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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für eine Matrix-assistierte Knorpelzelltransplantation und für eine Nervus-Vagus-Stimulation im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
27.12.2002
LGBl
25.02.2014
LGBl


Gemäß § 51 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2002, wird verordnet:

§ 1. Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für ausländische Staatsangehörige für eine Matrix-assistierte Knorpelzelltransplantation im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien werden für die allgemeine Gebührenklasse mit 13 330 Euro pro Behandlungsfall (Patienten) festgesetzt.

§ 2. Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für ausländische Staatsangehörige für eine Nervus-Vagus-Stimulation im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien werden für die allgemeine Gebührenklasse mit 20.843,48 Euro pro Behandlungsfall (pro Patientin/pro Patient) festgesetzt.

§ 3. § 3 Abs. 1 Z 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2014, LGBl. für Wien Nr. 9/2014, ist auf Behandlungsfälle gemäß §§ 1 und 2 nicht anzuwenden.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Die Verordnung gilt für alle Behandlungsfälle, bei denen die Aufnahme in Anstaltspflege ab dem 1. Jänner 2003 erfolgt.
(3) Für Behandlungsfälle, bei denen die Aufnahme in Anstaltspflege vor dem 1. Jänner 2003 erfolgt ist, gilt die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 54/2002, auch für Behandlungsleistungen ab dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung.
(4) Die §§ 2 und 3 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 11/2014 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

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