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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Gesetz über Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Wien (Wiener Grundversorgungsgesetz – WGVG)
Gesetz über Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Wien (Wiener Grundversorgungsgesetz – WGVG)
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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13.10.2004
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LGBl
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22.10.2010
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LGBl
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§ 1. (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden an hilfs- und schutzbedürftige Fremde erbracht.
(2) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
(3) Schutzbedürftig sind:
1. Fremde, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 – AsylG), BGBl. I
Nr. 76, einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerber) bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens,
2. Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die nach den Bestimmungen des Asylgesetzes
1997 einen Asylantrag gestellt haben, nach dem rechtskräftigen negativen
Abschluss des Verfahrens, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen nicht abschiebbar sind,
3. Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß § 8 in Verbindung
mit § 15 Asylgesetz 1997, § 10 Abs. 4 Bundesgesetz
über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden
(Fremdengesetz 1997 – FrG), BGBl. I Nr. 75, oder einer
Verordnung gemäß § 29 Fremdengesetz 1997,
4. Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,
5. Fremde, denen ab 1. Mai 2004 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes
1997 Asyl in Österreich gewährt wird (Asylberechtigte), während
der ersten vier Monate nach Asylgewährung.
(4) Die Unterstützung für einen Fremden, der angehalten wird, ruht für die Dauer der Anhaltung.
(5) Die Unterstützung für einen Fremden kann unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG), LGBl. für Wien Nr. 13/2004, eingeschränkt oder abgelehnt werden, wenn er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund gemäß § 13 Asylgesetz 1997 darstellen kann.
(4) Die Unterstützung für einen Fremden, der angehalten wird, ruht für die Dauer der Anhaltung.
(5) Die Unterstützung für einen Fremden kann unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG), LGBl. für Wien Nr. 13/2004, eingeschränkt oder abgelehnt werden, wenn er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund gemäß § 13 Asylgesetz 1997 darstellen kann.
§ 2. (1) Leistungen der Grundversorgung nach diesem Gesetz
können einem hilfs- und schutzbedürftigen Fremden gewährt werden,
der seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Wien
hat.
(2) Bei der Versorgung der in die Betreuung nach diesem Gesetz aufgenommenen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur kann das Land Wien humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege zur Mitarbeit heranziehen.
(2) Bei der Versorgung der in die Betreuung nach diesem Gesetz aufgenommenen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur kann das Land Wien humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege zur Mitarbeit heranziehen.
§ 3. (1) Die Grundversorgung umfasst:
1. Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der
Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit (einschließlich
der eingetragenen Partnerschaft),
2. Versorgung mit angemessener Verpflegung,
3. Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in
organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige
Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung,
4. Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei
der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen
Aufsicht,
5. Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, durch Bezahlung der
Krankenversicherungsbeiträge,
6. Gewährung allenfalls über die Krankenversorgung
gemäß Z 5 hinausgehender notwendiger, durch die
Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach
Einzelfallprüfung,
7. Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,
8. Information, Beratung und soziale Betreuung des Fremden durch geeignetes
Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu dessen Orientierung in
Österreich und zur Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr,
9. Übernahme von Beförderungskosten bei Überstellungen und
behördlichen Ladungen,
10. Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten
und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,
11. Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im
Bedarfsfall,
12. Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der
notwendigen Bekleidung,
13. Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder
eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und
14. Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer
einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das
Herkunftsland in besonderen Fällen.
(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt werden.
(3) Einem Fremden, der die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft durch sein Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährdet, kann die Grundversorgung gemäß Abs. 1 eingeschränkt oder eingestellt werden. Das Gleiche gilt im Anwendungsfall des § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991.
(4) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.
(5) Ein Fremder gemäß § 1 Abs. 1 kann mit seinem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden.
(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt werden.
(3) Einem Fremden, der die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft durch sein Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährdet, kann die Grundversorgung gemäß Abs. 1 eingeschränkt oder eingestellt werden. Das Gleiche gilt im Anwendungsfall des § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991.
(4) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.
(5) Ein Fremder gemäß § 1 Abs. 1 kann mit seinem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden.
§ 4. (1) Das Land Wien darf zur Beurteilung der Hilfs- und
Schutzbedürftigkeit Daten von Fremden der Zielgruppe gemäß
§ 1 Abs. 1 automationsunterstützt ermitteln, verarbeiten und
an den zwischen dem Bund und den Ländern bestehenden Informationsverbund
übermitteln und erhält Zugriff auf den Informationsverbund
gemäß Art. 13 der Grundversorgungsvereinbarung –
Art. 15a B-VG, LGBl für Wien Nr. 13/2004. Der Zugriff ist zur
Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit nach § 1
Abs. 1 sowie zur Beurteilung der Anspruchsberechtigung nach dem Wiener
Sozialhilfegesetz, LGBl. für Wien Nr. 11/1973 und zum Zweck der
Jugendfürsorge nach dem Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl. für
Wien Nr. 36, zulässig.
(2) Die humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege (§ 2 Abs. 2), die mit der Grundversorgung beauftragt sind, erhalten Zugriff auf die im Abs. 1 genannten Daten, einschließlich sensibler Daten, soweit sich diese auf die von ihnen betreuten Personen beziehen.
(3) Das Land Wien darf Daten nach Abs. 1, ausgenommen sensible Daten, an die mit der Versorgung von Fremden gemäß § 1 betrauten Dienststellen und Beauftragten des Bundes und der Länder, an beauftragte Rechtsträger nach § 2 Abs. 2, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die Jugendwohlfahrtsbehörden, an den Österreichischen Integrationsfonds, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln, sofern es sich um für deren gesetzliche Zweckerfüllung erforderliche Daten handelt.
(4) Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben dem Land Wien Auskünfte über die Versicherungsverhältnisse von betreuten Asylwerbern zu erteilen.
(5) Zur Sicherung der Zwecke nach den Absätzen 1 bis 3 haben die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, sicherstellen. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:
(2) Die humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege (§ 2 Abs. 2), die mit der Grundversorgung beauftragt sind, erhalten Zugriff auf die im Abs. 1 genannten Daten, einschließlich sensibler Daten, soweit sich diese auf die von ihnen betreuten Personen beziehen.
(3) Das Land Wien darf Daten nach Abs. 1, ausgenommen sensible Daten, an die mit der Versorgung von Fremden gemäß § 1 betrauten Dienststellen und Beauftragten des Bundes und der Länder, an beauftragte Rechtsträger nach § 2 Abs. 2, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die Jugendwohlfahrtsbehörden, an den Österreichischen Integrationsfonds, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln, sofern es sich um für deren gesetzliche Zweckerfüllung erforderliche Daten handelt.
(4) Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben dem Land Wien Auskünfte über die Versicherungsverhältnisse von betreuten Asylwerbern zu erteilen.
(5) Zur Sicherung der Zwecke nach den Absätzen 1 bis 3 haben die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, sicherstellen. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:
1. Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,
2. Protokollierung der Zugriffe auf die Daten,
3. Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in offene
Netze.
§ 5. Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 6. Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen
wird, sind diese in der am 1. Mai 2004 geltenden Fassung anzuwenden. Wiener
Landesgesetze sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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