückengasse – Rechte Wienzeile – Getreidemarkt wie folgt geändert:
1. Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 4. und 6. Bezirk beginnt im Schnittpunkt der Bezirksgrenze zwischen dem 4. und 5. Bezirk mit der nach Südwesten verlängerten fahrbahnseitigen Gehsteigkante des Naschmarktes an der Rechten Wienzeile, folgt der Gehsteigkante entlang der Rundung der Gehsteigvorziehung im Bereich des Marktamtes, knickt am Ende der Rundung um 90 Grad und verläuft bis zum Ende der geraden Gehsteigkante. Von dort quert sie die Einfahrt zum Markt geradlinig, bis sie tangential wieder in die Gehsteigkante einmündet und dieser Gehsteigkante weiter folgt.
2. Vis-a-vis der Einmündung der Preßgasse folgt die Bezirksgrenze ebenfalls in der fahrbahnseitigen Gehsteigkante der Gehsteigvorziehung beim Fußgängerübergang. Bis zur Querung der verlängerten Schleifmühlgasse ist der neue Grenzverlauf weiterhin durch die Gehsteigkante gegeben und setzt sich dann geradlinig über die Fahrbahn fort, bis sie wieder auf die fahrbahnseitige Gehsteigkante des Naschmarktes an der Rechten Wienzeile trifft. Dieser folgt und durchquert sie geradlinig bis zur Markteinfahrt knapp vor dem Getreidemarkt und verläuft dann ebenfalls in der Gehsteigkante bis zum Schnittpunkt mit der Bezirksgrenze zwischen dem 1. und 4. Bezirk gegenüber dem Haus Rechte Wienzeile 1, wo die Bezirksgrenze zwischen dem 4. und 6. Bezirk endet.
3. Der Verlauf der neuen Bezirksgrenze zwischen dem 4. und 6. Bezirk ist der planlichen Darstellung in der Anlage zu diesem Gesetz zu entnehmen.

33)LGBl. Nr. 2009/47
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954 über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), LGBl. für Wien Nr. 18, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 46/2009, festgelegte Grenze zwischen dem 1. und 4. Bezirk wird im Bereich des Karlsplatzes von der Rechten Wienzeile bis zur Lothringerstraße wie folgt geändert:
Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 1. und 4. Bezirk beginnt im nordwestlichen Eckpunkt des Hauses Operngasse 18, quert in nordöstlicher Richtung geradlinig die Operngasse bis sie sich tangential an die nordwestliche fahrbahnseitige Randsteinkante des Rosa-Mayreder-Parks anschmiegt. Dieser Randsteinkante folgt sie bis zum Ende des großen Bogens bei der Einmündung der Wiedner Hauptstraße, von wo sie tangential ausmündend geradlinig die Fahrbahn in ostnordöstlicher Richtung quert, bis sie wieder tangential einmündend auf die fahrbahnseitige Randsteinkante der zwischen Fahrbahn des Karlsplatzes in Richtung Schwarzenbergplatz und Straßenbahngeleisen liegenden Verkehrsinsel trifft. Dieser Randsteinkante folgt die Bezirksgrenze bis zum Ende des Randsteines auf Höhe des Historischen Museums der Stadt Wien, von wo sie in ostsüdöstlicher Richtung geradlinig die in die Lothringerstraße einmündende Maderstraße quert bis sie in die fahrbahnseitige Randsteinkante des Gehsteiges auf der Seite der geraden Ordnungsnummern der Lothringerstraße trifft und im Bereich des Hauses Lothringerstraße 4 in die bestehende Bezirksgrenze übergeht.
Der Verlauf der neuen Bezirksgrenze zwischen dem 1. und 4. Bezirk ist der planlichen Darstellung in der Anlage zu diesem Gesetz zu entnehmen.

34)LGBl. Nr. 2009/48
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954 über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), LGBl. für Wien Nr. 18, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 47/2009, festgelegten Grenzen zwischen dem 4. und 10. Bezirk und dem 3. und 10. Bezirk werden im Bereich des zukünftigen Hauptbahnhofes wie folgt geändert:
1. Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 4. und 10. Bezirk beginnt im Schnittpunkt der bisherigen Bezirksgrenze mit der westlichen Randsteinaußenkante des westlichen Straßenbahn-Haltestellenkaps zwischen Südbahnanlage und Wiedner Gürtel, verläuft von dort in dieser Randsteinkante zuerst in nördlicher, dann in nordnordöstlicher Richtung bis zum nördlichen Ende des vorgenannten Haltestellenkaps, dreht dort nach Nordosten, um nach Querung der stadteinwärts führenden Fahrbahn des Südtiroler Platzes in die nordwestliche Randsteinkante des Gleiskörpers der Straßenbahn einzumünden. Dieser Kante folgend überquert die neue Bezirksgrenze die Fahrbahn der verlängerten Argentinierstraße und mündet in den nordwestlichen Rand der die Gleiskonstruktion abschließenden Betonplatten. Dort verläuft sie entlang des Randes dieser Betonplatten bis sie im Bereich der westlichen Gleisgabelung auf der Kreuzung Wiedner Gürtel – Arsenalstraße auf die Bezirksgrenze zwischen dem 3. und 4. Bezirk trifft.
2. Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 3. und 10. Bezirk beginnt im Bereich der westlichen Gleisgabelung auf der Kreuzung Wiedner Gürtel – Arsenalstraße im Schnittpunkt der bisherigen Bezirksgrenze mit dem nordwestlichen Rand der die Gleiskonstruktion am Wiedner Gürtel abschließenden Betonplatten. Von dort verläuft sie in nordöstlicher Richtung in diesem Rand bis zum Schnittpunkt mit dem westlichen entsprechenden Betonplattenrand der den Landstraßer Gürtel querenden Gleisanlage. Entlang des vorgenannten westlichen Betonplattenrandes verläuft die neue Grenze bis zum südöstlichen Ende des südwestlichen Straßenbahn-Haltestellenkaps in der Arsenalstraße und von dort geradlinig weiter, bis sie auf die nördliche Rundung des ersten Fahrbahnteilers stößt, dessen südwestlichem Rand sie folgt, um sich im südwestlichen Rand des zwischen Straßenbahnschleife und Schweizer-Garten-Straße liegenden zweiten Fahrbahnteilers fortzusetzen. Ab hier verläuft die neue Bezirksgrenze in der Fahrbahnmitte der Arsenalstraße bis vor den Kreuzungsbereich Arsenalstraße – Ghegastraße, von wo sie dann geradlinig ausläuft, bis sie in die bestehende Bezirksgrenze zwischen dem 3. und 10. Bezirk im Bereich der nach Südwesten verlängerten südöstlichen Straßenfluchtlinie der Ghegastraße einmündet.
3. Der Verlauf der neuen Bezirksgrenzen zwischen dem 4. und 10. Bezirk und dem 3. und 10. Bezirk ist der planlichen Darstellung in der Anlage zu diesem Gesetz zu entnehmen.


[1] Änderungen der Grenzen zwischen den Bezirken sind am Ende der Vorschrift als Fußnoten aufgelistet. Die Pläne über die Bezirksgrenzänderungen können aus technischen Gründen nicht in lesbarer Größe reproduziert werden.
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