ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Gesetz, mit dem in Wien ein einheitliches Pflegegeld eingeführt wird (Wiener Pflegegeldgesetz - WPGG)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
30.06.1993
LGBl
06.09.1995
LGBl
12.06.1996
LGBl
20.09.1996
LGBl
30.08.1999
LGBl
13.12.2001
LGBl
07.03.2003
LGBl
13.10.2004
LGBl
25.03.2005
LGBl
01.12.2006
LGBl
29.12.2008
LGBl
22.10.2010
LGBl
15.03.2011
LGBl


Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Wiener Pflegegeldgesetz - WPGG

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§  1. Zweck des Pflegegeldes
§  2. Sprachliche Gleichbehandlung

2. ABSCHNITT

Anspruchsberechtigte Personen

§  3. Personenkreis
§  4. Anspruchsvoraussetzungen

3. ABSCHNITT

Pflegegeld

§  5. Höhe des Pflegegeldes
§  6. Anrechnung
§  7. Beginn, Änderung und Ende des Anspruches
§  8. Wohnsitzverlegung
§  9. Anzeigepflicht
§ 10. Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder
§ 11. Sonderfälle der Auszahlung; Ruhen des Anspruches
§ 12. Pfändung und Verpfändung
§ 13. Übergang von Schadenersatzansprüchen
§ 14. Fälligkeit und Auszahlung
§ 15. Bezugsberechtigung und Fortsetzung des Verfahrens bei Tod des Anspruchsberechtigten
§ 16. Ersatz von Geldleistungen durch Sachleistungen
§ 17. Gebühren und Abgaben

4. ABSCHNITT

Organisation und Zuständigkeit

§ 18. Pflegegeldträger
§ 19. Vollziehung

5. ABSCHNITT

Verfahren

§ 20. Allgemeine Bestimmungen
§ 21. Antragstellung
§ 22. Mitwirkungspflicht
§ 23. Bescheide
§ 24. Information und Kontrolle
§ 25. Verarbeitung und Übermittlung von Daten

6. ABSCHNITT

§§ 26. - 34. Übergangsrecht

2. Hauptstück [1]

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Zweck des Pflegegeldes

§ 1. Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 2. Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

2. ABSCHNITT

Anspruchsberechtigte Personen

Personenkreis

§ 3. (1) Voraussetzung für die Leistung eines Pflegegeldes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ist, daß der Anspruchswerber
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
2. seinen Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines inländischen Hauptwohnsitzes, seinen Aufenthalt in Wien hat und
3. a) nicht eine der im § 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, angeführten Leistungen bezieht oder einen Anspruch auf eine solche Leistung hätte, oder
b) nicht ein Pflegegeld nach der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67/1995 in der Fassung des Art. II der Wiener Pflegegeldgesetznovelle 1999, dem Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969 in der Fassung des Art. III der Wiener Pflegegeldgesetznovelle 1999 oder dem Wiener Bezügegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 71/1995, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 18/1999, bezieht oder einen Anspruch auf eine solche Leistung hätte.
(2) Nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen zählen jedenfalls die Personen:
1. die gemäß § 3 Abs. 3 BPGG durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in den persönlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einbezogen werden können, oder
2. die gemäß § 3 Abs. 4 BPGG durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in den persönlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einbezogen werden können, oder
3. die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen eines anderen Bundeslandes auch bei Hauptwohnsitz (Aufenthalt) in Wien eine pflegebezogene Geldleistung beziehen oder einen Anspruch auf eine solche Leistung hätten.
(3) Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
1. Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt, oder
2. Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als Staatsbürger in dem betreffenden Staat, oder
3. Fremde, denen gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76/1997, Asyl gewährt wurde, oder
4. Fremde, die durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum begünstigt sind.
(4) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen oder familiären Verhältnisse (einschließlich der Verhältnisse der eingetragenen Partnerschaft) oder der wirtschaftlichen Verhältnisse der Fremden oder des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.
(5) Bei minderjährigen Anspruchswerbern gilt folgende Regelung:
1. Eheliche (adoptierte) Minderjährige teilen den Hauptwohnsitz (Aufenthalt) der Eltern oder des Elternteiles, dessen Haushalt sie zugehören. Leben sie nicht bei einem Elternteil, so teilen sie den Hauptwohnsitz (Aufenthalt) des Vaters; fehlt ein solcher im Inland, teilen sie den Hauptwohnsitz (Aufenthalt) der Mutter.
2. Uneheliche Minderjährige teilen den Hauptwohnsitz (Aufenthalt) der Mutter; fehlt ein solcher im Inland oder gehören sie tatsächlich dem Haushalt des Vaters an, teilen sie dessen Hauptwohnsitz (Aufenthalt).
3. Liegen die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht vor, teilen minderjährige Anspruchswerber den Hauptwohnsitz (Aufenthalt) der Person, deren Haushalt sie tatsächlich angehören; fehlt ein solcher, teilen sie den Hauptwohnsitz des gesetzlichen Vertreters.
(6) Hat eine Person mit Hauptwohnsitz in Wien mehrere Wohnsitze, so besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegegeld nach diesem Gesetz, wenn sie in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung, wird sie zu diesem Zeitpunkt jedoch in einer Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 stationär gepflegt, vor der Aufnahme in die Einrichtung, am längsten am Wiener Wohnsitz gelebt hat. Hatte eine Person in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung, wird sie zu diesem Zeitpunkt jedoch in einer Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 stationär gepflegt, vor Aufnahme in die Einrichtung, mehrere Aufenthalte, so gilt ihr Aufenthalt dann als in Wien gelegen, wenn sie während dieses Zeitraumes am längsten in Wien gelebt hat.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der Anspruchsvoraussetzungen, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde.
(2) Anspruch auf Pflegegeld besteht in der Höhe der
Stufe 1 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 60 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 2 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 85 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 3 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 4 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 5 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist;
Stufe 6 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn
1. zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und in der Nacht zu erbringen sind oder
2. die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist;
Stufe 7 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn
1. keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
2. ein gleichzuachtender Zustand vorliegt.
(3) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Hiebei ist auf die besondere Intensität der Pflege bei schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 7. bzw. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr Bedacht zu nehmen. Um den erweiterten Pflegebedarf schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher zu erfassen, ist abgestimmt nach dem Lebensalter jeweils zusätzlich ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).
(4) Der Pauschalwert gemäß Abs. 3 ist anzuwenden, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionseinschränkungen vorliegen. Solche Funktionseinschränkungen sind insbesondere schwere Ausfälle im Sinnesbereich, schwere geistige Entwicklungsstörungen, schwere Verhaltensauffälligkeiten oder schwere körperliche Funktionseinschränkungen.
(5) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von pflegebedürftigen Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ist auf die besondere Intensität der Pflege in diesen Fällen Bedacht zu nehmen; um den erweiterten Pflegebedarf von pflegebedürftigen Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, entsprechend zu erfassen, ist zusätzlich ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die aus der schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, resultierenden pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).
(6) Pflegeerschwerende Faktoren gemäß Abs. 5 liegen vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebes, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.
(7) Nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung kann insbesondere festlegen:
1. eine Definition der Begriffe „Betreuung“ und „Hilfe“,
2. Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand, wobei verbindliche Mindestwerte zumindest für die tägliche Körperpflege, die Zubereitung und das Einnehmen von Mahlzeiten sowie für die Verrichtung der Notdurft festzulegen sind,
3. verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen, wobei der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf, und
4. verbindliche Pauschalwerte (Erschwerniszuschläge) für den zusätzlichen Pflegeaufwand schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher bis zum vollendeten 7. bzw. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr gemäß Abs. 3 sowie für den zusätzlichen Pflegeaufwand pflegebedürftiger Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr gemäß Abs. 5.

Mindesteinstufungen

§ 4a. (1) Bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und auf Grund einer Querschnittslähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zu einer eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines Rollstuhls oder eines technisch adaptierten Rollstuhls angewiesen sind, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen.
(2) Liegt bei Personen gemäß Abs. 1 eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen.
(3) Liegt bei Personen gemäß Abs. 1 ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vor, so ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen.
(4) Bei hochgradig sehbehinderten Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit
- einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
- einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder
- einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
- einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat.
(5) Bei blinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. Als blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit
- einem Visus von kleiner oder gleich 0,02 (1/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
- einem Visus von kleiner oder gleich 0,03 (2/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder
- einem Visus von kleiner oder gleich 0,06 (4/60) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
- einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat.
(6) Bei taubblinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen. Als taubblind gelten Personen, deren Hörvermögen so hochgradig eingeschränkt ist, daß eine verbale und akkustische Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist.
(7) Liegen zusätzliche Behinderungen vor, so ist der Pflegebedarf gemäß § 4 festzustellen. Ergibt diese Beurteilung eine höhere Einstufung, so gebührt das entsprechende Pflegegeld.

3. ABSCHNITT

Pflegegeld

Höhe des Pflegegeldes

§ 5. (1) Das Pflegegeld gebührt zwölf Mal jährlich und beträgt monatlich in
Stufe 1
154,20 Euro
Stufe 2
284,30 Euro
Stufe 3
442,90 Euro
Stufe 4
664,30 Euro
Stufe 5
902,30 Euro
Stufe 6
1 260,00 Euro und in
Stufe 7
1 655,80 Euro.
(2) Die Landesregierung kann die im Abs. 1 genannten Beträge durch Verordnung erhöhen. Sie hat dabei auf die Erreichung des Zwecks des Pflegegeldes gemäß § 1 und auf die Verpflichtung auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, wonach in ganz Österreich ein einheitliches Pflegegeld gewährt werden soll, Bedacht zu nehmen.
Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden, sofern sie keine Herabsetzung des Pflegegeldes vorsieht. Die Anpassung des Pflegegeldes ist von Amts wegen vorzunehmen.

Anrechnung

§ 6. Geldleistungen, die einem Pflegebedürftigen nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften als dem Bundespflegegeldgesetz, nach anderen landesrechtlichen Vorschriften oder nach ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind insoweit auf das Pflegegeld anzurechnen, als sie nach ihrer Zweckbestimmung gleichartige Aufwendungen wie das Pflegegeld abdecken. Vom Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder ist ein Betrag von 60,00 Euro monatlich anzurechnen.

Vorschüsse

§ 6a. (1) Auf Antrag können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf das Pflegegeld gewährt werden, wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach fest steht.
(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf das gebührende Pflegegeld anzurechnen.
(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Pflegegeldträger nach § 10 zu ersetzen.

Beginn, Änderung und Ende des Anspruches

§ 7. (1) Das Pflegegeld gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Zuerkennung gemäß §§ 4 und 4a mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monates. Das Pflegegeld gebührt, wenn die Leistungszuständigkeit des Bundes entfällt, weil das Land Wien gemäß § 3 für die Leistung des Pflegegeldes zuständig wird, bei Zutreffen der Voraussetzungen mit Beginn des auf den Zeitpunkt des Entfalles der Leistungszuständigkeit des Bundes folgenden Monates. Das Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß §§ 4 und 4a ist in diesem Fall von Amts wegen einzuleiten.
(2) Das Pflegegeld ist nur dann befristet zuzuerkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Wegfall einer Voraussetzung für die Gewährung eines Pflegegeldes mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Liegen im Fall einer befristeten Zuerkennung die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes auch nach Ablauf der Frist vor, so ist das Pflegegeld mit Beginn des auf den Ablauf der Frist folgenden Monates zuzuerkennen, sofern die Gewährung des Pflegegeldes innerhalb von drei Monaten nach dessen Wegfall beantragt wird.
(3) Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten. In diesem Kalendermonat gebührt nur der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(4) Wenn eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld wegfällt, ist das Pflegegeld zu entziehen; wenn eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung eintritt, ist das Pflegegeld neu zu bemessen.
(5) Die Entziehung oder Neubemessung des Pflegegeldes wird mit Beginn des auf die wesentliche Veränderung folgenden Monates wirksam. Von diesem Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:
1. die Entziehung oder Herabsetzung des Pflegegeldes wegen einer Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes wird mit Ablauf des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Entziehung oder Herabsetzung ausgesprochen wurde;
2. die Erhöhung des Pflegegeldes wegen einer Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes wird mit Beginn des Monates wirksam, der auf die Geltendmachung oder die amtswegige ärztliche Feststellung der wesentlichen Veränderung folgt;
3. die Neubemessung des Pflegegeldes, die sich auf Grund von gesetzlichen Änderungen oder der alljährlichen Anpassung der nach § 6 auf das Pflegegeld anzurechnenden Leistungen ergibt, wird mit Beginn des Monates wirksam, in dem diese Änderung eingetreten ist.

Wohnsitzverlegung

§ 8. (1) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines Anspruchsberechtigten von Wien in ein anderes Bundesland ist das Pflegegeld mit Ablauf des Monates, in dem die Verlegung stattgefunden hat, zu entziehen. Der Behörde, die durch die Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder des Aufenthaltes eines Anspruchsberechtigten für die Weitergewährung des Pflegegeldes zuständig geworden ist, ist eine Ausfertigung dieses Entziehungsbescheides unter Anschluß einer Gleichschrift des seinerzeitigen Zuerkennungsbescheides zu übermitteln.
(2) Wird der Hauptwohnsitz oder der Aufenthalt eines Anspruchsberechtigten zum Zwecke der stationären Pflege in einer Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 verlegt, wird, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit, der Anspruch auf Pflegegeld nicht berührt.
(3) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines Anspruchsberechtigten von einem anderen Bundesland nach Wien gebührt das Pflegegeld, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit und soweit nicht § 3 Abs. 2 Z 3 anzuwenden ist, dem Anspruchsberechtigten, wenn er die im jeweiligen Landespflegegeldgesetz enthaltene Anzeigepflicht erfüllt hat, ab Beginn des auf die Verlegung folgenden Monates. Wird von der Behörde, die dem Anspruchsberechtigten vor der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes Pflegegeld gewährt hat, eine Information nach Abs. 1 zweiter Satz gegeben, kann das Pflegegeld ohne Durchführung eines eigenen Ermittlungsverfahrens in gleicher Höhe zuerkannt werden.

Anzeigepflicht

§ 9. (1) Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber, gesetzliche Vertreter und Sachwalter, zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Pflegegeld gehört, sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen für den Pflegegeldbezug, die den Verlust, eine Minderung, das Ruhen des Anspruches oder eine Anrechnung auf das Pflegegeld begründet, binnen vier Wochen dem Magistrat anzuzeigen.
(2) Die Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines Anspruchsberechtigten von Wien in ein anderes Bundesland ist dem Magistrat spätestens zum Zeitpunkt der Verlegung anzuzeigen.

Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder

§ 10. (1) Wurden Pflegegelder bis zur Höhe der Stufe 2 zu Unrecht empfangen, so sind sie zu ersetzen, wenn der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht (§ 9) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger erkennen mußte, daß das Pflegegeld nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
(2) Die Ersatzpflicht (Abs. 1) ist eingeschränkt auf Pflegegelder, die für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren vor dem Ersten des Monates, in dem der Magistrat vom Ersatzgrund Kenntnis erlangt hat, geleistet wurden, es sei denn, die Leistungen wurden durch eine Handlung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, herbeigeführt.
(3) Kann ein Ersatz nicht durch Berücksichtigung der Ersatzpflicht bei der Gewährung von Pflegegeld in einem über die Stufe 2 hinausgehenden Ausmaß bewirkt werden, so ist der Ersatz durch Aufrechnung mit Ansprüchen auf Pflegegeld nach § 4 Abs. 2 und § 4a, jedoch nur bis zu deren Hälfte, vorzunehmen.
(4) Kann ein Ersatz auch nach Abs. 3 nicht erfolgen, so ist das zu Unrecht empfangene Pflegegeld zurückzufordern.
(5) Ist die sofortige Hereinbringung durch Aufrechnung oder Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung gestundet werden. Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben.
(6) Wenn die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum zu Unrecht empfangenen Betrag stehen würden, kann von der Hereinbringung abgesehen werden. Entscheidungen über das Absehen von der Hereinbringung sind keine Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten auch für Leistungen eines Pflegegeldes in Höhe der Stufen 3 bis 7.
(8) Pflegegelder, die für einen nach dem Zeitpunkt des Todes liegenden Zeitraum ausgezahlt wurden, sind zu ersetzen. Empfang in gutem Glauben kann nicht eingewendet werden. Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.

Sonderfälle der Auszahlung

Ruhen des Anspruches

§ 11. (1) Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes, der Gemeinde Wien oder des Fonds Soziales Wien
1. in einem Wohn- oder Pflegeheim, in einer Einrichtung der Jugendwohlfahrt oder in einer ähnlichen Einrichtung,
2. in einer Krankenanstalt, in einer Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie oder in einer ähnlichen Einrichtung,
3. außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder
4. auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle stationär gepflegt, so ist für die Dauer des stationären Aufenthaltes das Pflegegeld, soweit dieses einen Betrag von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3 übersteigt, auf Antrag dem Land Wien, der Gemeinde Wien oder dem Fonds Soziales Wien als Kostenträger der Pflegeleistungen bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der pflegebedürftigen Person auszuzahlen. Die genannten Kostenträger sind verpflichtet, den Entscheidungsträger (§ 19) über eine solche stationäre Pflege von Amts wegen unverzüglich zu verständigen. Die Auszahlung an den Kostenträger der Pflegeleistungen beginnt frühestens mit dem auf das Einlangen des Antrages beim Magistrat folgenden Monat. Für die Dauer der Auszahlung an den Kostenträger der Pflegeleistungen gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in der Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3. Der § 43 Abs. 3 des Wiener Behindertengesetzes 1986 in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder in einer stationären Einrichtung für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur Festigung der Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung im In- und Ausland ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung, ein Landesgesundheitsfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, der Bund, eine Krankenfürsorgeanstalt oder ein Sozialhilfeträger für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse in einer in- oder ausländischen Krankenanstalt oder des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung überwiegend aufkommt. Die Träger der Kranken- und Unfallversicherung sowie die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, dem Land Wien einen stationären Aufenthalt eines Pflegegeldbeziehers in einer Krankenanstalt oder einer stationären Einrichtung für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur Festigung der Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung umgehend zu melden.
(3) Das Pflegegeld ist auf Antrag weiterzuleisten:
1. für die Dauer von höchstens drei Monaten des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 2 in dem Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus
a) einem der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden Dienstverhältnis (Voll- oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) einer Pflegegeldbezieherin oder eines Pflegegeldbeziehers mit einer Pflegeperson oder
b) der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder
c) einem Betreuungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 2 Hausbetreuungsgesetz –HbeG oder gemäß § 159 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, beide in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2008, ergeben.
Das Pflegegeld ist jedoch über diesen Zeitraum hinaus weiterzuleisten, wenn damit für die Pflegebedürftige oder den Pflegebedürftigen eine besondere Härte vermieden wird;
2. für die Dauer eines stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 2 in dem Umfang der Beitragshöhe für die Weiterversicherung einer Pflegeperson gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 33 Abs. 9 GSVG, § 8 FSVG oder § 28 Abs. 6 BSVG, der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß § 77 Abs. 8 ASVG oder der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß § 589 Abs. 5 ASVG;
3. während des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 2, wenn und solange auch die Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde, wenn der Aufenthalt ohne diese nicht möglich wäre oder bei Kindern, unmündigen Minderjährigen oder geistig behinderten Personen in deren Interesse erforderlich ist.
(4) Erhält eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes oder der Gemeinde Wien andere als in Abs. 1 und 2 genannte Pflegeleistungen, für die sie zum gänzlichen oder teilweisen Kostenersatz verpflichtet ist, so ist das Pflegegeld bis zur Höhe der Kostenersatzverpflichtung auf Antrag dem Land Wien oder der Gemeinde Wien als Kostenträger der Pflegeleistungen mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der pflegebedürftigen Person auszubezahlen.
(5) Für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder für die Dauer des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ruht der Anspruch auf Pflegegeld. Dies gilt nicht, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird.
(6) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht für die Dauer des Aufenthaltes einer anspruchsberechtigten Person im Ausland. Ruhen tritt nicht ein, wenn sich die anspruchsberechtigte Person im Kalenderjahr nicht länger als zwei Monate im Ausland aufhält. Darüber hinaus kann die Weitergewährung von Pflegegeld zuerkannt werden, wenn der Aufenthalt im Ausland besonders im Interesse der Gesundheit, der Ausbildung oder der familiären Beziehungen (einschließlich der Beziehung zu einer eingetragenen Partnerin oder zu einem eingetragenen Partner) der anspruchsberechtigten Person gelegen ist.
(7) Wird das Pflegegeld aliquotiert, so ist der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.
(8) Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes gemäß Abs. 2 und über die Anrechnung gemäß Abs. 9 sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.
(9) Sind Pflegegelder angewiesen worden, die gemäß Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder auf künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen. Kann keine Anrechnung stattfinden, sind diese Pflegegelder zurückzufordern.

Ersatzansprüche des Pflegegeldträgers

§ 11a. (1) Hat das Land Wien für einen Zeitraum ein Pflegegeld gewährt, in dem der Pflegebedürftige einen Anspruch auf eine nach anderen Rechtsvorschriften gewährte und gemäß § 6 anrechenbare Geldleistung hat, so geht der Anspruch auf diese wegen Pflegebedürftigkeit gewährte Leistung auf das Land Wien über, wenn das Land Wien den Anspruchsübergang innerhalb der im Abs. 2 bestimmten Frist geltend gemacht hat. Der Anspruch geht in Höhe des Betrages über, der sich auf Grund der durch die Anrechnung der pflegebezogenen Geldleistung bedingten Minderung oder Einstellung des Pflegegeldes ergibt, jedoch nur bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages.
(2) Die für die Gewährung einer gemäß § 6 anrechenbaren Geldleistung zuständigen Behörden haben die Anspruchswerber bei Einleitung des Verfahrens zu befragen, ob sie auch ein Pflegegeld nach diesem Landesgesetz beziehen oder beantragt haben; zutreffendenfalls haben sie das Land Wien von der Einleitung des Verfahrens unverzüglich zu verständigen. Das Land Wien hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen dieser Verständigung den Übergang des Anspruches dem Grunde nach geltend zu machen.

Pfändung und Verpfändung

§ 12. Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung BGBl Nr. 628/1991 regelt, inwieweit Pflegegelder nach diesem Gesetz verpfändet und gepfändet werden können.

Übergang von Schadenersatzansprüchen

§ 13. (1) Kann ein Bezieher von Pflegegeld den Ersatz des Schadens, der ihm durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis entstanden ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Pflegegeldträger über, als dieser aus diesem Anlaß Pflegegeld zu leisten hat. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Schmerzengeld.
(2) Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Bezieher von Pflegegeld in Unkenntnis des Anspruchsüberganges gemäß Abs. 1 geleistet hat, sind auf das Pflegegeld anzurechnen. Im Ausmaß der Anrechnung erlischt der auf den Pflegegeldträger übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
(3) Der Bezieher von Pflegegeld, sein gesetzlicher Vertreter oder der Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Empfangnahme von Pflegegeld gehört, ist verpflichtet, dem Pflegegeldträger über alle für die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den Abs. 1 und 2 maßgebenden Umstände binnen vier Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
(4) Zur Entscheidung von Streitigkeiten betreffend Schadenersatz sind die ordentlichen Gerichte berufen.

Fälligkeit und Auszahlung

§ 14. (1) Das Pflegegeld wird am Monatsletzten für den jeweiligen Monat fällig.
(2) Soweit nicht § 11 Abs. 1 und 3 anzuwenden sind, wird das Pflegegeld an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so ist das Pflegegeld dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Ist für einen Anspruchsberechtigten ein Sachwalter bestellt, so ist diesem das Pflegegeld auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme dieser Leistung umfassen.
(3) Erhält eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde, eines Sozialhilfeträgers oder des Fonds Soziales Wien ambulante oder teilstationäre Pflegeleistungen, für die sie zum gänzlichen oder teilweisen Kostenersatz verpflichtet ist, so kann das Pflegegeld bis zur Höhe der Kostenersatzforderung von Amts wegen dem Empfänger des Kostenersatzes mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der pflegebedürftigen Person ausgezahlt werden, sofern die pflegebedürftige Person mit der Zahlung des Kostenersatzes mindestens zwei Monate ab Rechnungslegung im Verzug ist. Bescheide sind nur dann zu erlassen, wenn dies die pflegebedürftige Person innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Änderung der Auszahlung beantragt. Nach Ablauf eines Jahres ab Änderung der Auszahlung oder wenn die Pflegeleistungen vom Erbringer zur Gänze eingestellt werden, ist das Pflegegeld auf Antrag oder von Amts wegen wieder an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen.
(4) Die Auszahlung ist in der Weise zu veranlassen, daß das Pflegegeld von einer allfälligen anderen Geldleistung getrennt ausgewiesen wird.
(5) Das Pflegegeld ist auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; dabei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf volle 10 Cent zu ergänzen.

Auszahlung und Vorschüsse bei Familienhospizkarenz

§ 14a. (1) Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizkarenz
1. gemäß §§ 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes oder
2. gemäß § 32 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 oder
3. nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gegen gänzlichen Entfall der Bezüge
in Anspruch nehmen, ist auf Antrag des Pflegebedürftigen das Pflegegeld auszuzahlen, sofern keine stationäre Pflege in einer der im § 11 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Einrichtungen vorliegt.
(2) Die Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz ist zu bescheinigen. Die Änderung der Auszahlung ist mit dem auf die Antragstellung auf geänderte Auszahlung folgenden Monat durchzuführen, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Familienhospizkarenz beginnt. Das Pflegegeld ist ab dem Monat, der auf das Ende der Familienhospizkarenz folgt, wieder nach den Vorschriften des § 14 auszuzahlen.
(3) In den Fällen der Familienhospizkarenz gemäß Abs. 1 sind vor Abschluss des Verfahrens auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes auf Antrag des Pflegebedürftigen Vorschüsse mindestens in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3 zu gewähren. Sollte bereits ein Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 rechtskräftig zuerkannt sein, sind Vorschüsse mindestens in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 4 zu gewähren. Ein bereits rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld und die gemäß § 6 anrechenbaren Geldleistungen sind bei der Berechnung des Vorschusses zu berücksichtigen. Diese Vorschüsse sind ab dem Monat zu gewähren, in dem der Antrag gestellt wurde, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Familienhospizkarenz beginnt. Die Vorschüsse sind auf das gebührende Pflegegeld anzurechnen. Bei der Auszahlung dieser Vorschüsse ist Abs. 1 anzuwenden.
(4) Bescheide über die Änderung der Auszahlung des Pflegegeldes oder die Vorschüsse sind nur dann zu erlassen, wenn dies vom Pflegebedürftigen binnen vier Wochen verlangt wird.
(5) § 15 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im Abs. 1 genannten Personen zum Bezug des Pflegegeldes und zur Fortsetzung des Verfahrens vorrangig berechtigt sind.

Bezugsberechtigung und Fortsetzung des Verfahrens bei Tod des Anspruchsberechtigten

§ 15. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes der pflegebedürftigen Person eine fällige Geldleistung noch nicht ausbezahlt, so sind, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, auf Antrag in folgender Rangordnung zum Bezug des Pflegegeldes und zur Fortsetzung des Verfahrens vorrangig berechtigt:
1. die Person, die den Pflegebedürftigen in dem Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat;
2. die Person oder der Fonds Soziales Wien, die beziehungsweise der für den Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend für die Pflege aufgekommen ist.
Liegt ein Überwiegen im Sinne der Z 1 oder 2 nicht vor, besteht die Bezugsberechtigung zu gleichen Teilen.
(2) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der pflegebedürftigen Person von bezugsberechtigten Personen gemäß Abs. 1 kein Antrag auf Auszahlung gestellt oder sind keine solchen Personen vorhanden, fällt die noch nicht ausgezahlte Geldleistung in den Nachlaß.
(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten ein Verfahren auf Gewährung oder Neubemessung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen, sind die im Abs. 1 genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Wird von diesen Personen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten kein Antrag auf Fortsetzung gestellt oder sind keine zur Fortsetzung berechtigten Personen vorhanden, sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen beziehungsweise dessen Erben berechtigt.

Ersatz von Geldleistungen durch Sachleistungen

§ 16. (1) Wird der durch das Pflegegeld angestrebte Zweck (§ 1) nicht erreicht, können anstelle des gesamten oder eines Teils des Pflegegeldes Sachleistungen mit Wirkung ab Zustellung des Bescheides gewährt werden, wenn und insoweit die Möglichkeit besteht, den Pflegebedarf durch Sachleistungen abzudecken. Ist der Ersatz nicht möglich, weil die Annahme dieser Sachleistungen ohne triftigen Grund verweigert wird, ruht der entsprechende Anspruch auf Pflegegeld für die Dauer der Weigerung.
(2) Der Anspruchsberechtigte kann nach Ablauf eines Jahres ab Zuerkennung der Sachleistungen den Antrag stellen, daß anstelle aller oder eines Teils der zuerkannten Sachleistungen eine Geldleistung erbracht werde; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.
(3) Bei der vergleichenden Beurteilung der Wirksamkeit von Geld- und Sachleistungen ist auf die nach der Art der Behinderung unterschiedlichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.
(4) Bei Ersatz von Geld- durch Sachleistungen ist das Pflegegeld zur Bedeckung der Sachleistungen zu verwenden und an den Erbringer der Sachleistungen insoweit auszuzahlen, als dieser Leistungen erbringt.

Gebühren und Abgaben

§ 17. (1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Amtshandlungen und Schriften liegen im ausschließlich öffentlichen Interesse.
(2) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Gesetz gewährten Pflegegelder im Inland trägt der Träger des Pflegegeldes.

4. ABSCHNITT

Organisation und Zuständigkeit

Pflegegeldträger

§ 18. Pflegegeldträger für die im 1. Hauptstück vorgesehenen Pflegegeldleistungen ist das Land Wien.

Vollziehung

§ 19. (1) Für die Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Landesregierung vorgesehen ist, der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Gegen Bescheide nach diesem Gesetz, ausgenommen Bescheide nach § 3 Abs. 4, § 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 1, wenn der Einbehalt seine Grundlage im Behindertengesetz 1986 in der jeweils geltenden Fassung findet, § 14 Abs. 3 und § 14a Abs. 4, sind Berufungen nicht zulässig.
(2) Gegen Bescheide nach diesem Gesetz, ausgenommen Bescheide nach § 3 Abs. 4, § 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 1, wenn der Einbehalt seine Grundlage im Behindertengesetz 1986 in der jeweils geltenden Fassung findet, § 14 Abs. 3 und § 14a Abs. 4, kann beim Arbeits- und Sozialgericht Wien bzw. beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht Klage erhoben werden. Die Klage muss bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides erhoben werden. Wird die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der angefochtene Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, werden insoweit nicht wieder wirksam. In den gerichtlichen Verfahren hat der Pflegegeldträger Parteistellung. Die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes – ASGG sind anzuwenden.
(3) Gegen Bescheide des Magistrats nach § 3 Abs. 4, § 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 1, wenn der Einbehalt seine Grundlage im Behindertengesetz 1986 in der jeweils geltenden Fassung findet, § 14 Abs. 3 und § 14a Abs. 4 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben werden.

5. ABSCHNITT

Verfahren

Allgemeine Bestimmungen

§ 20. Auf das Verfahren finden, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, die Vorschriften des AVG mit Ausnahme der § 45 Abs. 3 und 68 Abs. 2 AVG Anwendung. Dabei ist insbesondere bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens sowie der Erledigung des Verfahrens mittels Bescheides oder Mitteilung soweit wie möglich auf die persönlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbers Bedacht zu nehmen.

Begutachtung

§ 20a. (1) Auf Wunsch des pflegebedürftigen Menschen, seines gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreters oder seines Sachwalters ist bei der Untersuchung die Anwesenheit und Anhörung einer Person seines Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt.
(2) Bei der Begutachtung von pflegebedürftigen Personen in stationären Einrichtungen sind zur Beurteilung der konkreten Pflegesituation auch Informationen des Pflegepersonals einzuholen und die Pflegedokumentation zu berücksichtigen.
(3) Bei pflegebedürftigen Personen, die durch ambulante Dienste betreut werden, sind bei der Begutachtung zur Verfügung gestellte Pflegedokumentationen zu berücksichtigen.

Antragstellung

§ 21. (1) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind durch Antrag beim Magistrat geltend zu machen. Langt beim Magistrat ein Antrag ein, der bei einer anderen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Sozialhilfeträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt eingebracht und weitergeleitet worden ist, so gilt er als ursprünglich richtig eingebracht.
(2) Antragsberechtigt gemäß Abs. 1 sind der Anspruchswerber selbst, sein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter oder sein Sachwalter, wenn er mit der Besorgung dieser Angelegenheit betraut worden ist. § 10 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 gilt sinngemäß.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruchsübergang gemäß § 11 Abs. 1 ist auch der Kostenträger antragsberechtigt. Die Antragstellung begründet keine Parteistellung des Kostenträgers, die über den Ersatzanspruch gemäß § 11 Abs. 1 hinausgeht.
(4) Anträge auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit Rechtskraft der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist und keine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft bescheinigt ist.

Mitwirkungspflicht

§ 22. (1) Die Leistung des Pflegegeldes kann abgelehnt, gemindert oder entzogen werden, wenn und solange der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber ohne triftigen Grund
1. einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder
2. eine für die Entscheidungsfindung unerläßliche ärztliche Untersuchung verweigert oder
3. sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen.
(2) Voraussetzung für eine bescheidmäßige Verfügung nach Abs. 1 ist jedoch, daß der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung, Minderung oder Entziehung des Pflegegeldes hat zu unterbleiben.

Bescheide

§ 23. (1) Bescheide nach diesem Gesetz sind schriftlich zu erlassen.
(2) Bescheide, ausgenommen Bescheide nach § 3 Abs. 4, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 1, wenn der Einbehalt seine Grundlage im Behindertengesetz 1986 in der jeweils geltenden Fassung findet, § 14 Abs. 3 und § 14a Abs. 4 haben auf die Möglichkeit, eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien bzw. beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht einzubringen, auf die dabei einzuhaltende Frist, die Form der Einbringung und auf das Erfordernis des hinreichend bestimmten Klagebegehrens gemäß § 82 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes – ASGG hinzuweisen.
(3) Im Falle der Neubemessung des Pflegegeldes als Folge von Änderungen dieses Gesetzes oder der Anpassung des Pflegegeldes besteht keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides.
(4) Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

Information und Kontrolle

§ 24. (1) Der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. der Sachwalter sind über den Zweck des Pflegegeldes (§ 1) zu informieren.
(2) Der Magistrat ist berechtigt, die zweckmäßige Verwendung des Pflegegeldes zu kontrollieren; die im Abs. 1 genannten Personen haben die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wenn Hinweise auf eine drohende Unterversorgung vorliegen, ist auch der Zutritt zu den Wohnräumen des Pflegebedürftigen zu gewähren.
(3) Wenn die im Abs. 1 genannten Personen ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 2 nicht oder nicht ausreichend nachkommen, kann das Pflegegeld für die Dauer der Weigerung gemindert, entzogen oder durch Sachleistungen ersetzt werden (§ 16).

Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten

§ 25. (1) Der Magistrat und der Fonds Soziales Wien sind im Sinne des § 7 des Datenschutzgesetzes 2000 ermächtigt, bei Vollziehung des Gesetzes die Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern betreffend Vor- und Familienname oder Nachname, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz, Personenstand, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes zu ermitteln und zu verarbeiten.
(2) Der Magistrat und der Fonds Soziales Wien sind verpflichtet, auf Verlangen den Entscheidungsträgern nach § 22 Bundespflegegeldgesetz und den übrigen Trägern der Sozialversicherung, den Bezirksverwaltungsbehörden und Ämtern der Landesregierungen sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes erforderlichen Daten betreffend Vor- und Familienname oder Nachname, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz und Personenstand der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zu übermitteln (Art. 9 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen).
(3) Die Entscheidungsträger nach § 22 BPGG und die übrigen Träger der Sozialversicherungen sind verpflichtet, auf Verlangen dem Magistrat und den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes erforderlichen Daten im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln (Art. 9 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen).
(4) Die öffentlichen und privaten Krankenanstalten sowie die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen des Magistrats oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Gesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Abs. 2.

Datenschutz

§ 25a. Zur Sicherung der Zwecke nach §§ 9, 24 Abs. 2 und 25 hat der Fonds Soziales Wien Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, sicherstellen. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:
1. Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,
2. Protokollierung der Zugriffe auf die Daten,
3. Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in offene Netze.

6. ABSCHNITT

Übergangsrecht

§ 26. Personen, denen zum 30. Juni 1993 ein Pflegegeld oder eine Blindenbeihilfe nach den in den Art. I und II des 2. Hauptstückes genannten Normen rechtskräftig zuerkannt ist ("bisherige pflegebezogene Geldleistung") und die zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 3 zählen, ist von Amts wegen mit Wirkung vom 1. Juli 1993 nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 zu gewähren. Diesen Personen gilt ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 als rechtskräftig zuerkannt. Werden bis 30. Juni 1994 Anträge auf Erhöhung dieses Pflegegeldes eingebracht, ist § 21 Abs. 2 nicht anzuwenden.

§ 27. (1) Die bisherigen pflegebezogenen Geldleistungen gelten mit 30. Juni 1993 als rechtskräftig eingestellt.
(2) Wenn solche Geldleistungen noch für Zeiträume nach dem 30. Juni 1993 ausbezahlt werden, sind diese auf das Pflegegeld anzurechnen.

§ 28. (1) Bringen Bezieher bisheriger pflegebezogener Geldleistungen bis 31. Dezember 1993 einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes ein, kann das höhere Pflegegeld ab Vorliegen der Voraussetzungen - frühestens ab 1. Juli 1993 - geleistet werden.
(2) Die Entscheidung in Verfahren nach Abs. 1 hat ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.

§ 29. Für den Ersatz zu Unrecht bezogener bisheriger pflegebezogener Geldleistungen, die sich auf Zeiträume vor dem 1. Juli 1993 beziehen, gelten die jeweiligen Bestimmungen der in den Art. I und II des 2. Hauptstückes genannten Normen in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung.

§ 30. Bei den Personen, denen zum 30. Juni 1993 ein Pflegegeld oder eine Blindenbeihilfe nach den in den Art. I und II des 2. Hauptstückes genannten Normen rechtskräftig zuerkannt ist ("bisherige pflegebezogene Geldleistung"), ist das Pflegegeld in den Fällen des § 11 Abs. 3 nur in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem gebührenden Pflegegeld und den bisherigen pflegebezogenen Geldleistungen (einschließlich allfälliger Sonderzahlungsanteile) an den Erbringer der Pflegeleistungen auszuzahlen.

§ 31. (1) Die am 1. Juli 1993 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend bisherige pflegebezogene Geldleistungen sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen, wenn das Datum der ersten erstinstanzlichen Entscheidung vor dem 1. Juli 1993 liegt. Wird die erste derartige Entscheidung nach dem 30. Juni 1993 gefällt, gelten die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes.
(2) Allen am 1. Juli 1993 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Zeit bis zum 30. Juni 1993 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen der in den Art. I und II des 2. Hauptstückes genannten Normen zugrunde zu legen; § 26 erster Satz gilt sinngemäß.

§ 32. (1) Ab 1. Juli 1993 ist ein Ausgleich zu leisten, wenn
1. das Pflegegeld gemäß § 26 oder § 28 betragsmäßig geringer ist als die bisherige pflegebezogene Geldleistung (einschließlich allfälliger Sonderzahlungsanteile),
2. sich auf Grund der Anrechnung gemäß § 6 ein Betrag ergibt, der unter dem Betrag der bisherigen pflegebezogenen Geldleistung (einschließlich allfälliger Sonderzahlungsanteile) liegt oder
3. auf Grund der Anrechnung gemäß § 6 kein Pflegegeld ausgezahlt wird.
Der Ausgleich nach Z 1 und 2 ist in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem gebührenden Pflegegeld und den bisherigen pflegebezogenen Geldleistungen (einschließlich allfälliger Sonderzahlungsanteile) und der Ausgleich nach Z 3 in Höhe jener Leistung (einschließlich allfälliger Sonderzahlungsanteile) zu erbringen, die auf Grund des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit 1. Juli 1993 entfallen ist.
(2) Personen, denen zum 30. Juni 1993 eine Blindenbeihilfe nach dem Wiener Blindenbeihilfengesetz, LGBl. Nr. 14/1969, rechtskräftig zuerkannt ist und die zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 3 BPGG zählen, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach dem Bundespflegegeldgesetz gebührenden Pflegegeld und den bisherigen pflegebezogenen Geldleistungen (einschließlich allfälliger Sonderzahlungsanteile) zu erbringen, die auf Grund des Inkrafttretens des Bundespflegegeldgesetzes und dieses Gesetzes mit 1. Juli 1993 entfallen sind.
(3) Auf die gemäß Abs. 1 und 2 gewährten Ausgleiche sind Erhöhungen des Pflegegeldes auf Grund einer Einordnung in eine höhere Stufe entsprechend anzurechnen.
(4) Tritt eine Änderung in der Sachlage ein, die nach den bis zum 30. Juni 1993 geltenden gesetzlichen Regelungen die Minderung oder Entziehung jener pflegebezogenen Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wird, zur Folge hätte, ist der Ausgleich entsprechend zu mindern oder zu entziehen.
(5) Soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmt ist, sind auf Ausgleiche die für das Pflegegeld geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Ausgleiche gemäß Abs. 1 sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 von Amts wegen wie folgt zu erhöhen und gemäß § 14 Abs. 5 auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden:
1. bei einem Anspruch auf ein Pflegegeld der Stufen 1 oder 2 um 4%,
2. bei einem Anspruch auf ein Pflegegeld der Stufen 3 bis 5 um 5% und
3. bei einem Anspruch auf ein Pflegegeld der Stufen 6 oder 7 um 6%.
Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2008 gebührenden Beträge zu Grunde zu legen.

§ 33. (1) Personen, denen zum 30. Juni 1993 eine bisherige pflegebezogene Geldleistung rechtskräftig zuerkannt ist und die am 1. Juli 1993 ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, sind diese Leistungen für die Dauer dieses Aufenthaltes im bisherigen Ausmaß weiterhin zu erbringen; diese Leistungen gelten als rechtskräftig zuerkannt. Bei der Anpassung dieser Leistungen mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres ist Art. 2 Abs. 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der in den Art. I und II des 2. Hauptstückes genannten Normen in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung.
(2) Allen am 1. Juli 1993 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf bisherige pflegebezogene Geldleistungen jener Personen, die am 1. Juli 1993 ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, sind für die Zeit bis zum 30. Juni 1993 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils geltenden Bestimmungen der in den Art. I und II des 2. Hauptstückes genannten Normen zugrunde zu legen. Wird festgestellt, daß zum 30. Juni 1993 eine bisherige pflegebezogene Geldleistung gebührt, gilt Abs. 1 sinngemäß.

§ 34. (1) § 5 in der Fassung dieses Landesgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn die Antragstellung vor dem 1. August 1996 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren. Personen, denen vor dem 1. August 1996 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bereits rechtskräftig zuerkannt wurde, ist dieses weiterhin im Betrag von monatlich 203,10 Euro zu erbringen.
(2) § 7 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 Z 2 in der Fassung dieses Landesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. August 1996 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren.
(3) § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung dieses Landesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn der Anspruchsübergang oder die Aufnahme in eine Krankenanstalt bereits vor dem 1. August 1996 erfolgt ist.

§ 35. (1) Beziehern eines Pflegegeldes des Landes Wien, die dem Personenkreis des § 3 Abs. 3 des Bundespflegegeldgesetzes in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/1998 angehören, kann das rechtskräftig zuerkannte Pflegegeld im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung über den 1. Jänner 1999 hinaus bis längstens 31. August 1999 weitergewährt werden, wenn dies unter Bedachtnahme auf die persönlichen, familiären Verhältnisse einschließlich der Verhältnisse der eingetragenen Partnerschaft oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflegegeldbeziehers zur Vermeidung besonderer sozialer Härten erforderlich ist.
(2) Allen am 1. Jänner 1999 noch nicht bescheidmäßig abgeschlossenen Verfahren sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 die bis zu diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des § 4 des Wiener Pflegegeldgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1996, zugrunde zu legen. Dies gilt sinngemäß auch für gerichtliche Verfahren.
(3) Personen, denen zum 31. Dezember 1998 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 rechtskräftig zuerkannt ist, ist von Amts wegen mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 4 zu gewähren, sofern die dafür erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 erfüllt sind.
(4) Die Entscheidung in Verfahren nach Abs. 3 hat ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.
(5) Eine Minderung des rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes wegen der gesetzlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 oder wegen des Außerkrafttretens der §§ 7 und 8 der Einstufungsverordnung ist nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Dies gilt sinngemäß auch für Fälle, in denen die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 1999 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Diese Bestimmungen sind auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden.
(6) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist eine niedrigere Einstufung gegenüber der Einstufung nach dem Bundespflegegeldgesetz wegen der gesetzlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 oder wegen des Außerkrafttretens der §§ 7 und 8 der Einstufungsverordnung nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Dies gilt sinngemäß auch für Fälle, in denen die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 1999 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Diese Bestimmungen sind auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden.
(7) Die Umstellung des Fälligkeits- und Auszahlungszeitpunktes gemäß § 14 Abs. 1 auf im Nachhinein für den jeweiligen Monat erfolgt derart, daß für die Zeit von Juli bis Dezember 2000 die Auszahlung jedes Monat um fünf Tage später als im vorangegangenen Monat durchgeführt wird.

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 53/2008

§ 35a. (1) Bringen Bezieher eines Pflegegeldes nach diesem Gesetz bis 30. April 2009 einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes ein und liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 oder 5 in der Fassung dieses Gesetzes LGBl. Nr. 53/2008 vor, ist das höhere Pflegegeld ab 1. Jänner 2009 unter der Annahme, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 oder 5 in der Fassung dieses Gesetzes LGBl. Nr. 53/2008 auch schon zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben, ohne weitere Prüfung zu leisten.
(2) Die Entscheidung in Verfahren nach Abs. 1 hat ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.
(3) Allen am 1. Jänner 2009 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu Grunde zu legen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für gerichtliche Verfahren.

§ 35b. (1) Allen am 1. Jänner 2011 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind die bis zum 31. Dezember 2010 jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu Grunde zu legen.
(2) Eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes wegen der gesetzlichen Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung dieses Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 6/2011 ist nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Dies gilt auch in den Fällen einer Befristung gemäß § 7 Abs. 2.
(3) In den Fällen des § 7 Abs. 1 zweiter Satz ist eine niedrigere Einstufung gegenüber der Einstufung nach dem Bundespflegegeldgesetz wegen der gesetzlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung dieses Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 6/2011 nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für gerichtliche Verfahren.

§ 36. (1) Soweit in anderen Gesetzen auf bisherige pflegebezogene Geldleistungen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf das Pflegegeld nach diesem Gesetz.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Gesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung Bezug genommen wird, sind diese in der am 1. Mai 2004 geltenden Fassung anzuwenden.


[1] Im 2. Hauptstück werden das Behindertengesetz 1986, das Wiener 1967 und das Wiener Bezügegesetz geändert. Diese Änderungen sind in Blindenbeihilfengesetz 1969, die Pensionsordnung 1966, das Unfallfürsorgegesetz den jeweiligen Gesetzestexten erfaßt.
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