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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten

Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
21.12.2012
LGBl
25.02.2014
LGBl


Die Wiener Landesregierung hat folgenden Beschluss gefasst:

§ 1.

(1) Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 47/2012, wird die in der Sonderklasse pro Pflegetag und Patientin oder Patienten zum Ersatz des erhöhten Personal- und Sachaufwandes zu leistende Anstaltsgebühr wie folgt festgesetzt:

1.
Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
256 Euro
2.
Schwerpunktkrankenanstalten sowie das Hanusch-Krankenhaus
137 Euro
3.
alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals)
128 Euro
4.
Orthopädisches Spital Speising
183,50 Euro
(2) Die gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG kostendeckend ermittelte Anstaltsgebühr wird wie folgt festgestellt:
1.
Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
513,77 Euro
2.
alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals) sowie das Hanusch-Krankenhaus und das Orthopädische Spital Speising
364,73 Euro

§ 2

Die Rechtsträgerinnen und Rechtsträger der unter § 1 erfassten öffentlichen Krankenanstalten werden ermächtigt, mit den privaten Krankenversicherungen, welche für eine entsprechend große Zahl von Sonderklassefällen eine Direktverrechnung vornehmen, für privatkrankenversicherte Patientinnen und Patienten der Sonderklasse, die über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, die Pflegegebühren und Anstaltsgebühren in Pauschalbeträgen zu vereinbaren. Diese Pauschalbeträge werden wie folgt festgesetzt:
1.
Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
592 Euro
2.
Schwerpunktkrankenanstalten sowie das Hanusch-Krankenhaus
552 Euro
3.
alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals)
543 Euro
4.
Orthopädisches Spital Speising
689 Euro

§ 3

Gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG wird für Patientinnen und Patienten der Sonderklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten (ausgenommen Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals), die auf eigenen Wunsch in einem Einbettzimmer untergebracht werden, pro Pflegetag und Patientin oder Patient ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr gemäß § 1 Abs. 1 bzw. ein Zuschlag zur Gebühr gemäß § 2 wie folgt festgesetzt:
1.
Alle Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals) sowie das Hanusch-Krankenhaus
62 Euro
2.
Orthopädisches Spital Speising
69,00 Euro

§ 4

(1) Dieser Beschluss tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt die Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 5/2012, außer Kraft.
(3) Die § 1 Abs. 1 Z 4, § 2 Z 4 und § 3 Z 2 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 7/2014 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

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