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Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der einige Geschäfte dem Amt der Wiener Landesregierung überlassen werden


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
10.07.2000
LGBl
20.02.2003
LGBl
31.10.2003
LGBl
05.11.2004
LGBl
04.05.2005
LGBl
03.09.2010
LGBl
29.01.2014
LGBl


Auf Grund des § 132 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 56/1999, wird verordnet:

§ 1. Folgende der Landesregierung zukommende Geschäfte werden dem Amt der Landesregierung zur Erledigung überlassen:
1. alle Angelegenheiten, die der Landesregierung als sachlich in Betracht kommender Oberbehörde oder Verwaltungsstrafbehörde obliegen; Erlassung von Bescheiden betreffend die Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger;
2. die im § 5 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 des Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 - WKJHG 2013, LGBl. Nr. 51/2013, angeführten Aufgaben:
a) fachliche Aus- und Fortbildung des in der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personals, soweit es sich nicht um eine unter der Aufsicht der Schulbehörden stehende schulmäßige Ausbildung handelt;
b) Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption;
c) Anerkennung und fachliche Beaufsichtigung von Einrichtungen der privaten Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 10;
3. die Angelegenheiten des Kostenersatzes an andere Länder gemäß § 44 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 11/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2013;
4. Nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 50/2013:
a) § 3 Abs. 3: das Absehen von der Errichtung einzelner Abteilungen und Einrichtungen in Schwerpunktkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen;
b) § 4 Abs. 5: die Kenntnisnahme der Anzeige einer beabsichtigten Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger;
c) § 6: die Bewilligung zum Betrieb von bettenführenden Krankenanstalten;
d) § 6a: die Bewilligung zum Betrieb von selbständigen Ambulatorien;
e) § 7 Abs. 1: die Kenntnisnahme der Anzeige einer geplanten räumlichen Veränderung einer Krankenanstalt;
f) § 7 Abs. 2: die Bewilligung für wesentliche Veränderungen von Krankenanstalten, soweit keine Bedarfsprüfung erforderlich ist, und die Kenntnisnahme der Anzeige der Inbetriebnahme der geänderten Anlage; die Bewilligung zum Betrieb für wesentliche Veränderungen von nicht unter § 1 Abs. 3 Z 5 fallenden Krankenanstalten der Sozialversicherungsträger;
g) § 7 Abs. 3: die Verlegung einer Krankenanstalt an einen anderen Betriebsort, wenn keine Bedarfsprüfung erforderlich ist;
h) § 7a: die Vorschreibung weiterer Auflagen für medizinische Geräte oder technische Einrichtungen;
i) § 8: die Bewilligung der Verpachtung einer Krankenanstalt, der Übertragung auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung;
j) § 10 Abs. 6: die Genehmigung der Anstaltsordnung und deren Änderung;
k) § 12 Abs. 4: die Genehmigung der Bestellung des Leiters der Prosektur einer Krankenanstalt sowie des ärztlichen Leiters bzw. des verantwortlichen Leiters in Ambulatorien;
l) § 12 Abs. 5: die Kenntnisnahme der Anzeige über die Bestellung eines Vertreters des ärztlichen Leiters;
m) § 12 Abs. 6: die Abstandnahme von der Bestellung des ärztlichen Leiters einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;
n) § 12 Abs. 7: die Zurücknahme einer nach § 12 Abs. 4 erteilten Genehmigung der Bestellung des Leiters der Prosektur einer Krankenanstalt sowie des ärztlichen Leiters bzw. des verantwortlichen Leiters in Ambulatorien;
o) § 15 Abs. 1: die Kenntnisnahme der Anzeige der Bestellung des technischen Sicherheitsbeauftragten;
p) § 15a Abs. 8 und 8a: die Kenntnisnahme der Anzeige der Geschäftsordnung der Ethikkommission und deren Änderung;
q) § 15b Abs. 5: die Kenntnisnahme der Anzeige der Geschäftsordnung der Kommission zur Qualitätssicherung in bettenführenden Krankenanstalten;
r) § 15c: die Kenntnisnahme des Berichts von Rechtsträgern bettenführender Krankenanstalten über die Ergebnisse der Personalplanung;
s) § 23 Abs. 3: die Einräumung einer angemessenen Behebungsfrist in den Fällen des § 23 Abs. 1 und 2;
t) § 23 Abs. 4: die Bestimmung einer angemessenen Frist zur Behebung sonstiger schwerwiegender Mängel;
u) § 23 Abs. 6: die Gewährung einer Fristverlängerung gemäß § 23 Abs. 5;
v) § 34 Abs. 4: die Genehmigung der Bestellung von Konsiliarapothekern in öffentlichen Krankenanstalten, die keine Anstaltsapotheken betreiben;
w) § 42 Abs. 2: die Kenntnisnahme der Anzeige über die Aufnahme ambulanter Vorsorgeuntersuchungen in öffentlichen Krankenanstalten;
x) § 61 Abs. 3: die Kenntnisnahme der Anzeige über den Fortbetrieb einer privaten Krankenanstalt auf Rechnung der Witwe oder des Witwers oder der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners auf Dauer der nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen oder nach den dienstrechtlichen Vorschriften der Länder oder des Bundes zu beurteilenden Eigenschaft als Witwe oder Witwer oder hinterbliebene eingetragene Partnerin oder hinterbliebener eingetragener Partner und auf Rechnung von Kindern bis zu deren Volljährigkeit; die Genehmigung des ärztlichen Leiters für diesen Fortbetrieb;
y) § 61 Abs. 4: die Kenntnisnahme der Anzeige über den Fortbetrieb einer privaten Krankenanstalt während einer Verlassenschaftsabhandlung, eines Insolvenzverfahrens, einer Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung; die Genehmigung des ärztlichen Leiters für diesen Fortbetrieb;
z) § 62 lit. e, h und i: die Kenntnisnahme der Anzeige über die Aufnahme ambulanter Vorsorgeuntersuchungen in privaten Krankenanstalten sowie einer freiwilligen Betriebsunterbrechung oder der Auflassung eines selbständigen Ambulatoriums; die Genehmigung einer freiwilligen Betriebsunterbrechung einer Krankenanstalt, die der Wirtschaftsaufsicht unterliegt; die Kenntnisnahme der Anzeige einer freiwilligen Betriebsunterbrechung oder der Auflassung einer bettenführenden Krankenanstalt, die der Wirtschaftsaufsicht nicht unterliegt;
5. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 81/2013:
a) § 89: die Entbindung der Organe und des Personals der Ärztekammer von der Verschwiegenheitspflicht;
b) § 195 Abs. 1: in Ausübung des Aufsichtsrechtes die Ausstellung von Bestätigungen über die Vertretungsbefugnis zur Vorlage bei Gerichten oder Verwaltungsbehörden;
6. nachstehende Angelegenheit auf Grund der Ärztekammer-Wahlordnung 2006, BGBl. II Nr. 459: § 12 Abs. 1: die Zulassung der Durchführung des Abstimmungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens am Sitz der Ärztekammer für Wien an einem einzigen Wahltag nach Wahlkörpern inhaltlich und räumlich getrennt;
7. Angelegenheiten nach § 42 lit. d des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2013;
8. nachstehende Angelegenheiten auf Grund der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 39/2013:
a) § 45 Abs. 1 und 2: die Erteilung von Bewilligungen für Ausnahmen im Einzelfall;
b) § 59 Abs. 3: der Ausspruch des Verbotes des Lenkens von Fahrzeugen für zwei oder mehrere Bundesländer;
c) § 64 Abs. 4: die Erteilung von Bewilligungen für sportliche Veranstaltungen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr;
d) § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3 und 4: die Erteilung von Weisungen in Angelegenheiten der Straßenpolizei an die Landespolizeidirektion Wien;
e) § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 97 Abs. 2: Die Bestellung und Vereidigung von Organen der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundespolizei oder einer Gemeindesicherheitswache oder Zollorgane;
9. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 800/1993:
a) § 11 Abs. 5 bis 7: die Gewährung, Stundung und Fälligstellung von Eigenmittelersatzdarlehen;
b) §§ 12, 13, 14 und 29: die Kündigung, Fälligstellung und Rückforderung von Darlehen sowie der Widerruf der Zusicherung der Förderung;
c) § 15a: die Gewährung von Annuitätenzuschüssen für die Leistung des Annuitätendienstes von Hypothekardarlehen;
10. die Angelegenheiten nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 51/2013, mit Ausnahme der Zustimmung zu Vereinbarungen über den Erwerb von Anteilen gemäß § 10a, der Anerkennung der Gemeinnützigkeit gemäß § 34 und der Entziehung der Anerkennung gemäß § 35;
11. die Angelegenheiten nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl. Nr. 426/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 692/1988;
12. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 131/2001:
a) §§ 25 bis 27, 42, 44, 49 und 60: die Kündigung, Fälligstellung und Rückforderung von Darlehen, der Widerruf der Förderung, die Gewährung der begünstigten Rückzahlung von Darlehen, die Zustimmung zur Übertragung von Eigentumswohnungen sowie die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn;
b) § 30: die Gewährung, Stundung, Kündigung und Fälligstellung von Eigenmittelersatzdarlehen;
c) § 31: die Einstellung und Rückforderung von Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen;
d) § 43: die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten;
13. die Angelegenheiten nach dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982, BGBl. Nr. 165, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 147/1999;
14. die Angelegenheiten nach dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983, BGBl. Nr. 661, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 147/1999;
15. die Angelegenheiten nach dem Bundesgesetz zur Förderung der Erhaltung und Verbesserung von Wohnhäusern sowie der Stadterneuerung, BGBl. Nr. 164/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 640/1987; Kündigung von Eigenmittelersatzdarlehen;
16. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Wohnhaussanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 483/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 460/ 1990:
a) § 21 im Zusammenhang mit § 10 Z 3, §§ 33, 34 und 37: die Gewährung von Annuitätenzuschüssen für Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen sowie die Entgegennahme und Überprüfung der Endabrechnung;
b) § 23: die Einstellung und Rückforderung von Zuschüssen;
c) § 35: die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten;
d) § 36 Abs. 2: die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn;
17. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2013:
a) § 6 Abs. 4 und 5 und § 41 Abs. 4 und 5: die grundbücherliche Sicherung der Ansprüche des Landes;
b) §§ 17 bis 19a und 52a: die Gewährung (Ablehnung), Fälligstellung und Kündigung von Eigenmittelersatzdarlehen;
c) §§ 26 Abs. 1 und 53 Abs. 1: die Entgegennahme und Behandlung von Ansuchen auf Gewährung einer Förderung;
d) §§ 29 und 56: die Erteilung und der Widerruf von Zusicherungen;
e) §§ 30 und 57: die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten;
f) § 58 Abs. 2: die Bauüberwachung;
g) §§ 32 und 59: die Bestätigung der Endabrechnung;
h) § 43 im Zusammenhang mit § 36 Z 2: die Gewährung (Ablehnung), Einstellung, Kündigung und Rückforderung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen für Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen;
i) § 45 im Zusammenhang mit § 36 Z 2: die Gewährung (Ablehnung) und Rückforderung von nichtrückzahlbaren Beiträgen für Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen;
18. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Wiener Schulgesetzes, LGBl. Nr. 20/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2013:
a) § 31 Abs. 1: die Entscheidung über die Organisationsform, den Aufbau der Pflichtschulen, über die Führung ganztägiger Schulformen und die Führung eines Campus an allgemein bildenden Pflichtschulen sowie über die Organisationsform der Schülerheime;
b) § 31 Abs. 3: der Abschluss von Vereinbarungen mit dem Bund über Abweichungen von den Bestimmungen des II. Hauptstückes, soweit die Durchführung von Schulversuchen im Sinne des § 7 Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2013, die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt;
c) § 40 Abs. 1: die Bewilligung der Errichtung, Teilung, Auflassung und Verlegung einer Pflichtschule, die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer allgemein bildenden Pflichtschule als ganztägige Schulform oder Campus, die Festlegung der Organisationsform der Tagesbetreuung sowie die Errichtung und Auflassung eines Schülerheimes;
d) § 81: der Abschluss von Vereinbarungen mit dem Bund zur Einrichtung von Sonderpädagogischen Zentren an Schulstandorten und soweit die verbindende Gestaltung der Sekundarstufe I sowie die Durchführung von Schulversuchen im Sinne der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 766/1996, die äußere Organisation der Pflichtschulen berührt;
19. die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 des Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetzes 1978, LGBl. Nr. 4/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 33/2013;
20. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 28/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 34/2013:
a) § 18 Abs. 3: die Genehmigung der Dienstvorschriften und der Grundsätze der Besoldung der Kammerangestellten;
b) § 19 Abs. 2: die Genehmigung der Geschäftsordnung sowie deren Änderung;
c) § 24 Abs. 2: die Genehmigung der Beitragsordnung und deren Änderung;
d) § 26 Abs. 3: die Genehmigung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;
e) § 26 Abs. 4: die Genehmigung zur Überschreitung des Voranschlages um mehr als 20 v. H.;
21. nachstehende Angelegenheiten auf Grund der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992, LGBl. Nr. 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 34/2013:
a) § 17 Abs. 1: die Erteilung einer Nachsicht von den geforderten Voraussetzungen für die Zulassung zu einer in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfung;
b) § 22 Abs. 1: die Erteilung der Zustimmung zu Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle;
22. die Angelegenheiten nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2013;
23. die Erteilung von Bewilligungen nach dem Gesetz StGBl. Nr. 388/1919, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 24/2001;
24. die Angelegenheiten nach dem Wiener Starkstromwegegesetz 1969, LGBl. Nr. 20/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2013;
25. nachstehende Angelegenheiten auf Grund der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 46/2013:
a) § 31 Abs. 1: die Entscheidung über die Umlegung;
b) § 44 Abs. 5: die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung und über die Höhe der Entschädigung;
c) § 59 Abs. 7: die Entscheidung über die Zulässigkeit der Einlösung von Liegenschaften und über die Höhe der Entschädigung;
26. entfällt; LGBl Nr. 40/2010 vom 3. September 2010
27. nachstehende Angelegenheiten auf Grund der Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen – Befähigungsprüfungsverordnung 2001, LGBl. Nr. 55, in der Fassung LGBl. Nr. 54/2012:
a) § 5: die Festlegung und Verlautbarung eines Prüfungstermines;
b) § 6 und 7: die Zulassung zur Prüfung;
c) § 9: die Ausstellung eines Prüfungszeugnisses;
d) § 11: die Entrichtung und Verwendung der Prüfungsgebühren;
e) § 12: die Rückerstattung der Prüfungsgebühr;
28. die Vorschreibung von Überwachungsgebühren nach § 5b Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 195/2013, sofern die Überwachung durch die Landesregierung angeordnet wurde;
29. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Wiener Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 1/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 34/2013:
a) § 36 Abs. 2: die Genehmigung der Satzung des Wiener Fischereiausschusses und deren Änderung;
b) § 36 Abs. 3: die Entsendung von Vertretern zu Sitzungen und Veranstaltungen des Wiener Fischereiausschusses;
c) § 57c Abs. 1: die Bestellung der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission für die Ablegung der Fischereiaufseherprüfung sowie der im Falle ihrer Verhinderung heranzuziehenden Ersatzmitglieder;
30. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Wiener Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 6/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 46/2013:
a) § 52 Abs. 8: die Zustimmung zur Festsetzung der allen Mitgliedern der Prüfungskommission für die Jagdprüfung für jeden geprüften Prüfungswerber gebührenden Entschädigung;
b) § 61 Abs. 4: die Genehmigung der Satzung des Wiener Landesjagdverbandes und deren Änderung oder Ergänzung;
c) § 61 Abs. 5: die Entsendung von Vertretern zu Sitzungen und Versammlungen des Wiener Landesjagdverbandes;
d) § 66 Abs. 1: die Bestellung der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission für die Jagdaufseherprüfung sowie der im Falle ihrer Verhinderung heranzuziehenden Ersatzmitglieder;
31. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 2005 - WElWG 2005, LGBl. Nr. 46, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2013:
a) §§ 5, 7, 12 und 13: die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung der Errichtung, wesentlichen Änderung und des Betriebes einer Elektrizitätserzeugungsanlage bzw. Entscheidung über die beantragte Feststellung; die Erteilung der Betriebsgenehmigung und die Anordnung des Probebetriebes;
b) §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1: der Ausspruch über die Zulässigkeit von Abweichungen vom Genehmigungsbescheid; die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen;
c) §§ 16 Abs. 4, 17 Abs. 2 und 20 Abs. 1: die Verfügung bzw. Anordnung von Maßnahmen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes;
d) §§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 3: die Vorschreibung von Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Auflassung oder der Unterbrechung des Betriebes einer Elektrizitätserzeugungsanlage;
e) § 19 Abs. 4: die Verlängerung der Fristen nach § 19 Abs. 1;
f) § 21 Abs. 1 und 3: die Vorschreibung von einstweiligen Sicherheitsmaßnahmen und der Widerruf dieser Maßnahmen;
g) § 22: die Bewilligung von Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage, Verlängerung der dafür festgesetzten Frist sowie Festsetzung der Entschädigung;
h) §§ 23 und 25: die Enteignung und Festsetzung der Entschädigung sowie Ausspruch über die Rückübereignung und Festsetzung der Entschädigung;
i) § 28 Abs. 6: die Entscheidung über die Zulässigkeit der Einschränkung des Sicherheitsberichts;
j) § 29 Abs. 2: die Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle und dafür, dass diese Unfälle folgenschwerer sein können;
k) § 29 Abs. 4: die Untersagung der Inbetriebnahme oder das Weiterführen der Anlage;
l) § 29 Abs. 8: die Feststellung, ob Abschnitt 3 oder eine gemäß § 29 Abs. 5 erlassene Verordnung auf eine Anlage anzuwenden ist;
m) § 35 Abs. 5: die Genehmigung und Widerruf der Genehmigung der Bestellung des technischen Betriebsleiters;
n) § 38 Abs. 5: die Feststellung, dass die Anforderungen an den Gleichbehandlungsbeauftragten nicht erfüllt sind;
o) §§ 40 Abs. 3 und 41 Abs. 6: die Feststellung über das Bestehen einer allgemeinen Anschlusspflicht;
p) § 42a Abs. 1, 5 und 6: die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators nicht vorliegen; die Aberkennung der Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators; die Erteilung des Auftrages, die Aufgaben als Bilanzgruppenkoordinator zu übernehmen und die Aufhebung dieses Auftrages;
q) § 44 Abs. 3: die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Stromhändler;
r) §§ 46b und 46c: die Benennung von Anlagen, für die vom Netzbetreiber Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK ausgestellt werden dürfen, sowie Widerruf der Benennung; die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten;
s) § 53 Abs. 3: die Feststellung über das Ergebnis der Überprüfung der Voraussetzungen für die Übertragung der Funktion des Regelzonenführers auf ein drittes Unternehmen;
t) § 73: die Verwaltung des Fonds, die Gewährung von Förderungen;
u) § 75: die Erstattung der erforderlichen Berichte.
32. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002:
§§ 22 Abs. 4 und 30 Abs. 5: die Verwaltung der dem Land Wien zur Verfügung gestellten Mittel.

§ 2. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl. Nr. 9/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 36/1991, außer Kraft.

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