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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung des Landeshauptmannes von Wien zur Durchführung des Tuberkulosegesetzes (Durchführungsverordnung zum Tuberkulosegesetz)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
08.09.1970
LGBl


Auf Grund des § 23 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, wird verordnet:

§ 1

Bestimmung des Personenkreises

Schüler bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sind zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle Reihenuntersuchungen zu unterziehen.

§ 2

Behörde - Untersuchungsart

Der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde hat die Reihenuntersuchung an den Schülern (§ 1) mindestens einmal durchzuführen. Die Untersuchung hat die Prüfung auf Tuberkulinallergie zum Gegenstande.

§ 3

Zeit und Ort

(1) Der Zeitraum, währenddessen vom Magistrat der Stadt Wien Reihenuntersuchungen vorzunehmen sind, beginnt am 15. September eines jeden Kalenderjahres und endet mit 30. Juni des Folgejahres. In der Zeit vom 1. Juli bis 14. September sind keine Reihenuntersuchungen vorzunehmen.
(2) Der Magistrat der Stadt Wien bestimmt jeweils innerhalb des Zeitraumes vom 15. September bis 30. Juni des Folgejahres die Tage (Termine), an denen an den einzelnen Schülern (Schülergruppen) Reihenuntersuchungen vorgenommen werden sowie den Ort der Reihenuntersuchung.
(3) Ort der Reihenuntersuchung ist, sofern hiedurch die Raschheit und Einfachheit der Untersuchung gefördert wird und dem Schulerhalter hiedurch keine zusätzlichen Aufwendungen entstehen, die Schule, ansonsten der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15 - Gesundheitsamt, Wien 1, Gonzagagasse 23.
(4) Der Magistrat der Stadt Wien hat bei Bestimmung der als Vorladetermine anzusehenden Tage und Tageszeiten, an denen die Untersuchung vorgenommen wird, auch den Ort der Untersuchung anzugeben.

§ 4

Entfall der Verpflichtung zur Reihenuntersuchung

Die Verpflichtung zur Vornahme einer Reihenuntersuchung entfällt nach § 25 des Tuberkulosegesetzes, wenn für die Schüler (§ 1) das negative Ergebnis der Prüfung auf Tuberkulinallergie, das nicht länger als zwei Monate zurückliegen darf, oder ein ärztliches Zeugnis über eine durchgeführte Tuberkuloseschutzimpfung am Tage des Vorladungstermines (§ 3 Abs. 4) während der hiefür bestimmten Tageszeit und an dem hiefür bestimmten Orte dem Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde vorgewiesen wird.

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