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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis einschließlich 2013
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis einschließlich 2013
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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30.04.2008
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LGBl
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28.10.2013
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LGBl
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Der Wiener Landtag hat am 23. Jänner 2008 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis einschließlich 2013
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
INHALTSVERZEICHNIS
PRÄAMBEL
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
PRÄAMBEL
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Schwerpunkte
Artikel 2 Geltungsbereich
2. Abschnitt
Planung, Nahtstellenmanagement, Gesundheitstelematik, leistungsorientierte Finanzierungssysteme, sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs und Gesundheitsökonomie
Planung, Nahtstellenmanagement, Gesundheitstelematik, leistungsorientierte Finanzierungssysteme, sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs und Gesundheitsökonomie
Artikel 3 Integrierte Gesundheitsstrukturplanung
Artikel 4 Österreichischer Strukturplan Gesundheit und Regionale
Strukturpläne Gesundheit
Artikel 5 Nahtstellenmanagement im Interesse der Patientinnen und
Patienten
Artikel 7 Gesundheitstelematik (e-Health) und elektronische
Gesundheitsakte (ELGA)
Artikel 8 Finanzierungssysteme
Artikel 9 Sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten
Bereichs
Artikel 10 Gesundheitsökonomie
4. Abschnitt
Bundesgesundheitsagentur und Landesgesundheitsfonds
Unterabschnitt A) Bundesgesundheitsagentur
Bundesgesundheitsagentur und Landesgesundheitsfonds
Unterabschnitt A) Bundesgesundheitsagentur
Artikel 14 Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur
Artikel 17 Mittel der Bundesgesundheitsagentur
Unterabschnitt B)
Landesgesundheitsfonds
Artikel 18 Einrichtung der Landesgesundheitsfonds
Artikel 20 Aufgabe der Gesundheitsplattformen auf Länderebene im
Rahmen der Landesgesundheitsfonds
Artikel 21 Mittel der Landesgesundheitsfonds
Artikel 22 Erhöhung der
Krankenversicherungsbeiträge
Artikel 23 Kostenbeitrag
Artikel 24 Berechnung von Landesquoten
5. Abschnitt
Zusammenwirken der Institutionen
Zusammenwirken der Institutionen
Artikel 25 Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den
Trägern der Krankenanstalten und zu den
Landesgesundheitsfonds
6. Abschnitt
Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse
Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse
Artikel 26 Transparenz der Voranschläge und der
Rechnungsabschlüsse
7. Abschnitt
Leistungsorientierte Finanzierung im Gesundheitswesen
Artikel 27 Durchführung der leistungsorientierten
Finanzierung
Artikel 28 Krankenanstaltenspezifische Berechnung der
LKF-Punkte
8. Abschnitt
Inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten
Artikel 29 Ausgleich für inländische Gastpatientinnen und
Gastpatienten
9. Abschnitt
Weitere Finanzierungsmaßnahmen
Artikel 30 Mittel für Gesundheit Österreich GmbH (GÖG)
und Finanzierung von Projekten und Planungen
Artikel 31 Kooperationsbereich (Reformpool)
Artikel 32 Förderung des Transplantationswesens
Artikel 33 Finanzierung überregional bedeutsamer
Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie
Behandlungsmaßnahmen
Artikel 34 Evaluierung von Vorsorgemaßnahmen
11. Abschnitt
Evaluierung von allen gesetzten Maßnahmen
Artikel 36 Evaluierung
12. Abschnitt
Dokumentation
Artikel 37 Sicherstellung und Weiterentwicklung der
Dokumentation
Artikel 38 Erfassung weiterer Daten
Artikel 39 Erhebungen und Einschaurechte
13. Abschnitt
Sanktionen
Artikel 40 Sanktionen intramuraler Bereich
Artikel 41 Sanktionen extramuraler Bereich
14. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Artikel 42 Schutzklausel für Bund und Träger der
Sozialversicherung
Artikel 43 Schutzklausel für Städte und Gemeinden
Artikel 44 Ärztliche Ausbildung
Artikel 45 Ausländische Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im
Ausland aus medizinischen Gründen
Artikel 46 Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Zams)
Artikel 47 Schiedskommission
15. Abschnitt
Rechtliche Umsetzung der Vereinbarung
Artikel 48 Rechtliche Umsetzung
16. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Artikel 49 Inkrafttreten
Artikel 50 Durchführung der Vereinbarung
Artikel 51 Geltungsdauer, Kündigung
Artikel 52 Mitteilungen
Artikel 53 Urschrift
PRÄAMBEL
Die Vertragsparteien bekennen sich zu einer umfassenden medizinischen
Versorgung für alle Menschen unabhängig vom Alter und Einkommen. Dabei
gelten die Grundsätze der solidarischen Finanzierung, eines gleichen und
niederschwelligen Zugangs zu Leistungen, sowie hoher Qualität und Effizienz
bei der Leistungserbringung. Weiters verbinden die Vertragsparteien mit der
Vereinbarung die Zielsetzung, ausgehend vom Bedarf der Patientinnen und
Patienten Gesundheitsprozesse so zu gestalten, dass Vorsorge, Diagnose,
Behandlung, Rehabilitation und Pflege in einer zweckmäßigen Abfolge
und von der richtigen Stelle, in angemessener Zeit, mit gesicherter
Qualität und mit bestmöglichem Ergebnis erbracht werden. Die
Vertragsparteien kommen weiters überein, sich an den
Rahmen-Gesundheitszielen sowie an den zentralen Public-Health-Grundsätzen
zu orientieren.
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens steht nunmehr in einem engen Konnex mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 200/2013. Mit der gegenständlichen, nunmehr geänderten Vereinbarung erfolgt die konsequente Fortschreibung der bisherigen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (BGBl. I Nr. 105/2008), die an die Erfordernisse der Zielsteuerung-Gesundheit angepasst wurde und hinsichtlich der FAG-Bestimmungen 2008 unverändert geblieben ist.
Es erfolgt die Fortschreibung und Intensivierung der bereits in der vergangenen Vereinbarungsperiode vereinbarten und begonnenen Maßnahmen einer gemeinsamen Steuerung und Planung. Planungsziele und Grundsätze werden dabei grundsätzlich in einem Österreichischen Strukturplan Gesundheit gemeinsam festgelegt und die Planung erfolgt in den Regionalen Strukturplänen auf Landesebene. Die Vertragsparteien kommen daher überein, dass unter Einbeziehung der intra- und extramuralen Bereiche insbesondere die notwendigen Schritte gesetzt werden, um
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens steht nunmehr in einem engen Konnex mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 200/2013. Mit der gegenständlichen, nunmehr geänderten Vereinbarung erfolgt die konsequente Fortschreibung der bisherigen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (BGBl. I Nr. 105/2008), die an die Erfordernisse der Zielsteuerung-Gesundheit angepasst wurde und hinsichtlich der FAG-Bestimmungen 2008 unverändert geblieben ist.
Es erfolgt die Fortschreibung und Intensivierung der bereits in der vergangenen Vereinbarungsperiode vereinbarten und begonnenen Maßnahmen einer gemeinsamen Steuerung und Planung. Planungsziele und Grundsätze werden dabei grundsätzlich in einem Österreichischen Strukturplan Gesundheit gemeinsam festgelegt und die Planung erfolgt in den Regionalen Strukturplänen auf Landesebene. Die Vertragsparteien kommen daher überein, dass unter Einbeziehung der intra- und extramuralen Bereiche insbesondere die notwendigen Schritte gesetzt werden, um
- eine gemeinsame integrierte und sektorenübergreifende Planung und
Steuerung im Gesundheitswesen sicherzustellen,
- den Grad der Verbindlichkeit in der Gesundheitsplanung auf
Länderebene durch wechselseitige Abstimmung der intra- und extramuralen
Versorgungsplanung zu erhöhen und
- eine sektorenübergreifende Finanzierung aufzubauen.
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Schwerpunkte
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Schwerpunkte
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der
nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung
1. weiterhin eine Bundesgesundheitsagentur und Landesgesundheitsfonds auf
Länderebene zur regionen- und sektorenübergreifenden Planung,
Steuerung und zur Sicherstellung einer gesamthaften Finanzierung des gesamten
Gesundheitswesens unter Beachtung der Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit und der sich daraus ergebenden
Festlegungen einzurichten,
3. Mittel für Planungen und Projekte, die der Sicherstellung und der
Verbesserung der Qualität, der Effizienz und der Effektivität der
Gesundheitsversorgung dienen, vorzusehen,
4. das Transplantationswesen und weitere wesentliche
Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie
Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung zu
fördern,
5. die Beziehungen der Landesgesundheitsfonds, der Träger der
Sozialversicherung, des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger (im Folgenden: Hauptverband) und der Träger
der Krankenanstalten gemäß Art. 18 Abs. 3 und 4 (im
Folgenden: Träger von Krankenanstalten) untereinander festzulegen
und
6. den Trägern der Krankenanstalten auf Rechnung von
Landesgesundheitsfonds im Namen der Träger der Sozialversicherung
leistungsorientiert Zahlungen für die Behandlung von
Patientinnen/Patienten, für die eine Leistungspflicht der
Sozialversicherung besteht, zu gewähren.
(2) Inhaltliche Schwerpunkte dieser Vereinbarung in wechselseitiger Übereinstimmung mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit und unter besonderer Berücksichtigung der Patientenorientierung sind insbesondere
(2) Inhaltliche Schwerpunkte dieser Vereinbarung in wechselseitiger Übereinstimmung mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit und unter besonderer Berücksichtigung der Patientenorientierung sind insbesondere
1. Intensivierung der erforderlichen Strukturveränderungen im intra-
und extramuralen Bereich,
3. sektorenübergreifende Finanzierung von ambulanten
Leistungen,
4. Forcierung der Maßnahmen zur Sicherstellung einer integrierten und
sektorenübergreifenden Planung, Steuerung und Finanzierung des gesamten
Gesundheitswesens,
5. zur Effektivitäts- und Effizienzsteigerung eine
flächendeckende verbindliche Verankerung der Qualitätsarbeit auf allen
Ebenen des Gesundheitswesens,
6. die Verbesserung des Nahtstellenmanagements zwischen den verschiedenen
Leistungserbringern,
7. Unterstützung der Arbeiten zum Auf- und Ausbau der für das
Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien
(wie ELGA, eCard, e-Health),
8. die Forcierung gesundheitsökonomischer Ansätze,
9. bei der gemeinsamen Steuerung und Weiterentwicklung des
österreichischen Gesundheitswesens ist der Grundsatz zu beachten, dass die
für die Planung zuständigen Entscheidungsträger auch für die
Finanzierung verantwortlich sein müssen und dass zwischen den
Gesundheitssektoren das Prinzip „Geld folgt Leistung“
gilt.
Artikel 2
Geltungsbereich
Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich dieser Vereinbarung umfasst – soweit im
Folgenden nichts anderes bestimmt wird – das gesamte österreichische
Gesundheitswesen (intra- und extramuraler Bereich) und
– soweit davon betroffen – die Nahtstellen zum Pflegebereich.
(2) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand gemäß § 55 KAKuG bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.
– soweit davon betroffen – die Nahtstellen zum Pflegebereich.
(2) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand gemäß § 55 KAKuG bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.
2. ABSCHNITT
Planung, Nahtstellenmanagement, Gesundheitstelematik, leistungsorientierte Finanzierungssysteme, sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs und Gesundheitsökonomie
Artikel 3
Integrierte Gesundheitsstrukturplanung
Planung, Nahtstellenmanagement, Gesundheitstelematik, leistungsorientierte Finanzierungssysteme, sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs und Gesundheitsökonomie
Artikel 3
Integrierte Gesundheitsstrukturplanung
(1) Die integrierte Planung der österreichischen
Gesundheitsversorgungsstruktur hat den Anforderungen der
Zielsteuerung-Gesundheit zu entsprechen und erfolgt auf Basis vorhandener
Evidenzen und sektorenübergreifend. Sie umfasst alle Ebenen und
Teilbereiche der Gesundheitsversorgung und angrenzender Bereiche. Bestandteil
dieser Vereinbarung ist die Sicherstellung der Realisierung einer integrierten
Planung insbesondere für die folgenden Bereiche:
1. Stationärer Bereich, sofern dieser aus Mitteln der
Gebietskörperschaften und/oder der Sozialversicherung zur Gänze oder
teilweise finanziert wird;
2. Ambulanter Bereich, d.h. Spitalsambulanzen, selbstständige
Ambulatorien mit Kassenverträgen einschließlich der eigenen
Einrichtungen der Versicherungsträger, niedergelassene
Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte mit
Kassenverträgen, Gruppenpraxen mit Kassenverträgen und sonstige in der
Gesundheitsversorgung frei praktizierende Berufsgruppen mit
Kassenverträgen;
3. Rehabilitationsbereich mit dem Ziel des weiteren Auf- und Ausbaus einer
österreichweit gleichwertigen, flächendeckenden abgestuften Versorgung
im Sinne eines bedarfsgerechten Angebotes in allen Bereichen und auf allen
Ebenen der Gesundheitsversorgung, d.h. stationär und ambulant, mit
besonderer Berücksichtigung der Rehabilitation von Kindern und
Jugendlichen;
4. Pflegebereich, soweit dieser im Rahmen des Nahtstellenmanagements
für die Gesundheitsversorgung von Bedeutung ist.
(2) Im Besonderen wird vereinbart, eine österreichweit gleichwertige, flächendeckende abgestufte Versorgung im Palliativ- und Hospizbereich prioritär umzusetzen. Im Rahmen der Umsetzung der integrierten Versorgung ist eine Abstimmung insbesondere zwischen Gesundheits- und Sozialbereich sowie der Sozialversicherung anzustreben.
(3) Die Gesundheitsstrukturplanung hat die Beziehungen zwischen den Ebenen und Teilbereichen der Gesundheitsversorgung und angrenzender Versorgungsbereiche zu berücksichtigen. Im Sinne einer gesamtwirtschaftlichen Effektivität und Effizienz der Gesundheitsversorgung berücksichtigen Teilbereichsplanungen die Wechselwirkung zwischen den Teilbereichen dahingehend, dass die gesamtökonomischen Aspekte vor den ökonomischen Aspekten des Teilbereiches ausschlaggebend sind. Die Sicherung der Qualität und die Patientinnen-/Patientenorientierung sind dabei jedenfalls sicherzustellen.
(4) Die Gesundheitsstrukturplanung ist an Kriterien zur Qualität gemäß Art. 7 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit und zum Nahtstellenmanagement gemäß Art. 5 zu binden.
(5) Die für die integrierte Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur und für die Umsetzung der Planungsfestlegungen jeweils notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind unverzüglich in Kraft zu setzen.
(2) Im Besonderen wird vereinbart, eine österreichweit gleichwertige, flächendeckende abgestufte Versorgung im Palliativ- und Hospizbereich prioritär umzusetzen. Im Rahmen der Umsetzung der integrierten Versorgung ist eine Abstimmung insbesondere zwischen Gesundheits- und Sozialbereich sowie der Sozialversicherung anzustreben.
(3) Die Gesundheitsstrukturplanung hat die Beziehungen zwischen den Ebenen und Teilbereichen der Gesundheitsversorgung und angrenzender Versorgungsbereiche zu berücksichtigen. Im Sinne einer gesamtwirtschaftlichen Effektivität und Effizienz der Gesundheitsversorgung berücksichtigen Teilbereichsplanungen die Wechselwirkung zwischen den Teilbereichen dahingehend, dass die gesamtökonomischen Aspekte vor den ökonomischen Aspekten des Teilbereiches ausschlaggebend sind. Die Sicherung der Qualität und die Patientinnen-/Patientenorientierung sind dabei jedenfalls sicherzustellen.
(4) Die Gesundheitsstrukturplanung ist an Kriterien zur Qualität gemäß Art. 7 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit und zum Nahtstellenmanagement gemäß Art. 5 zu binden.
(5) Die für die integrierte Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur und für die Umsetzung der Planungsfestlegungen jeweils notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind unverzüglich in Kraft zu setzen.
Artikel 4
Österreichischer Strukturplan Gesundheit und Regionale
Strukturpläne Gesundheit
Österreichischer Strukturplan Gesundheit und Regionale
Strukturpläne Gesundheit
(1) Die Ausrichtung des Österreichischen Strukturplans Gesundheit
(ÖSG) wird durch die übergeordnete Zielsteuerung-Gesundheit
determiniert. Das Verhältnis zwischen Zielsteuerung-Gesundheit und ÖSG
ist in Art. 9 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Zielsteuerung-Gesundheit geregelt. Die verbindliche Grundlage für die
integrierte Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur
wird im ÖSG festgelegt. Der ÖSG stellt die Rahmenplanung für die
stationäre und ambulante Versorgungsplanung in den Regionalen
Strukturplänen Gesundheit (RSG) sowie für den Rehabilitationsbereich
und die Nahtstellen zum Pflegebereich dar.
(2) Entsprechend seiner Zielsetzung als Planungsgrundlage für das gesamte Gesundheitswesen umfasst der ÖSG quantitative und qualitative Planungsaussagen für alle Gesundheitsversorgungsbereiche. Eine Leistungsangebotsplanung ist in jenen Bereichen vorzunehmen, wo die Datengrundlagen dies ermöglichen. Weiters enthält der ÖSG die Darstellung des Ist-Standes der Versorgungsstrukturen im stationären Bereich, im ambulanten Bereich sowie an den Nahtstellen zum Pflegebereich auf Ebene von Versorgungsregionen, im Rehabilitationsbereich auf Ebene von Versorgungszonen. Verbindliche Qualitätskriterien stellen einen integrierenden Bestandteil der Planungsaussagen dar.
(3) Der ÖSG ist nach Maßgabe der Vorgaben der Zielsteuerung-Gesundheit während der Laufzeit dieser Vereinbarung von der Bundesgesundheitsagentur kontinuierlich weiterzuentwickeln. Dabei sind Planungsgrundsätze und Planungsfestlegungen prioritär für den ambulanten Bereich, den nicht-akuten stationären Bereich der Krankenanstalten, den Rehabilitationsbereich (einschließlich Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen) sowie für die Nahtstellen zum Pflegebereich sukzessive bis zum Ende der Vereinbarungsperiode verbindlich festzulegen und in den ÖSG aufzunehmen. Die Vertragsparteien kommen überein, die dafür notwendigen Datengrundlagen in ausreichender Qualität zur Verfügung zu stellen.
(4) Erweiterungen bzw. Revisionen des ÖSG sind entsprechend der Determinierung der übergeordneten Zielsteuerung-Gesundheit vorzunehmen und in geeigneter Weise kundzumachen. Es sind dabei jedenfalls folgende Entwicklungsschritte umfasst:
(2) Entsprechend seiner Zielsetzung als Planungsgrundlage für das gesamte Gesundheitswesen umfasst der ÖSG quantitative und qualitative Planungsaussagen für alle Gesundheitsversorgungsbereiche. Eine Leistungsangebotsplanung ist in jenen Bereichen vorzunehmen, wo die Datengrundlagen dies ermöglichen. Weiters enthält der ÖSG die Darstellung des Ist-Standes der Versorgungsstrukturen im stationären Bereich, im ambulanten Bereich sowie an den Nahtstellen zum Pflegebereich auf Ebene von Versorgungsregionen, im Rehabilitationsbereich auf Ebene von Versorgungszonen. Verbindliche Qualitätskriterien stellen einen integrierenden Bestandteil der Planungsaussagen dar.
(3) Der ÖSG ist nach Maßgabe der Vorgaben der Zielsteuerung-Gesundheit während der Laufzeit dieser Vereinbarung von der Bundesgesundheitsagentur kontinuierlich weiterzuentwickeln. Dabei sind Planungsgrundsätze und Planungsfestlegungen prioritär für den ambulanten Bereich, den nicht-akuten stationären Bereich der Krankenanstalten, den Rehabilitationsbereich (einschließlich Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen) sowie für die Nahtstellen zum Pflegebereich sukzessive bis zum Ende der Vereinbarungsperiode verbindlich festzulegen und in den ÖSG aufzunehmen. Die Vertragsparteien kommen überein, die dafür notwendigen Datengrundlagen in ausreichender Qualität zur Verfügung zu stellen.
(4) Erweiterungen bzw. Revisionen des ÖSG sind entsprechend der Determinierung der übergeordneten Zielsteuerung-Gesundheit vorzunehmen und in geeigneter Weise kundzumachen. Es sind dabei jedenfalls folgende Entwicklungsschritte umfasst:
1. Laufende Aktualisierung der Informationen zum Ist-Stand sowie der
Bedarfsprognosen in den verschiedenen Versorgungsbereichen,
2. Jährliche Wartung und Weiterentwicklung der Leistungsmatrix des
ÖSG unter Berücksichtigung der Änderungen in den
Dokumentationsgrundlagen (insbesondere Leistungskatalog) des
LKF-Modells,
3. Konkretisierung der im ÖSG 2012 enthaltenen überregionalen
Versorgungsplanung im Bereich komplexer medizinischer Leistungen in
quantitativer Hinsicht sowie Ergänzung weiterer einvernehmlich
festzulegender Bereiche entsprechend den Festlegungen in der
Zielsteuerung-Gesundheit,
4. Revision und Redimensionierung der im ÖSG 2012 enthaltenen
Strukturqualitätskriterien auf notwendige Vorgaben sowie verstärkte
Schwerpunktsetzung auf Kriterien der Prozess- und Ergebnisqualität im
intra- und extramuralen Bereich auf Basis der Konzeption der
Zielsteuerung-Gesundheit; im Rahmen zukünftiger ÖSG-Revisionen sind
für den ambulanten Bereich Strukturqualitätskriterien um notwendige
Vorgaben zu ergänzen.
Revisionen der ÖSG-Inhalte werden auf der jeweils aktuellen Datenbasis grundsätzlich im Abstand von jeweils zwei Jahren vorgenommen.
(5) Die Ausrichtung des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) wird durch die übergeordnete Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene determiniert. Das Verhältnis zwischen Zielsteuerung-Gesundheit und RSG ist in Art. 9 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit geregelt. Die integrierte Versorgungsplanung im Rahmen des RSG sowie Anpassungen, Wartungen und Weiterentwicklungen dieser Planung sind zwischen dem jeweiligen Land und der Sozialversicherung auf Landesebene abzustimmen, insbesondere hinsichtlich Kapazitätsfestlegungen für die Erbringung von Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesens. Die RSG werden hinsichtlich Aufbau, Mindestinhalt, Struktur und Darstellungsform sukzessive in österreichweit vergleichbarer Form weiterentwickelt. Die RSG sind in geeigneter Weise kundzumachen. Die Krankenanstaltenplanung des RSG ist durch eine Verordnung des jeweiligen Landes zu erlassen. Die RSG bzw. die Landes-Krankenanstaltenpläne sind Grundlage für die krankenanstaltenrechtliche Bedarfsprüfung bzw. für Vertragsabschlüsse der Sozialversicherung. Entsprechende Anpassungen im Krankenanstalten- sowie im Sozialversicherungsrecht sind vorzunehmen. Sozialversicherungsrechtlich ist sicherzustellen, dass die Gesamtvertragspartner im extramuralen Bereich ihre Verhandlungen darauf ausrichten. Bei der Erteilung von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen (Bedarfsprüfungsverfahren) sind alle versorgungswirksamen Kapazitäten zu berücksichtigen.
(6) Bei Detailplanungen sind die im ÖSG in der jeweiligen Fassung enthaltenen Vorgaben und Richtwerte einzuhalten. Detailplanungen sind im Wege der Landesgesundheitsfonds der Bundesgesundheitsagentur umgehend zur Kenntnis zu bringen.
(7) Im Einklang mit dem ÖSG und den damit abgestimmten Detailplanungen, insbesondere mit dem RSG, sind die den Leistungsanbieterinnen/Leistungsanbietern erteilten bzw. bestehenden Bewilligungen unter größtmöglicher Schonung wohlerworbener Rechte zu ändern oder allenfalls zurückzunehmen. Die entsprechenden bundes- und landesgesetzlichen Regelungen haben dies zu ermöglichen.
(8) Die Abrechenbarkeit von Leistungen im Rahmen der Landesgesundheitsfonds bzw. durch die Krankenversicherungsträger ist an die verpflichtende Einhaltung der qualitativen Inhalte des ÖSG und der regionalen Detailplanungen, insbesondere des RSG durch die Leistungserbringer/innen gesetzlich festzulegen.
(9) Eine allfällige Bereitstellung von Investitionszuschüssen an die Leistungsanbieterinnen/Leistungsanbieter hat im Einklang mit dem ÖSG und den damit abgestimmten Detailplanungen, insbesondere dem RSG zu erfolgen.
(10) Die Festlegungen im ÖSG und in den Detailplanungen, insbesondere im RSG, sind hinsichtlich ihrer Umsetzung laufend zu überprüfen und zu evaluieren (ÖSG-Monitoring und österreichweit vergleichendes RSG-Monitoring). Dieses Monitoring ist inhaltlich so zu gestalten, dass es eine entsprechende Grundlage für das Monitoring im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit bereitstellen kann.
Revisionen der ÖSG-Inhalte werden auf der jeweils aktuellen Datenbasis grundsätzlich im Abstand von jeweils zwei Jahren vorgenommen.
(5) Die Ausrichtung des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) wird durch die übergeordnete Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene determiniert. Das Verhältnis zwischen Zielsteuerung-Gesundheit und RSG ist in Art. 9 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit geregelt. Die integrierte Versorgungsplanung im Rahmen des RSG sowie Anpassungen, Wartungen und Weiterentwicklungen dieser Planung sind zwischen dem jeweiligen Land und der Sozialversicherung auf Landesebene abzustimmen, insbesondere hinsichtlich Kapazitätsfestlegungen für die Erbringung von Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesens. Die RSG werden hinsichtlich Aufbau, Mindestinhalt, Struktur und Darstellungsform sukzessive in österreichweit vergleichbarer Form weiterentwickelt. Die RSG sind in geeigneter Weise kundzumachen. Die Krankenanstaltenplanung des RSG ist durch eine Verordnung des jeweiligen Landes zu erlassen. Die RSG bzw. die Landes-Krankenanstaltenpläne sind Grundlage für die krankenanstaltenrechtliche Bedarfsprüfung bzw. für Vertragsabschlüsse der Sozialversicherung. Entsprechende Anpassungen im Krankenanstalten- sowie im Sozialversicherungsrecht sind vorzunehmen. Sozialversicherungsrechtlich ist sicherzustellen, dass die Gesamtvertragspartner im extramuralen Bereich ihre Verhandlungen darauf ausrichten. Bei der Erteilung von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen (Bedarfsprüfungsverfahren) sind alle versorgungswirksamen Kapazitäten zu berücksichtigen.
(6) Bei Detailplanungen sind die im ÖSG in der jeweiligen Fassung enthaltenen Vorgaben und Richtwerte einzuhalten. Detailplanungen sind im Wege der Landesgesundheitsfonds der Bundesgesundheitsagentur umgehend zur Kenntnis zu bringen.
(7) Im Einklang mit dem ÖSG und den damit abgestimmten Detailplanungen, insbesondere mit dem RSG, sind die den Leistungsanbieterinnen/Leistungsanbietern erteilten bzw. bestehenden Bewilligungen unter größtmöglicher Schonung wohlerworbener Rechte zu ändern oder allenfalls zurückzunehmen. Die entsprechenden bundes- und landesgesetzlichen Regelungen haben dies zu ermöglichen.
(8) Die Abrechenbarkeit von Leistungen im Rahmen der Landesgesundheitsfonds bzw. durch die Krankenversicherungsträger ist an die verpflichtende Einhaltung der qualitativen Inhalte des ÖSG und der regionalen Detailplanungen, insbesondere des RSG durch die Leistungserbringer/innen gesetzlich festzulegen.
(9) Eine allfällige Bereitstellung von Investitionszuschüssen an die Leistungsanbieterinnen/Leistungsanbieter hat im Einklang mit dem ÖSG und den damit abgestimmten Detailplanungen, insbesondere dem RSG zu erfolgen.
(10) Die Festlegungen im ÖSG und in den Detailplanungen, insbesondere im RSG, sind hinsichtlich ihrer Umsetzung laufend zu überprüfen und zu evaluieren (ÖSG-Monitoring und österreichweit vergleichendes RSG-Monitoring). Dieses Monitoring ist inhaltlich so zu gestalten, dass es eine entsprechende Grundlage für das Monitoring im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit bereitstellen kann.
Artikel 5
Nahtstellenmanagement im Interesse der Patientinnen und Patienten
Nahtstellenmanagement im Interesse der Patientinnen und Patienten
(1) Zur Gewährleistung eines patientinnen- und patientenorientierten,
raschen, reibungs- und lückenlosen, effektiven, effizienten und sinnvollen
Betreuungsverlaufes ist das Management an den Nahtstellen im Gesundheitswesen zu
verbessern.
(2) entfällt; LGBl. Nr. 43/2013 vom 28.10.2013
(3) Der funktionierende Informationstransfer zur organisatorischen Sicherstellung eines nahtlosen Überganges der Patientinnen- und Patientenversorgung zwischen leistungserbringenden Einrichtungen ist zu gewährleisten.
(4) Zur Sicherstellung eines akkordierten Informationstransfers und als Voraussetzung für funktionierendes Nahtstellenmanagement, werden die Vertragsparteien in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich dafür Sorge tragen, dass in den Gesundheitseinrichtungen bundesweit einheitliche Vorgaben zur Dokumentation gemäß Art. 37 und 38 verbindlich vorgeschrieben werden.
(5) Die Bundesgesundheitsagentur hat einen entsprechenden Erfahrungsaustausch zwischen den Landesgesundheitsfonds zu unterstützen sowie Informations- und Beratungsfunktionen wahrzunehmen. Die Landesgesundheitsfonds berichten der Bundesgesundheitsagentur über die Erfüllung der Rahmenvorgaben. Diese Informationen fließen auch in die jährliche österreichische Berichterstattung über die Qualität im Gesundheitswesen ein.
(2) entfällt; LGBl. Nr. 43/2013 vom 28.10.2013
(3) Der funktionierende Informationstransfer zur organisatorischen Sicherstellung eines nahtlosen Überganges der Patientinnen- und Patientenversorgung zwischen leistungserbringenden Einrichtungen ist zu gewährleisten.
(4) Zur Sicherstellung eines akkordierten Informationstransfers und als Voraussetzung für funktionierendes Nahtstellenmanagement, werden die Vertragsparteien in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich dafür Sorge tragen, dass in den Gesundheitseinrichtungen bundesweit einheitliche Vorgaben zur Dokumentation gemäß Art. 37 und 38 verbindlich vorgeschrieben werden.
(5) Die Bundesgesundheitsagentur hat einen entsprechenden Erfahrungsaustausch zwischen den Landesgesundheitsfonds zu unterstützen sowie Informations- und Beratungsfunktionen wahrzunehmen. Die Landesgesundheitsfonds berichten der Bundesgesundheitsagentur über die Erfüllung der Rahmenvorgaben. Diese Informationen fließen auch in die jährliche österreichische Berichterstattung über die Qualität im Gesundheitswesen ein.
Artikel 6
Entfällt; LGBl. Nr. 43/2013 vom 28.10.2013
Artikel 7
Gesundheitstelematik (e-Health) und elektronische Gesundheitsakte (ELGA)
Gesundheitstelematik (e-Health) und elektronische Gesundheitsakte (ELGA)
(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass sich die
Maßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitstelematik vorrangig an folgenden
Zielsetzungen orientieren:
1. Qualitative Verbesserung der Versorgung,
2. Nutzung der ökonomischen Potenziale von Informations- und
Kommunikationstechnologien,
3. Harmonisierung der nationalen Vorgangsweise mit Programmen und
Aktivitäten auf europäischer Ebene und
4. Sicherstellung des Rechtes der Bürgerinnen und Bürger auf
elektronischen Zugang zu ihren persönlichen Gesundheitsdaten und zu
qualitätsgesicherten öffentlichen Gesundheitsinformationen.
(2) Ausgehend von diesen Zielsetzungen werden die Vertragsparteien alle Anstrengungen unternehmen, die Informations- und Kommunikationstechnologien als Instrument zur Modernisierung des Gesundheitswesens unter Wahrung der sozialen, technischen, rechtlichen und ethischen Standards zu nutzen. Sie werden die Festlegung von Vorgaben und Vorhaben mit überregionaler, bundesweiter oder europäischer Bedeutung unterstützen, ihre Umsetzung verbindlich erklären und ihre Einhaltung überwachen.
(3) Die Vertragsparteien bekennen sich zur Umsetzung und Weiterentwicklung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA), wobei die Sozialversicherung bei allen Maßnahmen und Entscheidungen als gleichberechtigter Systempartner einbezogen wird.
(4) Darüber hinaus werden die Vertragsparteien insbesondere folgende Rahmenbedingungen für den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien im Sinne des Abs. 2 schaffen, weiterentwickeln und in ihrem Wirkungsbereich umsetzen:
(2) Ausgehend von diesen Zielsetzungen werden die Vertragsparteien alle Anstrengungen unternehmen, die Informations- und Kommunikationstechnologien als Instrument zur Modernisierung des Gesundheitswesens unter Wahrung der sozialen, technischen, rechtlichen und ethischen Standards zu nutzen. Sie werden die Festlegung von Vorgaben und Vorhaben mit überregionaler, bundesweiter oder europäischer Bedeutung unterstützen, ihre Umsetzung verbindlich erklären und ihre Einhaltung überwachen.
(3) Die Vertragsparteien bekennen sich zur Umsetzung und Weiterentwicklung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA), wobei die Sozialversicherung bei allen Maßnahmen und Entscheidungen als gleichberechtigter Systempartner einbezogen wird.
(4) Darüber hinaus werden die Vertragsparteien insbesondere folgende Rahmenbedingungen für den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien im Sinne des Abs. 2 schaffen, weiterentwickeln und in ihrem Wirkungsbereich umsetzen:
1. Verfügbarkeit von informations- und kommunikationstechnologischer
Infrastruktur sowie Sicherstellung der technischen und semantischen
Interoperabilität auf der Grundlage international anerkannter Standards,
Regelwerke und Nomenklaturen,
2. Bereitstellung zielgruppenorientierter und qualitätsgesicherter
Informationen sowie elektronischer Gesundheitsdienste unter
Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von Betroffenen im
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnologien,
3. Maßnahmen zur Erhöhung der Qualifikation des
Gesundheitspersonals im Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnologien,
zur Förderung des Erfahrungsaustausches, zur Intensivierung der Nutzung von
Wissenssystemen und zur Sicherstellung des raschen Transfers von
Forschungsergebnissen in die Praxis,
4. Einführung und Verwendung von Instrumenten und Methoden zur Messung
und Kommunikation von Fortschritten.
(5) Die Vertragsparteien werden alle organisatorischen, technischen und rechtlichen Vorkehrungen treffen, die den elektronischen Gesundheitsdatenaustausch auch mit Betroffenen ermöglichen und dabei für einen wirksamen Schutz der Privatsphäre sorgen. Unbeschadet des gemeinsamen Verständnisses, den Verkehr mit Gesundheitsdaten weitestgehend elektronisch abzuwickeln, werden sie in ihrem Wirkungsbereich jedoch alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um jenen Betroffenen, die am elektronischen Verkehr nicht partizipieren können, die sie betreffenden Gesundheitsinformationen in einer für sie geeigneten Weise zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Bundesgesundheitsagentur hat die gemäß den Abs. 3 und 4 erzielten Fortschritte zu evaluieren. Die Systempartner und die ELGA GmbH berichten der Bundesgesundheitsagentur zumindest jährlich über den Stand der Entwicklung.
(5) Die Vertragsparteien werden alle organisatorischen, technischen und rechtlichen Vorkehrungen treffen, die den elektronischen Gesundheitsdatenaustausch auch mit Betroffenen ermöglichen und dabei für einen wirksamen Schutz der Privatsphäre sorgen. Unbeschadet des gemeinsamen Verständnisses, den Verkehr mit Gesundheitsdaten weitestgehend elektronisch abzuwickeln, werden sie in ihrem Wirkungsbereich jedoch alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um jenen Betroffenen, die am elektronischen Verkehr nicht partizipieren können, die sie betreffenden Gesundheitsinformationen in einer für sie geeigneten Weise zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Bundesgesundheitsagentur hat die gemäß den Abs. 3 und 4 erzielten Fortschritte zu evaluieren. Die Systempartner und die ELGA GmbH berichten der Bundesgesundheitsagentur zumindest jährlich über den Stand der Entwicklung.
Artikel 8
Finanzierungssysteme
Finanzierungssysteme
In Analogie zum stationären Bereich sind für alle Bereiche des
Gesundheitswesens Finanzierungssysteme zu entwickeln und aufeinander
abzustimmen. Das leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem im
stationären Bereich wird fortgesetzt und weiterentwickelt. In einem
weiteren Schritt wird für den ambulanten Bereich ebenfalls ein
bundeseinheitliches Modell zur Abgeltungssystematik entwickelt. Die bestehenden
Modelle im ambulanten Bereich sind hinsichtlich ihrer Anreiz- und
Steuerungswirkung zu evaluieren. Im Rahmen der Landesgesundheitsfonds ist bei
der Umsetzung der Finanzierungssysteme von den jeweiligen Finanzierungspartnern
auf mögliche Auswirkungen auf das Leistungsgeschehen in den anderen
Versorgungsbereichen Bedacht zu nehmen.
Artikel 9
Sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, sektorenübergreifende
Abrechnungsmodelle für den ambulanten Bereich zu erarbeiten. Dafür
wird eine Arbeitsgruppe der Bundesgesundheitsagentur eingerichtet, der
jedenfalls Bund, Länder und Sozialversicherung angehören. Das Ergebnis
dieser Arbeitsgruppe muss bis Ende 2013 vorliegen als Grundlage für eine
Entscheidung im Jahr 2014 über eine mögliche Umstellung des
Abrechnungssystems im ambulanten Bereich.
(2) Zur Sicherstellung von Entscheidungsgrundlagen für eine sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs hat diese Arbeitsgruppe die folgenden Arbeiten bis zum Jahr 2013 zu leisten und laufend in der Bundesgesundheitskommission abzustimmen:
(2) Zur Sicherstellung von Entscheidungsgrundlagen für eine sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs hat diese Arbeitsgruppe die folgenden Arbeiten bis zum Jahr 2013 zu leisten und laufend in der Bundesgesundheitskommission abzustimmen:
1. Begleitung der laufenden Arbeiten zur Sicherstellung einer bundesweit
einheitlichen Dokumentation im ambulanten Bereich (gemäß
Art. 37),
2. Klärung wesentlicher Vorfragen (zB kalkulatorische Grundlagen,
dienstrechtliche Fragen) und Erarbeitung der Rahmenbedingungen für
Änderungen in der Finanzierung des ambulanten Bereichs,
3. Erarbeitung eines Konzepts zur Abrechnung des ambulanten Bereichs nach
gemeinsam in der Bundesgesundheitskommission festgelegten Kriterien (zB
Qualität, Erreichbarkeit, Effizienz),
4. Konkrete Modellentwicklungen für ausgewählte Leistungsbereiche
bis hin zu ausgewählten Fachbereichen (zB Kalkulationen, Adaptierungen des
Tagesklinik-Katalogs),
5. Begleitung von vereinbarten Pilotprojekten,
6. Ermittlung des für die Finanzierung des ambulanten Bereichs
erforderlichen gesamten Mittelvolumens, insbesondere Bewertung des
spitalsambulanten Versorgungsbereichs,
7. Simulationsrechnungen zur Darstellung der zu erwartenden finanziellen
Auswirkungen bei Änderungen der Finanzierung des ambulanten
Bereichs.
(3) Prioritär sollen Leistungsbereiche bzw. Fachrichtungen mit sektorenübergreifender Relevanz, mit gesicherten Datengrundlagen, mit in sich abgeschlossenen überschaubaren Leistungsangeboten und mit entsprechendem intra-/extramuralen Überschneidungspotenzial bearbeitet werden.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass bis zu einer endgültigen Entscheidung über eine Umstellung des Abrechnungssystems im ambulanten Bereich sektorenübergreifende Finanzierungen von ambulanten Leistungen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit vorgenommen werden.
(3) Prioritär sollen Leistungsbereiche bzw. Fachrichtungen mit sektorenübergreifender Relevanz, mit gesicherten Datengrundlagen, mit in sich abgeschlossenen überschaubaren Leistungsangeboten und mit entsprechendem intra-/extramuralen Überschneidungspotenzial bearbeitet werden.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass bis zu einer endgültigen Entscheidung über eine Umstellung des Abrechnungssystems im ambulanten Bereich sektorenübergreifende Finanzierungen von ambulanten Leistungen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit vorgenommen werden.
Artikel 10
Gesundheitsökonomie
Gesundheitsökonomie
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, durch den Einsatz
gesundheitsökonomischer Methoden die effektivsten und effizientesten Mittel
und Instrumente zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung zu identifizieren.
Gleichzeitig wird damit die Zielsetzung verbunden, den chancengleichen Zugang
zur Gesundheitsversorgung nach dem Stand der Wissenschaft für alle zu
gewährleisten.
(2) Folgende gesundheitsökonomische Schwerpunkte sind im Hinblick auf nationale und internationale Anforderungen und im Hinblick auf die Zielsteuerung-Gesundheit zu fördern und auszubauen:
(2) Folgende gesundheitsökonomische Schwerpunkte sind im Hinblick auf nationale und internationale Anforderungen und im Hinblick auf die Zielsteuerung-Gesundheit zu fördern und auszubauen:
1. Verbesserung der gesundheitsökonomisch relevanten
Datenlage
2. Durchführung gesundheitsökonomischer Bewertungen, um
umfassende Kosten-Nutzen-Analysen zu gewährleisten, die neben der Effizienz
den Nutzen der Patient/inn/en im Focus haben
3. Förderung des Wissens um sowie Förderung des Einsatzes von
gesundheitsökonomisch relevanten Methoden
4. Durchführung gesundheitsökonomischer Analysen und
Evaluationen
Artikel 11
Entfällt; LGBl. Nr. 43/2013 vom 28.10.2013
3. ABSCHNITT
Artikel 12
Artikel 12
Entfällt; LGBl. Nr. 43/2013 vom 28.10.2013
4. ABSCHNITT
Bundesgesundheitsagentur und Landesgesundheitsfonds
Unterabschnitt A)
Bundesgesundheitsagentur
Artikel 14
Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur
Bundesgesundheitsagentur und Landesgesundheitsfonds
Unterabschnitt A)
Bundesgesundheitsagentur
Artikel 14
Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur
(1) Zur Wahrnehmung von Aufgaben auf Grund dieser Vereinbarung und der
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit hat
der Bund weiterhin eine Bundesgesundheitsagentur in Form eines
öffentlich-rechtlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit
einzurichten.
(2) Die Aufgaben und die Organisation der Bundesgesundheitsagentur sind in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit geregelt.
(2) Die Aufgaben und die Organisation der Bundesgesundheitsagentur sind in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit geregelt.
Artikel 15
Entfällt; LGBl. Nr. 43/2013 vom 28.10.2013
Artikel 16
Entfällt; LGBl. Nr. 43/2013 vom 28.10.2013
Artikel 17
Mittel der Bundesgesundheitsagentur
Mittel der Bundesgesundheitsagentur
(1) Der Bund stellt sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur im ersten
Jahr der Laufzeit (2008) mit folgenden Mitteln dotiert wird:
1. Mit einem Betrag in der Höhe von 1,416 % des Aufkommens an der
Umsatzsteuer im Jahr 2008 nach Abzug des im § 8 Abs. 2 Z 1
des Finanzausgleichsgesetzes 2008 genannten Betrages,
2. mit 258.426.240,71 Euro und
3. mit 83.573.759,29 Euro.
(2) Der Bund stellt sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur in den Folgejahren (ab 2009) jährlich mit Mitteln in folgender Höhe dotiert wird:
(2) Der Bund stellt sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur in den Folgejahren (ab 2009) jährlich mit Mitteln in folgender Höhe dotiert wird:
1. Mit einem Betrag in Höhe eines Anteiles am Aufkommen an den Abgaben
mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1 FAG 2008) ohne die
vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8
Abs. 2 FAG 2008, wobei dieser Anteil als Verhältnis des Betrages
gemäß Abs. 1 Z 1 zu den Aufkommen an diesen Abgaben im Jahr
2008 ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß
§ 8 Abs. 2 FAG 2008 ermittelt wird,
2. mit einem Betrag in Höhe eines Anteiles am Aufkommen an den Abgaben
mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1 FAG 2008) ohne die
vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8
Abs. 2 FAG 2008, wobei dieser Anteil als Verhältnis des Betrages von
258.426.240,71 Euro zu den Aufkommen an diesen Abgaben im Jahr 2008 ohne
die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8
Abs. 2 FAG 2008 ermittelt wird und
3. mit einem weiteren Betrag von 83.573.759,29 Euro.
(3) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 werden von der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds geleistet.
(4) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 sind entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:
(3) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 werden von der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds geleistet.
(4) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 sind entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:
1. Zunächst sind folgende Vorweganteile zu überweisen:
a) 3,63 Millionen Euro an den Landesgesundheitsfonds
Oberösterreich,
b) 4,36 Millionen Euro an den Landesgesundheitsfonds
Steiermark,
c) 3,63 Millionen Euro an den Landesgesundheitsfonds Tirol,
d) 2 Millionen Euro an den Landesgesundheitsfonds
Niederösterreich,
e) 2 Millionen Euro an den Landesgesundheitsfonds
Oberösterreich,
f) 2 Millionen Euro an den Landesgesundheitsfonds Salzburg,
g) 14 Millionen Euro an den Landesgesundheitsfonds Tirol.
2. Sodann sind folgende Mittel in Abzug zu bringen und gemäß dem
9. Abschnitt bzw. gemäß Art. 45 Abs. 2 zu
verwenden:
a) 5 Millionen Euro zur Finanzierung von Projekten und Planungen sowie
zur Abgeltung von Leistungen, die von der Gesundheit Österreich GmbH
für die Bundesgesundheitsagentur erbracht werden,
b) 2,9 Millionen Euro bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen
gemäß Art. 32 Abs. 3 3,4 Millionen Euro zur
Förderung des Transplantationswesens,
c) 3,5 Millionen Euro zur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen im
Sinne der lit. a und für wesentliche Gesundheitsförderungs- und
Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen von überregionaler
Bedeutung, deren Verwendung im Einvernehmen mit den Ländern und der
Sozialversicherung festgelegt wird,
d) nach Vorliegen einer Kosten-Nutzenbewertung sowie nach Maßgabe von
einvernehmlich zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung gefassten
Beschlüssen der Bundesgesundheitskommission maximal insgesamt 10 Millionen
Euro (für den Zeitraum 2008 bis 2013) für die Konzeption, Umsetzung
und den Betrieb der Architekturkomponenten gemäß den Planungen
für die erste Umsetzungsphase der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA)
gemäß Art. 30 Abs. 6 Z 1 und nach Maßgabe von Beschlüssen
der Bundesgesundheitskommission maximal insgesamt 10 Millionen Euro (für
den Zeitraum 2014 bis 2016) zur Finanzierung der ELGA gemäß Art. 30
Abs. 6 Z 2 und
e) allfällige für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel
(Art. 45 Abs. 2).
3. Die verbleibenden Mittel werden nach Maßgabe des Art. 40
(Sanktionen) an die Landesgesundheitsfonds geleistet.
Unterabschnitt B)
Landesgesundheitsfonds
Artikel 18
Einrichtung der Landesgesundheitsfonds
Landesgesundheitsfonds
Artikel 18
Einrichtung der Landesgesundheitsfonds
(1) Zur Wahrnehmung von Aufgaben auf Grund dieser Vereinbarung und der
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit haben
die Länder weiterhin für jedes Bundesland einen Landesgesundheitsfonds
in Form eines öffentlich-rechtlichen Fonds mit eigener
Rechtspersönlichkeit einzurichten.
(2) Bei der Einrichtung und Tätigkeit von Landesgesundheitsfonds haben jedenfalls zwischen den Ländern akkordierte und die Vergleichbarkeit gewährleistende Verrechnungsvorschriften Anwendung zu finden und eine periodengerechte Abgrenzung der Mittel der Landesgesundheitsfonds zu erfolgen. Diese Regelungen haben insbesondere den Anforderungen der Finanzzielsteuerung gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit zu entsprechen.
(3) Auf der Grundlage des Modells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung sind den Trägern folgender Krankenanstalten, soweit diese Krankenanstalten im Jahr 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erhalten haben, von den Landesgesundheitsfonds Zahlungen zu gewähren:
(2) Bei der Einrichtung und Tätigkeit von Landesgesundheitsfonds haben jedenfalls zwischen den Ländern akkordierte und die Vergleichbarkeit gewährleistende Verrechnungsvorschriften Anwendung zu finden und eine periodengerechte Abgrenzung der Mittel der Landesgesundheitsfonds zu erfolgen. Diese Regelungen haben insbesondere den Anforderungen der Finanzzielsteuerung gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit zu entsprechen.
(3) Auf der Grundlage des Modells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung sind den Trägern folgender Krankenanstalten, soweit diese Krankenanstalten im Jahr 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erhalten haben, von den Landesgesundheitsfonds Zahlungen zu gewähren:
1. Öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2
Abs. 1 Z 1 und 2 KAKuG mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in
öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und
2. private Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 KAKuG
bezeichneten Art, die gemäß § 16
KAKuG gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind.
(4) Ebenfalls auf der Grundlage des Modells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung sind dem Träger des Geriatrischen Krankenhauses der Stadt Graz und dem Träger der Klinik Bad Aussee für Psychosomatik und Psychotherapie vom Gesundheitsfonds Steiermark Zahlungen zu gewähren. Für den Träger des Geriatrischen Krankenhauses Graz leistet der Hauptverband für die Laufzeit dieser Vereinbarung über Art. 21 hinausgehend Zahlungen an den Gesundheitsfonds Steiermark nach Maßgabe des Vertrages vom 11.9.2006 für die dort genannten Leistungen. Für die Behandlung sozialversicherter Patientinnen und Patienten leistet der Gesundheitsfonds Steiermark Zahlungen an den Träger der Klinik Bad Aussee für Psychosomatik und Psychotherapie sowie der NÖGUS Zahlungen an den Träger des PSO Eggenburg. Diese speziellen Finanzierungen des Geriatrischen Krankenhauses der Stadt Graz, der Klinik Bad Aussee für Psychosomatik und Psychotherapie und des PSO Eggenburg haben keinerlei Auswirkung auf die Finanzierung der übrigen Landesgesundheitsfonds.
(5) Die Aufgaben und die Organisation der Landesgesundheitsfonds sind in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit geregelt.
KAKuG gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind.
(4) Ebenfalls auf der Grundlage des Modells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung sind dem Träger des Geriatrischen Krankenhauses der Stadt Graz und dem Träger der Klinik Bad Aussee für Psychosomatik und Psychotherapie vom Gesundheitsfonds Steiermark Zahlungen zu gewähren. Für den Träger des Geriatrischen Krankenhauses Graz leistet der Hauptverband für die Laufzeit dieser Vereinbarung über Art. 21 hinausgehend Zahlungen an den Gesundheitsfonds Steiermark nach Maßgabe des Vertrages vom 11.9.2006 für die dort genannten Leistungen. Für die Behandlung sozialversicherter Patientinnen und Patienten leistet der Gesundheitsfonds Steiermark Zahlungen an den Träger der Klinik Bad Aussee für Psychosomatik und Psychotherapie sowie der NÖGUS Zahlungen an den Träger des PSO Eggenburg. Diese speziellen Finanzierungen des Geriatrischen Krankenhauses der Stadt Graz, der Klinik Bad Aussee für Psychosomatik und Psychotherapie und des PSO Eggenburg haben keinerlei Auswirkung auf die Finanzierung der übrigen Landesgesundheitsfonds.
(5) Die Aufgaben und die Organisation der Landesgesundheitsfonds sind in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit geregelt.
Artikel 19
Entfällt; LGBl. Nr. 43/2013 vom 28.10.2013
Artikel 20
Aufgaben der Gesundheitsplattformen auf Länderebene im Rahmen der Landesgesundheitsfonds
Aufgaben der Gesundheitsplattformen auf Länderebene im Rahmen der Landesgesundheitsfonds
Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes ist einvernehmlich
vorzugehen. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu
berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen
Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im
Pflegebereich hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat.
Artikel 21
Mittel der Landesgesundheitsfonds
Mittel der Landesgesundheitsfonds
(1) Mittel der Landesgesundheitsfonds sind:
1. Beiträge der Bundesgesundheitsagentur,
2. ein Betrag in der Höhe von 0,949 % des Aufkommens an der
Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im § 8 Abs. 2
Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 genannten Betrages von den
Ländern,
3. Beiträge der Sozialversicherung gemäß
Abs. 6,
4. zusätzliche Mittel, die für die Gesundheitsreform auf Grund
der Vereinbarung über den Finanzausgleich 2005 bis 2008 zur Verfügung
gestellt werden (diese Mittel werden bis Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung
weiterhin in der bisherigen Form zur Verfügung gestellt und wie im Jahr
2007 an die Landesgesundheitsfonds verteilt),
5. Mittel gemäß GSBG,
6. nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung
Beiträge der Gemeinden (Umsatzsteueranteile),
7. allenfalls die von den Ländern, Gemeinden und Rechtsträgern
der Krankenanstalten zur Abdeckung des Betriebsabganges der Krankenanstalten zu
leistenden Beiträge und sonstige Mittel, die die Länder den
Krankenanstalten zur Verfügung stellen, und
8. allfällige sonstige Mittel nach Maßgabe von landesrechtlichen
Vorschriften, wobei die Einführung weiterer Selbstbehalte unzulässig
ist.
Dabei sind die Landesgesundheitsfonds betragsmäßig so zu dotieren, dass sichergestellt ist, dass zumindest 51 % der laufenden Kosten der Krankenanstalten (inkl. Abschreibungen) durch marktmäßige Umsätze (Erlöse) finanziert werden.
(2) Die Bundesgesundheitsagentur leistet jährlich folgende Beiträge an die Landesgesundheitsfonds:
Dabei sind die Landesgesundheitsfonds betragsmäßig so zu dotieren, dass sichergestellt ist, dass zumindest 51 % der laufenden Kosten der Krankenanstalten (inkl. Abschreibungen) durch marktmäßige Umsätze (Erlöse) finanziert werden.
(2) Die Bundesgesundheitsagentur leistet jährlich folgende Beiträge an die Landesgesundheitsfonds:
1. Mittel gemäß Art. 17 Abs. 1 Z 1 bzw.
Abs. 2 Z 1,
2. 9,29 % der Mittel gemäß Art. 17 Abs. 1 Z 2
bzw. Abs. 2 Z 2,
3. 2,87 % der Mittel gemäß Art. 17 Abs. 1 Z 2
bzw. Abs. 2 Z 2, zuzüglich 83.573.759,29 Euro
gemäß Art. 17 Abs. 1 Z 3 bzw. Abs. 2
Z 3,
4. 49,14 % der Mittel gemäß Art. 17 Abs. 1 Z 2
bzw. Abs. 2 Z 2 vermindert um die Abzüge gemäß
Art. 17 Abs. 4 Z 2 (nach Maßgabe des
Art. 40),
5. 38,70 % der Mittel gemäß Art. 17 Abs. 1 Z 2
bzw. Abs. 2 Z 2.
(3) Hinsichtlich der Termine für die jährliche Überweisung der Mittel der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds wird Folgendes vereinbart:
(3) Hinsichtlich der Termine für die jährliche Überweisung der Mittel der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds wird Folgendes vereinbart:
1. Beiträge gemäß Abs. 2 Z 1 sind mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 2008 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen
Vorschüssen zu erbringen, deren Höhe sich nach den Bestimmungen
über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der
Länder für das Jahr 2008 an der Umsatzsteuer bzw. für die Jahre
ab 2009 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel zu richten hat. Diese
Vorschüsse sind an den gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen auf
die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu
überweisen.
2. Beiträge gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sind in vier
gleich hohen Teilbeträgen jeweils am Ende eines jeden Kalenderviertels zu
überweisen.
3. Beiträge gemäß Abs. 2 Z 4 vermindert um die
Abzüge gemäß Art. 17 Abs. 4 Z 2 sind in vier
gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 20. April, 20. Juli,
20. Oktober und am 20. Jänner des Folgejahres zu
überweisen.
4. Beiträge gemäß Abs. 2 Z 5 sind in vier gleich
hohen Teilbeträgen jeweils am 20. April, 20. Juli,
20. Oktober und am 20. Jänner des Folgejahres zu
überweisen.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Beiträge der Länder gemäß Abs. 1 Z 2 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2008 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen zu erbringen sind, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu Lasten der Länder vom Bund an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
(5) Die an die Landesgesundheitsfonds zu leistenden Beiträge gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ausgenommen Mittel in Höhe von 83.573.759,29 Euro sind als Vorschussleistungen anzusehen. Die Höhe der Teilbeträge gemäß Abs. 3 Z 2, 3 und 4 richtet sich nach der jeweils letzten Prognose über die Entwicklung der Einnahmen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel; wenn die tatsächliche Entwicklung der Einnahmen eine deutliche Abweichung von dieser Prognose erwarten lässt, kann der letzte Teilbetrag entsprechend angepasst werden. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 12 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 2008 oder der an die Stelle dieser Bestimmung tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Landesgesundheitsfonds sind auszugleichen.
(6) Hinsichtlich der Mittel der Sozialversicherung gilt Folgendes:
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Beiträge der Länder gemäß Abs. 1 Z 2 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2008 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen zu erbringen sind, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu Lasten der Länder vom Bund an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
(5) Die an die Landesgesundheitsfonds zu leistenden Beiträge gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ausgenommen Mittel in Höhe von 83.573.759,29 Euro sind als Vorschussleistungen anzusehen. Die Höhe der Teilbeträge gemäß Abs. 3 Z 2, 3 und 4 richtet sich nach der jeweils letzten Prognose über die Entwicklung der Einnahmen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel; wenn die tatsächliche Entwicklung der Einnahmen eine deutliche Abweichung von dieser Prognose erwarten lässt, kann der letzte Teilbetrag entsprechend angepasst werden. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 12 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 2008 oder der an die Stelle dieser Bestimmung tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Landesgesundheitsfonds sind auszugleichen.
(6) Hinsichtlich der Mittel der Sozialversicherung gilt Folgendes:
1. Der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger leistet für Rechnung der in ihm
zusammengefassten Sozialversicherungsträger an die Landesgesundheitsfonds
für das Jahr 2008 einen vorläufigen Pauschalbetrag. Dieser
vorläufige Pauschalbetrag 2008 ist auf der Basis des endgültigen
Pauschalbetrages 2006 (Art. 17 Abs. 6 der Vereinbarung BGBl. I
Nr. 73/2005) zuzüglich der Erhöhungen gemäß den
vorläufigen Hundertsätzen 2007 und 2008 zu berechnen, wobei die
Mehreinnahmen aus dem Budgetbegleitgesetz 2003 in die Hundertsätze
einzurechnen sind.
2. Die vorläufigen Zahlungen der Träger der Sozialversicherung ab
2009 ergeben sich aus dem Jahresbetrag der Zahlung gemäß
endgültiger Abrechnung für das jeweils zweitvorangegangene Jahr,
multipliziert mit den vorläufigen Hundertsätzen der Folgejahre. Diese
sind die geschätzten prozentuellen Steigerungen der Beitragseinnahmen der
Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen
Jahr.
3. Die endgültigen jährlichen Abrechnungen sind bis zum 31.
Oktober des jeweils folgenden Kalenderjahres in der Form vorzunehmen, dass der
jeweilige endgültige Jahresbetrag des Vorjahres um jenen Prozentsatz zu
erhöhen ist, um den die Beitragseinnahmen der Träger der
Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr prozentuell
gestiegen sind, wobei im Zuge der Vereinbarung über den Finanzausgleich
gemäß Abs. 1 Z 4 vereinbarte beitragsrelevante Einnahmen in der
sozialen Krankenversicherung nicht zu berücksichtigen sind.
4. Von den Mitteln gemäß Z 1 bis 3 werden
a) 70 % in zwölf gleich hohen Monatsraten überwiesen, wobei die
1. Rate am 20. April 2008, alle weiteren Raten über die gesamte
Laufzeit dieser Vereinbarung jeweils zum 20. eines Monats fällig
sind;
b) 30 % in vier gleich hohen Quartalsbeträgen überwiesen, wobei
die 1. Rate am 20. April 2008, die folgenden Raten jeweils am
20. Juli, am 20. Oktober und am 20. Jänner des Folgejahres
fällig sind.
5. Die Sozialversicherungsträger leisten ab 2008 bis zum Ende der
Laufzeit dieser Vereinbarung jährlich einen Betrag in der Höhe des
variablen Finanzvolumens an die Landesgesundheitsfonds, das sich auf Grund der
am 31. Dezember 1996 bestehenden Rechtslage bezüglich der in den
Sozialversicherungsgesetzen vorgesehenen Kostenbeiträge (Kostenanteile) im
stationären Bereich ergeben hätte. Kostenbeiträge (Kostenanteile)
für (bei) Anstaltspflege auf Grund von Bestimmungen in den
Sozialversicherungsgesetzen werden von den Trägern der Krankenanstalten im
Namen der Träger der Sozialversicherung für die Landesgesundheitsfonds
eingehoben. Diese Kostenbeiträge (Kostenanteile) werden gemäß
Z 2 valorisiert.
Artikel 22
Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge
Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge
Der Bund wird die Krankenversicherungsbeiträge befristet auf den
Zeitraum der Geltungsdauer dieser Vereinbarung um 0,1 % erhöhen. Die
Aufteilung der daraus resultierenden Mehreinnahmen zwischen den Ländern und
der Sozialversicherung ist entsprechend der Vereinbarung über den
Finanzausgleich 2005 bis 2008 vorzunehmen.
Artikel 23
Kostenbeitrag
Kostenbeitrag
Die Länder sind bereit, sicherzustellen, dass der Kostenbeitrag
gemäß § 27a Abs. 2 KAKuG, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, in der Höhe von
1,45 Euro von den Trägern der Krankenanstalten eingehoben
wird.
Artikel 24
Berechnung von Landesquoten
Berechnung von Landesquoten
(1) Die Beiträge der Bundesgesundheitsagentur gemäß
Art. 21 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie die Mittel der Länder
gemäß Art. 21 Abs. 1 Z 2 sind im Ausmaß der
nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten
aufzuteilen und an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen:
Burgenland
|
2,572 %
|
Kärnten
|
6,897 %
|
Niederösterreich
|
14,451 %
|
Oberösterreich
|
13,692 %
|
Salzburg
|
6,429 %
|
Steiermark
|
12,884 %
|
Tirol
|
7,982 %
|
Vorarlberg
|
3,717 %
|
Wien
|
31,376 %
|
|
100,000 %
|
(2) Die bundesgesetzliche Regelung gemäß Art. 21
Abs. 1 Z 6 wird vorsehen, dass die Beiträge der Gemeinden
länderweise entsprechend den in Abs. 1 genannten Anteilen verteilt
werden.
(3) Die Beiträge der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 21 Abs. 2 Z 3 sind im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten aufzuteilen und an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen:
(3) Die Beiträge der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 21 Abs. 2 Z 3 sind im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten aufzuteilen und an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen:
Burgenland
|
2,559 %
|
Kärnten
|
6,867 %
|
Niederösterreich
|
14,406 %
|
Oberösterreich
|
13,677 %
|
Salzburg
|
6,443 %
|
Steiermark
|
12,869 %
|
Tirol
|
8,006 %
|
Vorarlberg
|
3,708 %
|
Wien
|
31,465 %
|
|
100,000 %
|
(4) Die Beiträge der Sozialversicherung gemäß Art. 21
Abs. 6 Z 1 bis 3 sind unter Anwendung des folgenden
Gesamtschlüssels zu verteilen:
Burgenland
|
2,426210014 %
|
Kärnten
|
7,425630646 %
|
Niederösterreich
|
14,377317701 %
|
Oberösterreich
|
17,448140331 %
|
Salzburg
|
6,441599507 %
|
Steiermark
|
14,549590044 %
|
Tirol
|
7,696467182 %
|
Vorarlberg
|
4,114811946 %
|
Wien
|
25,520232629 %
|
|
100,000000000 %
|
(5) Die Mittel gemäß Art. 21 Abs. 6 Z 5
verbleiben den Landesgesundheitsfonds.
(6) Die Mittel gemäß Art. 21 Abs. 2 Z 4 mit Ausnahme der Vorweganteile gemäß Art. 17 Abs. 4 Z 1 lit. a bis c, allenfalls für die Zwecke gemäß Art. 17 Abs. 4 Z 2 nicht ausgeschöpfte Mittel und die der Bundesgesundheitsagentur anfallenden Vermögenserträge sind entsprechend der auf Grund der Volkszählung 2001 auf drei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet errechneten Prozentsätze an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
(7) Die Mittel gemäß Art. 21 Abs. 2 Z 5 – mit Ausnahme der Vorweganteile gemäß Art. 17 Abs. 4 Z 1 lit. d bis g – sind zur Hälfte entsprechend der auf Grund der Volkszählung 2001 auf drei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet errechneten Prozentsätze und zur Hälfte unter Anwendung des folgenden Gesamtschlüssels (Basis: LKF-Punkteverteilung 2005) an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen:
(6) Die Mittel gemäß Art. 21 Abs. 2 Z 4 mit Ausnahme der Vorweganteile gemäß Art. 17 Abs. 4 Z 1 lit. a bis c, allenfalls für die Zwecke gemäß Art. 17 Abs. 4 Z 2 nicht ausgeschöpfte Mittel und die der Bundesgesundheitsagentur anfallenden Vermögenserträge sind entsprechend der auf Grund der Volkszählung 2001 auf drei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet errechneten Prozentsätze an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
(7) Die Mittel gemäß Art. 21 Abs. 2 Z 5 – mit Ausnahme der Vorweganteile gemäß Art. 17 Abs. 4 Z 1 lit. d bis g – sind zur Hälfte entsprechend der auf Grund der Volkszählung 2001 auf drei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet errechneten Prozentsätze und zur Hälfte unter Anwendung des folgenden Gesamtschlüssels (Basis: LKF-Punkteverteilung 2005) an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen:
Burgenland
|
2,187 %
|
Kärnten
|
7,544 %
|
Niederösterreich
|
16,062 %
|
Oberösterreich
|
18,348 %
|
Salzburg
|
6,291 %
|
Steiermark
|
13,663 %
|
Tirol
|
9,371 %
|
Vorarlberg
|
3,498 %
|
Wien
|
23,036 %
|
|
100,000 %
|
5. ABSCHNITT
Zusammenwirken der Institutionen
Artikel 25
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten und zu den Landesgesundheitsfonds
Zusammenwirken der Institutionen
Artikel 25
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten und zu den Landesgesundheitsfonds
(1) Mit den Zahlungen der Träger der Sozialversicherung
gemäß dieser Vereinbarung an die Landesgesundheitsfonds sind alle
Leistungen der Krankenanstalten gemäß Art. 18 Abs. 3 und 4,
insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und
spitalsambulanten Bereich einschließlich der durch den medizinischen
Fortschritt resultierenden Leistungen für Versicherte und
anspruchsberechtigte Angehörige der Träger der Sozialversicherung zur
Gänze abgegolten.
(2) Unter den Leistungen der Sozialversicherung sind
(2) Unter den Leistungen der Sozialversicherung sind
1. im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nur die auf Grund des
§ 189 Abs. 3 ASVG (bzw. der analogen Regelungen in den
übrigen Sozialversicherungsgesetzen) – mit Ausnahme der
Ambulanzleistungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt –
sowie
2. im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung nur die auf Grund der
§§ 302 Abs. 3 und 307d ASVG (bzw. der analogen Regelungen in
den übrigen Sozialversicherungsgesetzen) bisher erbrachten Leistungen zu
verstehen, wobei das Volumen der Leistungen, die von den Landesgesundheitsfonds
abgegolten werden, 2007 im Vergleich zum entsprechenden Leistungsvolumen des
Jahres 1994 zu überprüfen und der Betrag der Träger der
Sozialversicherung für diese Leistungen gegebenenfalls entsprechend dieser
Überprüfung nachzujustieren ist.
(3) Ausgenommen sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen und im Einvernehmen zwischen der Sozialversicherung und betroffenen Ländern ausgenommene Leistungen. Zwischen Hauptverband, Sozialversicherungsträger und Landesgesundheitsfonds ist eine aktuelle Liste der Verträge zu erstellen, deren Leistungsgegenstand nicht Inhalt dieser Vereinbarung ist. Weiters sind die im § 27 Abs. 2 KAKuG ausgenommenen Leistungen nicht mit dem Pauschalbeitrag abgegolten.
(4) Die Verpflichtung der Sozialversicherung zur ausreichenden Bereitstellung von Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern bleibt aufrecht. Die in den Sozialversicherungsgesetzen festgelegten Sachleistungspflichten und Verfahrenszuständigkeiten gegenüber den Versicherten der Sozialversicherungsträger bleiben aufrecht. Die Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung durch die vertragsgegenständlichen Krankenanstalten wird inklusive des jeweiligen medizinischen Standards, der eine ausreichende Behandlung der Versicherten sicherstellt, von den Landesgesundheitsfonds im Namen der Träger der Sozialversicherung übernommen.
(5) Nach Ablauf dieser Vereinbarung werden die zwischen dem Hauptverband bzw. den Trägern der sozialen Krankenversicherung und den Rechtsträgern der Krankenanstalten am 31. Dezember 1996 maßgeblichen Verträge im vollen Umfang wieder rechtswirksam. Über eine angemessene Tarifanpassung ist Einvernehmen herzustellen.
(6) Die Landesgesundheitsfonds übernehmen die finanziellen Leistungsverpflichtungen der Träger der Sozialversicherung gegenüber den Rechtsträgern der Krankenanstalten, soweit dem Grunde nach Ansprüche von Vertragseinrichtungen gemäß Art. 18 Abs. 3 bereits im Jahre 1996 bestanden haben. Art. 18 Abs. 4 ist dabei zu berücksichtigen.
(7) Der Bund verpflichtet sich gegenüber den Ländern, die bestehenden gesetzlichen Regelungen beizubehalten, wonach mit den Zahlungen der Landesgesundheitsfonds an die Krankenanstalten sämtliche Ansprüche der Krankenanstalten gegenüber den Trägern der Sozialversicherung und gegenüber den Landesgesundheitsfonds abgegolten sind.
(8) Die Krankenanstalten haben den Trägern der Sozialversicherung auf elektronischem Weg alle Daten zu übermitteln, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialversicherung erforderlich sind, insbesondere die Aufnahme und Entlassung von Patientinnen/Patienten samt Diagnosen sowie Daten über ambulante Behandlungen. Die Daten der Leistungserbringung an die/den Patientin/Patienten sind von den Trägern der Krankenanstalten im Wege der Landesgesundheitsfonds auf der Basis des LKF-Systems den Sozialversicherungsträgern zu übermitteln.
(8a) Die Sozialversicherungsträger haben auf elektronischem Weg den Landesgesundheitsfonds auf Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten in entsprechend aufbereiteter und nachvollziehbarer Form zu übermitteln.
(9) Die Sozialversicherung ist laufend über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte von den Landesgesundheitsfonds zu informieren.
(10) Der Hauptverband erteilt über das e-card System auf automationsunterstütztem Weg Auskünfte an Krankenanstalten für deren Leistungserbringung und Leistungsverrechnung. Der Zugang der Krankenanstalt erfolgt online durch Verwenden der e-card über die e-card Infrastruktur. Die Krankenanstalt hat auf diesem Weg das Vorliegen eines Versicherungsanspruches festzustellen. Die Krankenversicherungsträger haben die für diese Auskunftserteilung notwendigen Daten dem Hauptverband bereitzustellen. Bei Nichtvorlage der e-card ist eine Onlineprüfung durch Eingabe der Sozialversicherungsnummer vorzunehmen. Für Personen mit Sozialversicherungsanspruch, aber ohne Versicherungsnummer (betreute Personen, Europäische Krankenversicherungskarte, andere internationale Fälle usw.) hat die Sozialversicherung eine gleichwertige online-Vorgangsweise anzubieten.
(11) Der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Sozialversicherungsträgern für den stationären und ambulanten Bereich ist elektronisch vorzunehmen. Ziel ist es, den gesamten Datenaustausch im Wege der Datendrehscheibe des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vorzunehmen. Die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse sind bundesweit einheitlich zu gestalten und zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich verbindlich festzulegen.
(12) Die Vertragsparteien verpflichten sich dafür zu sorgen, dass die Krankenanstalten bei der Entlassung Medikationsempfehlungen unter Berücksichtigung des Erstattungskodex erstellen und erforderlichenfalls eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger einholen.
(13) In die Heilmittel-Evaluierungs-Kommission (HEK, § 351g Abs. 3 ASVG) ist eine/ein Vertreterin/Vertreter der Länder aufzunehmen. Diese/Dieser ist dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Verbindungsstelle der Bundesländer bekannt zu geben. Die Mehrheitsverhältnisse in dieser Kommission werden dadurch nicht verändert. Entscheidungen, ob neue Arzneispezialitäten intra- und/oder extramural verabreicht werden können, sind mit der/dem Ländervertreterin/Ländervertreter abzustimmen.
(14) Die Einschau- und Untersuchungsrechte gemäß § 148 Z 5 ASVG in der zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bleiben unverändert aufrecht.
(3) Ausgenommen sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen und im Einvernehmen zwischen der Sozialversicherung und betroffenen Ländern ausgenommene Leistungen. Zwischen Hauptverband, Sozialversicherungsträger und Landesgesundheitsfonds ist eine aktuelle Liste der Verträge zu erstellen, deren Leistungsgegenstand nicht Inhalt dieser Vereinbarung ist. Weiters sind die im § 27 Abs. 2 KAKuG ausgenommenen Leistungen nicht mit dem Pauschalbeitrag abgegolten.
(4) Die Verpflichtung der Sozialversicherung zur ausreichenden Bereitstellung von Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern bleibt aufrecht. Die in den Sozialversicherungsgesetzen festgelegten Sachleistungspflichten und Verfahrenszuständigkeiten gegenüber den Versicherten der Sozialversicherungsträger bleiben aufrecht. Die Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung durch die vertragsgegenständlichen Krankenanstalten wird inklusive des jeweiligen medizinischen Standards, der eine ausreichende Behandlung der Versicherten sicherstellt, von den Landesgesundheitsfonds im Namen der Träger der Sozialversicherung übernommen.
(5) Nach Ablauf dieser Vereinbarung werden die zwischen dem Hauptverband bzw. den Trägern der sozialen Krankenversicherung und den Rechtsträgern der Krankenanstalten am 31. Dezember 1996 maßgeblichen Verträge im vollen Umfang wieder rechtswirksam. Über eine angemessene Tarifanpassung ist Einvernehmen herzustellen.
(6) Die Landesgesundheitsfonds übernehmen die finanziellen Leistungsverpflichtungen der Träger der Sozialversicherung gegenüber den Rechtsträgern der Krankenanstalten, soweit dem Grunde nach Ansprüche von Vertragseinrichtungen gemäß Art. 18 Abs. 3 bereits im Jahre 1996 bestanden haben. Art. 18 Abs. 4 ist dabei zu berücksichtigen.
(7) Der Bund verpflichtet sich gegenüber den Ländern, die bestehenden gesetzlichen Regelungen beizubehalten, wonach mit den Zahlungen der Landesgesundheitsfonds an die Krankenanstalten sämtliche Ansprüche der Krankenanstalten gegenüber den Trägern der Sozialversicherung und gegenüber den Landesgesundheitsfonds abgegolten sind.
(8) Die Krankenanstalten haben den Trägern der Sozialversicherung auf elektronischem Weg alle Daten zu übermitteln, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialversicherung erforderlich sind, insbesondere die Aufnahme und Entlassung von Patientinnen/Patienten samt Diagnosen sowie Daten über ambulante Behandlungen. Die Daten der Leistungserbringung an die/den Patientin/Patienten sind von den Trägern der Krankenanstalten im Wege der Landesgesundheitsfonds auf der Basis des LKF-Systems den Sozialversicherungsträgern zu übermitteln.
(8a) Die Sozialversicherungsträger haben auf elektronischem Weg den Landesgesundheitsfonds auf Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten in entsprechend aufbereiteter und nachvollziehbarer Form zu übermitteln.
(9) Die Sozialversicherung ist laufend über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte von den Landesgesundheitsfonds zu informieren.
(10) Der Hauptverband erteilt über das e-card System auf automationsunterstütztem Weg Auskünfte an Krankenanstalten für deren Leistungserbringung und Leistungsverrechnung. Der Zugang der Krankenanstalt erfolgt online durch Verwenden der e-card über die e-card Infrastruktur. Die Krankenanstalt hat auf diesem Weg das Vorliegen eines Versicherungsanspruches festzustellen. Die Krankenversicherungsträger haben die für diese Auskunftserteilung notwendigen Daten dem Hauptverband bereitzustellen. Bei Nichtvorlage der e-card ist eine Onlineprüfung durch Eingabe der Sozialversicherungsnummer vorzunehmen. Für Personen mit Sozialversicherungsanspruch, aber ohne Versicherungsnummer (betreute Personen, Europäische Krankenversicherungskarte, andere internationale Fälle usw.) hat die Sozialversicherung eine gleichwertige online-Vorgangsweise anzubieten.
(11) Der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Sozialversicherungsträgern für den stationären und ambulanten Bereich ist elektronisch vorzunehmen. Ziel ist es, den gesamten Datenaustausch im Wege der Datendrehscheibe des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vorzunehmen. Die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse sind bundesweit einheitlich zu gestalten und zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich verbindlich festzulegen.
(12) Die Vertragsparteien verpflichten sich dafür zu sorgen, dass die Krankenanstalten bei der Entlassung Medikationsempfehlungen unter Berücksichtigung des Erstattungskodex erstellen und erforderlichenfalls eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger einholen.
(13) In die Heilmittel-Evaluierungs-Kommission (HEK, § 351g Abs. 3 ASVG) ist eine/ein Vertreterin/Vertreter der Länder aufzunehmen. Diese/Dieser ist dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Verbindungsstelle der Bundesländer bekannt zu geben. Die Mehrheitsverhältnisse in dieser Kommission werden dadurch nicht verändert. Entscheidungen, ob neue Arzneispezialitäten intra- und/oder extramural verabreicht werden können, sind mit der/dem Ländervertreterin/Ländervertreter abzustimmen.
(14) Die Einschau- und Untersuchungsrechte gemäß § 148 Z 5 ASVG in der zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bleiben unverändert aufrecht.
6. ABSCHNITT
Transparenz der Budgetierung und der Rechnungsabschlüsse
Artikel 26
Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse
Transparenz der Budgetierung und der Rechnungsabschlüsse
Artikel 26
Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in den Landesgesundheitsfonds
die vollständige Budgetierung und die Rechnungsabschlüsse der
Krankenanstalten bzw. der Krankenanstaltenverbände transparent
darzustellen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, in den Landesgesundheitsfonds die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung für den extramuralen Bereich transparent darzustellen.
(3) Diese Darstellungen haben insbesondere den Anforderungen der Finanzzielsteuerung gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit zu entsprechen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, in den Landesgesundheitsfonds die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung für den extramuralen Bereich transparent darzustellen.
(3) Diese Darstellungen haben insbesondere den Anforderungen der Finanzzielsteuerung gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit zu entsprechen.
7. ABSCHNITT
Leistungsorientierte Finanzierung im Gesundheitswesen
Artikel 27
Durchführung der leistungsorientierten Finanzierung
Leistungsorientierte Finanzierung im Gesundheitswesen
Artikel 27
Durchführung der leistungsorientierten Finanzierung
(1) Das mit 1. Jänner 1997 eingeführte leistungsorientierte
Krankenanstaltenfinanzierungssystem ist mit der Zielsetzung fortzuführen,
in Verbindung mit den weiteren Reformmaßnahmen insbesondere
1. eine höhere Kosten- und Leistungstransparenz,
2. eine nachhaltige Eindämmung der Kostensteigerungsraten,
3. eine Optimierung des Ressourceneinsatzes,
4. eine den medizinischen Erfordernissen angepasste kürzere
Belagsdauer und reduzierte Krankenhaushäufigkeit,
5. eine Reduzierung unnötiger Mehrfachleistungen,
6. eine Entlastung der Krankenanstalten durch medizinisch und
gesamtökonomisch gerechtfertigte Verlagerungen von Leistungen in den
ambulanten Bereich,
7. notwendige Strukturveränderungen (ua. Akutbettenabbau)
und
8. ein österreichweit einheitliches, einfach zu administrierendes
Instrumentarium für gesundheitspolitische Planungs- und
Steuerungsmaßnahmen zu erreichen.
(2) Die im Zusammenhang mit der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung durchzuführenden Aufgaben sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen über die Landesgesundheitsfonds wahrzunehmen. Die Bepunktung je leistungsorientierter Diagnosenfallgruppe im LKF-Kernbereich ist von der Bundesgesundheitsagentur bundesweit einheitlich festzusetzen und in regelmäßigen Abständen anzupassen.
(3) Die leistungsorientierte Mittelzuteilung aus den Landesgesundheitsfonds an die Träger der Krankenanstalten kann im Rahmen des LKF-Steuerungsbereiches auf besondere Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten Rücksicht nehmen. Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF-Abrechnung gelten
(2) Die im Zusammenhang mit der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung durchzuführenden Aufgaben sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen über die Landesgesundheitsfonds wahrzunehmen. Die Bepunktung je leistungsorientierter Diagnosenfallgruppe im LKF-Kernbereich ist von der Bundesgesundheitsagentur bundesweit einheitlich festzusetzen und in regelmäßigen Abständen anzupassen.
(3) Die leistungsorientierte Mittelzuteilung aus den Landesgesundheitsfonds an die Träger der Krankenanstalten kann im Rahmen des LKF-Steuerungsbereiches auf besondere Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten Rücksicht nehmen. Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF-Abrechnung gelten
1. Zentralversorgung
2. Schwerpunktversorgung
3. Krankenanstalten mit speziellen fachlichen
Versorgungsfunktionen
4. Krankenanstalten mit speziellen regionalen Versorgungsfunktionen
Bei der Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu berücksichtigen. Die Punkteplafondierung im Rahmen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung ist kein Element des LKF-Steuerungsbereiches.
(3a) Die Vertragsparteien kommen überein, dass seitens der Länder sichergestellt wird, dass den über die Landesgesundheitsfonds finanzierten, nicht in der Rechtsträgerschaft von Gebietskörperschaften oder Sozialversicherungsträgern stehenden Krankenanstalten bei Abrechnung von LKF-Punkten bezüglich des Punktewertes für diesen Teil gleiche Vergütung von gleichartigen Leistungen gewährleistet wird.
(4) Änderungen im LKF-Modell und seiner Grundlagen treten jeweils nur mit 1. Jänner eines jeden Jahres in Kraft. Als Grundlage für die Entscheidung über Modelländerungen werden bis spätestens 31. Mai die geplanten Modifikationen festgelegt und bis spätestens 30. Juni vor dem Abrechnungsjahr Simulationsrechnungen erstellt. Bis 15. Juli hat die definitive Modellfestlegung in der Bundesgesundheitsagentur zu erfolgen und es sind die erforderlichen Modellbeschreibungen und LKF-Bepunktungsprogramme bis spätestens 30. September mit Wirksamkeit 1. Jänner des Folgejahres den Landesgesundheitsfonds bereitzustellen. Die Finanzierung der LKF-Weiterentwicklung auf Bundesseite erfolgt aus den vorgesehenen Mitteln für Projekte und Planungen.
(5) Die jährlichen Änderungen im LKF-Modell sind grundsätzlich auf die aus medizinischer und ökonomischer Sicht notwendigen Wartungsmaßnahmen zu beschränken.
(6) Die im Jahr 2012 begonnenen Arbeiten zur umfassenden Aktualisierung und Weiterentwicklung des LKF-Modells sind mit der Zielsetzung einer Modellumstellung mit 1. Jänner 2016 rechtzeitig im 1. Halbjahr 2015 abzuschließen und durch entsprechende Simulationsrechnungen über die Auswirkungen einer Modellumstellung zu ergänzen. Schwerpunkte dieser LKF-Modellweiterentwicklung sind u.a
Bei der Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu berücksichtigen. Die Punkteplafondierung im Rahmen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung ist kein Element des LKF-Steuerungsbereiches.
(3a) Die Vertragsparteien kommen überein, dass seitens der Länder sichergestellt wird, dass den über die Landesgesundheitsfonds finanzierten, nicht in der Rechtsträgerschaft von Gebietskörperschaften oder Sozialversicherungsträgern stehenden Krankenanstalten bei Abrechnung von LKF-Punkten bezüglich des Punktewertes für diesen Teil gleiche Vergütung von gleichartigen Leistungen gewährleistet wird.
(4) Änderungen im LKF-Modell und seiner Grundlagen treten jeweils nur mit 1. Jänner eines jeden Jahres in Kraft. Als Grundlage für die Entscheidung über Modelländerungen werden bis spätestens 31. Mai die geplanten Modifikationen festgelegt und bis spätestens 30. Juni vor dem Abrechnungsjahr Simulationsrechnungen erstellt. Bis 15. Juli hat die definitive Modellfestlegung in der Bundesgesundheitsagentur zu erfolgen und es sind die erforderlichen Modellbeschreibungen und LKF-Bepunktungsprogramme bis spätestens 30. September mit Wirksamkeit 1. Jänner des Folgejahres den Landesgesundheitsfonds bereitzustellen. Die Finanzierung der LKF-Weiterentwicklung auf Bundesseite erfolgt aus den vorgesehenen Mitteln für Projekte und Planungen.
(5) Die jährlichen Änderungen im LKF-Modell sind grundsätzlich auf die aus medizinischer und ökonomischer Sicht notwendigen Wartungsmaßnahmen zu beschränken.
(6) Die im Jahr 2012 begonnenen Arbeiten zur umfassenden Aktualisierung und Weiterentwicklung des LKF-Modells sind mit der Zielsetzung einer Modellumstellung mit 1. Jänner 2016 rechtzeitig im 1. Halbjahr 2015 abzuschließen und durch entsprechende Simulationsrechnungen über die Auswirkungen einer Modellumstellung zu ergänzen. Schwerpunkte dieser LKF-Modellweiterentwicklung sind u.a
1. Kalkulation mit überarbeitetem Kalkulationsleitfaden auf Basis der
aktualisierten und weiterentwickelten Krankenanstalten-Kostenrechnung,
2. Weiterentwicklung des LKF-Modells unter Einbeziehung von
Bepunktungsregelung für Intensiveinheiten und für spezielle
Leistungsbereiche unter Berücksichtigung der Verwendbarkeit der generierten
Daten für die Qualitätsberichterstattung,
3. Abstimmung des LKF-Modells mit den Versorgungsmöglichkeiten im
spitalsambulanten und niedergelassenen Bereich (Harmonisierung der
Dokumentation, Abgrenzung der Inhalte und Bepunktung der Fallpauschalen zu den
anderen Versorgungsbereichen).
(7) Bei Vorliegen bereichsübergreifender Datengrundlagen werden im Rahmen der LKF-Weiterentwicklung episodenübergreifende Bepunktungsregelungen für die medizinische Nachsorge, Transferierungen, Verlegungen und Wiederaufnahmen erarbeitet.
(8) Im Rahmen der Entwicklung sektorenübergreifender Abrechnungsmodelle gemäß Art. 9 ist der im LKF-System angewandte Katalog tagesklinischer Leistungen zu überarbeiten. Es ist eine Unterscheidung zwischen tagesklinischen Leistungen, die ausschließlich stationär erbracht werden können, und Leistungen, die auch ambulant erbracht werden können, vorzunehmen. Die ambulant erbringbaren Leistungen sind dem ambulanten Bereich zuzuordnen und es ist eine entsprechende Finanzierung innerhalb dieses Bereiches vorzusehen. Etwaige notwendige flankierende Maßnahmen sind vor der Umsetzung dieser Änderungen vorzunehmen.
(9) Bei Änderungen im LKF-System sind Überleitungsregelungen zu definieren, die eine Kontinuität von statistischen Zeitreihen sicherstellen.
(10) Die Weiterentwicklung des LKF-Systems hat den Anforderungen der Zielsteuerung-Gesundheit zu entsprechen. Weiters sind die Ergebnisse der Evaluierung „10 Jahre LKF-System in Österreich“ zu berücksichtigen und eine schrittweise Anhebung des Anteils der über LKF abgerechneten Mittel auf Basis der LKF-Evaluierungsergebnisse vorzunehmen.
(7) Bei Vorliegen bereichsübergreifender Datengrundlagen werden im Rahmen der LKF-Weiterentwicklung episodenübergreifende Bepunktungsregelungen für die medizinische Nachsorge, Transferierungen, Verlegungen und Wiederaufnahmen erarbeitet.
(8) Im Rahmen der Entwicklung sektorenübergreifender Abrechnungsmodelle gemäß Art. 9 ist der im LKF-System angewandte Katalog tagesklinischer Leistungen zu überarbeiten. Es ist eine Unterscheidung zwischen tagesklinischen Leistungen, die ausschließlich stationär erbracht werden können, und Leistungen, die auch ambulant erbracht werden können, vorzunehmen. Die ambulant erbringbaren Leistungen sind dem ambulanten Bereich zuzuordnen und es ist eine entsprechende Finanzierung innerhalb dieses Bereiches vorzusehen. Etwaige notwendige flankierende Maßnahmen sind vor der Umsetzung dieser Änderungen vorzunehmen.
(9) Bei Änderungen im LKF-System sind Überleitungsregelungen zu definieren, die eine Kontinuität von statistischen Zeitreihen sicherstellen.
(10) Die Weiterentwicklung des LKF-Systems hat den Anforderungen der Zielsteuerung-Gesundheit zu entsprechen. Weiters sind die Ergebnisse der Evaluierung „10 Jahre LKF-System in Österreich“ zu berücksichtigen und eine schrittweise Anhebung des Anteils der über LKF abgerechneten Mittel auf Basis der LKF-Evaluierungsergebnisse vorzunehmen.
Artikel 28
Krankenanstaltenspezifische Berechnung der LKF-Punkte
Krankenanstaltenspezifische Berechnung der LKF-Punkte
(1) Die krankenanstaltenspezifische Berechnung der LKF-Punkte ist auch
zentral durch die Bundesgesundheitsagentur vorzunehmen, um eine einheitliche
Auswertung und Dokumentation sicherzustellen.
(2) Die Bundesgesundheitsagentur hat die Länder über die Ergebnisse der zentralen LKF-Punkteberechnung zu informieren.
(3) Die Krankenanstalten, die Zahlungen aus den Landesgesundheitsfonds erhalten, haben Diagnosen- und Leistungsberichte gleichzeitig an eine gemäß Art. 37 einzurichtende Pseudonymisierungsstelle und an die Landesgesundheitsfonds zu übermitteln. Die Art und Weise der Übermittlung an die Pseudonymisierungsstelle wird durch die Bundesgesundheitsagentur noch einvernehmlich festgelegt.
(2) Die Bundesgesundheitsagentur hat die Länder über die Ergebnisse der zentralen LKF-Punkteberechnung zu informieren.
(3) Die Krankenanstalten, die Zahlungen aus den Landesgesundheitsfonds erhalten, haben Diagnosen- und Leistungsberichte gleichzeitig an eine gemäß Art. 37 einzurichtende Pseudonymisierungsstelle und an die Landesgesundheitsfonds zu übermitteln. Die Art und Weise der Übermittlung an die Pseudonymisierungsstelle wird durch die Bundesgesundheitsagentur noch einvernehmlich festgelegt.
8. ABSCHNITT
Inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten
Artikel 29
Ausgleich für inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten
Inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten
Artikel 29
Ausgleich für inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten
Für inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten wird für
die Dauer dieser Vereinbarung keine über die Abgeltung der
Landesgesundheitsfonds hinausgehende Entschädigung bezahlt. Bilaterale
Vereinbarungen bezüglich Gastpatientinnen und Gastpatienten sind
möglich.
9. ABSCHNITT
Weitere Finanzierungsmaßnahmen
Artikel 30
Mittel für die GÖG und Finanzierung von Projekten und Planungen
Weitere Finanzierungsmaßnahmen
Artikel 30
Mittel für die GÖG und Finanzierung von Projekten und Planungen
(1) Für die Finanzierung von Projekten und Planungen kann die
Bundesgesundheitsagentur jährlich Mittel bis zum Höchstausmaß
von 5 Millionen Euro verwenden. Über die Verwendung dieser Mittel
entscheidet die Bundesgesundheitskommission.
(2) Der Bund stellt sicher, dass der Bundesgesundheitsagentur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (Qualitätsarbeit, Leistungsangebotsplanung, Dokumentation, LKF, u. a.) entsprechende Ressourcen der GÖG zur Verfügung stehen.
(3) Für die Finanzierung von Projekten, Planungen und krankenhausentlastenden Maßnahmen kann jeder Landesgesundheitsfonds jährlich Mittel bis zum Höchstausmaß von 7 % der ihm gemäß Art. 21 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 6 zur Verfügung stehenden Mittel verwenden. Über die Höhe und die Verwendung dieser Mittel entscheidet die Gesundheitsplattform auf Länderebene.
(4) Nach Ablauf dieser Vereinbarung nicht ausgeschöpfte Mittel gemäß Abs. 3 sind weiterhin zweckgebunden für Planungen und Strukturreformen zu verwenden.
(5) Zur Sicherstellung eines effektiven und effizienten Mitteleinsatzes für Planungen und Projekte ist eine geeignete Koordination einschließlich einer regelmäßigen Berichterstattung zwischen der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds sicherzustellen.
(6) Bund und Länder kommen überein,
(2) Der Bund stellt sicher, dass der Bundesgesundheitsagentur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (Qualitätsarbeit, Leistungsangebotsplanung, Dokumentation, LKF, u. a.) entsprechende Ressourcen der GÖG zur Verfügung stehen.
(3) Für die Finanzierung von Projekten, Planungen und krankenhausentlastenden Maßnahmen kann jeder Landesgesundheitsfonds jährlich Mittel bis zum Höchstausmaß von 7 % der ihm gemäß Art. 21 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 6 zur Verfügung stehenden Mittel verwenden. Über die Höhe und die Verwendung dieser Mittel entscheidet die Gesundheitsplattform auf Länderebene.
(4) Nach Ablauf dieser Vereinbarung nicht ausgeschöpfte Mittel gemäß Abs. 3 sind weiterhin zweckgebunden für Planungen und Strukturreformen zu verwenden.
(5) Zur Sicherstellung eines effektiven und effizienten Mitteleinsatzes für Planungen und Projekte ist eine geeignete Koordination einschließlich einer regelmäßigen Berichterstattung zwischen der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds sicherzustellen.
(6) Bund und Länder kommen überein,
1. auf Grundlage einer Kosten-Nutzenbewertung und nach Maßgabe von
einvernehmlich zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung gefassten
Beschlüssen der Bundesgesundheitskommission zur gemeinsamen Finanzierung
der Konzeption, der Umsetzung und des Betriebs der Architekturkomponenten
gemäß den Planungen für die erste Umsetzungsphase (2008 bis
2013) der ELGA in der Laufzeit dieser Vereinbarung insgesamt maximal
30 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen,
2. für gemeinschaftlich zu finanzierende Maßnahmen betreffend
Errichtung, Wartung, Betrieb und Weiterentwicklung der ELGA in den Jahren 2014
bis 2016 insgesamt weitere maximal 30 Millionen Euro zur Verfügung zu
stellen,
3. dass die Aufbringung der Anteile der Länder gemäß
Z 1 und 2 im Rahmen der Bundesgesundheitsagentur durch Vorwegabzug
(gemäß Art. 17 Abs. 4 Z 2 lit. d)
erfolgt.
Artikel 31
Kooperationsbereich (Reformpool)
Kooperationsbereich (Reformpool)
(1) Bund und Länder kommen überein, Projekte der Integrierten
Versorgung und Projekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und
extramuralen Bereich auf Landesebene zur Folge haben, sowie die
sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs über einen
gemeinsamen Reformpool zu finanzieren. Voraussetzung für die Förderung
dieser Projekte ist, dass sich das jeweilige Land und die Sozialversicherung im
Voraus auf diese Maßnahmen inhaltlich einigen.
(2) Der Reformpool dient zur Förderung insbesondere folgender Projekte:
(2) Der Reformpool dient zur Förderung insbesondere folgender Projekte:
1. Projekte der Integrierten Versorgung (insbesondere die Versorgung von
Diabetes-Patient/inn/en, von Schlaganfall-Patient/ inn/en, von Patient/inn/en
mit koronaren Herzkrankheiten, von Patient/inn/en mit nephrologischen
Erkrankungen und das Entlassungsmanagement). Für vereinbarte Projekte sind
während der Laufzeit der Vereinbarung in den jeweiligen Budgets der
Länder und Sozialversicherung die erforderlichen Mittel
vorzusehen.
2. Projekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und
extramuralen Bereich zur Folge haben; bis zur Entscheidung über eine
sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs sind für
diese Projekte seitens des Landes und der Sozialversicherung die jeweils
vereinbarten Mittel einzubringen.
3. Pilotprojekte zur sektorenübergreifenden Finanzierung des
ambulanten Bereichs; bis zur Entscheidung über eine
sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs sind für
diese Projekte seitens des Landes und der Sozialversicherung die jeweils
vereinbarten Mittel einzubringen.
4. Projekte, die bereits während der Laufzeit der Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG (BGBl. I Nr. 73/2005) beschlossen
wurden; zur Fortsetzung dieser Projekte sind die bereits dafür vereinbarten
Mittel bereitzustellen.
(3) Voraussetzung für eine Zuerkennung von Mitteln bei Projekten gemäß Abs. 2, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und extramuralen Bereich zur Folge haben, ist eine entsprechende Dokumentation des Status Quo und der Veränderungen des Leistungsgeschehens im intra- und extramuralen Bereich durch die jeweiligen Finanzierungspartner.
(4) Die Bundesgesundheitsagentur überarbeitet die Leitlinien für den Kooperationsbereich (Reformpool).
(5) Die Landesgesundheitsfonds berichten regelmäßig der Bundesgesundheitsagentur über vereinbarte und durchgeführte Projekte des Kooperationsbereichs (Reformpools) sowie über den Erfolg dieser Maßnahmen.
(6) Nach dem 31. Dezember 2012 gibt es keine neuen Reformpoolprojekte mehr. Vor dem 1. Jänner 2013 beschlossene Reformpoolprojekte können Teil der Landes-Zielsteuerungsverträge sein.
(3) Voraussetzung für eine Zuerkennung von Mitteln bei Projekten gemäß Abs. 2, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und extramuralen Bereich zur Folge haben, ist eine entsprechende Dokumentation des Status Quo und der Veränderungen des Leistungsgeschehens im intra- und extramuralen Bereich durch die jeweiligen Finanzierungspartner.
(4) Die Bundesgesundheitsagentur überarbeitet die Leitlinien für den Kooperationsbereich (Reformpool).
(5) Die Landesgesundheitsfonds berichten regelmäßig der Bundesgesundheitsagentur über vereinbarte und durchgeführte Projekte des Kooperationsbereichs (Reformpools) sowie über den Erfolg dieser Maßnahmen.
(6) Nach dem 31. Dezember 2012 gibt es keine neuen Reformpoolprojekte mehr. Vor dem 1. Jänner 2013 beschlossene Reformpoolprojekte können Teil der Landes-Zielsteuerungsverträge sein.
Artikel 32
Förderung des Transplantationswesens
Förderung des Transplantationswesens
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Mittel der
Bundesgesundheitsagentur zur Förderung des Transplantationswesens verwendet
werden. Diese Mittel sind zur Erreichung folgender Ziele einzusetzen:
1. Im Bereich des Organspendewesens ist die Kontinuität im
Spenderinnen- und Spenderaufkommen auf hohem Niveau sicherzustellen.
Darüber hinaus ist eine Steigerung der Anzahl der Organspender anzustreben
(auf zirka 30 Organspenderinnen/Organspender pro Mio. EW).
2. Im Bereich des Stammzelltransplantationswesens ist dafür zu sorgen,
dass Spenderinnen/Spender in ausreichender Zahl registriert sind und zur
Verfügung stehen. Das Vorgehen sowie die Zusammenarbeit aller daran
beteiligten Institutionen für Spenderinnen/Spender und
Patientinnen/Patienten hat so sicher und wirksam wie möglich zu erfolgen.
Die Feststellung, ob das nationale Spendervolumen als ausreichend zu betrachten
ist, obliegt dem bei der GÖG eingerichteten Transplantationsbeirat (Bereich
Stammzellspende).
(2) Der Bund hat sicherzustellen, dass die Funktion einer Clearingstelle wahrzunehmen ist mit dem Ziel, eine überregionale Mittelverteilung an die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer für
(2) Der Bund hat sicherzustellen, dass die Funktion einer Clearingstelle wahrzunehmen ist mit dem Ziel, eine überregionale Mittelverteilung an die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer für
1. den Bereich des Organspendewesens und
2. den Bereich des Stammzellspendewesens
zu gewährleisten.
(3) Diese Clearingstelle ist jährlich mit 2,9 Millionen Euro zu dotieren; im Bedarfsfall kann mit Beschluss der Bundesgesundheitskommission im Einvernehmen zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung eine Erhöhung der Mittel auf maximal 3,4 Millionen Euro vorgesehen werden. Die Aufbringung der Mittel erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Art. 17 Abs. 4 Z 2 lit. b.
(4) Die Mittel gemäß Abs. 3 sind zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:
zu gewährleisten.
(3) Diese Clearingstelle ist jährlich mit 2,9 Millionen Euro zu dotieren; im Bedarfsfall kann mit Beschluss der Bundesgesundheitskommission im Einvernehmen zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung eine Erhöhung der Mittel auf maximal 3,4 Millionen Euro vorgesehen werden. Die Aufbringung der Mittel erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Art. 17 Abs. 4 Z 2 lit. b.
(4) Die Mittel gemäß Abs. 3 sind zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:
1. Im Bereich des Organspendewesens sind insbesondere folgende
Maßnahmen durchzuführen:
a) Zweckgewidmete, pauschalierte Förderung an die spenderbetreuenden
Krankenanstalten bzw. die betreffende Abteilung;
b) Einrichtung und Administration „Regionaler
Transplantationsreferenten“ bzw. regionaler Förderprogramme, mit der
zentralen Aufgabe der direkten Kontaktaufnahme mit den Intensiveinheiten, um die
Bereitschaft zur Spendermeldung zu erhöhen;
c) Zweckgewidmete, pauschalierte Förderung für den Einsatz von
Transplantationskoordinatoren in den Transplantationszentren;
d) Förderung der Einrichtung mobiler Hirntoddiagnostik-Teams sowie
geeigneter Maßnahmen im Bereich bundesweiter Vorhaltung der
Hirntoddiagnostik, die dem jeweiligen Stand der Wissenschaft
entspricht;
e) Förderung der Transporte, die im Zusammenhang mit der
Organgewinnung anfallen;
f) Mittel für die Abdeckung der Aufwendungen von
GÖG/ÖBIG-Transplant (Bereich Organspende);
2. Im Bereich des Stammzellspendewesens sind insbesondere folgende
Maßnahmen durchzuführen:
a) Förderung der HLA-Typisierung; Festlegung der Zahl der
jährlich zu fördernden HLA-Typisierungen sowie deren Aufteilung auf
die geeigneten Leistungserbringer jährlich im Voraus auf Expertenvorschlag
vom Transplantationsbeirat der GÖG (Bereich Stammzellspende);
b) Förderung der Suche und Betreuung von Stammzellspendern;
c) Mittel für die Abdeckung der Aufwendungen von
GÖG/ÖBIG-Transplant (Bereich Stammzellspende).
3. Der Förderungsgeber kann auf Vorschlag des in der GÖG
eingerichteten Transplantationsbeirates (für den jeweiligen Bereich)
beschließen, die Mittel auch für andere als unter Z 1 und 2
genannten Maßnahmen einzusetzen.
4. Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis 30. Juni des
Folgejahres zu erfolgen. Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind
entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 2001
an die einzelnen Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
(5) Die Bundesgesundheitskommission hat Richtlinien über die Verwendung der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens zu erlassen.
(6) Der jährlich erfolgte Mitteleinsatz ist in einer Jahresabrechnung zu dokumentieren und hinsichtlich der Effizienz zu evaluieren.
(5) Die Bundesgesundheitskommission hat Richtlinien über die Verwendung der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens zu erlassen.
(6) Der jährlich erfolgte Mitteleinsatz ist in einer Jahresabrechnung zu dokumentieren und hinsichtlich der Effizienz zu evaluieren.
Artikel 33
Finanzierung überregional bedeutsamer Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen
Finanzierung überregional bedeutsamer Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, zur Förderung
wesentlicher Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie
Behandlungsmaßnahmen mit überregionaler Bedeutung, insbesondere mit
Bezug zu den Rahmen-Gesundheitszielen und zur Finanzierung weiterer Projekte und
Planungen im Sinne des Art. 30 Abs. 1 im Rahmen der
Bundesgesundheitsagentur jährlich Mittel im maximalen Ausmaß von
3,5 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen.
(2) Die geförderten Maßnahmen haben sich an den von der Bundesgesundheitskommission beschlossenen Grundsätzen der Mittelvergabe und den Vergabe- und Qualitätskriterien der „Strategie zur Verwendung der Vorsorgemittel“ zu orientieren. Des Weiteren sind auch ergänzende von der Bundesgesundheitskommission beschlossene Richtlinien einzuhalten. Die Maßnahmen haben der Umsetzung der Rahmen-Gesundheitsziele zu dienen.
(3) Die Verwendung dieser Mittel bedarf der einvernehmlichen Beschlussfassung der Vertragsparteien und der Sozialversicherung in der Bundesgesundheitskommission.
(4) Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen. Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 2001 an die einzelnen Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
(2) Die geförderten Maßnahmen haben sich an den von der Bundesgesundheitskommission beschlossenen Grundsätzen der Mittelvergabe und den Vergabe- und Qualitätskriterien der „Strategie zur Verwendung der Vorsorgemittel“ zu orientieren. Des Weiteren sind auch ergänzende von der Bundesgesundheitskommission beschlossene Richtlinien einzuhalten. Die Maßnahmen haben der Umsetzung der Rahmen-Gesundheitsziele zu dienen.
(3) Die Verwendung dieser Mittel bedarf der einvernehmlichen Beschlussfassung der Vertragsparteien und der Sozialversicherung in der Bundesgesundheitskommission.
(4) Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen. Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 2001 an die einzelnen Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
Artikel 34
Evaluierung von Vorsorgemaßnahmen
Evaluierung von Vorsorgemaßnahmen
Bund und Länder kommen überein, die epidemiologischen
Auswirkungen bestehender und zukünftiger Vorsorgemaßnahmen im
Gesundheitswesen in der Bundesgesundheitsagentur und in den
Landesgesundheitsfonds gemeinsam zu analysieren und zu evaluieren.
10. ABSCHNITT
Artikel 35
Artikel 35
Entfällt; LGBl. Nr. 43/2013 vom 28.10.2013
11. ABSCHNITT
Evaluierung von allen gesetzten Maßnahmen
Artikel 36
Evaluierung
Die Vertragsparteien kommen überein, alle gesetzten Maßnahmen
zur Sicherstellung der Effekte in allen Sektoren des Gesundheitswesens nach
Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur zu quantifizieren und zu
evaluieren.
12. ABSCHNITT
Dokumentation
Artikel 37
Sicherstellung und Weiterentwicklung der Dokumentation
Dokumentation
Artikel 37
Sicherstellung und Weiterentwicklung der Dokumentation
(1) Das auch den Ländern (Landesgesundheitsfonds) und der Sozialversicherung zugängliche Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen ist auszubauen und weiterzuentwickeln.
(2) Die derzeitige Diagnosen- und Leistungsdokumentation (einschließlich Intensivdokumentation) im stationären Bereich der Krankenanstalten sowie die Dokumentation von Statistikdaten (Krankenanstalten-Statistik), Kostendaten (Kostenstellenrechnung) und Daten aus dem Berichtswesen zu den Rechnungsabschlüssen der Krankenanstalten durch die Träger von Krankenanstalten sind sicherzustellen und weiterzuentwickeln.
(3) Sämtliche Festlegungen zur Dokumentation und zum Berichtswesen im stationären und ambulanten Bereich haben jedenfalls auch den Anforderungen der Zielsteuerung-Gesundheit und insbesondere dem darin vorgesehenen Monitoring zu entsprechen.
(4) Als Voraussetzung zur Planung, Realisierung und Erfolgskontrolle des Konzepts der integrierten Gesundheitsversorgung ist eine zum akutstationären Versorgungsbereich kompatible Leistungs- und Diagnosendokumentation im intra- und extramuralen ambulanten Versorgungsbereich sicherzustellen. Dabei ist in zeitlicher Hinsicht prioritär die Leistungsdokumentation umzusetzen, erst in weiterer Folge die Diagnosendokumentation.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, dass medizinische Leistungen über den gesamten ambulanten Bereich (d.h. Spitalsambulanzen, selbstständige Ambulatorien mit Kassenverträgen einschließlich der eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger, niedergelassene Fachärztinnen/Fachärzte mit Kassenverträgen, Gruppenpraxen mit Kassenverträgen und sonstige in der Gesundheitsversorgung frei praktizierende Berufsgruppen mit Kassenverträgen) ab 1. Jänner 2014 bundesweit nach dem seit 2010 in Pilotprojekten getesteten Katalog ambulanter Leistungen (KAL) im Rahmen eines Berichtswesens in pseudonymisierter Form dem Bund zu melden sind. Die derzeitige Überleitung (Mapping) ist im Hinblick auf Verbesserungsmöglichkeiten zu prüfen. Im Sinne einer möglichst hohen Datenqualität ist die Originärdokumentation gemäß dem Katalog ambulanter Leistungen anzustreben. Der Katalog ambulanter Leistungen wird einer periodischen Wartung und Weiterentwicklung unterzogen.
(6) Bund, Länder und Sozialversicherung schaffen dafür zeitgerecht die notwendigen Rahmenbedingungen in fachlicher, rechtlicher, organisatorischer und technischer Hinsicht und stellen damit ab 2014 vergleichbare Datengrundlagen über den gesamten ambulanten Bereich sicher.
(7) Bei der Konzeption und der Weiterentwicklung der Dokumentationssysteme ist auf die Kompatibilität mit den bereits vereinbarten bzw. mit den noch festzulegenden Standards des ELGA-Projekts zu achten. Die Dokumentation soll nach Möglichkeit im Rahmen der routinemäßigen Datenerfassungs- und Datenverarbeitungsprozesse der Leistungserbringer/innen erfolgen.
(8) Die Vertragsparteien kommen überein, zur Sicherstellung einer bereichsübergreifenden Datentransparenz ab 1. Jänner 2015 die gesamte ambulante und stationäre Dokumentation in einer für alle Bereiche identen Weise zu pseudonymisieren. Die Pseudonymisierungsstelle nimmt die für Zwecke des Datenschutzes erforderliche Pseudonymisierung personenbezogener Daten für die Diagnosen- und Leistungsberichte aus dem stationären und ambulanten Bereich vor. Die Pseudonymisierung wird durch die beim Hauptverband eingerichtete Pseudonymisierungsstelle vorgenommen.
(9) Für die gemeinsame Beobachtung, Planung, Steuerung und Finanzierung im Gesundheitswesen haben die Sozialversicherungsträger sowie die Krankenfürsorgeanstalten, soweit diese im Rahmen der Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds im Wege der beim Hauptverband eingerichteten Pseudonymisierungsstelle pseudonymisierte Diagnosen- und Leistungsdaten aus dem Bereich der vertragsärztlichen Versorgung in einer standardisierten und verschlüsselten Form zur Verfügung zu stellen.
(10) Der Bundesgesundheitsagentur sind von den Landesgesundheitsfonds und den Trägern der Sozialversicherung standardisierte Berichte über deren Gebarung auf Basis eines bundesweit einheitlich strukturierten Voranschlags und Rechnungsabschlusses und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen Abständen zu übermitteln. Struktur und Inhalt dieser Berichte werden von der Bundesgesundheitsagentur festgelegt.
Artikel 38
Erfassung weiterer Daten
Zur Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems sowie
zur integrierten Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur und zur
Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter
Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche können weitere
erforderliche Daten erfasst und angefordert werden. Entsprechende
Maßnahmen sind vorher in der Bundesgesundheitsagentur zu
beraten.
Artikel 39
Erhebungen und Einschaurechte
Erhebungen und Einschaurechte
(1) Den Organen des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und
Jugend und von diesen beauftragten nicht amtlichen Sachverständigen ist es
gestattet, Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf
der Krankenanstalten gemäß Art. 18 Abs. 3 und 4
durchzuführen und in die die Betriebsführung der Krankenanstalten
betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. Der Bund ist verpflichtet, den
betroffenen Landesgesundheitsfonds und dem Rechtsträger der jeweiligen
Krankenanstalt über die Ergebnisse zu berichten und Vorschläge
für Verbesserungen und Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist
zu erstatten.
(2) In der Bundesgesundheitsagentur und in den Landesgesundheitsfonds sind den Vertreterinnen/Vertretern des Bundes, der Länder und der Sozialversicherung auf Verlangen Auskünfte über finanzierungsrelevante oder planungsrelevante Angelegenheiten von den beteiligten Finanzierungspartnerinnen/Finanzierungspartnern zu erteilen.
(3) Der Bund und die Länder verpflichten sich, entsprechende gesetzliche Bestimmungen zu schaffen, die es
(2) In der Bundesgesundheitsagentur und in den Landesgesundheitsfonds sind den Vertreterinnen/Vertretern des Bundes, der Länder und der Sozialversicherung auf Verlangen Auskünfte über finanzierungsrelevante oder planungsrelevante Angelegenheiten von den beteiligten Finanzierungspartnerinnen/Finanzierungspartnern zu erteilen.
(3) Der Bund und die Länder verpflichten sich, entsprechende gesetzliche Bestimmungen zu schaffen, die es
1. der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds oder von
diesen beauftragten Sachverständigen gestatten, Erhebungen über die
Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalten
gemäß Art. 18 Abs. 3 und 4 durchzuführen und in alle
die Betriebsführung betreffenden Unterlagen durch eigene Organe oder
beauftragte Sachverständige Einsicht zu nehmen und
2. der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds oder von
diesen beauftragten Sachverständigen gestatten, Erhebungen über die
Betriebsorganisation und den Betriebsablauf sonstiger
Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer im Gesundheitswesen
durchzuführen und in alle die Betriebsführung betreffenden Unterlagen
durch eigene Organe oder beauftragte Sachverständige Einsicht zu
nehmen.
(4) Der Bund verpflichtet sich, die im Wege der Aufsicht über die Sozialversicherungsträger zugänglichen Daten und Unterlagen der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Nachvollziehbarkeit der Finanzflüsse erforderlich ist.
(4) Der Bund verpflichtet sich, die im Wege der Aufsicht über die Sozialversicherungsträger zugänglichen Daten und Unterlagen der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Nachvollziehbarkeit der Finanzflüsse erforderlich ist.
13. ABSCHNITT
Sanktionen
Artikel 40
Sanktionen intramuraler Bereich
Sanktionen
Artikel 40
Sanktionen intramuraler Bereich
(1) Der Sanktionsmechanismus für den Krankenanstaltenbereich wird mit
1. Jänner 2008 fortgeführt.
(2) Bei maßgeblichen Verstößen gegen einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien festgelegte Pläne (zB Österreichischer Strukturplan Gesundheit) und Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität oder der Dokumentation hat die Bundesgesundheitsagentur den entsprechenden Länderanteil an den Mitteln gemäß Art. 21 Abs. 2 Z 4 zurückzuhalten, bis das Land oder der Landesgesundheitsfonds nachweislich die zur Herstellung des den Vorgaben gemäß dieser Vereinbarung entsprechenden Zustandes erforderlichen Maßnahmen gesetzt hat.
(2) Bei maßgeblichen Verstößen gegen einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien festgelegte Pläne (zB Österreichischer Strukturplan Gesundheit) und Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität oder der Dokumentation hat die Bundesgesundheitsagentur den entsprechenden Länderanteil an den Mitteln gemäß Art. 21 Abs. 2 Z 4 zurückzuhalten, bis das Land oder der Landesgesundheitsfonds nachweislich die zur Herstellung des den Vorgaben gemäß dieser Vereinbarung entsprechenden Zustandes erforderlichen Maßnahmen gesetzt hat.
Artikel 41
Sanktionen extramuraler Bereich
Sanktionen extramuraler Bereich
Der Bund wird entsprechende rechtliche Maßnahmen vorsehen, um
wirksame Sanktionsmechanismen im extramuralen Bereich
sicherzustellen.
14. ABSCHNITT
Sonstige Bestimmungen
Artikel 42
Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung
Sonstige Bestimmungen
Artikel 42
Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung
(1) Die Länder verpflichten sich im Rahmen ihrer Kompetenz dafür
zu sorgen, dass für die Vereinbarungsdauer keine über diese
Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen betreffend die
Krankenanstalten im Sinne des Art. 18 Abs. 3 und 4 an den Bund oder
die Träger der Sozialversicherung gestellt werden.
(2) Insoweit nicht schon aus dieser Vereinbarung durchsetzbare vermögensrechtliche Ansprüche erwachsen, wird der Bund im Rahmen seiner Kompetenz gesetzliche Grundlagen zur Sicherung der in dieser Vereinbarung festgelegten wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere auch in Bezug auf den Hauptverband bzw. die Träger der Sozialversicherung, schaffen.
(3) Die Vertragsparteien kommen für den Bereich der sozialversicherten Patientinnen/Patienten überein, für die Abgeltung jenes Aufwandes, der den Krankenanstalten ab 1. Jänner 1997 durch die Systemänderung bei der Mehrwertsteuer durch den Übergang auf die unechte Befreiung entsteht, einvernehmlich eine Pauschalierungsregelung anzustreben. Bis zur Realisierung dieses Vorhabens gilt der Bund den Ländern jenen Aufwand ab, der den Krankenanstalten dadurch entsteht, dass sie bei der Mehrwertsteuer nicht mehr berechtigt sind, die ihnen angelastete Vorsteuer geltend zu machen.
(4) Der Bund und die Länder stellen sicher, dass
(2) Insoweit nicht schon aus dieser Vereinbarung durchsetzbare vermögensrechtliche Ansprüche erwachsen, wird der Bund im Rahmen seiner Kompetenz gesetzliche Grundlagen zur Sicherung der in dieser Vereinbarung festgelegten wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere auch in Bezug auf den Hauptverband bzw. die Träger der Sozialversicherung, schaffen.
(3) Die Vertragsparteien kommen für den Bereich der sozialversicherten Patientinnen/Patienten überein, für die Abgeltung jenes Aufwandes, der den Krankenanstalten ab 1. Jänner 1997 durch die Systemänderung bei der Mehrwertsteuer durch den Übergang auf die unechte Befreiung entsteht, einvernehmlich eine Pauschalierungsregelung anzustreben. Bis zur Realisierung dieses Vorhabens gilt der Bund den Ländern jenen Aufwand ab, der den Krankenanstalten dadurch entsteht, dass sie bei der Mehrwertsteuer nicht mehr berechtigt sind, die ihnen angelastete Vorsteuer geltend zu machen.
(4) Der Bund und die Länder stellen sicher, dass
1. die Bundesgesundheitsagentur und die Landesgesundheitsfonds von allen
bundes- und landesgesetzlich geregelten Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren befreit sind und
2. die finanziellen Leistungen der Bundesgesundheitsagentur an die
Landesgesundheitsfonds weder der Umsatzsteuer noch den Steuern von Einkommen und
Vermögen unterliegen.
Artikel 43
Schutzklausel für Städte und Gemeinden
Schutzklausel für Städte und Gemeinden
Die Länder verpflichten sich, die im Zusammenhang mit der
LKF-Finanzierung im jeweiligen Land angewendeten Finanzierungssysteme
hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Finanzierungsbeiträge der Gemeinden
oder Städte derart zu gestalten, dass es zu keiner Verschiebung der Anteile
an der Aufbringung an den Fondsmitteln kommt. Jene Betriebsergebnisse, die
alleine durch die im Verantwortungsbereich des Krankenanstalten-Trägers
liegenden Entscheidungen verursacht sind, sind dem jeweiligen Träger
zuzurechnen.
Artikel 44
Ärztliche Ausbildung
Ärztliche Ausbildung
Die Vertragsparteien kommen überein, dass unter Einbeziehung der
Länder, der Träger der Sozialversicherung, der Österreichischen
Ärztekammer und der Träger der ärztlichen Ausbildungsstätten
beim Bundesministerium für Gesundheit eine Kommission gemäß
§ 8 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, eingerichtet
wird. Aufgabe dieser Kommission ist die Beratung in folgenden Angelegenheiten
der ärztlichen Ausbildung:
1. Planung,
2. Steuerung,
3. Qualitätssicherung und
4. Weiterentwicklung.
Artikel 45
Ausländische Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im Ausland aus medizinischen Gründen
Ausländische Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im Ausland aus medizinischen Gründen
(1) Für die Erbringung von Leistungen der Krankenanstalten an
ausschließlich gegenüber einem österreichischen Träger auf
Grund von zwischenstaatlichen Übereinkommen oder überstaatlichem Recht
über soziale Sicherheit anspruchsberechtigte Patientinnen/Patienten sind
die Landesgesundheitsfonds zuständig. Die Kosten sind von den Trägern
der Krankenanstalten mit den Landesgesundheitsfonds wie für
österreichische Versicherte und ihre Angehörigen abzurechnen. Die
Erstattung der von den Landesgesundheitsfonds aufgewendeten Beträge sind
entsprechend den in den zwischenstaatlichen Übereinkommen oder dem
überstaatlichen Recht vorgesehenen Erstattungsverfahren gegenüber den
zuständigen ausländischen Trägern im Wege der örtlich in
Betracht kommenden Gebietskrankenkasse geltend zu machen. In Fällen einer
pauschalen Kostenerstattung oder eines Kostenerstattungsverzichtes erstatten die
Gebietskrankenkassen den Landesgesundheitsfonds die diesen als Trägern des
Aufenthalts- oder Wohnortes erwachsenden Kosten mit Ende des Jahres der
Geltendmachung, wobei eine generelle Kürzung des Pauschbetrages
entsprechend zu berücksichtigen ist.
(2) Die Kosten einer Anstaltspflege im Ausland, die die Träger der Krankenversicherung auf Grund des innerstaatlichen Rechts oder auf Grund von zwischenstaatlichen Abkommen oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit aufzuwenden haben, weil die betreffende Person
(2) Die Kosten einer Anstaltspflege im Ausland, die die Träger der Krankenversicherung auf Grund des innerstaatlichen Rechts oder auf Grund von zwischenstaatlichen Abkommen oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit aufzuwenden haben, weil die betreffende Person
1. aus medizinischen Gründen aus einer inländischen in eine
ausländische Krankenanstalt verlegt wurde
oder
2. die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Inland nicht oder nicht in
einem Zeitraum erhalten konnte, der für diese Behandlung normalerweise
erforderlich ist,
sind den Trägern der Krankenversicherung aus Mitteln der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 17 Abs. 4 Z 2 lit. e in dem Ausmaß zu ersetzen, als diese Kosten einen bestimmten Betrag übersteigen. Dieser Betrag ist für 2008 auf Basis des Betrages 2006 (Art. 39 Abs. 2 der Vereinbarung BGBl. I Nr. 73/2005) zuzüglich den Erhöhungen gemäß den vorläufigen Hundertsätzen 2007 und 2008 zu berechnen, wobei die Mehreinnahmen aus dem Budgetbegleitgesetz 2003 in die Hundertsätze einzurechnen sind. Die vorläufigen und endgültigen Beträge ergeben sich in analoger Anwendung der Valorisierungsbestimmungen gemäß Art. 21 Abs. 6 Z 2 und 3. Länder und Sozialversicherung verpflichten sich, in ihrem Wirkungsbereich alles zu unternehmen, dass die Patientinnen/Patienten in Österreich behandelt werden und damit die Voraussetzung geschaffen wird, dass diese Zielgröße nicht überschritten wird. Ausgenommen von diesen Regelungen sind Behandlungen im Rahmen grenzüberschreitender Kooperationen, sofern hierüber in der jeweiligen Gesundheitsplattform Einvernehmen erzielt wird.
(3) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat in der Bundesgesundheitskommission halbjährlich aktuell über Art und Umfang der gemäß Abs. 2 für Anstaltspflege im Ausland erbrachten Leistungen zu berichten.
sind den Trägern der Krankenversicherung aus Mitteln der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 17 Abs. 4 Z 2 lit. e in dem Ausmaß zu ersetzen, als diese Kosten einen bestimmten Betrag übersteigen. Dieser Betrag ist für 2008 auf Basis des Betrages 2006 (Art. 39 Abs. 2 der Vereinbarung BGBl. I Nr. 73/2005) zuzüglich den Erhöhungen gemäß den vorläufigen Hundertsätzen 2007 und 2008 zu berechnen, wobei die Mehreinnahmen aus dem Budgetbegleitgesetz 2003 in die Hundertsätze einzurechnen sind. Die vorläufigen und endgültigen Beträge ergeben sich in analoger Anwendung der Valorisierungsbestimmungen gemäß Art. 21 Abs. 6 Z 2 und 3. Länder und Sozialversicherung verpflichten sich, in ihrem Wirkungsbereich alles zu unternehmen, dass die Patientinnen/Patienten in Österreich behandelt werden und damit die Voraussetzung geschaffen wird, dass diese Zielgröße nicht überschritten wird. Ausgenommen von diesen Regelungen sind Behandlungen im Rahmen grenzüberschreitender Kooperationen, sofern hierüber in der jeweiligen Gesundheitsplattform Einvernehmen erzielt wird.
(3) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat in der Bundesgesundheitskommission halbjährlich aktuell über Art und Umfang der gemäß Abs. 2 für Anstaltspflege im Ausland erbrachten Leistungen zu berichten.
Artikel 46
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Zams)
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Zams)
Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre gegensätzlichen
Standpunkte zu allfälligen Nachzahlungen im Sinne des Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1983, A 1/81-13 (Zams)
aufrecht bleiben und diese bis zum Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung nicht
zur Diskussion stehen.
Artikel 47
Schiedskommission
Schiedskommission
(1) In den Ländern werden bei den Ämtern der Landesregierungen
Schiedskommissionen errichtet, die zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten
zuständig sind:
1. Entscheidung über den Abschluss von Verträgen zwischen
Trägern öffentlicher Krankenanstalten außerhalb der
Landesgesundheitsfonds, die zum Zeitpunkt 31. Dezember 1996 bestanden
haben, und dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger;
2. Entscheidungen über Streitigkeiten aus zwischen den Trägern
der in Art. 18 Abs. 3 und 4 genannten Krankenanstalten und dem
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder
einen Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen
Verträgen einschließlich der Entscheidung über die aus diesen
Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der
Sozialversicherung oder gegenüber den Landesgesundheitsfonds;
3. Entscheidung über Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger oder einem Träger der
sozialen Krankenversicherung und den Landesgesundheitsfonds über die
wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der vorliegenden
Vereinbarung;
4. Entscheidung über Ansprüche, die sich auf den
Sanktionsmechanismus (Art. 40) gründen.
(2) Den Schiedskommissionen gehören folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder an:
(2) Den Schiedskommissionen gehören folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder an:
1. Eine/Ein von der/vom Präsidentin/Präsidenten des jeweiligen
Oberlandesgerichtes bestellte/r Richterin/Richter aus dem Aktivstand der zum
Sprengel des jeweiligen Oberlandesgerichtes gehörenden Gerichte, der den
Vorsitz übernimmt;
2. ein vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger entsendetes
Mitglied und ein Mitglied aus dem Kreise der Bediensteten des Aktivstandes des
jeweiligen Landes;
3. zwei Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wobei ein
Mitglied entweder das jeweilige Land oder der betroffene Träger der
Krankenanstalt und ein Mitglied der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger entsendet;
4. für jedes gemäß Z 1 bis 3 bestellte Mitglied der
Schiedskommission kann ein Ersatzmitglied bestellt werden. Für die
Bestellung gelten die Z 1 bis 3 sinngemäß.
(3) Landesgesetzlichen Regelungen, die die Errichtung von Schiedskommissionen im Rahmen der Bestimmungen der Abs. 1 bis 2 vorsehen, darf die Zustimmung des Bundes nicht verweigert werden.
(3) Landesgesetzlichen Regelungen, die die Errichtung von Schiedskommissionen im Rahmen der Bestimmungen der Abs. 1 bis 2 vorsehen, darf die Zustimmung des Bundes nicht verweigert werden.
15. ABSCHNITT
Rechtliche Umsetzung der Vereinbarung
Artikel 48
Rechtliche Umsetzung
Rechtliche Umsetzung der Vereinbarung
Artikel 48
Rechtliche Umsetzung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Zusammenhang mit der
Transformation dieser Vereinbarung – insbesondere im Hinblick auf die
Umsetzung des ÖSG und RSG – krankenanstaltenrechtliche Regelungen
für folgende Themen vorzusehen:
1. entfällt; LGBl. Nr. 43/2013 vom 28.10.2013
2. entfällt; LGBl. Nr. 43/2013 vom 28.10.2013
3. entfällt; LGBl. Nr. 43/2013 vom 28.10.2013
4. Geltungsbereich bzw. Verbindlichkeit der Qualitätskriterien
für alle Krankenanstalten,
5. Sanktionen bei Nichteinhaltung des ÖSG bzw. RSG, insbesondere der
Qualitätskriterien,
6. entfällt; LGBl. Nr. 43/2013 vom 28.10.2013
7. entfällt; LGBl. Nr. 43/2013 vom 28.10.2013
8. allenfalls Anpassungen der Legaldefinition für die Tagesklinik bzw.
den tagesklinischen Bereich im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der
Finanzierungsregelungen,
9. der Geltungsbereich des § 27a Abs. 2 KAKuG erstreckt sich
bis zum Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung,
10. in die Arzneimittelkommission der Krankenanstalten wird eine/ein
Vertreterin/Vertreter der Sozialversicherung aufgenommen, mit dem insbesondere
die Vorgangsweise gemäß § 19a Abs. 4 Z 3 KAKuG
abzustimmen ist.
(2) Der Bund verpflichtet sich, die erforderlichen Anpassungen der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, wie etwa die Bezugnahme auf den jeweiligen RSG bei den Gesamtvertragspartnerverhandlungen im extramuralen Bereich sowie die Verlängerung der bisher befristeten Regelungen vorzunehmen.
(3) Der Bund verpflichtet sich, im Rahmen des Ärztegesetzes 1998 sicherzustellen, dass Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung nicht im Widerspruch zu Richtlinien oder Leitlinien des BIQG stehen. Ein solcher Widerspruch liegt auch dann vor, wenn Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer Mindeststandards in welcher Weise auch immer unterschreiten.
(4) In die Fondskommission des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds wird eine/ein von den Ländern nominierte/r Vertreterin/Vertreter ohne Stimmrecht aufgenommen.
(2) Der Bund verpflichtet sich, die erforderlichen Anpassungen der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, wie etwa die Bezugnahme auf den jeweiligen RSG bei den Gesamtvertragspartnerverhandlungen im extramuralen Bereich sowie die Verlängerung der bisher befristeten Regelungen vorzunehmen.
(3) Der Bund verpflichtet sich, im Rahmen des Ärztegesetzes 1998 sicherzustellen, dass Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung nicht im Widerspruch zu Richtlinien oder Leitlinien des BIQG stehen. Ein solcher Widerspruch liegt auch dann vor, wenn Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer Mindeststandards in welcher Weise auch immer unterschreiten.
(4) In die Fondskommission des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds wird eine/ein von den Ländern nominierte/r Vertreterin/Vertreter ohne Stimmrecht aufgenommen.
16. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
Artikel 49
In-Kraft-Treten
Schlussbestimmungen
Artikel 49
In-Kraft-Treten
(1) Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
(2) Die Ansprüche der Krankenanstaltenträger gegenüber dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds auf Grund der Vereinbarung BGBl. Nr. 863/1992 in der für das Jahr 1996 geltenden Fassung, und der erlassenen bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften bis einschließlich des Jahres 1996 bleiben durch diese Vereinbarung unberührt und sind vom Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds bis zur Endabrechnung für das Jahr 1996 zu erfüllen.
(3) Die Änderungen auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung BGBl. I Nr. 105/2008 geändert wird, treten nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Gesundheit, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Artikel 50
Durchführung der Vereinbarung
Durchführung der Vereinbarung
(1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und
landesgesetzlichen Regelungen sind, jedenfalls soweit es die Umsetzung der
finanzierungs- und organisationsrechtlichen Bestimmungen dieser Vereinbarung
betrifft, mit 1. Jänner 2008 in Kraft zu setzen. Die zur
Durchführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG,
BGBl. I Nr. 199/2013, notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen
sind rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft zu setzen.
(2) Alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, die im Widerspruch zu dieser Vereinbarung stehen, sind mit 1. Jänner 2008, für die Laufzeit dieser Vereinbarung außer Kraft zu setzen.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Zusammenhang mit der Transformation dieser Vereinbarung auch folgende Regelungen vorzusehen:
(2) Alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, die im Widerspruch zu dieser Vereinbarung stehen, sind mit 1. Jänner 2008, für die Laufzeit dieser Vereinbarung außer Kraft zu setzen.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Zusammenhang mit der Transformation dieser Vereinbarung auch folgende Regelungen vorzusehen:
1. Das Vermögen der mit der KAKuG-Novelle 2005 eingerichteten
Bundesgesundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die
auf Grund dieser Vereinbarung einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über.
Beschlüsse der mit der der KAKuG-Novelle 2005 eingerichteten
Bundesgesundheitskommission und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten
bleiben aufrecht, sofern die auf Grund dieser Vereinbarung einzurichtende
Bundesgesundheitskommission nichts Gegenteiliges beschließt.
2. Ein bestelltes Mitglied der mit der KAKuG-Novelle 2005 eingerichteten
Bundesgesundheitskommission ist so lange Mitglied der auf Grund dieser
Vereinbarung einzurichtenden Bundesgesundheitskommission, bis für dieses
ein anderes Mitglied bestellt wird.
3. Auf einen Regressanspruch der/des
Bundesgesundheitsagentur/Landesgesundheitsfonds gegen Mitglieder der
Bundesgesundheitskommission/Landesgesundheitsplattformen ist das
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (BGBl. Nr. 80/1965 i.d.F. BGBl.
Nr. 169/1983) sinngemäß anzuwenden.
Artikel 51
Geltungsdauer, Kündigung
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird unter Verzicht auf ein Kündigungsrecht
für die Dauer der Geltung des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008),
BGBl. I Nr. 103/2007, in der derzeit geltenden Fassung, jedenfalls
aber bis zum 31. Dezember 2014 geschlossen. Wird die Geltungsdauer des FAG
2008 auf Basis einer Einigung zwischen dem Bund und den Ländern über
den Finanzausgleich verlängert, so wird auch die Geltungsdauer dieser
Vereinbarung unter Verzicht auf ein Kündigungsrecht auf denselben Zeitraum
erstreckt.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen über eine Neuregelung aufzunehmen.
(3) Sofern in diesen Verhandlungen keine Einigung über eine Neuregelung zustande kommt, werden mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften, soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert wurden, wieder in Kraft gesetzt, wobei ab dann die für die Laufzeit der Vereinbarung vorgesehenen zusätzlichen Mittel nicht zur Verfügung gestellt werden würden.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen über eine Neuregelung aufzunehmen.
(3) Sofern in diesen Verhandlungen keine Einigung über eine Neuregelung zustande kommt, werden mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften, soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert wurden, wieder in Kraft gesetzt, wobei ab dann die für die Laufzeit der Vereinbarung vorgesehenen zusätzlichen Mittel nicht zur Verfügung gestellt werden würden.
Artikel 52
Mitteilungen
Mitteilungen
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat die
Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald alle
Mitteilungen gemäß Art. 49 eingelangt sind.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald alle Mitteilungen gemäß Art. 49 Abs. 3 eingelangt sind.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald alle Mitteilungen gemäß Art. 49 Abs. 3 eingelangt sind.
Artikel 53
Urschrift
Urschrift
(1) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift
wird beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hinterlegt.
Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu
übermitteln.
(2) Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung BGBl. I Nr. 105/2008 geändert wird, wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Gesundheit hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Verantwortlich für diese Seite:(2) Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung BGBl. I Nr. 105/2008 geändert wird, wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Gesundheit hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
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