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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Führung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung durch Mitglieder der Landesregierung


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
27.09.1976
LGBl


Die Wiener Landesregierung hat gemäß Art. 103 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes beschlossen:

§ 1. Jeder amtsführende Stadtrat führt als Mitglied der Landesregierung im Namen des Landeshauptmannes jene Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, die nach Maßgabe der Geschäftseinteilung des Magistrats den Abteilungen seiner Geschäftsgruppe als Amt der Landesregierung zugewiesen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.

§ 2. Die Bestimmungen des § 1 gelten sinngemäß für die dem Landeshauptmann gemäß Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes übertragene Verwaltung des Bundesvermögens.

§ 3. Der Landeshauptmann kann alle die mittelbare Bundesverwaltung und die im § 2 bezeichnete Verwaltung des Bundesvermögens betreffenden Geschäftsstücke an sich ziehen.

§ 4. Die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Landesregierung richtet sich nach Art. 103 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes.

§ 5. Dieser Beschluß tritt mit 28. September 1976 in Kraft.

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