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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung näherer Regelungen zur Beschreibung der Lärmindizes, der Bewertungsmethoden für Lärmindizes und der Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von Strategischen Lärmkarten, Konfliktplänen und Aktionsplänen sowie über die Festlegung der ruhigen Gebiete (Wiener Umgebungslärmschutzverordnung)

Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
31.03.2006
LGBl

Auf Grund des § 13 des Gesetzes über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Wiener Umgebungslärmschutzgesetz), LGBl. für Wien Nr. 19/2006, wird verordnet:

Artikel I

Lärmindizes

Der Tag-Abend-Nacht-Lärmindex Lden (Tag-Abend-Nacht-Pegel Lden) in Dezibel (dB) ist mit folgender Gleichung definiert:

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Hierbei gilt:
– Lday (Taglärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen am Tag erfolgen.
– Levening (Abendlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen am Abend erfolgen.
– Lnight (Nachtlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen in der Nacht erfolgen.
– Ein Jahr ist das für die Lärmemission ausschlaggebende und ein hinsichtlich der Witterungsbedingungen durchschnittliches Jahr.
– Für alle Lärmquellen ist die Korrektur für die Meteorologie nach ISO 9613-2: 1996 zu bestimmen, wobei für das gesamte Landesgebiet C0 mit 0 festgelegt wird. Das heißt, es ist immer mit der am ausbreitungsgünstigsten Witterungsbedingung zu rechnen.
– Die Bewertung hat grundsätzlich für die Höhe des Immissionsortes 4 m über Boden zu erfolgen.

Artikel II

Bewertungsmethoden für Lärmindizes

Die Werte für Lden und Lnight im Sinne dieser Verordnung werden ausschließlich durch Berechnung bestimmt.
Für die Bestimmung des Lärms von Geländen für industrielle Tätigkeiten ist die ÖAL-Richtlinie Nr. 28, vom Dezember 1987 in der zweiten Ergänzung 2001, heranzuziehen.
Für die Bestimmung des Straßenverkehrslärms sind die Rechenverfahren gemäß RVS 04.02.11, in der Fassung vom 1. März 2006, heranzuziehen.

Artikel III

Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von Strategischen Lärmkarten und Konfliktplänen

Es gelten die in der ÖAL-Richtlinie 36-Blatt 2, in der Fassung vom Juni 2004, vorgesehenen Bestimmungen.

Artikel IV

Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von Aktionsplänen

Es gelten die in der ÖAL-Richtlinie 36-Blatt 2, in der Fassung vom Juni 2004, vorgesehenen Bestimmungen.
Artikel V

Die in Artikel I genannten ISO-Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut, 1020 Wien, Heinestraße 38, erhältlich.
Die in Artikel II genannte RVS ist bei der Österreichischen Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr, 1040 Wien, Karlsgasse 5, erhältlich.
Die in Artikel II bis IV genannten ÖAL-Richtlinien sind beim Österreichischen Normungsinstitut, 1020 Wien, Heinestraße 38, erhältlich.

Artikel VI

Festlegung der ruhigen Gebiete

Ruhige Gebiete sind jene Teilbereiche der nachfolgend aufgezählten Schutzgebiete, in welchen die Summe aller Schallquellen, ausgenommen jedoch Fluglärm, einen Schwellenwert von 50 dB Lden und 40 dB Lnight nicht übersteigt:
– Nationalpark Donau-Auen gemäß LGBl. für Wien Nr. 6/2003;
– Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten gemäß LGBl. für Wien Nr. 2/1998;
– Naturschutzgebiet Lobau gemäß LGBl. für Wien Nr. 32/1978;
– Landschaftsschutzgebiet Obere Lobau gemäß LGBl. für Wien Nr. 32/1978;
– Landschaftsschutzgebiet Liesing gemäß LGBl. für Wien Nr. 20/1990;
– Landschaftsschutzgebiet Döbling gemäß LGBl. für Wien Nr. 21/1990;
– Landschaftsschutzgebiet Hietzing gemäß LGBl. für Wien Nr. 1/1998;
– Landschaftsschutzgebiet Hernals gemäß LGBl. für Wien Nr. 5/2001;
– Landschaftsschutzgebiet Penzing gemäß LGBl. für Wien Nr. 31/2004;
– Landschaftsschutzgebiet Ottakring gemäß LGBl. für Wien Nr. 32/2004.

Artikel VII

Bezugnahme auf Richtlinie

Durch sämtliche Bestimmungen dieser Verordnung wird die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 v. 18.7.2002, S 12 umgesetzt.


[1] CELEX-Nr.: 32002L0049
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