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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
27.02.1973
LGBl
04.12.1973
LGBl
09.12.1981
LGBl
30.11.1982
LGBl
27.11.1984
LGBl
29.12.1993
LGBl
22.03.1994
LGBl
28.12.1994
LGBl
15.12.1995
LGBl
30.12.1996
LGBl
23.10.1998
LGBl
29.12.1998
LGBl
29.12.1999
LGBl
29.12.2000
LGBl
26.03.2001
LGBl
27.12.2001
LGBl
29.06.2004
LGBl
25.02.2005
LGBl
31.03.2006
LGBl
01.12.2006
LGBl
30.04.2007
LGBl
24.12.2007
LGBl
23.12.2008
LGBl
29.01.2010
LGBl


Auf Grund des § 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 11/1973, in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 38/1975 und 21/ 1980 wird verordnet:

Richtsätze für den Lebensunterhalt


§ 1. (1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
1. für den Alleinunterstützten sowie den Alleinerzieher mit unterhaltsberechtigten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt 461,– Euro.
2. für den in Haushaltsgemeinschaft lebenden
a) Ehegatten oder Lebensgefährten 357,– Euro.
b) unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Anspruch auf Familienbeihilfe 137,– Euro.
(2) Die richtsatzmäßige Gesamtunterstützung einschließlich des Zuschlages gemäß § 4 darf in der Regel die entsprechenden für das Jahr 2010 gemäß § 293 ASVG festgelegten Mindestleistungen der Pensionsversicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreiten.

§ 2. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach § 1 sind ungeachtet anderer landesrechtlicher Vorschriften Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 367, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2006, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

§ 3. entfällt; LGBl Nr. 60/2006 vom 1.12.2006

§ 4. (1) Bei Dauersozialhilfebeziehern, die das 65. Lebensjahr bei Männern, das 60. Lebensjahr bei Frauen überschritten haben oder für mindestens ein halbes Jahr erwerbsunfähig sind, ist der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes durch einen Zuschlag zum Richtsatz pauschal abzudecken.
(2) Die Höhe des Zuschlages beträgt:
1. für den Alleinunterstützten sowie den Alleinerzieher mit unterhaltsberechtigten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt 283,01 Euro.
2. für den in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten 200,75 Euro.
(3) Durch den Zuschlag sind insbesondere der Heizbedarf, der Mietenselbstbehalt und anderer individueller Sonderbedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes gedeckt und es sind hiefür – abgesehen von Ausnahmefällen – keine weiteren Geld- oder Sachleistungen zu gewähren.
(4) Als Mietenselbstbehalt gilt ein Betrag von 100,– Euro monatlich.

§ 5. (1) Bei anderen als in § 4 Abs. 1 genannten Sozialhilfebeziehern ist der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist.
(2) Der Mietbedarf ist durch eine Mietbeihilfe zu decken. Die Mietbeihilfe ist alleinunterstützten oder alleinerziehenden Sozialhilfebeziehern mit unterhaltsberechtigten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten in der Höhe des aufzuwendenden Mietzinses zu gewähren, soweit dieser die Mietbeihilfenobergrenzen in Abs. 3 nicht übersteigt, und nur im Ausmaß des auf den einzelnen Sozialhilfebezieher entfallenden Mietzinsanteiles. Die den Mitgliedern eines Haushaltes bzw. den Bewohnern einer Wohnung insgesamt gewährte Mietbeihilfe darf die in Abs. 3 angeführten Mietbeihilfenobergrenzen sowie den für die Wohnung aufzuwendenden Mietzins nicht überschreiten. Überschreitet der aufzuwendende Mietzins die in Abs. 3 angeführten Mietbeihilfenobergrenzen, so ist bei der Berechnung der zu gewährenden Mietbeihilfe von den in Abs. 3 angeführten Mietbeihilfenobergrenzen auszugehen.
(3) In der Regel darf die Mietbeihilfe
für ein bis zwei Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 279,– Euro,
für drei bis vier Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 292,– Euro,
für fünf bis sechs Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 310,– Euro und
für mehr als sechs Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 327,– Euro
nicht überschreiten.
(4) Zur Deckung des Heizbedarfes ist alleinunterstützten oder alleinerziehenden Sozialhilfebeziehern mit unterhaltsberechtigten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehe-gatten oder Lebensgefährten eine Heizbeihilfe von 44,-- Euro monatlich im Ausmaß des auf den einzelnen Sozialhilfebezieher entfallenden Heizkostenanteils zu gewähren. Die den Mitgliedern eines Haushaltes bzw. den Bewohnern einer Wohnung insgesamt gewährte Heizbeihilfe darf diesen Betrag nicht überschreiten.

§ 6. (1) Den in Anstalten oder Wohn- und Pflegeheimen untergebrachten Hilfesuchenden über 15 Jahren ist nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Taschengeld zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse zu
sichern.
(2) Hilfesuchenden, die über ein eigenes Einkommen verfügen, sind als Taschengeld 20 v. H. ihres Einkommens zu sichern. Die Bestimmungen des § 324 Abs. 3 ASVG werden hiedurch nicht berührt.
(3) Hilfesuchenden, die über kein eigenes Einkommen verfügen, ist während einer Unterbringung in einer Anstalt oder einem Wohn- oder Pflegeheim ein Taschengeld in der Höhe von 92,20 Euro monatlich zu gewähren. Dieser Betrag ist Hilfesuchenden, die das 65. Lebensjahr bei Männern, das 60. Lebensjahr bei Frauen überschritten haben oder für mindestens ein halbes Jahr erwerbsunfähig sind, 14mal jährlich zu leisten.

Richtsätze für die Krankenhilfe und die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen

§ 7. Die Einkommensrichtsätze für die Gewährung der in § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes bezeichneten Leistungen der Krankenhilfe sowie der Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen werden mit dem eineinhalbfachen Betrag der in § 1 genannten Richtsätze zuzüglich des Mietbedarfes nach § 5 Abs. 2 festgesetzt.

§ 8. [1]

Inkrafttreten

§ 9. Diese Verordnung tritt am 1. März 1973 in Kraft.


[1] aufgehoben; LGBl Nr. 142/2001 vom 27.12.2001
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