ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festsetzung der Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
29.01.2014
LGBl

Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 30/2013, wird verordnet:

Artikel I

(1) Die Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten finden bei Verrechnung ambulanter Untersuchungen und Behandlungen von Personen Anwendung, für die eine Abrechnung dieser Leistungen nicht aus Mitteln der Landesgesundheitsfonds erfolgt.
(2) Es ist zulässig, dass im Falle ambulanter Zuweisungen stationär aufgenommener Patientinnen und Patienten die leistungserbringenden Krankenanstalten mit den zuweisenden Krankenanstalten dafür zur Verrechnung zwischen den Krankenanstalten gelangende Entgelte vereinbaren. Derartige Vereinbarungen sind ohne Einfluss auf die gesetzliche Gebührenschuld.
(3) Die Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten werden gemäß der Anlage festgesetzt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Artikel II
Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 verliert die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festsetzung der Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 78/2012 ihre Wirksamkeit.

Die Anlage kann aus technischen Gründen nur in der PDF-Version angezeigt werden.

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