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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Höhe der Entschädigung des Vorsitzenden (seines Stellvertreters) eines Untersuchungsausschusses des Wiener Landtages für Zeitversäumnis festgesetzt wird


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
04.12.2001
LGBl


Die Wiener Landesregierung hat beschlossen:

Auf Grund des § 129e Abs. 4 Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/ 1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 26/2001, wird verordnet:

Artikel I

§ 1. (1) Dem Vorsitzenden sowie seinem Stellvertreter im Falle seiner Vorsitzführung gebührt für die Teilnahme an Sitzungen eines Untersuchungsausschusses eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von 440 Schilling für jede Stunde, mindestens jedoch 750 Schilling für jede Sitzung.
(2) Sofern der Stellvertreter von seinem Recht der Teilnahme an den Sitzungen Gebrauch macht, gebührt ihm dafür eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von 220 Schilling für jede Stunde.

§ 2. (1) Die Anspruchsberechtigten haben detaillierte Aufzeichnungen, aus denen sich die Höhe und der Grund des Anspruchs ergeben, zu führen und unter Angabe des jeweiligen Bankkontos dem Amt der Wiener Landesregierung zu übermitteln.
(2) Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt vierteljährlich im Nachhinein.

§ 3. Die Stunde wird mit 60 Minuten gerechnet, wobei für die Berechnung der Höhe der Entschädigung nur volle Stunden herangezogen werden, die jeweils ab Beginn der zweiten halben Stunde anzunehmen sind.

§ 4. Dem Vorsitzenden gebührt zusätzlich zu den in § 1 angeführten Beträgen eine pauschale Entschädigung von 6 000 Schilling für die mit seinen leitenden und administrativen Tätigkeiten außerhalb der Sitzungen verbundene Zeitversäumnis. Ist der Vorsitzende verhindert, gebührt im Ausmaß seiner Verhinderung diese pauschale Entschädigung seinem Stellvertreter. Für die Übermittlung der Aufzeichnungen über die Dauer dieser Vertretungen und für die Auszahlung dieser pauschalen Entschädigung gilt § 2.

Artikel II

1. In § 1 tritt an die Stelle des Betrages „440 Schilling“ der Betrag „31,98 Euro“, an die Stelle des Betrages „750 Schilling“ der Betrag „54,5 Euro“ und an die Stelle des Betrages „220 Schilling“ der Betrag „15,99 Euro“.
2. In § 4 tritt an die Stelle des Betrages „6 000 Schilling“ der Betrag „436,04 Euro“.

Artikel III

Inkrafttreten

(1) Artikel I tritt am 27. April 2001 in Kraft.
(2) Artikel II tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
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