ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

PDF-Version
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
11.10.2001
LGBl


Der Wiener Landtag hat am 28. Juni 2001 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

VEREINBARUNG

gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
im folgenden Vertragsparteien genannt - kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

INHALTSVERZEICHNIS

PRÄAMBEL

Abschnitt/Artikel Gegenstand

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Schwerpunkte der Vereinbarung
Artikel 2 Zu finanzierende Träger von Krankenanstalten

2. Abschnitt Planung, Qualität und Gesundheitstelematik

Artikel 3 Planung des österreichischen Gesundheitswesens
Artikel 4 Österreichischer Krankenanstalten- und Großgeräteplan inklusive Leistungsangebots-planung für den stationären Akutbereich
Artikel 5 Schnittstellenmanagement
Artikel 6 Qualität im österreichischen Gesundheitswesen
Artikel 7 Gesundheitstelematik

3. Abschnitt Einrichtung und Dotation des Strukturfonds und der Landesfonds

Artikel 8 Einrichtung des Strukturfonds
Artikel 9 Mittel des Strukturfonds
Artikel 10 Einrichtung der Landesfonds
Artikel 11 Mittel der Landesfonds
Artikel 12 Beiträge des Bundes, des Strukturfonds und der Länder
Artikel 13 Beiträge der Träger der Sozialversicherung
Artikel 14 Erhöhung des Kostenbeitrages gemäß § 27a Krankenanstaltengesetz
Artikel 15 Berechnung von Landesquoten
4. Abschnitt Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen

Artikel 16 Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten und zu den Ländern (Landesfonds)
Artikel 17 Schiedskommission

5. Abschnitt Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung

Artikel 18 Durchführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung
Artikel 19 Krankenanstaltenspezifische Berechnung der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen-Punkte

6. Abschnitt Weitere Finanzierungsmaßnahmen

Artikel 20 Mitttel für die Finanzierung von Strukturreformen
Artikel 21 Arbeitsgruppe für StrukturverÄnderungen
Artikel 22 Förderung des Transplantationswesens

7. Abschnitt Dokumentation

Artikel 23 Sicherstellung und Weiterentwicklung der bestehenden Dokumentation
Artikel 24 Erfassung weiterer Daten
Artikel 25 Erhebungen und Einschaurechte

8. Abschnitt Organisatorische Maßnahmen

Artikel 26 Strukturkommission
Artikel 27 Landeskommission

9. Abschnitt Konsulations- und Sanktionsmechanismus

Artikel 28 Konsulationsmechanismus
Artikel 29 Sanktionsmechanismus

10. Abschnitt Sonstige Bestimmungen

Artikel 30 Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung
Artikel 31 Schutzklausel für Städte und Gemeinden
Artikel 32 In- und ausländische Gastpatienten, Anstaltspflege im Ausland aus medizischen Gründen
Artikel 33 Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1983, A 1/81-13 (Zams)

11. Abschnitt Schlussbestimmungen

Artikel 34 Geschlechtsspezifische Formulierungen
Artikel 35 Inkrafttreten
Artikel 36 Durchführung der Vereinbarung
Artikel 37 Euro-Bestimmung
Artikel 38 Geltungsdauer, Kündigung
Artikel 39 Mitteilungen
Artikel 40 Urschrift

PRÄAMBEL

Die Vertragsparteien verbinden mit dieser Vereinbarung die Absicht, auch in Zukunft eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich sicherzustellen und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und möglicher Kosteneinsparungen abzusichern. Weiters gilt es, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Bundesländern die einzelnen Bereiche und das gesamte Gesundheitssystem überregional entsprechend den demographischen Entwicklungen und Bedürfnissen ständig zu analysieren und weiterzuentwickeln. Dazu kommen die Vertragsparteien überein, unter Einbeziehung der intra- und extramuralen Bereiche alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um
° eine integrierte, aufeinander abgestimmte Planung aller Bereiche im Gesundheitswesen zu erreichen,
° ein verbindliches der Effizienzsteigerung dienendes Qualitätssystem für das österreichische Gesundheitswesen einzuführen,
° die Voraussetzungen für einen effektiven und effizienten Einsatz der Informationstechnologie im Gesundheitswesen zu schaffen,
° das Schnittstellenmanagement durch verbindliche Kooperationsformen zwischen den Gesundheitsversorgungseinrichtungen zu verbessern und
° den Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplan (ÖKAP/GGP) in Richtung eines Leistungsangebotsplanes weiterzuentwickeln.

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Schwerpunkte der Vereinbarung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung
1. den Trägern der Krankenanstalten gemäß Art. 2 (im Folgenden kurz: Träger von Krankenanstalten) auf Rechnung von Landesfonds im Namen der Träger der Sozialversicherung auf der Grundlage des verbindlichen, zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten, zu einem Leistungsangebotsplan weiterentwickelten und weiterzuentwickelnden Österreichischen Krankenanstaltenplanes und Großgeräteplanes sowie der Landeskrankenanstaltenpläne leistungsorientiert Zahlungen für die Behandlung von Patienten, für die eine Leistungspflicht der Sozialversicherung besteht, zu gewähren,
2. allenfalls Mittel für Planungen und Strukturreformen insbesondere zur Entlastung des stationären Akutbereiches der Krankenanstalten zu leisten,
3. das Transplantationswesen zu fördern,
4. zur Wahrnehmung der in Art. 26 und Art. 27 genannten Aufgaben die Strukturkommission und die Landeskommissionen einzurichten,
5. die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Ländern (Landesfonds) und den Trägern der Krankenanstalten gemäß Art. 2 sowie die Beziehungen der Länder (Landesfonds) zu den Trägern der Krankenanstalten gemäß Art. 2 festzulegen.
(2) Inhaltliche Schwerpunkte dieser Vereinbarung sind
1. die erforderlichen StrukturverÄnderungen unter stärkerer Berücksichtigung insbesondere des ambulanten Bereichs (spitalsambulanter Bereich, niedergelassener Bereich und selbstständige Ambulatorien),
2. zur Effizienzsteigerung eine flächendeckende verbindliche Verankerung der Qualitätsarbeit auf allen Ebenen des Gesundheitswesens,
3. die Grundsätze für Kooperationsformen zwischen den verschiedenen Leistungserbringern,
4. eine Unterstützung der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologie sowie
5. die Optimierung der Leistungserbringung in ökonomischer und qualitativer Hinsicht.
(3) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand gemäß § 55 Krankenanstaltengesetz bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.

Artikel 2

Zu finanzierende Träger von Krankenanstalten

Auf der Grundlage des einvernehmlich festgelegten Modells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung sind den Trägern folgender Krankenanstalten, soweit diese Krankenanstalten im Jahr 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erhalten haben, Zahlungen zu gewähren:
1. Öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 Krankenanstaltengesetz mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und
2. private Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 Krankenanstaltengesetz bezeichneten Art, die gemäß § 16 Krankenanstaltengesetz gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind.

2. ABSCHNITT

Planung, Qualität und Gesundheitstelematik

Artikel 3

Planung des österreichischen Gesundheitswesens

(1) Die Planung des österreichischen Gesundheitswesens umfasst grundsätzlich alle Ebenen und Teilbereiche der Gesundheitsversorgung (insbes.: stationärer Bereich, ambulanter Bereich und Rehabilitationsbereich) und den Pflegebereich sowie deren Beziehungen untereinander. Ziel sind regional aufeinander abgestimmte Planungen, die an einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien festzulegende verbindliche Standards zur Strukturqualität, zur Prozessqualität und zur Ergebnisqualität der Leistungserbringung zu binden sind. Im Sinne einer gesamtwirtschaftlichen Effizienz der Gesundheitsversorgung berücksichtigen Teilbereichsplanungen die Wechselwirkung zwischen den Teilbereichen dahingehend, dass die gesamtökonomischen Aspekte vor den ökonomischen Aspekten des Teilbereiches ausschlaggebend sind.
(2) Bereits verbindlich vereinbarte Pläne wie der Österreichische Krankenanstalten- und Großgeräteplan bleiben aufrecht bzw. sind weiterzuentwickeln.
(3) Die Planung des österreichischen Gesundheitswesens hat insbesonders die Schnittstellen zwischen den unterschiedlichen Ebenen, Bereichen und Einrichtungen der Gesundheitsversorgung zu berücksichtigen. Zur Förderung des Managements an den Schnittstellen im Gesundheitswesen werden Maßnahmen gemäß Art. 5 vorgesehen.
(4) Bestandteil dieser Vereinbarung ist die einvernehmliche und verbindliche Festlegung der Revision des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes mit integrierter Leistungsangebotsplanung bis zum 1. Jänner 2001. Die Bestimmungen hinsichtlich neuer Organisationsformen (z.B. Fachschwerpunkte, dislozierte Tageskliniken) treten nur unter der Voraussetzung in Kraft, dass von der Strukturkommission auf der Grundlage des vorliegenden Revisionsentwurfes Richtlinien für das fächerspezifische, abgestufte Leistungsspektrum und die entsprechenden Kriterien der Strukturqualität für die Fachrichtungen Orthopädie, Unfallchirurgie und Urologie bis spätestens 31. Dezember 2000 einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen werden, die in Verbindung mit dem ÖKAP/GGP verbindlich zur Anwendung zu bringen sind. Weiters kommen die Vertragsparteien überein, dass von der Strukturkommission auf der Grundlage des vorliegenden Revisionsentwurfes Richtlinien für Strukturqualitätskriterien für die Bereiche Akutgeriatrie/Remobilisation, Palliativstationen, Psychosomatikschwerpunkte bzw. -departments, dezentrale Fachabteilungen für Psychiatrie, Intensivbereiche, die detaillierte Leistungsangebotsplanung sowie für ausgewählte Bereiche der Großgeräteplanung bis spätestens 31. Dezember 2001 einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen werden. Bis zur Erlassung dieser Richtlinien bleiben die im ÖKAP/GGP 1999 enthaltenen empfohlenen Standards für Intensiveinheiten weiterhin als Empfehlungen aufrecht.
(5) Weitere Revisionen des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes bzw. seiner Weiterentwicklungen zu einem Leistungsangebotsplan sowie sonstige Teilplanungen zum Gesundheitswesen sind während der Laufzeit dieser Vereinbarung einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien jeweils von der Strukturkommission zu beschließen und in geeigneter Weise kundzutun. Die Nichteinhaltung von einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien festgelegten Planungen unterliegt dem Sanktionsmechanismus der Strukturkommission.
(6) Die im Österreichischen Krankenanstaltenplan und im Großgeräteplan in den einzelnen Ländern vorgesehenen Behandlungskapazitäten stellen abgesehen von Strukturqualitätskriterien Höchstzahlen dar.

Artikel 4

Österreichischer Krankenanstalten- und Großgeräteplan inklusive Leistungsangebotsplanung für den stationären Akutbereich

(1) Die Landeskrankenanstaltenpläne sind so festzulegen, dass die vom Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplan in der jeweiligen Fassung vorgegebenen Grenzen unter Bedachtnahme auf sonstige Vorgaben des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes nicht überschritten werden.
(2) Im Rahmen der Erteilung der Bewilligung für die Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des § 3 Abs. 2 Krankenanstaltengesetz oder für eine wesentliche VerÄnderung einer Krankenanstalt im Sinne des § 4 Krankenanstaltengesetz hat die Feststellung des Bedarfes gemäß § 3 Abs. 2 lit. a Krankenanstaltengesetz, sofern es sich um eine Krankenanstalt gemäß Art. 2 handelt, im Einklang mit dem Bundes- und dem Landeskrankenanstaltenplan zu erfolgen.
(3) Im Einklang mit dem Bundes- und dem Landeskrankenanstaltenplan sind erteilte krankenanstaltenrechtliche Bewilligungen unter größtmöglicher Schonung wohlerworbener Rechte zu ändern oder allenfalls zurückzunehmen. Das Krankenanstaltengesetz und die Landesausführungsgesetze haben dies zu ermöglichen.
(4) Eine allfällige Bereitstellung von Investitionszuschüssen durch die Landesfonds hat im Einklang mit dem Bundes- und dem Landeskrankenanstaltenplan zu erfolgen.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, die Weiterentwicklung des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes zu einem Leistungsangebotsplan fortzusetzen, die Planung laufend zu evaluieren und den Plan bei Bedarf einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien zu revidieren. Die notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind jeweils unverzüglich in Kraft zu setzen.
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, bestehende gesetzliche Vorschriften zu überprüfen, ob durch deren Änderung die Rechtsträger der Krankenanstalten entlastet werden können.

Artikel 5

Schnittstellenmanagement

(1) Zur Gewährleistung einer raschen, lückenlosen sowie medizinisch und ökonomisch sinnvollen Behandlungskette von Patienten auf dem jeweils erforderlichen Qualitätsniveau werden Maßnahmen zur Verbesserung des Managements an den Schnittstellen im Gesundheitswesen vorgesehen. Diese Maßnahmen haben sowohl einen funktionierenden Informationstransfer als auch die organisatorische Sicherstellung eines nahtlosen Übergangs der Patientenversorgung zwischen verschiedenen leistungsanbietenden Einrichtungen zu umfassen.
(2) Zur Sicherstellung eines akkordierten Informationstransfers und als Voraussetzung für Projekte zum Schnittstellenmanagement werden die Vertragsparteien in ihrem Wirkungsbereich dafür sorgen, eine Verpflichtung aller leistungsanbietenden Gesundheitseinrichtungen zur Verschlüsselung von Diagnosen nach dem Diagnosenschlüssel ICD-10 oder einem mit dem Diagnosenschlüssel ICD-10 kompatiblen Codierschlüssel (insbesondere bei der Dokumentation von Überweisungen zwischen leistungsanbietenden Gesundheitseinrichtungen) vorzusehen.
(3) Es soll vorgesehen werden, dass zur Regelung des Schnittstellenmanagements zwischen den verschiedenen leistungsanbietenden Einrichtungen verbindliche Vereinbarungen getroffen werden. Diese Vereinbarungen haben zumindest die Qualität, die Laufzeit und die Kostentragung zu regeln.
(4) Der Strukturkommission ist über konkrete Vereinbarungen bzw. Verträge zu berichten. Diese hat diesbezüglich einen Erfahrungsaustausch zu unterstützen sowie Informations- und Beratungsfunktionen wahrzunehmen.
(5) Zur Initiierung und Förderung des Schnittstellenmanagements werden im Rahmen der Strukturreformmaßnahmen auf Ebene des Strukturfonds und der Landesfonds bereichsübergreifende Pilotprojekte mit Modellcharakter vereinbart, durchgeführt und laufend evaluiert, soferne zwischen den Projektträgern Einvernehmen besteht.

Artikel 6

Qualität im österreichischen Gesundheitswesen

(1) Zur flächendeckenden Sicherung und Verbesserung der Qualität im österreichischen Gesundheitswesen ist die systematische Qualitätsarbeit im Gesundheitswesen zu intensivieren. Dazu ist ein gesamtösterreichisches Qualitätssystem einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien zu entwickeln, umzusetzen und regelmäßig zu evaluieren und weiterzuentwickeln. Dieses Qualitätssystem hat auf den Prinzipien der Patientenorientierung, der Transparenz, der Effizienz und der Kostendämpfung zu basieren.
(2) Im Rahmen der Strukturkommission sind bundeseinheitliche Grundsätze festzulegen und Vorgaben für die Vorgangsweise bei der Umsetzung sowie ein Zeitplan für die Umsetzung zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich und verbindlich zu vereinbaren. Die Strukturkommission hat insbesondere auch dafür zu sorgen, dass auf den Gebieten
1. Information und Qualitätsberichterstattung
2. Förderungsmaßnahmen und Anreizmechanismen
3. Leitlinien, Richtlinien und Standards
4. Qualitätsmessung und Qualitätsevaluierung (laufendes standardisiertes Qualitätsmonitoring)
5. Qualitätsorientiertes Schnittstellenmanagement
die erforderlichen Aktivitäten unternommen werden.
(3) In der Laufzeit der Vereinbarung sind insbesondere Projekte aus folgenden Bereichen aus Mitteln gemäß Artikel 20 Abs. 1 zu unterstützen und durch eine ökonomische Evaluierung zu begleiten:
1. Verbesserung der Zuweisungs-, Aufnahme- und Entlassungsqualität
2. Entwicklung von Best-Practice-Modellen
3. Qualitätsmaßnahmen im Blutbereich
4. Sinnvoller und gesamtökonomischer Medikamenteneinsatz
5. Krankenhausinfektionen/Krankenhaushygiene
6. Erarbeitung von Behandlungspfaden und Mindeststandards
7. Wissenschaftliche Evidenz von Gesundheitsleistungen
8. Ergebnisqualität im intra- und extramuralen Bereich
9. Schnittstellenmanagement
10. Gesundheitstelematik
11. Dokumentationsqualität
12. Strukturqualitätskriterien zur Leistungsangebotsplanung.
(4) Ein Sanktionsmechanismus ist im Rahmen des Artikel 29 Abs. 2 einzurichten. Der Sanktionsmechanismus kommt dann zur Anwendung, wenn die gemäß Abs. 2 einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien verbindlich vereinbarten strukturellen Vorgaben und Rahmenbedingungen zur Sicherstellung der systematischen Qualitätsarbeit nicht eingehalten werden.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür zu sorgen, dass Nebenbeschäftigungen von in Fondskrankenanstalten beschäftigten Ärzten eingedämmt werden.

Artikel 7

Gesundheitstelematik

(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass sich die Bestrebungen auf dem Gebiet der Gesundheitstelematik vorrangig an folgenden Zielsetzungen zu orientieren haben:
1. Qualitative Verbesserung der Versorgung,
2. Erzielung synergetischer Effekte und
3. Harmonisierung mit internationalen Bestrebungen.
(2) Im Einklang mit der internationalen Entwicklung sind alle Anstrengungen zu unternehmen, die Potenziale der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Gesundheitswesen unter Wahrung der sozialen, technischen, rechtlichen und ethischen Standards nutzbar zu machen. Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, eine bundeseinheitliche Vorgangsweise beim Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen anzustreben und zu fördern.
(3) Die Vertragsparteien vereinbaren, auf dem Gebiet der Gesundheitstelematik insbesondere folgende Schwerpunkte zu verfolgen:
1. Auf- und Ausbau der Infrastruktur für ein logisches Gesundheitsdatennetz unter Einbeziehung lokaler und regionaler Netze auf Basis der von der Sozialversicherung geplanten und in ihrem Wirkungsbereich einzuführenden Chipkarte zur Sicherstellung patientenorientierter Versorgungsabläufe,
2. Unterstützung der administrativen Erfordernisse sowie des Wissens- und Erfahrungstransfers,
3. Implementierung und Nutzung fachspezifischer Informationssysteme des Gesundheitswesens.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, in ihrem Wirkungsbereich für einen ausreichenden Schutz der Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger zu sorgen. In diesem Zusammenhang werden sie im Rechtssetzungsprozess datenschutzrechtliche Prinzipien – wie insbesondere Zweckbindung der Verwendung personenbezogener Gesundheitsdaten – durchsetzen und für eine konstante und zweckmäßige Information der Betroffenen sorgen. Ferner unterstützen sie den Aufbau von Sicherheitsinfrastrukturen.

3. ABSCHNITT

Einrichtung und Dotation des Strukturfonds und der Landesfonds

Artikel 8

Einrichtung des Strukturfonds

(1) Zur Wahrnehmung von Aufgaben auf Grund dieser Vereinbarung richtet der Bund beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen einen Strukturfonds ein. Dabei steht es dem Bund frei, entweder einen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit oder einen Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit (unselbstständiger Verwaltungsfonds) einzurichten.
(2) Bei der Einrichtung des Strukturfonds ist jedenfalls eine deutliche Abgrenzung der Mittel des Strukturfonds von anderen Mitteln des Bundes sicherzustellen, wobei die von der Strukturkommission beschlossenen Verrechnungsvorschriften Anwendung finden und eine periodengerechte Abgrenzung der Mittel des Strukturfonds erfolgt.
(3) Die Führung der Geschäfte des Strukturfonds obliegt dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen.
(4) Die Strukturkommission gemäß Art. 26 ist ein Organ des Strukturfonds.

Artikel 9

Mittel des Strukturfonds

Mittel des Strukturfonds sind:
1. Beiträge des Bundes
2. Allfällige sonstige Mittel nach Maßgabe von bundesrechtlichen Vorschriften.

Artikel 10

Einrichtung der Landesfonds

(1) Zur Wahrnehmung von Aufgaben auf Grund dieser Vereinbarung hat jedes Land einen Landesfonds einzurichten. Dabei steht es den Ländern frei, entweder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit oder Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit (unselbstständige Verwaltungsfonds) einzurichten.
(2) Bei der Einrichtung von Landesfonds ist jedenfalls eine deutliche Abgrenzung der Mittel der Landesfonds von anderen Mitteln des jeweiligen Landes sicherzustellen, wobei zwischen den Bundesländern akkordierte und die Vergleichbarkeit gewährleistende Verrechnungsvorschriften Anwendung finden und eine periodengerechte Abgrenzung der Mittel der Landesfonds erfolgt.
(3) Die Landeskommission ist ein Organ des Landesfonds.
(4) Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind der Strukturkommission unmittelbar nach
Beschlussfassung zu übermitteln.

Artikel 11

Mittel der Landesfonds

Mittel der Landesfonds sind:
1. Beiträge des Strukturfonds
2. Beiträge der Länder (Umsatzsteueranteile)
3. – nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung – Beiträge der Gemeinden (Umsatzsteueranteile)
4. Beiträge des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für Rechnung der ihm angeschlossenen Träger der Sozialversicherung
5. Allfällige sonstige Mittel nach Maßgabe von landesrechtlichen Vorschriften, wobei außer den bereits vor dem 1. Jänner 1997 auf Grund gesetzlicher Vorschriften zulässigen unmittelbaren Patienten- und Versichertenleistungen, wie Kostenanteile in der Krankenversicherung der Bauern, Kostenbeiträge für Angehörige und Kostenbeiträge nach dem Krankenanstaltengesetz, weitere Selbstbehalte unzulässig sind,
6. Mittel gemäß GSBG.

Artikel 12

Beiträge des Bundes, des Strukturfonds und der Länder

(1) Der Bund stellt sicher, dass der Strukturfonds jährlich wie folgt dotiert wird:
1. Mit einem Betrag in der Höhe von 1,416% des Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im § 9 Abs. 2 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 genannten Betrages,
2. mit 3.330 Millionen Schilling.
(2) Diese Mittel werden vom Strukturfonds nach Maßgabe des Art. 29 Abs. 2 und nach Abzug der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens, der Mittel für die Finanzierung von Planungen und Strukturreformen, und allfälliger gemäß Art. 32 Abs. 3 aufzuwendender Mittel an die Länder (Landesfonds) geleistet.
(3) Die Länder leisten an die Länder (Landesfonds) jährlich insgesamt einen Beitrag in der Höhe von 0,949% des Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im § 9 Abs. 2 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 genannten Betrages.
(4) Hinsichtlich der Termine für die jährliche Überweisung der Mittel des Strukturfonds an die Länder (Landesfonds) wird Folgendes vereinbart:
1. Beträge in der Höhe von 1,416% des Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im § 9 Abs. 2 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 genannten Betrages, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2001 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen zu erbringen, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind an den gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen.
2. 330 Millionen Schilling sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am Ende eines jeden Kalenderviertels zu überweisen.
3. 1.250 Millionen Schilling sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am Ende eines jeden Kalenderviertels zu überweisen.
4. 1.750 Millionen Schilling sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 20. April, 20. Juli, 20. Oktober und 20. Jänner des Folgejahres zu überweisen.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Beiträge der Länder gemäß Abs. 3 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2001 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen zu erbringen sind, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu Lasten der Länder vom Bund an die Länder (Landesfonds) zu überweisen.
(6) Die an die Länder (Landesfonds) zu leistenden Beiträge gemäß Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 sind als Vorschussleistungen anzusehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 13 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 2001 oder der an die Stelle dieser Bestimmung tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Länder (Landesfonds) sind auszugleichen.

Artikel 13

Beiträge der Träger der Sozialversicherung

(1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger leistet für Rechnung der in ihm zusammengefassten Sozialversicherungsträger an die Länder (Landesfonds) für das Jahr 2001 einen vorläufigen Pauschalbetrag in der Höhe von 41.200 Millionen Schilling.
(2) Die vorläufigen Zahlungen der Träger der Sozialversicherung für die Jahre 2002 bis 2004 ergeben sich aus dem Jahresbetrag der Zahlung gemäß endgültiger Abrechnung für das jeweils zweitvorangegangene Jahr, multipliziert mit den vorläufigen Hundertsätzen der Folgejahre. Diese sind die geschätzten prozentuellen Steigerungen der Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr.
(3) Die endgültigen Abrechnungen für die Jahre 2001 bis 2004 sind bis zum 31. Oktober des jeweils folgenden Kalenderjahres in der Form vorzunehmen, dass der jeweilige endgültige Jahresbetrag des Vorjahres um jenen Prozentsatz zu erhöhen ist, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr prozentuell gestiegen sind, wobei folgende Einnahmen nicht zu berücksichtigen sind:
1. Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbeitrag für Angehörige
2. Beitragseinnahmen aus Krankenversicherungsbeiträgen von Zusatzpensionsleistungen,
3. Einnahmen aus der Erhöhung des Kostenbeitrages gemäß § 27a Krankenanstaltengesetz und
4. Einnahmen aus dem Behandlungsbeitrag-Ambulanz.
20,– Schilling des zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß § 27a Krankenanstaltengesetz einzuhebenden Betrages werden jeweils von den Trägern der Krankenanstalten im Namen der Träger der Sozialversicherung für die Länder (Landesfonds) eingehoben. Die tatsächlich eingehobenen Beiträge sind bei der endgültigen Abrechnung des Pauschalbetrages gegenzuverrechnen.
(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger leistet an die Länder (Landesfonds)
1. 70% des Betrages gemäß Abs. 1 bis 3 in zwölf gleich hohen Monatsraten. Die 1. Rate ist am 20. April 2001, alle weiteren Raten über die gesamte Laufzeit dieser Vereinbarung sind jeweils zum 20. eines Monats fällig;
2. 30% des Betrages gemäß Abs. 1 bis 3 in vier gleich hohen Quartalsbeträgen, wobei die 1. Rate am 20. April 2001 fällig ist, die folgenden Raten jeweils am 20. Juli, am 20. Oktober und am 20. Jänner des Folgejahres.
(5) Zusätzlich zu den jährlichen Pauschalbeträgen gemäß Abs. 1 bis 3 leisten die Sozialversicherungsträger in den Jahren 2001 bis einschließlich 2004 einen Betrag in der Höhe des variablen Finanzvolumens an die Länder (Landesfonds), das sich auf Grund der am 31. Dezember 1996 bestehenden Rechtslage bezüglich der in den Sozialversicherungsgesetzen vorgesehenen Kostenbeiträge (Kostenanteile) im stationären Bereich ergeben hätte. Kostenbeiträge (Kostenanteile) für (bei) Anstaltspflege auf Grund von Bestimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen werden von den Trägern der Krankenanstalten im Namen der Träger der Sozialversicherung für die Länder (Landesfonds) eingehoben. Diese Kostenbeiträge (Kostenanteile) werden gemäß Abs. 2 valorisiert und auf volle Schilling gerundet (Euro-Bestimmung gemäß Artikel 37).

Artikel 14

Erhöhung des Kostenbeitrages gemäß § 27a Krankenanstaltengesetz

Die Länder sind bereit, sicherzustellen, dass der zusätzlich zum bisherigen Kostenbeitrag gemäß § 27a Krankenanstaltengesetz einzuhebende Betrag in Höhe von 20,– Schilling von den Trägern der Krankenanstalten eingehoben wird. Für jeden Verpflegstag, für den ein Kostenbeitrag gemäß § 27a Krankenanstaltengesetz eingehoben wird, sind 20,– Schilling mit der Sozialversicherung gemäß Art. 13 Abs. 3 gegenzuverrechnen.

Artikel 15

Berechnung von Landesquoten

(1) Die Beiträge des Strukturfonds gemäß Art. 12 Abs. 4 Z 1 und 2 und die Beiträge der Länder gemäß Art. 12 Abs. 3 sind im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten aufzuteilen und an die Länder (Landesfonds) zu überweisen:
Burgenland
2,572%
Kärnten
6,897%
Niederösterreich
14,451%
Oberösterreich
13,692%
Salzburg
6,429%
Steiermark
12,884%
Tirol
7,982%
Vorarlberg
3,717%
Wien
31,376%

100,000%
(2) Die Beiträge des Strukturfonds gemäß Art. 12 Abs. 4 Z 3 sind im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten aufzuteilen und an die Länder (Landesfonds) zu überweisen:
Burgenland
2,559%
Kärnten
6,867%
Niederösterreich
14,406%
Oberösterreich
13,677%
Salzburg
6,443%
Steiermark
12,869%
Tirol
8,006%


Vorarlberg
3,708%
Wien
31,465%

100,000%
(3) Die Beiträge des Strukturfonds gemäß Art. 12 Abs. 4 Z 4 sind gemäß der nachfolgenden Bestimmungen aufzuteilen:
1. Zunächst sind von den 1.750 Millionen Schilling jährlich folgende Vorweganteile abzuziehen:
a) 50 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Oberösterreich
b) 60 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Steiermark
c) 50 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Tirol
2. Sodann sind von den verbleibenden 1.590 Millionen Schilling die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens im Ausmaß von 40 Millionen Schilling jährlich und die Mittel für die Finanzierung von Planungen und Strukturreformen im Ausmaß von 30 Millionen Schilling jährlich abzuziehen und vom Strukturfonds einzubehalten und gemäß Art. 20 und 22 zu verwenden. Von dem sodann verbleibenden Betrag sind weiters allfällige, für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel jährlich abzuziehen und gemäß Art. 32 Abs. 3 zu verwenden.
3. Sofern ein Mehrbedarf an Mitteln für die Finanzierung von Planungen und Strukturreformen von über 30 Millionen Schilling besteht, sind hiefür bis höchstens 50 Millionen Schilling einzubehalten.
4. Die nach dem Abzug gemäß Z 2 und 3 verbleibenden Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 1991, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2003 entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 2001, wobei die entsprechenden Prozentsätze auf drei Kommastellen kaufmännisch gerundet zu errechnen sind, den Ländern (Landesfonds) nach Maßgabe des Art. 29 Abs. 2 zu überweisen.
5. Im Ausmaß der Landesquoten gemäß Z 4 sind allenfalls in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpfte Mittel zur Förderung des Transplantationswesens und für die Finanzierung von Planungen und Strukturreformen den einzelnen Ländern (Landesfonds) zuzuteilen. Abgrenzungen zum 31.12. sind zulässig.
(4) Die bundesgesetzliche Regelung gemäß Art. 11 Z 3 wird vorsehen, dass die Beiträge der Gemeinden länderweise entsprechend den in Abs. 1 genannten Anteilen verteilt werden.
(5) Die Mittel der Sozialversicherung für die Jahre 2001 bis einschließlich 2004
1. gemäß Art. 13 Abs. 1 bis 3 sind unter Anwendung des folgenden Gesamtschlüssels zu verteilen:
Burgenland
2,426210014%
Kärnten
7,425630646%
Niederösterreich
14,377317701%
Oberösterreich
17,448140331%
Salzburg
6,441599507%
Steiermark
14,549590044%
Tirol
7,696467182%
Vorarlberg
4,114811946%
Wien
25,520232629%

100,000000000%
2. gemäß Art. 13 Abs. 5 verbleiben den Landesfonds.
(6) Anfallende Vermögenserträge der Mittel des Strukturfonds sind entsprechend der gemäß Abs. 3 Z 4 errechneten Prozentsätze an die Länder (Landesfonds) zu überweisen.

4. ABSCHNITT

Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen

Artikel 16

Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten und zu den Ländern (Landesfonds)

(1) Mit den Zahlungen der Träger der Sozialversicherung gemäß Art. 13 an die Länder (Landesfonds) sind alle Leistungen der Krankenanstalten gemäß Art. 2, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich einschließlich der durch den medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen für Versicherte und anspruchsberechtigte Angehörige der Träger der Sozialversicherung zur Gänze abgegolten.
(2) Unter den Leistungen der Sozialversicherung sind
1. im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nur die auf Grund des § 189 Abs. 3 ASVG (bzw. der analogen Regelungen in den übrigen Sozialversicherungsgesetzen) – mit Ausnahme der Ambulanzleistungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt – sowie
2. im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung nur die auf Grund der §§ 302 Abs. 3 und 307d ASVG (bzw. der analogen Regelungen in den übrigen Sozialversicherungsgesetzen) bisher erbrachten Leistungen zu verstehen, wobei das Volumen der Leistungen, die von den Ländern (Landesfonds) abgegolten werden, 2000 im Vergleich zum entsprechenden Leistungsvolumen des Jahres 1994 zu überprüfen und der Betrag der Träger der Sozialversicherung für diese Leistungen gegebenenfalls entsprechend dieser Überprüfung nachzujustieren ist.
(3) Ausgenommen sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kindpassuntersuchungen und im Einvernehmen zwischen der Sozialversicherung und betroffenen Ländern ausgenommene Leistungen. Zwischen Hauptverband, Sozialversicherungsträger und Landesfonds ist eine aktuelle Liste der Verträge zu erstellen, deren Leistungsgegenstand nicht Inhalt dieser Vereinbarung ist. Weiters sind die im § 27 Abs. 2 Bundeskrankenanstaltengesetz ausgenommenen Leistungen nicht mit dem Pauschalbeitrag abgegolten.
(4) Die Verpflichtung der Sozialversicherung zur ausreichenden Bereitstellung von Vertragspartnern bleibt aufrecht. Die in den Sozialversicherungsgesetzen festgelegten Sachleistungspflichten und Verfahrenszuständigkeiten gegenüber den Versicherten der Sozialversicherungsträger bleiben aufrecht. Die Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung durch die vertragsgegenständlichen Krankenanstalten wird inklusive des jeweiligen medizinischen Standards, der eine ausreichende Behandlung der Versicherten sicherstellt, von den Ländern (Landesfonds) im Namen der Träger der Sozialversicherung übernommen.
(5) Nach Ablauf dieser Vereinbarung werden die zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. den Trägern der sozialen Krankenversicherung und den Rechtsträgern der Krankenanstalten am 31. Dezember 1996 maßgeblichen Verträge im vollen Umfang wieder rechtswirksam. Über eine angemessene Tarifanpassung ist Einvernehmen herzustellen.
(6) Die Länder (Landesfonds) übernehmen die finanziellen Leistungsverpflichtungen der Träger der Sozialversicherung gegenüber den Rechtsträgern der Krankenanstalten, soweit dem Grunde nach Ansprüche von Vertragseinrichtungen gemäß Art. 2 bereits im Jahre 1996 bestanden haben.
(7) Der Bund verpflichtet sich gegenüber den Ländern, die bestehenden gesetzlichen Regelungen beizubehalten, wonach mit den Zahlungen der Länder (Landesfonds) an die Krankenanstalten sämtliche Ansprüche der Krankenanstalten gegenüber den Trägern der Sozialversicherung und gegenüber den Landesfonds abgegolten sind.
(8) Die Krankenanstalten haben den Trägern der Sozialversicherung auf elektronischem Weg alle erforderlichen Daten zu übermitteln, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialversicherung erforderlich sind, insbesondere die Aufnahme und Entlassung von Patienten samt Diagnosen. Die Daten der Leistungserbringung an den Patienten sind von den Trägern der Krankenanstalten im Wege der Landesfonds auf der Basis des LKF/LDF-Systems den Sozialversicherungsträgern zu übermitteln.
(9) Die Sozialversicherung ist laufend über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte von den Landesfonds zu informieren.
(10) Der Hauptverband erteilt aus den bei ihm gespeicherten Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 ASVG) auf automationsunterstütztem Weg (im Online- oder Stapelverfahren) Auskünfte an Krankenanstaltenträger hinsichtlich der leistungszuständigen Versicherungsträger. Der Zugang erfolgt ausschließlich über das Behördennetzwerk (Federal Domain) oder nach Vereinbarung über das Netzwerk eines Sozialversicherungsträgers. Die Verpflichtung der grundsätzlichen Feststellung der Versicherungszugehörigkeit bei der Aufnahme durch die Krankenanstalt bleibt davon unbenommen. Ab flächendeckender Einführung des SV-Chipkartensystems ist eine unmittelbare verbindliche Auskunftserteilung an die Krankenanstaltenträger sichergestellt.
(11) Der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Sozialversicherungsträgern für den stationären und ambulanten Bereich ist elektronisch vorzunehmen. Die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse sind bundesweit einheitlich zu gestalten und zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich verbindlich festzulegen.
(12) Die Einschau- und Untersuchungsrechte gemäß § 148 Z 4 ASVG und § 149 Abs. 2 ASVG in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung bleiben unverändert aufrecht.

Artikel 17

Schiedskommission

(1) In den Ländern werden bei den Ämtern der Landesregierungen Schiedskommissionen errichtet, die zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig sind:
1. Entscheidung über den Abschluss von Verträgen zwischen Trägern öffentlicher Krankenanstalten außerhalb der Landesfonds, die zum Zeitpunkt 31. Dezember 1996 bestehen, und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
2. Entscheidungen über Streitigkeiten aus zwischen den Trägern der in Art. 2 genannten Krankenanstalten und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einen Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der Sozialversicherung oder gegenüber den Landesfonds;
3. Entscheidung über Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung und den Ländern (Landesfonds) über die wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der vorliegenden Vereinbarung;
4. Entscheidung über Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus (Art. 29) gründen.
(2) Den Schiedskommissionen gehören folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder an:
1. Ein vom Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes bestellter Richter aus dem Aktivstand der zum Sprengel des jeweiligen Oberlandesgerichtes gehörenden Gerichte, der den Vorsitz übernimmt;
2. ein vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger entsendetes Mitglied und ein Mitglied aus dem Kreise der Bediensteten des Aktivstandes des jeweiligen Landes;
3. zwei Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wobei ein Mitglied entweder das jeweilige Land oder der betroffene Träger der Krankenanstalt und ein Mitglied der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsendet;
4. für jedes gemäß Z 1 bis 3 bestellte Mitglied der Schiedskommission kann ein Ersatzmitglied bestellt werden. Für die Bestellung gelten die Z 1 bis 3 sinngemäß.
(3) Landesgesetzlichen Regelungen, die die Errichtung von Schiedskommissionen im Rahmen der Bestimmungen der Abs. 1 bis 2 vorsehen, darf die Zustimmung des Bundes nicht verweigert werden.

5. ABSCHNITT

Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung

Artikel 18

Durchführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung

(1) Das mit 1. Jänner 1997 für die Krankenanstalten gemäß Art. 2 eingeführte leistungsorientierte Finanzierungssystem ist mit der Zielsetzung fortzuführen, in Verbindung mit den weiteren Reformmaßnahmen insbesondere
1. eine höhere Kosten- und Leistungstransparenz,
2. eine langfristige Eindämmung der Kostensteigerungsraten,
3. eine Optimierung des Ressourceneinsatzes,
4. eine den medizinischen Erfordernissen angepasste kürzere Belagsdauer und reduzierte Krankenhaushäufigkeit,
5. eine Reduzierung unnötiger Mehrfachleistungen,
6. eine Entlastung der Krankenanstalten durch medizinisch und gesamtökonomisch gerechtfertigte Verlagerungen von Leistungen in den ambulanten Bereich,
7. notwendige StrukturverÄnderungen (u.a. Akutbettenabbau) und
8. ein österreichweit einheitliches, einfach zu administrierendes Instrumentarium für gesundheitspolitische Planungs- und Steuerungsmaßnahmen
zu erreichen.
(2) Sofern den von den Krankenanstalten zu verrechnenden gesetzlichen Entgelten die leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen zugrundeliegen, wird der Bund den Ländern einen für Österreich einheitlichen Katalog der Leistungspositionen zur Verfügung stellen.
(3) Die in diesem Zusammenhang durchzuführenden Aufgaben sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen über die Landesfonds wahrzunehmen, wobei die Bepunktung je leistungsorientierter Diagnosenfallgruppe im Kernbereich von der Strukturkommission bundesweit einheitlich festzusetzen und in regelmäßigen Abständen anzupassen ist.
(4) Änderungen im LKF-Kernbereich treten jeweils nur mit 1. Jänner eines jeden Jahres in Kraft. Als Grundlage für die Entscheidung über ModellÄnderungen werden bis spätestens 31. Mai die geplanten Modifikationen festgelegt und bis spätestens 30. Juni vor dem Abrechnungsjahr Simulationsrechnungen erstellt.

Bis 15. Juli hat die definitive Modellfestlegung in der Strukturkommission einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien zu erfolgen und es sind die erforderlichen Modellbeschreibungen und LKF-Bepunktungsprogramme bis spätestens 30. September mit Wirksamkeit 1. Jänner des Folgejahres den Ländern (Landesfonds) bereitzustellen. Die Finanzierung der LKF-Weiterentwicklung auf Bundesseite erfolgt aus den vorgesehenen Mitteln für Planungen und Strukturreformen.
(5) Außer in im Voraus festgelegten LKF-Änderungsjahren soll das LKF-Modell im Kernbereich – abgesehen von aus medizinischer und ökonomischer Sicht dringend notwendigen Wartungsmaßnahmen – grundsätzlich über mehrere Jahre unverändert bleiben. Für das LKF-Modell 2002 werden neben der laufenden Wartung insbesondere folgende LKF-Weiterentwicklungsschritte in Aussicht genommen:
1. Integration der Ergebnisse der LKF-Nachkalkulationen des Jahres 1999 inklusive Aktualisierung der Belagsdauerwerte der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen
2. Vereinfachung des LKF-Modells (z.B. Reduzierung der LDF-Gruppen, Vereinfachung der Intensivbepunktungsregelung)
3. Integration einer bundeseinheitlichen Bepunktungsregelung für den tagesklinischen Bereich
4. Integration von Bepunktungsregelungen für spezielle Leistungsbereiche.
(6) Im LKF-Kernbereich sind grundsätzlich keine Kriterien des Steuerungsbereiches einzubeziehen.
(7) Die leistungsorientierte Mittelzuteilung aus den Landesfonds an die Träger der Krankenanstalten kann auf die landesspezifischen Erfordernisse insofern Bedacht nehmen, als die Bepunktung je leistungsorientierter Diagnosenfallgruppe im Steuerungsbereich nach Maßgabe der nachfolgenden Kriterien je Land unterschiedlich sein kann.
(8) In der Gestaltung des Steuerungsbereiches sind nur folgende Qualitätskriterien möglich:
1. Krankenanstalten-Typ (u.a. Versorgungsauftrag)
2. Personalfaktor
3. Apparative Ausstattung
4. Bausubstanz
5. Auslastung
6. Hotelkomponente
(9) Die Abgeltung von Ambulanzleistungen und Nebenkosten ist grundsätzlich im Rahmen der Landesfonds zu regeln. Bis Ende 2002 ist auf Basis der Dokumentation gemäß Art. 23 Abs. 4 für spezielle Funktions- und Leistungsbereiche ein Abrechnungssystem mittels Finanzierungspauschalen (für ausgewählte Leistungen, die besondere Strukturen erfordern und kostenintensiv sind, wie beispielsweise Dialysen, Chemotherapie, Strahlentherapie) zu entwickeln. Mit Beschlussfassung in der Strukturkommission ist spätestens ab 1. Jänner 2003 bundesweit oder regional in Form von Pilotprojekten das Finanzierungskonzept umzusetzen.
(10) Die Landesfonds können Mittel als Ausgleichszahlungen vorsehen.
(11) Das Ziel ist ein österreichweit einheitliches leistungsorientiertes Vergütungssystem unter Berücksichtigung des Krankenanstalten-Typs (unterschiedliche Versorgungsleistung).

Artikel 19

Krankenanstaltenspezifische Berechnung der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen-Punkte

(1) Die krankenanstaltenspezifische Berechnung der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen-Punkte für den Kernbereich der leistungsorientierten Finanzierung ist zentral vorzunehmen, um erstens eine einheitliche Auswertung und zweitens eine einheitliche Dokumentation sicherzustellen.
(2) Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat den Ländern die entsprechenden Daten für die Verrechnung zu liefern.
(3) Die Krankenanstalten, die Zahlungen aus dem Landesfonds erhalten, haben laufend Diagnosen- und Leistungsberichte an die Landesfonds zu übermitteln.
(4) Die Landesfonds haben viermal jährlich Diagnosen- und Leistungsberichte der über den Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen spätestens zu folgenden Terminen zu übermitteln:
31. Mai des laufenden Jahres: Bericht über das 1. Quartal;
30. September des laufenden Jahres: Bericht über das 1. Halbjahr;
31. März des folgenden Jahres: vorläufiger Jahresbericht;
30. November des folgenden Jahres: endgültiger Jahresbericht.
(5) Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat die Auswertungen der Diagnosen- und Leistungsberichte bis Ende September des folgenden Jahres der Strukturkommission zur Kenntnis zu bringen.

6. ABSCHNITT

Weitere Finanzierungsmaßnahmen

Artikel 20

Finanzierung von Planungen und Strukturreformen

(1) Für die Finanzierung von Planungen und Strukturreformen können von den Mitteln des Strukturfonds jährlich Mittel bis zum Höchstausmaß von 30 Millionen Schilling einbehalten werden. Sofern ein Mehrbedarf besteht, sind hiefür bis höchstens 50 Millionen Schilling einzubehalten. Über den Mehrbedarf entscheidet die Strukturkommission, wobei ein Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien herzustellen ist.
(2) Bis zum Höchstausmaß von 5% der den Landesfonds gemäß Art. 11 Z 1 bis 4 zur Verfügung stehenden Mittel können die Länder (Landesfonds) für die Finanzierung von Planungen und Strukturreformen verwenden.
(3) Nach Ablauf dieser Vereinbarung nicht ausgeschöpfte Mittel gemäß Abs. 2 sind weiterhin zweckgebunden für Planungen und Strukturreformen zu verwenden.
(4) Zur Sicherstellung eines effektiven und effizienten Mitteleinsatzes für Planungen wird in der Strukturkommission eine Projektstruktur gemäß Art. 21 eingerichtet.

Artikel 21

Arbeitsgruppe für StrukturverÄnderungen

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der Strukturkommission eine Arbeitsgruppe für StrukturverÄnderungen einzurichten, die sich mit strukturellen VerÄnderungen im österreichischen Gesundheitswesen und deren Auswirkungen zu befassen hat.
(2) Aufgabe dieser Arbeitsgruppe ist es, die gemäß Art. 20 aus Mitteln für Planungen und Strukturreformen finanzierten Projekte des Strukturfonds und der Landesfonds bei Bedarf und im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien einer begleitenden ökonomischen Evaluierung und einer laufenden Beobachtung und Bewertung von StrukturverÄnderungen zu unterziehen.
(3) Zur Sicherstellung eines effizienten Projektmanagements und der notwendigen Akkordierung der verschiedenen Projekte des Strukturfonds und der Landesfonds werden für die einzelnen Projekte Projektsteuerungsgruppen bestehend aus vier Mitgliedern, je zwei von Bund und Ländern, eingerichtet. Diese Projektsteuerungsgruppen haben der Arbeitsgruppe für StrukturverÄnderungen und diese der Strukturkommission regelmäßig zu berichten.

Artikel 22

Förderung des Transplantationswesens

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Mittel zur Förderung des Transplantationswesens zur Verfügung zu stellen. Diese Mittel sind zur Erreichung folgender Ziele einzusetzen:
1. Im Bereich der Organtransplantation ist die Kontinuität im Spenderaufkommen auf hohem Niveau (ca. 30 Organspender pro Mio. EW) sicherzustellen.
2. Im Bereich der Stammzelltransplantation ist dafür zu sorgen, dass die Anzahl der registrierten potenziellen Spender zumindest aufrechterhalten und das Vorgehen sowie die Zusammenarbeit aller daran beteiligten Institutionen für Spender und Patienten so sicher und wirksam wie möglich erfolgen.
(2) Der Bund hat sicherzustellen, dass die Funktion einer Clearingstelle wahrzunehmen ist mit dem Ziel, eine überregionale Mittelverteilung an die
1. Leistungserbringer für die Organgewinnung einschließlich der Vorbereitung und Transporte sowie
2. die Leistungserbringer im Rahmen des Stammzellspendewesens, insbesondere für die Registerfunktion und für die HLA-A,B-Typisierung der zu registrierenden potenziellen Stammzellspender,
zu gewährleisten.
(3) Diese Clearingstelle ist wie folgt zu dotieren:
1. Jährlich mit 40 Millionen Schilling;
2. die Aufbringung der Mittel gemäß Z 1 erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Art. 15 Abs. 3 Z 2.
(4) Die Mittel gemäß Abs. 3 sind zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:
1. Im Bereich des Organspendewesens sind insbesondere folgende Maßnahmen zu finanzieren:
a) Einrichtung „Regionaler Transplantationsreferenten“ mit der zentralen Aufgabe der direkten Kontaktaufnahme mit den Intensiveinheiten, um die Bereitschaft zur Spendermeldung zu erhöhen.
b) Zweckgewidmete pauschalierte Kostenersätze an die spenderbetreuenden Krankenanstalten pro gemeldetem und explantiertem Organspender.
c) Zweckgewidmete Kostenersätze für den Einsatz von Transplantationskoordinatoren in den Transplantationszentren.
d) Finanzierung der Einrichtung mobiler Hirntoddiagnostik-Teams, die bundesweit bedarfsgerecht, flächendeckend – auf Basis einer Rufbereitschaft – vorgehalten werden sollen.
e) Abdeckung der Transportkosten, die im Zusammenhang mit der Organgewinnung anfallen.
f) Mittel für die Abdeckung der Aufwendungen von ÖBIG-Transplant.
Die Strukturkommission kann auf Vorschlag des beim ÖBIG eingerichteten Transplantationsbeirates beschließen, die Mittel auch für andere als die in lit. a) bis f) genannten Maßnahmen einzusetzen.
2. Im Bereich des Stammzellspendewesens sind insbesondere folgende Maßnahmen zu finanzieren:
a) Die HLA-A,B-Typisierung und StammzellspenderInnen-Betreuung. Die Zahl der jährlich zu fördernden HLA-A,B-Typisierungen sowie ihre Aufteilung auf die geeigneten Laboratorien sind jeweils im Voraus von der Strukturkommission auf Vorschlag der Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz zur Weiterentwicklung des österreichischen Stammzellspende- und Transplantationswesens festzulegen;
b) die Suche von Stammzellspendern (Registerfunktion).
3. Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis 30. April des Folgejahres zu erfolgen. Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 1991, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2003 entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 2001, an die einzelnen Länder (Landesfonds) zu überweisen.
(5) In der Strukturkommission werden einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien Richtlinien über die Verwendung der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens erlassen.
(6) Der jährlich erfolgte Mitteleinsatz ist in einer Jahresabrechnung zu dokumentieren und hinsichtlich der Effizienz zu evaluieren. Für den Fall, dass sich der Mitteleinsatz für Teilbereiche als nicht zielführend erweist, können die Mittel auf Expertenvorschlag (Transplantationsbeirat des ÖBIG bzw. Kommission gemäß § 8 BMG für die Weiterentwicklung des österreichischen Stammzellspende- und Transplantationswesens) für das Folgejahr in der Strukturkommission einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien umgewidmet werden.

7. ABSCHNITT

Dokumentation

Artikel 23

Sicherstellung und Weiterentwicklung der bestehenden Dokumentation

(1) Die derzeitige Diagnosen- und Leistungserfassung im stationären Bereich der Krankenanstalten sowie die Erfassung von Statistikdaten (Krankenanstalten-Statistik, Ausgaben und Einnahmen) und Kostendaten (Kostenstellenrechnung) durch die Träger von Krankenanstalten sind sicherzustellen und weiterzuentwickeln.
(2) Entsprechend den in der Strukturkommission einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien gefassten Beschlüssen wird in allen Krankenanstalten Österreichs mit 1. Jänner 2001 der Diagnosenschlüssel ICD-10 als Grundlage für die Diagnosendokumentation verpflichtend eingeführt und die in der Strukturkommission akkordierte Änderung von Struktur und Inhalt der Diagnosen- und Leistungsberichte verpflichtend vorgesehen.
(3) Die Arbeiten zur Aktualisierung und Weiterentwicklung der bundesweit einheitlich geregelten Krankenanstalten-Kostenrechnung sind einvernehmlich mit dem Ziel fortzusetzen, diese Arbeiten bis Ende 2002 abzuschließen und ein geändertes Informations- und Berichtssystem für die Krankenanstalten nach Beschlussfassung durch die Strukturkommission in den Krankenanstalten mit Wirksamkeit 1. Jänner 2004 verpflichtend umzusetzen.
(4) Im ambulanten Bereich ist spätestens ab 1. Juli 2001 in Modellversuchen eine geeignete Diagnosen- und Leistungsdokumentation zu erproben. Als Grundlage für die Diagnosendokumentation sind der Diagnosenschlüssel ICD-10 bzw. ein mit dem Diagnosenschlüssel ICD-10 kompatibler Codierschlüssel und für die Leistungsdokumentation ist ein praxisorientierter, leicht administrierbarer Leistungskatalog anzuwenden.

Artikel 24

Erfassung weiterer Daten

Zur Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems und zur Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche können weitere erforderliche Daten erfasst und angefordert werden. Entsprechende Maßnahmen sind vorher in der Strukturkommission zu beraten.

Artikel 25

Erhebungen und Einschaurechte

(1) Den Organen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen und von diesen beauftragten nicht amtlichen Sachverständigen ist es gestattet, Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalten gemäß Art. 2 durchzuführen und in die die Betriebsführung der Krankenanstalten betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. Der Bund ist verpflichtet, den Ländern (Landesfonds) und dem Rechtsträger der jeweiligen Krankenanstalt über die Ergebnisse zu berichten und Vorschläge für Verbesserungen und Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist zu erstatten.
(2) In der Strukturkommission und in den Landeskommissionen sind den Vertretern des Bundes, der Länder und der Sozialversicherung auf Verlangen Auskünfte über finanzierungsrelevante oder planungsrelevante Angelegenheiten von den beteiligten Finanzierungspartnern zu erteilen.
(3) Der Bund verpflichtet sich, entsprechende gesetzliche Bestimmungen zu schaffen, die es den Ländern (Landesfonds) gestatten, Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalten gemäß Art. 2 durchzuführen und in die die Betriebsführung der Krankenanstalt betreffenden Unterlagen (z.B. Krankengeschichten) durch eigene oder beauftragte Organe Einsicht zu nehmen.

8. ABSCHNITT

Organisatorische Maßnahmen

Artikel 26

Strukturkommission

(1) Der Bund hat eine Strukturkommission einzurichten.
(2) Der Strukturkommission gehören Vertreter des Bundes, der Landeskommissionen, der Sozialversicherung, der Interessensvertretungen der Städte und der Gemeinden und ein gemeinsamer Vertreter der Österreichischen Bischofskonferenz und des Evangelischen Oberkirchenrates sowie jeweils ein Vertreter der Patientenanwaltschaften und ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer an.
(3) In der Strukturkommission besteht eine Bundesmehrheit.
(4) Die Strukturkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Weiterentwicklung des Gesundheitssystems
2. Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche
3. Festlegung und Revision des zu einem Leistungsangebotsplan weiterentwickelten Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien
4. Qualitätssicherung einschließlich der Überprüfung der der LKF-Bepunktung zu Grunde liegenden Leistungen
5. Entwicklung und Implementierung eines verbindlichen flächendeckenden Qualitätssystems einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien unter Beiziehung der jeweils betroffenen Berufsgruppen
6. Planung des ambulanten Bereiches einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien unter Beiziehung der jeweils betroffenen Berufsgruppen
7. Klärung überregionaler Fragen bei der Umsetzung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes
8. Einrichtung und Weiterentwicklung eines auch den Ländern (Landesfonds) und der Sozialversicherung zugänglichen Informations- und Analyseinstrumentariums mit den Leistungs-, Kosten-, Personal- und epidemiologischen Daten zur Beobachtung von Entwicklungen im österreichischen Gesundheitswesen
9. Unterstützung des Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen
10. Entscheidung über die Finanzierung von Planungen und Strukturreformen des Strukturfonds auf Vorschlag der Arbeitsgruppe gemäß Art. 21
11. Erlassung von Richtlinien über die Verwendung der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens
12. Erlassung von Richtlinien für Strukturqualitätskriterien und für fächerspezifische, abgestufte Leistungsspektren
13. Handhabung des Sanktionsmechanismus.
(5) Es ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere vorzusehen hat, dass
1. die Einberufung der Mitglieder zu einer Sitzung unter Anschluss der Tagesordnung und der sie erläuternden Unterlagen spätestens drei Wochen vor der Sitzung nachweislich zu erfolgen hat,
2. Anträge, deren zusätzliche Aufnahme in die Tagesordnung gewünscht wird, von jedem Mitglied der Strukturkommission unter Anschluss geeigneter schriftlicher Unterlagen spätestens zehn Tage (Datum des Poststempels) vor der Sitzung an die Strukturkommission gestellt werden können,
3. die von der Strukturkommission gefassten Beschlüsse ohne unnötigen Aufschub den Ländern (Landesfonds) zu melden sind,
4. bei schriftlicher Beschlussfassung binnen 14 Tagen abzustimmen ist und
5. Protokolleinwände binnen vier Wochen ab Eingang des Protokolls bei den Mitgliedern und bei der betreffenden Sitzung anwesenden Ersatzmitgliedern abgegeben werden können.

Artikel 27

Landeskommissionen

(1) Jedes Land hat eine Landeskommission einzurichten.
(2) Der Landeskommission gehören Vertreter des Landes, der Interessensvertretungen der Städte und Gemeinden, der Rechtsträger der in Art. 2 genannten Krankenanstalten, der Sozialversicherung und des Bundes an.
(3) In der Landeskommission besteht eine Landesmehrheit.
(4) Die Landeskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Handhabung des Sanktionsmechanismus auf Landesebene
2. Schiedsstellung bei Auslegungsfragen des Landeskrankenanstaltenplanes (auf Leistungsebene)
3. Eindämmung der Nebenbeschäftigungen von in Krankenanstalten beschäftigten Ärzten in Form einer Niederlassung in freier Praxis
4. Abstimmungen von Leistungen zwischen Krankenanstalten unter Berücksichtigung des überregionalen Leistungsangebotes
5. Landesspezifische Ausformung des leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems nach Maßgabe des Art. 18 (insbesondere im Steuerungsbereich)
6. Budgetvorgabe an die Krankenanstaltenträger, sofern die landesgesetzliche Regelung dies vorsieht.
(5) Es ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere vorzusehen hat, dass
1. die Einberufung der Mitglieder einer Sitzung unter Anschluss der Tagesordnung und der sie erläuternden Unterlagen spätestens drei Wochen vor der Sitzung nachweislich zu erfolgen hat,
2. Anträge, deren zusätzliche Aufnahme in die Tagesordnung gewünscht wird, von jedem Mitglied der Landeskommission unter Anschluss geeigneter schriftlicher Unterlagen spätestens zehn Tage (Datum des Poststempels) vor der Sitzung an die Landeskommission gestellt werden können,
3. die von der Landeskommission gefassten Beschlüsse ohne unnötigen Aufschub der Strukturkommission zu melden sind,
4. der Bund ein Mitglied und drei Ersatzmitglieder nominieren kann,
5. bei schriftlicher Beschlussfassung binnen 14 Tagen abzustimmen ist und
6. Protokolleinwände binnen vier Wochen ab Eingang des Protokolls bei den Mitgliedern und bei der betreffenden Sitzung anwesenden Ersatzmitgliedern abgegeben werden können.

9. ABSCHNITT

Konsultations- und Sanktionsmechanismus

Artikel 28

Konsultationsmechanismus

(1) Zwischen der Sozialversicherung und den Ländern ist ein Konsultationsmechanismus einzurichten, um finanzielle Folgen von StrukturverÄnderungen zu bewältigen und insbesondere VerÄnderungen der Leistungsangebote im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich (spitalsambulanter Bereich, niedergelassener Bereich und selbstständige Ambulatorien) zu regeln.
(2) Ausgangsbasis für die Feststellung der VerÄnderung der Leistungsangebote ist für die in Abs. 1 genannten Bereiche der 31. Dezember 1996.

Artikel 29

Sanktionsmechanismus

(1) Der Sanktionsmechanismus für den Krankenanstaltenbereich wird mit 1. Jänner 2001 fortgeführt.
(2) Bei maßgeblichen Verstößen gegen einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien festgelegte Pläne (z.B. Krankenanstaltenplan einschließlich eines Großgeräteplanes) und Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität oder der Dokumentation hat der Strukturfonds den entsprechenden Länderanteil an den Mitteln gemäß Art. 12 Abs. 4 Z 4 zurückzuhalten, bis das Land oder der Landesfonds nachweislich die zur Herstellung des den Vorgaben gemäß dieser Vereinbarung entsprechenden Zustandes erforderlichen Maßnahmen gesetzt hat.
(3) Die Sozialversicherung hat sich bei der Vergabe von Kassenverträgen an den einvernehmlich festgelegten und laufend zu revidierenden Großgeräteplan zu halten. Die Vertragsparteien kommen überein, wirksame Sanktionen vorzusehen.
(4) Im Falle eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragsärzten wird das Land in einem zwischen der Sozialversicherung und dem Land einzurichtenden Konsultationsmechanismus mithelfen, schwer wiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Regelung für die Entgelte bei Mehrleistungen zu treffen. Die Sozialversicherung hat Zahlungen maximal im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Arztkosten an den Landesfonds zu leisten.
(5) Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes ist einvernehmlich vorzugehen. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat.
(6) Die Einweisungs- und Zuweisungspraxis der niedergelassenen Ärzte ist in der Strukturkommission und in den Landeskommissionen zu analysieren (ohne Sanktion).

10. ABSCHNITT

Sonstige Bestimmungen

Artikel 30

Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung

(1) Die Länder verpflichten sich im Rahmen ihrer Kompetenz, dafür zu sorgen, dass für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 keine über diese Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen betreffend die Krankenanstalten im Sinne des Art. 2 an den Bund oder die Träger der Sozialversicherung gestellt werden.
(2) Insoweit nicht schon aus dieser Vereinbarung durchsetzbare vermögensrechtliche Ansprüche erwachsen, wird der Bund im Rahmen seiner Kompetenz gesetzliche Grundlagen zur Sicherung der in dieser Vereinbarung festgelegten wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere auch in Bezug auf den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. die Träger der Sozialversicherung, schaffen.
(3) Die Vertragsparteien kommen für den Bereich der sozialversicherten Patienten überein, für die Abgeltung jenes Aufwandes, der den Krankenanstalten ab 1. Jänner 1997 durch die SystemÄnderung bei der Mehrwertsteuer durch den Übergang auf die unechte Befreiung entsteht, einvernehmlich eine Pauschalierungsregelung anzustreben. Bis zur Realisierung dieses Vorhabens gilt der Bund den Ländern jenen Aufwand ab, der den Krankenanstalten dadurch entsteht, dass sie bei der Mehrwertsteuer nicht mehr berechtigt sind, die ihnen angelastete Vorsteuer geltend zu machen.
(4) Der Bund stellt sicher, dass die Landesfonds von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit sind.

Artikel 31

Schutzklausel für Städte und Gemeinden

Die Länder verpflichten sich, die im Zusammenhang mit der LKF-Finanzierung im jeweiligen Land angewendeten Finanzierungssysteme hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Finanzierungsbeiträge der Gemeinden oder Städte derart zu gestalten, dass es zu keiner Verschiebung der Anteile an der Aufbringung an den Fondsmitteln kommt. Jene Betriebsergebnisse, die alleine durch die im Verantwortungsbereich des KH-Trägers liegenden Entscheidungen verursacht sind, sind dem jeweiligen Träger zuzurechnen.

Artikel 32

Inländische Gastpatienten und ausländische Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im Ausland aus medizinischen Gründen

(1) Für inländische Gastpatienten wird für die Dauer dieser Vereinbarung keine über die Abgeltung der Landesfonds hinausgehende Entschädigung bezahlt.
(2) Für die Erbringung von Leistungen der Krankenanstalten an ausschließlich gegenüber einem österreichischen Träger auf Grund von zwischenstaatlichen Übereinkommen oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit anspruchsberechtigte Patienten sind die Länder (Landesfonds) zuständig. Die Kosten sind von den Trägern der Krankenanstalten mit den Ländern (Landesfonds) wie für österreichische Versicherte und ihre Angehörigen abzurechnen. Die Erstattung der von den Ländern (Landesfonds) aufgewendeten Beträge sind entsprechend den in den zwischenstaatlichen Übereinkommen oder dem überstaatlichen Recht vorgesehenen Erstattungsverfahren gegenüber den zuständigen ausländischen Trägern im Wege der örtlich in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse geltend zu machen. In Fällen einer pauschalen Kostenerstattung oder eines Kostenerstattungsverzichtes erstatten die Gebietskrankenkassen den Ländern (Landesfonds) die diesen als Trägern des Aufenthalts- oder Wohnortes erwachsenden Kosten mit Ende des Jahres der Geltendmachung, wobei eine generelle Kürzung des Pauschbetrages entsprechend zu berücksichtigen ist.
(3) Die Kosten einer Anstaltspflege im Ausland, die die Träger der Krankenversicherung auf Grund des innerstaatlichen Rechts oder auf Grund von zwischenstaatlichen Abkommen oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit aufzuwenden haben, weil die betreffende Person
1. aus medizinischen Gründen aus einer inländischen in eine ausländische Krankenanstalt verlegt wurde
oder
2. die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Inland nicht oder nicht in einem Zeitraum erhalten konnte, der für diese Behandlung normalerweise erforderlich ist,
sind den Trägern der Krankenversicherung aus Mitteln des Strukturfonds gemäß Art. 12  Abs. 4 Z 4 in dem Ausmaß zu ersetzen, als diese Kosten einen bestimmten Betrag übersteigen. Dieser Betrag beläuft sich für 2001 vorläufig auf 67.641.000 Schilling. Die vorläufigen und endgültigen Beträge ergeben sich in analoger Anwendung der Valorisierungsbestimmungen gemäß Art. 13 Abs. 2 und 3. Länder und Sozialversicherung verpflichten sich, in ihrem Wirkungsbereich alles zu unternehmen, dass die Patienten in Österreich behandelt werden und damit die Voraussetzung geschaffen wird, dass diese Zielgröße nicht überschritten wird.
(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat in der Strukturkommission quartalsweise aktuell über Art und Umfang der gemäß Abs. 3 für Anstaltspflege im Ausland erbrachten Leistungen zu berichten.

Artikel 33

Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1983, A 1/81 – 13 (Zams)

Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre gegensätzlichen Standpunkte zu allfälligen Nachzahlungen im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1983, A 1/81 – 13 (Zams), aufrecht bleiben und diese bis 31. Dezember 2004 nicht zur Diskussion stehen.

11. ABSCHNITT

Schlussbestimmungen

Artikel 34

Geschlechtsspezifische Formulierungen

Soweit in dieser Vereinbarung Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Artikel 35

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Die Ansprüche der Krankenanstaltenträger gegenüber dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung, BGBl. Nr. 863/1992 in der für das Jahr 1996 geltenden Fassung, und der erlassenen bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften bis einschließlich des Jahres 1996 bleiben durch diese Vereinbarung unberührt und sind vom Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds bis zur Endabrechnung für das Jahr 1996 zu erfüllen.

Artikel 36

Durchführung der Vereinbarung

(1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind mit 1. Jänner 2001 in Kraft zu setzen und alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, die im Widerspruch zu dieser Vereinbarung stehen, mit 1. Jänner 2001 für die Laufzeit dieser Vereinbarung außer Kraft zu setzen.
(2) In Bezug auf Art. 29 werden folgende bundes- und landesgesetzliche Regelungen vorgesehen:
1. Die Regelungen im Art. 29 Abs. 2 sind in das Bundes-Krankenanstaltengesetz und in entsprechende Landesgesetze zu übernehmen.
2. Die Regelungen im Art. 29 Abs. 1, 4, 5 und 6 sind in entsprechende Landesgesetze zu übernehmen.
3. In die Sozialversicherungsgesetze ist Folgendes aufzunehmen: Die Sozialversicherung hat sich bei der Vergabe von Kassenverträgen an den vom Bund nach Abstimmung mit der Sozialversicherung im Einvernehmen mit den Ländern festgelegten Großgeräteplan zu halten. Verträge, die dem widersprechen, sind ungültig.

Artikel 37

Euro-Bestimmung

(1) Schillingbeträge sind ab dem 1. Jänner 2002 ausnahmslos in Euro anzugeben. Zugrundeliegende Schillingbeträge aus Vorjahren sind dabei zunächst in Euro umzurechnen und in weiterer Folge die vorgesehenen Berechnungen durchzuführen.
(2) Soferne Rundungen auf volle Schilling vorgesehen sind, sind in der Folge die entsprechenden Eurobeträge auf volle 10 Cent zu runden.

Artikel 38

Geltungsdauer, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
(2) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3) Die in Durchführung dieser Vereinbarung ergehenden Bundes- und Landesgesetze treten mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung auch außer Kraft. Die Vertragsparteien verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen über eine Neuregelung aufzunehmen.
(4) Sofern in diesen Verhandlungen keine Einigung über eine Neuregelung zustande kommt, werden mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften, soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert wurden, wieder in Kraft gesetzt.

Artikel 39

Mitteilungen

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat die Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald alle Mitteilungen gemäß Art. 35 eingelangt sind.

Artikel 40

Urschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln

Anlage

Anlage zur Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des
Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung

Bundesministerium für soziale
Sicherheit und Generationen
(Herausgeber)


Österreichischer Krankenanstalten- und Großgeräteplan 2001



ÖKAP/GGP 2001



Verfasst vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen
ÖBIG
im Auftrag des Strukturfonds
Wien, im November 2000





























Projektteam am Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen (ÖBIG):
Eberhard Danmayr, Gerhard Fülöp, Waltraud Glatz, Anton Hlava, Reinhard Kern, Stephan Lampl, Stephan Mildschuh, Michaela Moritz, Claudia Nemeth, Thomas Neruda, Anna Parr, Eva Schaffenberger, Thomas Schuster, Manfred Willinger
Redaktionelle Betreuung:
Johannes M. Treytl
Projektsekretariat:
Ingrid Landauer, Maria Lehner, Susanne Likarz
Inhaltsübersicht

Abkürzungsverzeichnis
350
Vorbemerkung
350
Abschnitt 1: Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden
351
Teil I – Österreichischer Krankenanstaltenplan (ÖKAP)
351
Kapitel 1 -
Normalpflegebereiche
351

inklusive der neu in den ÖKAP aufgenommenen Bereiche


- Akutgeriatrie/Remobilisation
354

- Palliativmedizin
355

- Psychosomatik
356
Kapitel 2 -
Intensivbereiche
357
Kapitel 3 -
Psychiatrieplan
358
Kapitel 4 -
Leistungsangebotsplanung nach Fachrichtungen
360
Kapitel 5 -
Detaillierte Leistungsangebotsplanung
361

- Onkologische Versorgung
362

- Stammzellentransplantation
363

- Nuklearmedizinische Therapie
364

- Herzchirurgie
365

- Kinderkardiologie
365

- Lebertransplantation
366

- Nierentransplantation
366

- Stroke Unit
367

- Neonatologie
368

- Chronische Hämodialyse
368
Teil II – Österreichischer Großgeräteplan (GGP)
369
Abschnitt 2: Strukturqualitätskriterien
373
Fachschwerpunkte (FSP) und Departments
374
Tageskliniken (TK)
375
Abschnitt 3: Tabellen – Zielplanung 2005


Abkürzungsverzeichnis

AG/R
Akutgeriatrie/Remobilisation
LIT
Stoßwellen-Lithotripter
AN
Anästhesiologie und Intensivmedizin
LTX
Lebertransplantation
AU
Augenheilkunde
MKC
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
B-VG
Bundes-Verfassungsgesetz
MR
Magnetresonanz-Tomographiegeräte
CH
Chirurgie
NC
Neurochirurgie
COB
Telekobalttherapiegeräte
NEO
Neonatologie
COR
Herzkatheterarbeitsplätze
NEU
Neurologie
CT
Computertomographiegeräte
NICU
Neonatal Intensive Care Unit
DER
Dermatologie
NIMCU
Neonatal Intermediate Care Unit
DIA
Chronische Hämodialyse
NTX
Nierentransplantation
DSA
Digitale Subtraktions-Angiographie-anlagen
NUK
Nuklearmedizin
ECT
Emissions-Computer-Tomographiegeräte
NUKT
Nuklearmedizinische Therapie
ESWL
Extrakorporale Stoßwellen-Lithotripsie
ÖKAP
Österreichischer Krankenanstaltenplan
FLS
Fachspezifisches Leistungsspektrum
ONK
Onkologische Versorgung
FSP
Fachschwerpunkt
ONKF
Fachabteilung für IM mit Leistungsschwerpunkt in der ONK
GEM
Gemischter Belag
ONKS
Onkologischer Schwerpunkt
GGH
Gynäkologie und Geburtshilfe
ONKZ
Onkologisches Zentrum
GGP
Österreichischer Großgeräteplan
OR
Orthopädie und orthopädische Chirurgie
GH
Geburtshilfe
PAL
Palliativmedizin
GYN
Gynäkologie
PCH
Plastische Chirurgie
HCH
Herzchirurgie
PET
Positronen-Emissions-Tomographiegeräte
HNO
Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
PSO
Psychosomatik
ICD
International Classification of Diseases
PSY
Psychiatrie
ICU
Intensive Care Unit
PUL
Pulmologie
IM
Innere Medizin
RZ
Rehabilitationszentrum
IMCU
Intermediate Care Unit
SRN
Strahlentherapie – Radioonkologie und Nuklearmedizin
KA
Krankenanstalt
STR
Strahlentherapie – Radioonkologie bzw. Hochvolttherapiegeräte
KAG
Krankenanstaltengesetz des Bundes
SU
Stroke Unit
KCH
Kinderchirurgie
SZT
Stammzelltransplantation
KI
Kinderheilkunde
TK
Tagesklinik
KJNP
Kinder- und Jugendneuropsychiatrie
UC
Unfallchirurgie
KKAR
Kinderkardiologie
URO
Urologie
LAP
Leistungsangebotsplanung
LIT
Stoßwellen-Lithotripter
LDF
Leistungsorientierte Diagnosenfallgruppe
LTX
Lebertransplantation
LIN
Linearbeschleuniger
MKC
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

Vorbemerkung

Gesetzliche Grundlagen

  • Nach Artikel 5 der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 (BGBl. Nr. 111/1997) ist der Österreichische Krankenanstalten- und Großgeräteplan (ÖKAP/GGP) ständig weiterzuentwickeln und erforderlichenfalls alle zwei Jahre zu revidieren. Nach Artikel 21 dieser Vereinbarung hat die vom Bund einzurichtende Strukturkommission unter anderem die Aufgabe, den zu einem Leistungsangebotsplan weiterentwickelten ÖKAP/GGP im Einvernehmen mit den Ländern festzulegen. Entsprechend diesen Bestimmungen wurde in der vorliegenden zweiten Revision die ursprünglich im Österreichischen Krankenanstaltenplan (ÖKAP) enthaltene Festlegung von Standorten, Fachrichtungen und Bettenobergrenzen um Inhalte der Leistungsangebotsplanung (LAP) ergänzt.

Aufbau des ÖKAP/GGP 2001

Der ÖKAP/GGP 2001 ist in drei Abschnitte gegliedert:
In Abschnitt 1 sind die Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und Planungsmethoden festgehalten. Teil I dieses Abschnitts bezieht sich auf den Österreichischen Krankenanstaltenplan (ÖKAP) und gibt in fünf Kapiteln spezifische Auskunft zu den Normalpflegebereichen, zu den Intensivbereichen, zum Psychiatrieplan, zur Leistungsangebotsplanung nach Fachrichtungen sowie zur detaillierten Leistungsangebotsplanung. Teil II ist dem Österreichischen Großgeräteplan (GGP) gewidmet.
Abschnitt 2 enthält verbindliche Strukturqualitätskriterien für Fachschwerpunkte, für Departments und für Tageskliniken. Für die fächerspezifischen abgestuften Leistungsspektren und die entsprechenden Kriterien der Strukturqualität betreffend die Fachrichtungen Orthopädie, Unfallchirurgie und Urologie werden von der Strukturkommission auf der Grundlage des vorliegenden Revisionsentwurfes bis spätestens 31.12.2000 Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit dem ÖKAP/GGP verbindlich zur Anwendung zu bringen sind.
Für die Bereiche Akutgeriatrie/Remobilisation, Palliativmedizin, Psychosomatikschwerpunkte bzw. -departments, für an allgemeinen Krankenanstalten eingerichtete dezentrale Fachabteilungen für Psychiatrie, für Intensivbereiche, für die detaillierte Leistungsangebotsplanung (Onkologische Versorgung, Stammzelltransplantation, Nuklearmedizinische Therapie, Herzchirurgie, Kinderkardiologie, Lebertransplantation, Nierentransplantation, Stroke Unit, Neonatologie, Chronische Hämodialyse) sowie für ausgewählte Bereiche der Großgeräteplanung (Herzkatheterlabors, Strahlentherapie) werden bis spätestens 31.12.2001 von der Strukturkommission auf der Grundlage des vorliegenden Revisionsentwurfes Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen. Bis zur Erlassung dieser Richtlinien bleiben die im ÖKAP/GGP 1999 enthaltenen empfohlenen Standards für Intensiveinheiten weiterhin als Empfehlungen aufrecht. Die angeführten Strukturqualitätskriterien sind im Interesse einer bundesweit einheitlichen Qualitätssicherung erforderlich.
In den Tabellen des Abschnitts 3 werden für die einzelnen Standorte bzw. Versorgungsregionen detaillierte Festlegungen mit dem Zielhorizont 2005 getroffen.

Geltungsbereich des ÖKAP/GGP 2001

Die im ÖKAP/GGP 2001 enthaltenen Festlegungen beziehen sich auf alle jene Krankenanstalten, die in Artikel 2 der zwischen dem Bund und den Ländern getroffenen Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 angesprochen sind (Fonds-KA).

Evaluation und Weiterführung

Die Methoden zur Bedarfsabschätzung sowie die Strukturqualitätskriterien wurden in Kooperation mit den am Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen (ÖBIG) eingerichteten Expertengremien erarbeitet, wobei Bund und Länder laufend über Arbeitsweise und Ergebnisse informiert wurden.
Die allgemeinen Zielvorstellungen, die Richtlinien der Strukturkommission sowie die in Abschnitt 3 (Tabellen) enthaltenen Standort- bzw. Fächerstrukturen, Typisierungen und Leistungsangebotsplanungen werden hinsichtlich ihrer tatsächlichen Umsetzung regelmäßig überprüft. Der ÖKAP/GGP wird ständig weiterentwickelt, laufend evaluiert und bei Bedarf einvernehmlich zwischen Bund und Ländern revidiert, wobei ein die Bundesländergrenzen übergreifender Planungsansatz zu verfolgen ist.

1 Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden

Teil I – Österreichischer Krankenanstaltenplan (ÖKAP)

Kapitel 1 – Normalpflegebereiche

1 Einleitung

Als Normalpflegebereiche sind alle bettenführenden Bereiche mit Ausnahme der Intensivbereiche zu verstehen. Auch die erst systematisch einzuführenden Versorgungsstrukturen in der Akutgeriatrie/Remobilisation, Palliativmedizin und Psychosomatik sind den Normalpflegebereichen zugeordnet. Dies gilt auch für die Psychiatrie, der jedoch aufgrund der erforderlichen speziellen Planungssystematik ein eigenes Kapitel (siehe Kapitel 3 – Psychiatrieplan) gewidmet ist.

2 Zielvorstellungen und Planungsgrundsätze

Der ÖKAP baut auf folgenden Zielvorstellungen und Planungsgrundsätzen, die bei allen VerÄnderungen der stationären Versorgungsstruktur zu berücksichtigen sind, auf:
  • Die stationäre Akutversorgung soll durch leistungsfähige, bedarfsgerechte und in ihrem Leistungsspektrum aufeinander abgestimmte Krankenanstalten sichergestellt werden.
  • Die Akutkrankenanstalten sollen eine möglichst gleichmäßige und bestmöglich erreichbare, aber auch wirtschaftlich und medizinisch sinnvolle Versorgung der österreichischen Bevölkerung gewährleisten.
  • Die von diesem Plan umfassten Krankenanstalten sollen durch Verlagerung von Leistungen in den ambulanten und rehabilitativen Bereich nachhaltig entlastet, die Krankenhaushäufigkeit und Belagsdauer auf das medizinisch notwendige Maß minimiert werden.
  • Im Bereich der öffentlichen und der privat-gemeinnützigen Krankenanstalten ist die Errichtung und Vorhaltung isolierter Fachabteilungen in dislozierter Lage zu vermeiden. Von dieser Regelung kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgegangen werden.
  • Bei der Errichtung und Vorhaltung von Fachabteilungen, Departments und Fachschwerpunkten sind die im ÖKAP definierten Mindestbettenzahlen zu berücksichtigen; von diesen kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgegangen werden; die abgestufte Versorgung durch Akutkrankenanstalten soll nicht durch die Ausweitung der Konsiliararzttätigkeit, die auf die Einrichtung von Kleinst-Abteilungen hinauslaufen kann, unterlaufen werden.
  • Im Interesse der medizinischen Qualitätssicherung und der wirtschaftlichen Führung der Krankenanstalten soll daher eine Beschränkung der Konsiliararzttätigkeit auf die Intentionen des § 2a KAG (Ergänzungs- und Hilfsfunktionen bei zusätzlicher Diagnose und Therapie bereits stationär versorgter Patienten) erfolgen, soweit dies unter Schonung wohlerworbener Rechte möglich ist; die Neuerrichtung sogenannter „Konsiliarabteilungen“ ist nicht zulässig.
  • Einrichtungen für Psychiatrie (PSY), Akutgeriatrie/Remobilisation (AG/R), Palliativmedizin (PAL) und für Psychosomatik (PSO) sollen dezentral in Krankenanstalten auf- bzw. ausgebaut werden; bei der Einrichtung dieser Strukturen sind die bis zum 31.12.2001 von der Strukturkommission einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien zu erlassenden Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einzuhalten.
  • In den Fachrichtungen Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Plastische Chirurgie, Unfallchirurgie und Pulmologie sowie in der Akutgeriatrie/Remobilisation und Psychosomatik können bei nachgewiesenem Bedarf im Rahmen von übergeordneten Abteilungen einer entsprechenden Fachrichtung Departments mit mindestens drei Fachärzten (davon ein Leiter und ein Stellvertreter) geführt werden; bei der Einrichtung von Departments sind die in Abschnitt 2 dargestellten Strukturqualitätskriterien einzuhalten. Für die Pulmologie ist die Einrichtung von Departments nur im Rahmen von Pilotprojekten und mit entsprechend eingeschränktem Leistungsspektrum zulässig.
  • In den Fachrichtungen Augenheilkunde, HNO, Orthopädie und Urologie können zur Abdeckung von regionalen Versorgungslücken in Regionen, in denen aufgrund geringer Besiedelungsdichte die Tragfähigkeit für eine Vollabteilung nicht gewährleistet ist und in denen gleichzeitig Erreichbarkeitsdefizite in Bezug auf die nächstgelegene Abteilung der betreffenden Fachrichtung gegeben sind, Fachschwerpunkte mit acht bis maximal 14 Betten, mit eingeschränktem Leistungsspektrum und mit mindestens zwei Fachärzten (Leiter und Stellvertreter) geführt werden. Fachschwerpunkte dürfen nur dann eingerichtet werden, wenn sie am betreffenden Standort im ÖKAP vorgesehen sind und im Rahmen von Pilotprojekten zumindest über einen Zeitraum von einem Jahr evaluiert werden; eine über die Intentionen von § 2a KAG hinausgehende Konsiliararzttätigkeit ist zeitgleich mit der Einrichtung eines Fachschwerpunktes in allen Krankenanstalten der betreffenden Region einzustellen; bei der Einrichtung von Fachschwerpunkten sind die in Abschnitt 2 dargestellten Strukturqualitätskriterien einzuhalten.
  • Tageskliniken sollen nur an Standorten von bzw. im organisatorischen Verbund mit gut erreichbaren bettenführenden Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkten der betreffenden Fachrichtung und unter Beschränkung des medizinischen Leistungsangebotes eingerichtet werden. Damit sollen Rahmenbedingungen für ein abgestuftes intramurales Versorgungsangebot geschaffen werden, welches die weitere Verringerung vollstationärer Bettenkapazitäten unterstützt, Verweildauern und Belagstage senkt sowie Kosteneinsparungseffekte erzielt. Dislozierte Tageskliniken dürfen nur dann eingerichtet werden, wenn sie am betreffenden Standort im ÖKAP vorgesehen sind und im Rahmen von Pilotprojekten zumindest über einen Zeitraum von einem Jahr evaluiert werden. Bei der Einrichtung von Tageskliniken sind die in Abschnitt 2 dargestellten Strukturqualitätskriterien einzuhalten.
  • Die Kooperation von Krankenanstalten zur Verbesserung des Leistungsangebotes und der Auslastung sowie zur Realisierung medizinischer und ökonomischer Synergieeffekte soll gefördert werden, insbesondere dann, wenn die Krankenanstalten in derselben Versorgungsregion gelegen sind oder wenn die Entfernung zwischen den betreffenden Krankenanstalten 20 Kilometer im Straßenverkehr nicht übersteigt. Kooperationen umfassen Zusammenschlüsse von einzelnen Abteilungen oder ganzen Krankenanstalten.
  • Insbesondere in ambulanten Leistungsbereichen, die durch hohe Investitions- und Vorhaltekosten gekennzeichnet sind (z. B. radiologische Institute), soll die Kooperation zwischen dem intra- und dem extramuralen Sektor zur besseren gemeinsamen Ressourcennutzung bei gleichzeitiger Vermeidung additiver, regional paralleler Leistungsangebote gefördert werden. Entsprechende Konzepte sind im Rahmen von Pilotprojekten zu erproben bzw. zu evaluieren.
  • Für unwirtschaftliche Krankenanstalten mit geringen Fallzahlen und unzureichender Versorgungswirksamkeit sind bis zur nächsten Revision des ÖKAP/GGP Konzepte zur Umwidmung in alternative Versorgungsformen zu entwickeln; dabei sollen auch neue Modelle (z. B. dislozierte Tageskliniken und Ambulanzen, Kurzzeitpflegestationen, Gesundheitszentren mit Informations-, Koordinations- und Schnittstellenfunktion) in die Überlegungen einbezogen werden.
  • Die in Abschnitt 3 (Tabellen) enthaltenen Standort- und Fächerstrukturen sowie die Bettenzahlen je Fachrichtung stellen nicht zu überschreitende Obergrenzen dar und sind bei zukünftigen Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahren zu berücksichtigen.
  • Ziel- und Planungshorizont des ÖKAP ist grundsätzlich das Jahr 2005; spätestens bis dahin sollen die Ziele und Inhalte des ÖKAP in der jeweils adaptierten Fassung im Wege des Landeskrankenanstaltenplanes verwirklicht sein.

3 Planungsmethoden und Ergebnisse

Die Festlegung der Standorte und der Kapazität von bettenführenden Strukturen (vgl. Abschnitt 3 – Tabellen) erfolgte unter Berücksichtigung der regionalen Bevölkerungsstruktur und Besiedelungsdichte, der Erreichbarkeitsverhältnisse im Straßenverkehr, der beobachteten Auslastung bereits bestehender stationärer Einheiten sowie der Entwicklungstendenzen in der modernen Medizin.

Planungsrichtwerte – Normalpflege- und Intensivbereiche


Fachrichtung
Erreichbarkeitsnorm (in Minuten)
BMZ (minimal)
BMZ (maximal)
BMZ gem. BB 1998
Mindest-bettenanzahl
Chirurgie
30
0,75
1,13
1,17 1)
30
Neurochirurgie
60
0,05
0,08
0,06
30
Intensivmedizin
30
- 2)
- 2)
0,06 2)
6 4)
Innere Medizin
30
1,29
1,93
1,90
30
Gynäkologie/Geburtshilfe
30
0,33
0,50
0,59
25
Neurologie
45
0,25
0,37
0,28
30
Psychiatrie
60
0,30
0,50
0,70 5)
30
Kinderheilkunde
45
0,19
0,28
0,38 6)
25
Kinderchirurgie
*
- 7)
- 7)
- 8)
*
Dermatologie
60
0,09
0,13
0,12
30
Augenheilkunde
45
0,09
0,13
0,14
25 12)
HNO
45
0,11
0,17
0,17
25 12)
Urologie
45
0,12
0,18
0,19
25 12)
Plastische Chirurgie
*
- 7)
- 7)
- 8)
15 9)
Pulmologie
*
0,13
0,19
0,19
30 9)
Orthopädie
45
0,24
0,34
0,25
30 12)
Unfallchirurgie 10)
30
0,40
0,60
0,52
20 9)
Radioonkologie
60
- 7)
- 7)
- 8)
*
Nuklearmedizin
60
- 7)
- 7)
- 8)
*
Mund-/Kiefer-/Gesichtschirurgie
*
- 7)
- 7)
0.03
15 9)
Akutgeriatrie/Remobilisation 11)
*
0,20
0,30
- 8)
20 9)
Palliativmedizin 11)
*
0,04
0,06
- 8)
8
Psychosomatik 11)
*
0,05
0,07
- 8)
12 9)
Akutbetten insgesamt
*
4,80
7,20
6,85
*

Legende:
BMZ
= Bettenmeßziffer (systemisierte Betten pro 1.000 Einwohner der Wohnbevölkerung)
BB
= Bettenbericht
*
= von der Angabe einer Erreichbarkeitsnorm bzw. Mindestabteilungsgröße wird abgesehen, grundsätzlich sollen aber bettenführende Struktur an die dafür vorgesehenen KA eingerichtet werden
1) = Chirurgie im Bettenbericht inkl. Plastische Chirurgie
2) = Bettenbedarf je nach Fächerstruktur individuell für einzelne KA zu ermitteln
3) = der Fachrichtung Anästhesiologie zugeordnete Intensivbetten
4) = für reine Überwachungseinheiten vier Betten
5) = inkl. Langzeit- und Sonderversorgung
6) = Kinderheilkunde im Bettenbericht inkl. Kinderchirurgie
7) = von der Angabe eines Soll-BMZ-Intervalls wird abgesehen
8) = im Bettenbericht nicht als eigene Fachrichtung erfasst
9) = evtl. als Department zu führen; für die Pulmologie nur im Rahmen von Pilotprojekten und mit eingeschränktem Leistungsspektrum
10) = inkl. Betten in Unfallkrankenhäusern
11) = Orientierungswerte
12) = ausgenommen Sonderregelungen in Bezug auf Fachschwerpunkte (AU, HNO, URO, OR)
Bei der Weiterentwicklung der Akutkrankenanstalten gelten die oben aufgelisteten Planungsrichtwerte als Orientierungsgrößen. Die fachrichtungsspezifisch festgelegten Erreichbarkeitswerte, Mindestabteilungsgrößen und Richtintervalle zu den Bettenmessziffern (BMZ) sollen nur in begründeten Ausnahmefällen über- bzw. unterschritten werden. Die Bettenmessziffern und die Mindestbettenanzahl für Akutgeriatrie/Remobilisation, für Palliativmedizin und für Psychosomatik gelten als Orientierungswerte.

4 Akutgeriatrie/Remobilisation (AG/R)

Definitionen

Akutgeriatrie/Remobilisation (AG/R) umfasst sowohl die fächerübergreifende Primärversorgung direkt aufgenommener geriatrischer Patienten als auch die Weiterführung der Behandlung akutkranker Patienten aus anderen Abteilungen. Sie erfolgt durch ein geriatrisch qualifiziertes, interdisziplinäres Team und durch ein multidimensionales Behandlungs- und Betreuungsangebot, das medizinische, funktionelle, psychische, kognitive und soziale Aspekte der Erkrankungen geriatrischer Patienten gleichermaßen beachtet. Ziele der AG/R sind die Behandlung der akuten Erkrankung, die Wiederherstellung und Erhaltung der Fähigkeit zur weitgehend selbständigen Lebensführung, die Vermeidung weiterer Funktionsverluste, die Erhöhung der Lebensqualität und die Reintegration des Patienten in das gewohnte Umfeld.
Zielgruppe der AG/R sind geriatrische Patienten, bei denen folgende Kriterien vorliegen:
  • Somatische oder psychische Multimorbidität, die eine stationäre Akutbehandlung erforderlich macht.
  • Einschränkung oder Bedrohung der Selbständigkeit durch den Verlust funktioneller und gegebenenfalls kognitiver Fähigkeiten oder durch psychische Probleme im Rahmen einer Erkrankung.
  • Bedarf nach funktionsfördernden, funktionserhaltenden oder reintegrierenden Maßnahmen.
Die AG/R kann als Abteilung oder als Department im Rahmen der Fächer Innere Medizin oder Neurologie eingerichtet werden, und zwar durch Umwidmung von Akutbetten dieser oder anderer Fachrichtungen.

Planungsmethoden

Die Ermittlung des Bedarfs an Betten der AG/R beruht auf einer Modellrechnung mit folgenden Parametern: Zahl der über 65-jährigen Patienten im stationären Akutbereich mit einer Verweildauer von 24 und mehr Tagen, angenommene Rehabilitationsquote dieser Patienten von 60 Prozent, durchschnittliche Verweildauer in der AG/R von 28 Tagen und Auslastung der AG/R von 90 Prozent. Daraus ergibt sich ein Bedarf von österreichweit rund 3.000 Betten, der durch die demographische Entwicklung bis zum Jahr 2005 auf rund 3.360 Betten steigen wird.
Da AG/R-Einrichtungen in Österreich noch kaum etabliert sind, ist ein schrittweiser Aufbau dieses Leistungsangebotes vorgesehen. In der ersten Phase bis zum Jahr 2005 sollen österreichweit insgesamt rund 2.300 Betten an etwa 60 Standorten realisiert werden. Die in diesem Zeitraum gesammelten Erfahrungen mit der Realisierung dieses innovativen Leistungsbereiches sollen in die weitere Planung der AG/R für den Zeitraum ab dem Jahr 2006 einfließen.

Strukturqualitätskriterien

Von der Strukturkommission werden bis spätestens 31.12.2001 Strukturqualitätskriterien für den Bereich der AG/R in Form von Richtlinien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen. Diese gelten in der Folge als Grundvoraussetzung für die Anerkennung von Abteilungen und Departments für AG/R.

5 Palliativmedizin (PAL)

Definitionen

Palliativmedizinische Einrichtungen (PAL) dienen der Versorgung von unheilbar kranken und sterbenden Personen. Ziele von Palliativeinrichtungen sind die Erhöhung der Lebensqualität der Patienten sowie deren Entlassung in die vertraute Umgebung (dies erfordert ein entsprechendes Betreuungsangebot außerhalb des stationären Akutbereiches und eine Vernetzung dieser Angebote). Inhalte sind die Symptomkontrolle, das heißt die Linderung von Krankheitssymptomen (v. a. von Schmerzen), und eine psychosoziale Betreuung, die sich sowohl auf die Patienten als auch auf deren Angehörige erstreckt.
Die Behandlung und Betreuung erfolgt durch ein palliativmedizinisch qualifiziertes, interdisziplinär zusammengesetztes Team, das neben den körperlichen auch die seelischen, sozialen und spirituellen Bedürfnisse der Patienten berücksichtigt. In die Betreuungstätigkeit miteinbezogen werden ehrenamtliche Mitarbeiter.
Zielgruppe von Palliativbereichen sind Patienten mit einer nicht heilbaren, progredienten Erkrankung und begrenzter Lebenserwartung, die an starken Schmerzen, psychischen Beschwerden oder Begleitsymptomen (wie z. B. Übelkeit, Appetitlosigkeit oder Atemnot) leiden.

Planungsmethoden

Entsprechend den internationalen Erfahrungswerten wird von einem Bedarf von 50 Betten in palliativmedizinischen Versorgungsstrukturen je Million Einwohner ausgegangen, das ergibt für Österreich rund 400 Betten. Palliativmedizinische Strukturen sollen vorzugsweise als Stationen (Palliativstationen) im Rahmen bestehender Fachabteilungen mit acht bis 14 Betten innerhalb von bzw. im Verbund mit Akutkrankenanstalten mit einem Einzugsbereich von mindestens 200.000 Einwohnern eingerichtet werden. Weiters können im Rahmen von Pilotprojekten auch regionsbezogene Modelle mit dem Ziel der palliativmedizinischen Betreuung durch in mehreren Krankenanstalten eingerichtete Palliativteams erprobt und evaluiert werden. Palliativmedizinische Strukturen sind nicht Teil einer bestimmten medizinischen Disziplin und sollen organisatorisch in eine Abteilung eingegliedert sein, in der palliativmedizinische Ansätze vertreten werden. Sie sollen durch Umwidmung von in anderen Bereichen nicht mehr erforderlichen Akutbetten geschaffen werden.

Strukturqualitätskriterien

Von der Strukturkommission werden bis spätestens 31.12.2001 Strukturqualitätskriterien für den Bereich der PAL in Form von Richtlinien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen. Diese gelten in der Folge als Grundvoraussetzung für die Anerkennung von Strukturen der PAL.

6 Psychosomatik (PSO)

Definitionen

Psychosomatik befasst sich mit der psychischen Situation Kranker in Zusammenhang mit ihrer somatischen und sozialen Situation. Wenn psychosoziale Faktoren eine wesentliche Rolle für die Entstehung, die Aufrechterhaltung, den Verlauf und die Bewältigung einer Erkrankung spielen und deren Ausmaß die Kompetenz des nicht speziell ausgebildeten Personals auf allgemeinen Fachabteilungen übersteigt (Vorliegen hoher psychischer Ko-Morbidität), besteht Bedarf nach psychosomatisch-psychotherapeutischer Versorgung. Dieser Bedarf ist nicht an bestimmte Altersgruppen, Diagnosen oder Fächer gebunden. Klassische psychiatrische Erkrankungen gehören nicht zum Aufgabenbereich der Psychosomatik.
Psychosomatisch-psychotherapeutische Versorgung soll ein abgestuftes Versorgungsangebot und eine breite Palette an Leistungen (Diagnostik, Indikationsstellung, kurzfristige psychotherapeutische Interventionen, Krisenintervention, stationäre Psychotherapie, Supervision für das Personal usw.) umfassen. Sie besteht aus einem Konsiliar- und Liaisondienst, der in jedem Krankenhaus angeboten werden soll, sowie aus Betten in Psychosomatikschwerpunkten und in Departments für Psychosomatik und Psychotherapie. Diese unterscheiden sich durch die Intensität der jeweils angebotenen psychosomatisch-psychotherapeutischen und der somatischen Behandlung voneinander. In Psychosomatikschwerpunkten werden Patienten mit hohem Bedarf an spezialisierten somatischen Interventionen versorgt; Departments für Psychosomatik und Psychotherapie zielen auf Patienten mit Indikation zur gezielten stationären psychotherapeutischen Behandlung bei geringerem Bedarf an spezialisierten somatischen Interventionen ab.
Psychosomatikschwerpunkte und Departments für Psychosomatik und Psychotherapie sollen in Fächern mit hohem Anteil an Patienten mit psychischer Ko-Morbidität (z. B. Innere Medizin, Kinder- und Jugendheilkunde, Dermatologie, Gynäkologie/Geburtshilfe) bzw. im Rahmen von Fachabteilungen für Psychiatrie eingerichtet werden, und zwar ausschließlich durch spezielle Widmung bereits vorhandener Akutbetten.

Planungsmethoden

Es gibt derzeit keine validen Daten über den psychosozialen Behandlungsbedarf im stationären Akutbereich. Grundlage der Bedarfsberechnung ist daher eine auf Basis epidemiologischer Studien entwickelte Bettenmessziffer von 0,06 Betten pro 1.000 Einwohner. Daraus ergibt sich ein Bedarf an insgesamt 480 psychosomatischen Betten in Österreich.
Bis zum Jahr 2005 soll zumindest in jedem Bundesland ein Department für Psychosomatik und Psychotherapie für Erwachsene sowie ein Department im Rahmen einer Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde eingerichtet werden. Zusätzlich sollen Psychosomatikschwerpunkte an mehreren Standorten geschaffen werden. Solche Einrichtungen sind im Rahmen von Pilotprojekten zu erproben und zu evaluieren.

Strukturqualitätskriterien

Von der Strukturkommission werden bis spätestens 31.12.2001 Strukturqualitätskriterien für den Bereich der PSO in Form von Richtlinien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen. Diese gelten in der Folge als Grundvoraussetzung für die Anerkennung von Strukturen der PSO.

Kapitel 2 – Intensivbereiche

1 Einleitung

Der ÖKAP/GGP ‘99 enthielt je Krankenanstalt und Fachrichtung Bettenobergrenzen für Intensiveinrichtungen. Nach Einführung der Intensivdokumentation im Jahr 1999 erfolgte im Zuge der Revision des ÖKAP/GGP eine Überarbeitung und Aktualisierung des bisherigen Planungsansatzes.

2 Zielvorstellungen und Planungsgrundsätze

Eine flächendeckende intensivmedizinische Versorgung bzw. Überwachung soll gewährleistet werden. Patienten in längerfristiger Intensivbehandlung (insbesondere solche mit schweren organischen Dysfunktionen) sollen in Krankenanstalten mit entsprechend ausgestatteten Intensivbereichen transferiert werden.

3 Planungsmethoden

Definitionen

Die Aufgaben der Intensivbereiche umfassen die Intensivtherapie, die Intensivüberwachung und die Intensivpflege. Letztere ist sowohl in der Intensivtherapie als auch in der Intensivüberwachung erforderlich. In der klinischen Praxis können Intensivtherapie und Intensivüberwachung fließend ineinander übergehen (insbesondere in der konservativen, weniger in der operativen Intensivmedizin).
Die Intensivstation (ICU) ist eine Betteneinheit für Schwerstkranke, deren vitale Funktionen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und wiederhergestellt bzw. durch besondere intensivtherapeutische Maßnahmen aufrecht erhalten werden müssen.
Die Intermediäre Überwachungsstation (IMCU) ist eine Organisationseinheit zur Überwachung und Behandlung von Frischoperierten nach ausgedehnten Eingriffen sowie für prä- und nichtoperative Schwerkranke. Eine derartige Überwachung ist bei Patienten erforderlich, deren Vitalfunktionen gefährdet sind. Der sogenannte „postoperative Aufwachbereich“ wird im gegebenen Zusammenhang nicht den Intermediären Überwachungsstationen zugerechnet, da der postoperative Aufwachbereich kein eigenständiger bettenführender Bereich ist. Die Intermediäre Überwachungsstation ist nicht für die Behandlung schwerer organischer Dysfunktionen beispielsweise mittels mechanischer Atemhilfe, Hämofiltration, etc. zu strukturieren. In Notfällen sollte dort jedoch die Möglichkeit bestehen, kurzfristige (auf einige Tage beschränkte) Intensivbehandlungen (insbesondere künstliche Beatmung) durchzuführen. Patienten, die einer längerfristigen Intensivbehandlung bedürfen, sind auf eine Intensivstation zu transferieren. Operative IMCUs sollten unter anästhesiologischer Leitung stehen, können aber auch im Rahmen allgemeinchirurgischer Abteilungen geführt werden.
Die Einschränkungen bezüglich künstlicher Beatmung gelten nicht für Intermediäre Überwachungsstationen der Fachrichtung Pulmologie, da die mechanische Atemhilfe ein typisches Leistungsmerkmal für pulmologische Intermediäre Überwachungsstationen darstellt.

Strukturqualitätskriterien

Für die Intensivbereiche werden von der Strukturkommission auf der Grundlage des vorliegenden Revisionsentwurfes bis zum 31.12.2001 Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur Anwendung zu bringen sind. Bis zur Erlassung dieser Richtlinien bleiben die im ÖKAP/GGP 1999 enthaltenen empfohlenen Standards für Intensiveinheiten weiterhin als Empfehlungen aufrecht. Die genannten Standards bzw. Richtlinien gelten als Grundvoraussetzung für die Anerkennung von intensivmedizinischen Strukturen.

Methoden der Bettenbedarfsermittlung

Ausgangspunkt für die Bettenbedarfsermittlung ist die Analyse der Ist-Situation in den vorhandenen Intensiv- und Überwachungsstrukturen innerhalb der Fonds-Krankenanstalten anhand der Kostenstellenstatistik 1998, der Diagnosen- und Leistungsdokumentation 1998 sowie der Intensivdokumentation für das erste Halbjahr 1999.
Gleichzeitig erfolgt eine idealtypische Zuordnung von Intensivbereichen (ICU/IMCU) zu Krankenanstalten, wobei die Abteilungsstruktur und das Leistungsspektrum und somit indirekt die Versorgungsstufe der jeweiligen Krankenanstalt eine zentrale Rolle spielt. In einem Soll-Ist-Vergleich zwischen idealtypischer Einstufung einerseits sowie der TISS-Einstufung im Rahmen der Intensivdokumentation und der tatsächlichen Einstufung durch die Länder andererseits wird eine Kategorisierung und Abstimmung des Intensivbereiches hinsichtlich Intensivstation (ICU) bzw. Intermediäre Überwachungsstation (IMCU) auf Standortebene durchgeführt.
In einem weiteren Schritt wird der pro Standort ermittelte Bettensollwert der tatsächlichen Bettenausstattung gegenübergestellt. Es erfolgt eine Feinabstimmung mit Hilfe der Parameter der analytischen Bettenbedarfsermittlung (Anzahl der Aufnahmen, Belagsdauer und Auslastungsgrad, Relation Intensivbetten zu Akutbetten), und zwar unter Berücksichtigung von SOLL-Bettenmessziffern und den in den einzelnen Bundesländern gewachsenen Versorgungsstrukturen.
Im ÖKAP/GGP 2001 werden je Krankenanstalt Bettenobergrenzen für Intensiveinrichtungen gesammelt unter dem Begriff „Betten im Intensivbereich“ ausgewiesen. Die Ergebnisse sind im Tabellenteil je Fachrichtung mit dem Kennzeichen „E“ für „Einheit im Intensivbereich“ dargestellt. Falls mit dem Eintrag „E“ eine reine Überwachungseinheit bezeichnet wird, ist dies zusätzlich in einer Fußnote angemerkt.

Kapitel 3 – Psychiatrieplan

1 Einleitung

Richtlinien zum Ausbau der stationären psychiatrischen Versorgung wurden erstmals im ÖKAP/GGP ’99 unterbreitet. In der ursprünglichen Fassung des ÖKAP/GGP aus dem Jahr 1997 musste noch auf entsprechende Angaben verzichtet werden, da zum damaligen Zeitpunkt nur unzureichende Informationen über die Auswirkungen außerstationärer Einrichtungen auf den Bedarf an Psychiatrie-Betten vorlagen. Um dieses Informationsdefizit zu beheben, wurde eine eigene Studie „Struktureller Bedarf in der psychiatrischen Versorgung“ durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Studie bildeten die Grundlage für die im ÖKAP/GGP ’99 getroffenen Aussagen, die nunmehr in weiteren Arbeitsschritten aktualisiert und vertieft wurden.

2 Zielvorstellungen und Planungsgrundsätze

Die Ermittlung des Bedarfs in der psychiatrischen Versorgung bezieht sich auf jene Strukturen, die für die Behandlung, Rehabilitation und Pflege sowie für die Befriedigung der sozialen Versorgungsbedürfnisse von akut, längerfristig und chronisch psychisch Kranken bzw. psychisch Behinderten geeignet sind. Diese Strukturen müssen folgenden Anforderungen genügen:
  • Bedürfnisgerechtheit
    Ausgangspunkt der Entwicklung bzw. Weiterentwicklung der psychiatrischen Versorgung sind die zentralen Bedürfnisse von – insbesondere schwer – psychisch erkrankten Menschen nach angemessener fachkompetenter Behandlung, Pflege und Betreuung unter Wahrung der Individualität der Person, nach Vertrauen und Wertschätzung, nach Schutz des selbstgewählten Lebensortes, nach selbstbestimmten Beziehungen und Rollen, nach Übernahme von Verantwortung und Initiative, nach Arbeit und sinnvoller Beschäftigung sowie nach materieller Grundausstattung in persönlicher Verfügung.
  • Bedarfsgerechtheit
    Die psychiatrische Versorgung soll qualitativ und quantitativ ausreichend und entsprechend den Bedürfnissen der Betroffenen ausdifferenziert sein. Die Hilfen sollen methodisch am unmittelbaren Lebensumfeld der Betroffenen anknüpfen und mit geringst möglicher Einschränkung für sie verbunden sein.
  • Gemeindenähe und -integration
Psychisch kranke und psychisch behinderte Menschen – insbesondere schwer und chronisch Erkrankte – sollen die notwendige therapeutische Hilfe und Unterstützung bei der Herstellung von Lebensbedingungen erhalten, die sie benötigen, um in ihrem bisherigen Umfeld auf Dauer leben zu können. Zur dauerhaften Sicherung der Integration ist als flankierende Maßnahme Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung unerlässlich.
  • „Ambulant vor stationär“
Die Erbringung von therapeutischen und rehabilitativen Leistungen im unmittelbaren Lebensumfeld (z. B. in der Wohnung oder am Arbeitsplatz) hat Vorrang vor der Leistungserbringung in besonderen „Lebenswelten“ (z. B. Krankenanstalten) und vor der Verlegung in wohnortferne Einrichtungen.
  • Integration in die Grundversorgung
Das System der psychiatrischen Versorgung soll in die bestehende allgemeinmedizinische und psychosoziale Grundversorgung integriert sein. Dabei ist die Einrichtung von Fachabteilungen für Psychiatrie an allgemeinen Krankenanstalten anzustreben, ebenso die Anbindung der ambulanten psychiatrischen Dienste an das bestehende regionale Versorgungsnetz der Sozialdienste.
  • Qualitätssicherung
    In jedem Bundesland ist zur Sicherung der Qualität ein Forum zur prozessorientierten Planung, Koordination, Evaluation und Weiterentwicklung des Angebotes einzurichten. Bei der personellen Zusammensetzung ist auf die unter dem Punkt „Partizipation“ genannten Gruppen Bedacht zu nehmen.
  • Regionalisierung, Vollversorgung und Vernetzung
Im Sinne der Gemeindenähe und -integration sollen die Versorgung in geographisch definierten Regionen dezentral organisiert, die Angebote in der Region gut erreichbar und leicht zugänglich sein. Jede Region soll Vollversorgung anbieten, das heißt über alle zur angemessenen Behandlung und Rehabilitation notwendigen Angebote (inklusive der Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz) verfügen. Die Angebote sollen zur Sicherung der Betreuungskontinuität und zur Erreichung einer gemeinsamen Versorgungsverpflichtung in Form eines gemeindepsychiatrischen Verbundes miteinander vernetzt werden (institutionell, personell und organisatorisch) und untereinander durchlässig sein.
  • Partizipation
    Die Betroffenen, ihre Angehörigen, die professionellen Helfer sowie in der Verwaltung Tätige und politisch Verantwortliche sollen in die Gestaltung des Angebotes sowie in die Entwicklungs- und Planungsprozesse des Versorgungsangebotes einbezogen werden.

3 Planungsmethoden

Ausgehend von der im ÖKAP/GGP ‘99 durchgeführten Analyse der Versorgungssituation wurden Vorschläge zur Dezentralisierung der Psychiatrie erarbeitet. Im Sinne der genannten Versorgungsgrundsätze und Leitlinien (vgl. Punkt 2) wurden an ausgewählten Standorten von allgemeinen Akut-Krankenanstalten Abteilungen für Psychiatrie vorgesehen, wobei sich deren Bettenanzahl an den Richtwerten zur Bettenmessziffer (vgl. Kapitel 1, Punkt 3) orientiert.
Die Versorgung in den Psychiatrie-Sonderbereichen (z. B. für Abhängigkeitserkrankungen) wurde vorerst an den bisher aktiven Standorten belassen. Bei der Festlegung von Standorten der Psychiatrie wurde auf die Planungsvorstellungen der Krankenanstaltenträger und der Länder Bedacht genommen.

4 Ambulante und komplementäre Einrichtungen und Dienste

Jedes Bundesland definiert in Abstimmung mit dem Bund Regionen für die Versorgung von psychisch Kranken und psychisch Behinderten.
Es ist in der jeweiligen Versorgungsregion eine ausreichende Zahl von semistationären, ambulanten und komplementären Einrichtungen und Diensten vorzusehen und mit dem stationären Bereich abzustimmen. Diese Einrichtungen und Dienste umfassen jedenfalls die Bereiche:
  • Psychosoziale Dienste
  • Wohnen
  • Arbeit
  • Tagesstruktur
  • Ambulant versorgungswirksame Fachärzte für Psychiatrie
Diese Einrichtungen und Dienste sind zu koordinieren und mit der stationären Referenzeinrichtung zu vernetzen.
Der Planungshorizont für den Auf- und Ausbau einer ausreichenden Anzahl dieser Einrichtungen und Dienste ist das Jahr 2005.
Bis zum Jahr 2005 ist eine Zielvereinbarung zum flächendeckenden Ausbau von Komplementäreinrichtungen unter Einbeziehung des stationären Bereiches anzustreben. Ein flächendeckender Ausbau kann jedoch nur nach Maßgabe der Finanzierungsmöglichkeiten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Sozialversicherungsträger erfolgen.
Auf eine einheitliche Gestaltung der Pläne für alle Länder ist zu achten.

Kapitel 4 – Leistungsangebotsplanung nach Fachrichtungen

1 Einleitung

Im Rahmen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 (BGBl. Nr. 111/1997) sind der Bund und die Länder übereingekommen, den Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplan (ÖKAP/GGP) ständig weiterzuentwickeln (Artikel 5). Gemäß Artikel 21 der genannten Vereinbarung ist unter anderem die „Festlegung des zu einem Leistungsangebotsplan weiterentwickelten ÖKAP/GGP“ als Aufgabe der Strukturkommission definiert.
In einem ersten Schritt im Sinne der genannten Vereinbarung werden die Ergebnisse der Leistungsangebotsplanung für die Fachrichtungen Orthopädie, Unfallchirurgie sowie Urologie in die Standort- und Kapazitätsplanung des ÖKAP/GGP 2001 integriert.

2 Planungsgrundsätze

Planungsempfehlungen zur Leistungserbringung können unter Zugrundelegung der weitgehend bereits im ÖKAP/GGP definierten Prinzipien erstellt werden. So sollen die Planungsempfehlungen eine möglichst gleichmäßige regionale Versorgung mit medizinischen Leistungen garantieren (Prinzip der Versorgungsgerechtigkeit), auf eine optimale Leistungserbringung aus der Sicht der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität abstellen (Qualitätsprinzip) sowie eine effiziente Erbringung von Leistungen gewährleisten (Effizienzprinzip).
Unter Berücksichtigung insbesondere des Prinzips der Versorgungsgerechtigkeit, aber auch des Effizienzkriteriums sind Empfehlungen im Hinblick auf eine regional möglichst homogene Versorgung der Bevölkerung zu entwickeln („Regionale Versorgungshomogenität“). Aus der Zugrundelegung vor allem des Qualitätskriteriums und des Effizienzkriteriums resultieren Planungsempfehlungen zu einer nach der strukturellen Ausstattung der Krankenanstalten bzw. nach Fachrichtungen differenzierten Leistungserbringung („abgestufte Leistungserbringung“).

3 Planungsmethoden

Grundlage für die Erarbeitung fachrichtungsspezifischer Empfehlungen ist die Analyse und der bundesweite Vergleich der bestehenden regionalen Versorgungssituationen im intramuralen Bereich. Zentrale Datengrundlage für diese Arbeiten ist die Diagnosen- und Leistungsdokumentation der österreichischen Krankenanstalten 1992 bis 1998.
Pro Fachrichtung wurden sogenannte fachspezifische Leistungsspektren (FLS) erarbeitet, die für die Fachrichtungen Orthopädie, Unfallchirurgie und Urologie von der Strukturkommission bis spätestens 31.12.2000 als Richtlinie einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen werden und in der Folge verbindlich zur Anwendung zu bringen sind. Diese FLS stellen einen von der Strukturqualität und damit indirekt vom krankenhausspezifischen Versorgungsauftrag abhängigen Maßstab zur fachrichtungsspezifischen Leistungserbringung in Krankenanstalten dar. Die Leistungsspektren enthalten sämtliche Leistungen, die der betreffenden Fachrichtung zugeordnet werden können, und sind nach den Ebenen der intramuralen Gesundheitsversorgung (Vollabteilung, Fachschwerpunkt/Department) gegliedert. Dabei ist die Intensivstation als zentrales Strukturqualitätsmerkmal für die Leistungserbringung definiert – sie ist jenes Kriterium, welches verbindlichen Charakter für die Zuordnung der fachspezifischen Leistungen zu den Krankenanstalten hat.
Intensivstationspflichtige Leistungen sollen ausschließlich an Krankenanstalten mit der entsprechenden Infrastruktur erbracht werden, sofern in den von der Strukturkommission zu beschließenden Richtlinien nichts anderes bestimmt wird. Bezüglich der Verfügbarkeit von CT und MR werden von der Strukturkommission bis spätestens 31.12.2001 als Voraussetzung für die Erbringung bestimmter Leistungen in den oben genannten Fachrichtungen entsprechende Anforderungen einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien ergänzt.
Die den erwähnten Versorgungsebenen zugeordneten FLS bilden demnach eine bundesweit einheitliche Ausgangsbasis für die Zuordnung von Versorgungsaufträgen zu den Krankenanstalten und stellen die Basis für die Planung des Leistungsangebots an Krankenanstalten in Abhängigkeit von den vorgehaltenen Strukturen dar.
Neben dieser Leistungs- und somit Kapazitätszuordnung auf Grund von Strukturqualitätskriterien wird weiters die quantitative Entwicklung der Leistungserbringung zur Berechnung des erwarteten Kapazitätsbedarfs auf Abteilungsebene mit Zielhorizont 2005 herangezogen. Ziel ist die Ergänzung der traditionellen Methoden der Bettenangebotsplanung durch stärkere Berücksichtigung des fachspezifischen Leistungsgeschehens und der Strukturqualität. Weiters soll durch die Gegenüberstellung der Entwicklung von Leistungsfrequenzen auf Standortebene zum Bundesdurchschnitt eine Glättung regionaler „Ausreißer”, die nicht mit demographischen Einflussfaktoren erklärbar sind, erreicht werden, wodurch es in weiterer Folge zu einer Harmonisierung des bundesweiten Leistungsgeschehens kommen soll. In die dafür entwickelte Modellrechnung fließen folgende Parameter ein:
  • Regionale demographische Entwicklung
  • Alter der Patienten
  • Entwicklung der Frequenzen von Aufnahmen mit bzw. ohne entsprechender medizinischer Einzelleistung
  • Entwicklung der entsprechenden durchschnittlichen Belagsdauer 1992 bis 1998

4 Fortschreibung der Leistungsangebotsplanung nach Fachrichtungen

Die Leistungsspektren der derzeit von der Leistungsangebotsplanung noch nicht erfassten Fachrichtungen sowie die Rahmenbedingungen für die Leistungserbringung in diesen Fachrichtungen bleiben von den von der Strukturkommission für die Fachrichtungen Orthopädie, Unfallchirurgie und Urologie diesbezüglich zu erlassenden Richtlinien unberührt.
Im Zuge der nächsten Revision des ÖKAP/GGP soll die Leistungsangebotsplanung entsprechend den sich ergebenden Prioritäten um weitere Fachrichtungen (insbesondere Augenheilkunde, Chirurgie und HNO) ergänzt werden.

Kapitel 5 – Detaillierte Leistungsangebotsplanung

1 Einleitung

In Verfolgung der Zielsetzung, die Leistungsangebotsplanung in die Standort- und Kapazitätsplanung zu integrieren, wurden neben den in Kapitel 4 angeführten Ergebnissen zur Leistungsangebotsplanung nach Fachrichtungen auch folgende ausgewählte Bereiche der detaillierten Leistungsangebotsplanung in den ÖKAP/GGP 2001 aufgenommen:
  • Onkologische Versorgung
  • Stammzelltransplantation
  • Nuklearmedizinische Therapie
  • Herzchirurgie
  • Kinderkardiologie
  • Lebertransplantation
  • Nierentransplantation
  • Stroke Unit
  • Neonatologie
  • Chronische Hämodialyse
Im Interesse einer bundesweit einheitlichen Qualitätssicherung ist die Festlegung von Strukturqualitätskriterien erforderlich. Für die detaillierte Leistungsangebotsplanung werden von der Strukturkommission auf Grundlage des vorliegenden Revisionsentwurfes bis spätestens 31.12.2001 Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit dem ÖKAP/GGP zur Anwendung zu bringen sind. Die Einhaltung dieser Kriterien gilt als Voraussetzung für die Zulässigkeit der jeweiligen Leistungserbringung.
2 Zielvorstellungen und Planungsgrundsätze

Ziel der „detaillierten Leistungsangebotsplanung“ ist die Definition und Auswahl von Leistungsstandorten, die für die Erbringung von ausgewählten, komplexen medizinischen Leistungen bedarfsnotwendig und hinsichtlich der strukturellen Voraussetzungen auch geeignet sind.
Da es sich bei den einzelnen Leistungsbereichen der detaillierten Leistungsangebotsplanung um komplexe, aufwendige und daher teure (spitzen)medizinische Leistungen handelt, und diese vergleichsweise an wenigen Standorten erbracht werden, ist es sinnvoll, die Leistungsangebotsplanung dieser Leistungen überregional (d. h. über die Bundesländergrenzen hinweg) zu planen und zu koordinieren.

3 Definition der Leistungsbereiche und Planungsgrundlagen

Im Folgenden werden je Leistungsbereich die wichtigsten Planungsinhalte kurz zusammengefasst. Diese beinhalten unter anderem eine Kurzdefinition des jeweiligen Leistungsbereiches, Angaben bezüglich der Bedarfsschätzung sowie die Beschreibung des jeweiligen Planungsparameters.
Für alle Leistungsbereiche der detaillierten Leistungsangebotsplanung wird im Tabellenteil im Abschnitt „LAP – Leistungsangebotsplanung“ unter der jeweils zugehörigen Rubrik der derzeitige IST-Stand der Leistungserbringung (je nach Verfügbarkeit aus dem Jahr 1998 oder 1999) und die geplante Leistungserbringung mit dem Planungshorizont 2005 dargestellt (Leistungserbringung SOLL).

4 Definition der Leistungsbereiche

Onkologische Versorgung (ONK)

Unter onkologischer Versorgung sind alle Einrichtungen und personellen Ressourcen zu verstehen, die sich mit der Früherkennung, Diagnostik, Therapie und nachsorgenden Betreuung von bösartigen Neubildungen (ICD-Schlüssel 140 bis einschließlich 208) befassen.
Onkologische Zentren, Onkologische Schwerpunkte und Fachabteilungen der Inneren Medizin mit Onkologie sind spezielle organisatorische Einheiten, die die medizinische, pflegerische und soziale Versorgung und Betreuung von Krebskranken einer definierten Region durchführen, koordinieren und mit höchstmöglicher Qualität sicherstellen sollen.
  • Bei der Behandlung von Krebskranken können dort die besten Erfolge erzielt werden, wo die Therapie durch operative Onkologie, Radioonkologie und internistische (medikamentöse) Onkologie in einem engen und kooperativen Verbundsystem gewährleistet ist.
  • Für die Versorgung von Krebskranken ist nicht nur eine Kooperation der medizinischen Fachdisziplinen nötig, sondern es sind auch unterschiedliche Berufsgruppen an ihr beteiligt. Diese Kooperation erstreckt sich auf niedergelassene praktische Ärzte und Fachärzte, onkologisch ausgebildete Ärzte in ambulanten, semistationären und stationären Versorgungsstrukturen sowie auf Berufe der allgemeinen und spezialisierten onkologischen Krankenpflege, der psychosozialen Betreuung und andere spezialisierte Berufsgruppen.
Internistisch onkologische Therapien dürfen grundsätzlich nur unter Anleitung eines Arztes durchgeführt werden, der die nötige Erfahrung und Ausbildung dafür vorweisen kann. Dies ist in Österreich der Facharzt für Innere Medizin mit dem Zusatzfach „Hämato-Onkologie“. Es muss jeder onkologische Patient nach Abschluss der Diagnostik und Sicherung des Vorhandenseins einer malignen Erkrankung sowie bei schwerwiegenden Änderungen im Krankheitsverlauf einem interdisziplinären Team vorgestellt werden, das den Behandlungsplan festlegt. Diese Expertengruppe sollte zumindest aus Vertretern der Chirurgie (bzw. des zuständigen Organfaches wie Gynäkologie, Urologie, Dermatologie usw.), der internistischen Onkologie und der Radioonkologie bestehen.
In der internistisch-medizinischen Versorgung von Krebskranken gelangen sehr aggressive chemische Substanzen zur Anwendung. Es ist deshalb nötig, Qualitätskriterien hinsichtlich
  • beruflicher Qualifikation des versorgenden Personals,
  • Einrichtung und Ausstattung der die Therapien durchführenden Krankenanstalten sowie
  • begleitender Überwachung der Ergebnisse
zu definieren.
Weiters sind für folgende Betreuungsbereiche die nötigen Ressourcen sicherzustellen:
  • palliativ-onkologische Versorgung
  • Schmerzbehandlung
  • Ernährungsberatung
  • Physiotherapie
  • psycho-onkologische und psychosoziale Versorgung
Für die Auswahl der Standorte der stationären onkologischen Versorgung wurden folgende Kriterien herangezogen:
  • der Leistungsschwerpunkt der Krankenanstalt (Analyse des Leistungsgeschehens der letzten Jahre)
  • vorliegende Fächerstruktur der jeweiligen Krankenanstalt
  • weitgehende Erfüllung der Strukturqualitätskriterien, vor allem hinsichtlich personeller Besetzung und der Erreichbarkeit einer radioonkologischen Einrichtung
  • Erreichbarkeit und Einzugsbereich
Anzumerken ist, dass vor allem im Bereich der größeren Städte mehrere Krankenanstalten gemeinsam durch geeignete Kooperationen und durch Abstimmung des Leistungsangebotes ein onkologisches Zentrum bilden können.
Für die Weiterentwicklung der onkologischen Versorgung wurde ein dreistufiges Versorgungsmodell entwickelt:
  • Stufe 1 – Onkologisches Zentrum (ONKZ)
Kennzeichen dieser Versorgungsstufe ist die hämatologisch-onkologische Forschung und Ausbildung sowie die Betreuung seltener onkologischer Erkrankungen oder solcher Krebskrankheiten, die mit hohem diagnostischen oder therapeutischen Aufwand verbunden sind. In der Regel nehmen Krankenanstalten der Spitzenversorgung auch Schwerpunktversorgungsfunktionen wahr, sodass sie – je nach geografischer Gegebenheit – als onkologische Zentren in Frage kommen.
  • Stufe 2 – Onkologischer Schwerpunkt (ONKS)
Der onkologische Schwerpunkt ist jene Einrichtung der onkologischen Versorgung, die einer definierten Region zugeordnet ist. Sie fungiert als Koordinationsstelle für die onkologische Versorgung dieser Region und betreibt enge Kooperation mit den onkologischen Zentren einerseits und den Standardkrankenanstalten andererseits sowie mit den niedergelassenen Ärzten und ergänzenden ambulanten Diensten in der Region.
  • Stufe 3 – Internistische Fachabteilung mit Onkologie (ONKF)
Neben den für Standardkrankenanstalten vorgesehenen Fachabteilungen, Ambulanzen und Instituten ist eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe einzurichten, die auch Ansprechstelle für onkologische Probleme innerhalb der Krankenanstalt und für die niedergelassenen Ärzte sein soll. Darüber hinaus ist die Kooperation mit den onkologischen Schwerpunkten und Zentren zu institutionalisieren.
Der Aufbau dieser gestuften onkologischen Versorgungsstruktur sollte bis zum Jahre 2005 abgeschlossen sein.
Für die Onkologische Versorgung werden bis spätestens 31.12.2001 von der Strukturkommission Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur Anwendung zu bringen sind. Diese gelten als Grundvoraussetzung für die Anerkennung und Zuordnung von Krankenanstalten zu einer der drei Stufen.

Stammzelltransplantation (SZT)

Bei der Stammzelltransplantation (SZT) werden Patienten blutbildende Stammzellen, die entweder aus dem Knochenmark (Knochenmarktransplantation) oder aus dem peripheren Blut (Blutstammzelltransplantation) gewonnen werden, zum Wiederaufbau der Blutbildung übertragen, wenn deren Knochenmark durch benigne oder maligne Erkrankungen oder deren Therapie in seiner Funktion beeinträchtigt ist oder die vom Knochenmark ausgehende Erkrankung nur durch Eradizierung des gesamten Knochenmarks geheilt werden kann. Je nach Stammzellquellen wird nach autologer SZT und allogener SZT unterschieden. Bei der autologen SZT werden die Stammzellen vom Patienten selbst gewonnen, bei der allogenen SZT werden die Stammzellen von einem gewebeverträglichen verwandten oder unverwandten Spender gewonnen.
Die durchgeführte Bedarfsabschätzung deutet zukünftig auf eine steigende SZT-Frequenz im autologen Bereich hin. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass die autologe SZT bei bestimmten hochmalignen Lymphomen und Myelomen nunmehr als Standardindikation anzusehen ist, sowie aus der zunehmend häufigeren Behandlung älterer Patientengruppen unter Einsatz der SZT bei niedrig malignen Lymphomen bzw. bei Autoimmunerkrankungen. Bei der allogenen SZT ist lediglich im Bereich der sogenannten Mikrotransplantationen mit einer Zunahme der Leistungsfrequenz zu rechnen. Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft stellt die Mikrotransplantation aber noch eine experimentelle Therapie dar, deren klinischer Aufwand dem einer konventionellen allogenen SZT gleicht. Aus diesem Grund sind Mikrotransplantationen nur an anerkannten Zentren für allogene SZT (Leistungsart „all“) zu erbringen.
Im Rahmen der nächsten Revision des ÖKAP/GGP sollten eine neuerliche Analyse von Mikrotransplantationen durchgeführt und die entsprechenden Ergebnisse in den ÖKAP eingearbeitet werden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die derzeit bestehenden Ressourcen der SZT-Zentren als knapp einzustufen sind, sobald sich die Mikrotransplantation als Standardtherapie durchgesetzt hat, wodurch eine Ausweitung der derzeit vorhandenen Ressourcen erforderlich werden kann.
Für die Stammzelltransplantation werden bis spätestens 31.12.2001 von der Strukturkommission Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur Anwendung zu bringen sind. Diese Standards sind durch die SZT-Zentren innerhalb eines Umsetzungshorizontes von zwei Jahren zu erreichen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Therapien außerhalb der Standardindikationen nur innerhalb von zentrumsübergreifenden protokollierten Studien durchzuführen sind.
Die im Abschnitt 3 (Tabellen) unter der Kopfzeile „LAP – Leistungsbereiche“ festgelegte Standortplanung wurde unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Strukturqualitätskriterien sowie einer Leistungsbedarfsschätzung erarbeitet und differenziert zwischen den höchstzulässigen Leistungsarten
„aut“ (autologe SZT) und
„all“ (autologe und allogene SZT).
Bei Standorten, die die bereits bestehenden Strukturqualitätskriterien derzeit noch nicht erfüllen, wird dies in einer Fußnote vermerkt. Für diese Standorte soll der Bedarf und/oder die höchstzulässige Leistungsart mit Ablauf der Revisionsperiode neuerlich evaluiert werden.
Für die Durchführung der SZT ist eine nationale bzw. internationale Akkreditierung der SZT-Zentren erforderlich. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im Bereich der allogenen SZT zwischen allogen verwandten und unverwandten SZT zu differenzieren ist, wobei nur jene SZT-Zentren unverwandte SZT durchführen dürfen, die eine nationale oder internationale Akkreditierung für allogen verwandte SZT vorweisen können.

Nuklearmedizinische Therapie (NUKT)

Bei der nuklearmedizinischen Radionuklidtherapie handelt es sich um ein Therapieverfahren, bei dem ein offener radioaktiver Stoff in Form eines sogenannten Radiopharmakons verabreicht wird. Das Radiopharmakon konzentriert sich selektiv in einem Tumor. Auf diese Weise kann einerseits ein Tumor diagnostisch durch Szintigraphie erfasst werden, andererseits eignet sich das verwendete Radiopharmakon auch für therapeutische Zwecke. Das therapeutische Repertoire umfasst derzeit hauptsächlich die Radiojodtherapie gutartiger und maligner Schilddrüsenerkrankungen, die Palliativtherapie von durch Skelettmetastasen verursachten Schmerzzuständen sowie die intracavitäre Therapie maligner Ergüsse. Weitere Einsatzmöglichkeiten befinden sich im Versuchsstadium.
In Österreich werden jährlich rund 2.000 Therapien mit Radionukliden durchgeführt. Die Anzahl der an den bestehenden elf Standorten unter den vorhandenen Kapazitäten leistbaren Therapien beträgt über 3.000. Durch neue Therapieformen und die Entwicklung der Bevölkerungsstruktur ist generell ein Anstieg der stationären Therapiezahlen zu erwarten, der jedoch in Abhängigkeit einer zu erwartenden Herabsetzung des Strahlengrenzwertes zu relativieren ist. Für die Revisionsperiode wird daher von einer Beibehaltung des derzeitigen Versorgungsniveaus bei gleichzeitiger Beseitigung grober regionaler Versorgungsdisparitäten ausgegangen. Im Rahmen der nächsten Revision des ÖKAP/GGP sollte eine neuerliche Analyse von nuklearmedizinischen Therapien durchgeführt und die entsprechenden Ergebnisse in den ÖKAP eingearbeitet werden.
Für die Nuklearmedizinische Therapie werden bis spätestens 31.12.2001 von der Strukturkommission Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur Anwendung zu bringen sind. Diese sind innerhalb eines Zeithorizontes von zwei Jahren umzusetzen.
Die im Abschnitt 3 (Tabellen) unter der Kopfzeile „LAP – Leistungsbereiche“ festgelegte Standortplanung wurde unter Berücksichtigung gebräuchlicher Strukturqualitätskriterien sowie einer Leistungsbedarfsschätzung erarbeitet. Die Standorte werden anhand des Ist- und des Sollstandes an nuklearmedizinischen Therapiebetten definiert.

Herzchirurgie (HCH)

Die Herzchirurgie ist ein Spezialgebiet der Chirurgie zur Durchführung operativer Eingriffe am Herzen und an herznahen Gefäßen. Man unterscheidet zwischen geschlossenen und offenen Herzoperationen. Offene Herzoperationen dienen der Durchführung komplizierter Eingriffe am Herzen, meist unter Einsatz einer Herz-Lungenmaschine zur Überbrückung des Herz-Kreislauf-Stillstandes.
Wie die durchgeführte Bedarfsabschätzung gezeigt hat, besitzt die international anerkannte Anhaltszahl von tausend herzchirurgischen Eingriffen pro einer Million Einwohner auch für Österreich Gültigkeit. Da in Österreich ein Ost-West-Gefälle bezüglich der Grunderkrankungen der Herzchirurgie, nämlich der Herz-Kreislauferkrankungen, besteht, liegt der Bedarf an herzchirurgischen Leistungen im Westen Österreichs etwas unter der angeführten Anhaltszahl.
Derzeit werden in Österreich an neun Krankenanstalten herzchirurgische Leistungen angeboten. Dieser dezentrale Ansatz ist zwar aus Gründen der Erreichbarkeit zu befürworten, aus planerischer Sicht muss aber betont werden, dass neun herzchirurgische Zentren den maximal verträglichen Dezentralisierungsgrad bedeuten.
Für die Herzchirurgie werden bis spätestens 31.12.2001 von der Strukturkommission Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur Anwendung zu bringen sind.
Zentraler Planungsparameter ist die Anzahl der OP-Stunden, die dem betreffenden herzchirurgischen Zentrum zur Verfügung stehen. Diese Darstellungsform wurde gewählt, da sie einerseits eine gerechtere und nachvollziehbarere Planung (im Gegensatz zum Planungsparameter OP-Tische) und andererseits eine größtmögliche Flexibilität der jeweiligen Krankenanstalt begründet.
Im Abschnitt 3 (Tabellen) wird unter der Kopfzeile „LAP – Leistungsbereiche“ in der Zeile „Leistungserbringung IST“ / Rubrik „HCH“ (Herzchirurgie) mittels der Indikatoren „ja“ oder „nein“ angegeben, ob am betreffenden Standort im Jahr 1999 Herzchirurgie betrieben wurde oder nicht. In der Zeile „Leistungserbringung SOLL“ / Rubrik „HCH“ wird die laut Leistungsangebotsplanung am betreffenden Standort für die Herzchirurgie vorzuhaltende Anzahl an OP-Stunden pro Jahr angeführt. Diese Stundenanzahl errechnet sich aus der geplanten herzchirurgischen Leistungsfrequenz multipliziert mit einer durchschnittlichen Operationsdauer von fünf Stunden (inklusive aller Rüst- und Reinigungszeiten).

Kinderkardiologie (KKAR)

An Herzkatheterarbeitsplätzen können grundsätzlich diagnostische und therapeutische kardiologische Maßnahmen ergriffen werden (man spricht zusammenfassend von invasiv-diagnostischer und interventioneller Kardiologie). Zu diesem Zweck wird nach Punktion eines arteriellen Gefäßes (zumeist im Bereich der Leiste) über ein Schleusensystem ein Katheter bis zum Herz vorgeschoben. Bei Kindern ist zur Abklärung angeborener Herzfehler zusätzlich zu einem arteriellen meist auch ein venöser Zugang nötig. Eine Herzkatheteruntersuchung bei Kindern (dies entspricht einem Alter von 0 bis 18 Jahren) ist stets schwieriger, gefährlicher und zeitaufwendiger als bei Erwachsenen.
Bei den Herzerkrankungen im Kindesalter handelt es sich zum Großteil um angeborene Herzfehler. Im westlichen Europa muss bei ungefähr 0,8 bis 1,0 Prozent aller Neugeborenen mit einem angeborenen Herzfehler gerechnet werden. Davon benötigen etwa siebzig Prozent der Kinder eine oder mehrere palliative und/oder korrigierende Herzoperationen.
Das Verhältnis von Herzoperationen an Kindern zu kinderkardiologischen Herzkatheteruntersuchungen/-interventionen liegt derzeit österreichweit durchschnittlich im Verhältnis eins zu eins. Diese Verhältniszahl ist aber nur eine Momentaufnahme und kann Schwankungen vor allem aufgrund sich ändernder Präferenzen in den Behandlungsmethoden aufweisen.
Für die kinderkardiologischen Zentren werden bis spätestens 31.12.2001 von der Strukturkommission Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur Anwendung zu bringen sind.
Im Abschnitt 3 (Tabellen) wird unter der Kopfzeile „LAP-Leistungsbereiche“ in der Rubrik „KKAR“ (Kinderkardiologie) jeweils mit dem Indikator „ja“ oder „nein“ ausgewiesen, ob am betreffenden Standort die Leistungsform der invasiv-diagnostischen und interventionellen Kardiologie von Kindern im Jahr 1999 erbracht wurde oder nicht (Zeile „Leistungserbringung IST“) beziehungsweise ob diese Leistung laut Leistungsangebotsplanung vorgesehen ist oder nicht (Zeile „Leistungserbringung SOLL“).

Lebertransplantation (LTX)

Die Lebertransplantation ist bei verschiedenen Lebererkrankungen im Endstadium indiziert und heute ein etabliertes Therapieverfahren. Im Regelfall wird dem Empfänger die eigene, irreversibel geschädigte Leber entnommen und durch die Leber eines Verstorbenen ersetzt. Vereinzelt wird die Spenderleber aufgrund des Organmangels halbiert („split-liver“), um zwei Empfänger versorgen zu können. Ebenfalls auf die Organknappheit zurückzuführen ist die Forcierung der Lebendspende. Dabei wird dem Spender (in der Regel Vater oder Mutter eines kindlichen Empfängers) ein Teil seiner Leber entfernt und dem Empfänger implantiert.
Entscheidungsgrundlage für Standortempfehlungen ist – analog zum Bereich der Nierentransplantation – die Beantwortung der Frage, ob die bereits eingerichteten Transplantationszentren den bestehenden Bedarf bewältigen können. Das Erreichbarkeitskriterium spielt dabei keine Rolle. Der Bedarfsabschätzung liegen folgende Überlegungen zugrunde:
Die jeweilige Anzahl an Patienten auf den (aufgrund des Spenderorganmangels äußerst restriktiv gehandhabten) Wartelisten ist als Bedarfsindikator ungeeignet. Als Bedarfsindikator wurde daher die Anzahl der mit entsprechenden Diagnosen in Verbindung stehenden Todesfälle herangezogen. Als Datenquelle diente die Diagnosen- und Leistungsdokumentation der österreichischen Krankenanstalten der Jahre 1995 bis 1998, aus der jene Verstorbenen selektiert wurden, die aufgrund ihrer Diagnose und ihres Sterbealters im weitesten Sinne als mögliche Kandidaten für eine Lebertransplantation anzusehen sind („denkbare Organempfänger“). Es wurden durchschnittlich rund 420 „denkbare Organempfänger“ pro Jahr ermittelt. An den bestehenden Zentren kann mit den bereits vorhandenen Ressourcen bundesweit eine jährliche Frequenz von rund 170 Lebertransplantation erreicht werden. Es ist davon auszugehen, dass diese Transplantationsfrequenz mangels Spenderorganen bis zum Jahr 2005 nicht erreicht werden kann. Für den Fall, dass diese Frequenz vor dem Jahr 2005 überschritten wird, ist eine Aufstockung der Ressourcen an den bestehenden Zentren vorzunehmen. Folglich besteht bis zum Jahr 2005 kein Bedarf an zusätzlichen Lebertransplantationszentren.
Im Abschnitt 3 (Tabellen) wird unter der Kopfzeile „LAP – Leistungsbereiche“ in der Zeile „Leistungserbringung SOLL“ / Rubrik „LTX“ (Lebertransplantation) mittels des Indikators „ja“ oder „nein“ ausgewiesen, ob am betreffenden Standort Lebertransplantationen durchgeführt werden dürfen oder nicht.
Für die Durchführung von Lebertransplantationen werden bis spätestens 31.12.2001 von der Strukturkommission Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur Anwendung zu bringen sind. Die Erfüllung dieser Standards gilt als Voraussetzung für die Anerkennung als „Lebertransplantationszentrum”. Für eine etwaige notwendige Anpassung an die Standards ist eine Frist von zwei Jahren angesetzt.

Nierentransplantation (NTX)

Zur Behandlung des chronischen Nierenversagens stehen die Transplantation von Fremdnieren und diverse Dialyseverfahren zur Verfügung. Die Nierentransplantation wird heute als die Therapie der Wahl angesehen, wobei sich die Indikation aus patientenbezogenen medizinischen und persönlichen Kriterien ergibt. Bei der Transplantation wird die funktionsuntüchtige Niere des Erkrankten durch die gesunde Niere eines verstorbenen oder auch lebenden Spenders ersetzt. Durch die Nierentransplantation erfolgt keine Heilung, wenngleich sich die Lebensqualität erfolgreich Transplantierter jener von Gesunden annähert. Ferner ist anzumerken, dass die Transplantate früher oder später ihre Funktion einbüßen und der Patient in der Folge einen Hämodialyseplatz benötigt.
Nierentransplantationen können in transplantationschirurgischen oder auch in entsprechend ausgestatteten chirurgischen Abteilungen durchgeführt werden.
Entscheidungsgrundlage für Standortempfehlungen ist die Beantwortung der Frage, ob die bereits eingerichteten Transplantationszentren den bestehenden Bedarf bewältigen können. Das Erreichbarkeitskriterium spielt dabei keine Rolle. Der Bedarfsabschätzung liegt folgende Methodik zugrunde:
Der zentrale Bedarfsindikator für den jährlichen Bedarf an Nierentransplantationen ist der Wartelistenstand am 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres, limitierender Faktor ist das Spenderorganaufkommen. Als Kenngröße für die erforderliche Transplantationsfrequenz pro Jahr wird die Anzahl der Patienten, die im Laufe des jeweiligen Vorjahres auf die Warteliste gesetzt worden sind (Inzidenzrate), herangezogen. In den Jahren 1995 bis 1999 wurden pro Jahr durchschnittlich rund 400 Patienten (dieser Wert unterliegt im Verlauf der Jahre geringen Schwankungen) auf die Warteliste gesetzt. An den bestehenden Zentren kann mit den bereits vorhandenen Ressourcen bundesweit eine jährliche Frequenz von rund 770 Nierentransplantationen erreicht werden. Es ist davon auszugehen, dass eine derart hohe Transplantationsfrequenz bei einem Spenderaufkommen, das derzeit in etwa der Anzahl der auf der Warteliste verzeichneten Patienten (rund 400) entspricht, auch mittelfristig nicht annähernd erreicht werden kann. Ein zusätzlicher Bedarf an Nierentransplantationszentren besteht daher bis zum Jahre 2005 nicht.
In Abschnitt 3 (Tabellen) wird unter der Kopfzeile „LAP – Leistungsbereiche“ in der Zeile „Leistungserbringung SOLL“ / Rubrik „NTX“ (Nierentransplantation) mittels des Indikators „ja“ oder „nein“ ausgewiesen, ob am betreffenden Standort Nierentransplantationen vorgenommen werden dürfen oder nicht.
Für die Durchführung von Nierentransplantationen werden bis spätestens 31.12.2001 von der Strukturkommission Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur Anwendung zu bringen sind. Die Erfüllung dieser Standards gilt als Voraussetzung für die Anerkennung als „Nierentransplantationszentrum”. Für eine etwaig notwendige Anpassung an die Standards ist eine Frist von zwei Jahren angesetzt.

Stroke Unit (SU)

Ein Schlaganfall ist eine plötzliche Mangeldurchblutung (Ischämie) des Gehirns, weil entweder ein zum Gehirn führendes Blutgefäß plötzlich verstopft wird oder eine Blutung durch einen plötzlichen Riss eines Blutgefäßes im Gehirn hervorgerufen wird. Durch diese Störungen erhalten die Nervenzellen im Gehirn zu wenig Sauerstoff und Nährstoffe, so dass sie absterben.
Um die bestmögliche Versorgung von Schlaganfallpatienten sicherstellen zu können, besteht Bedarf nach Einrichtungen zur raschen und spezifischen Betreuung solcher Patienten durch ein auf die Behandlung des Schlaganfalles spezialisiertes interdisziplinäres Team. Die Umsetzung dieses Konzeptes erfolgt am effizientesten in Stroke Units. In den bisherigen randomisierten Studien zum Thema Stroke Units werden sowohl hinsichtlich der Mortalität als auch bezüglich bleibender Behinderungen signifikant bessere Ergebnisse als bei der Versorgung auf Allgemeinstationen ausgewiesen. Weiters werden neben einer Verbesserung des neurologischen Outcomes auch geringere Komplikationsraten und eine Verkürzung des stationären Aufenthaltes erreicht.
Ausgangsbasis für die Abschätzung des Bedarfs an Stroke-Unit-Betten bzw. -Standorten bildete die in Österreich beobachtete Inzidenz an akuten Schlaganfällen (Datenbasis: Diagnosen- und Leistungsdokumentation der österreichischen Krankenanstalten, internationale Vergleichswerte). Diese Abschätzung führte zu einer bedarfsnotwendigen Bettenmessziffer in einer Bandbreite von 0,018 bis 0,022 Betten pro 1.000 Einwohner. Die Festlegung von Stroke-Unit-Standorten erfolgte ausschließlich in Krankenanstalten mit bestehenden oder geplanten Abteilungen für Neurologie und unter Bedachtnahme auf das – im Zusammenhang mit akuten Schlaganfällen besonders wichtige – Erreichbarkeitskriterium. Die Anzahl der am einzelnen Standort vorzuhaltenden Stroke-Unit-Betten wurde durch Umlegen der erwähnten Bettenmessziffer auf die Anzahl der Einwohner im natürlichen Einzugsbereich des Standortes ermittelt.
Es ist mittel- bis langfristig mit einer steigenden Nachfrage nach Stroke-Unit-Standorten und nach Stroke-Unit-Betten zu rechnen. Diese Entwicklung wird vor allem durch eine verstärkte Aufklärung der Bevölkerung (die auf eine Anhebung der Wahrnehmungsbereitschaft gegenüber entsprechenden Symptomen, verbunden mit der Einsicht in die Sinnhaftigkeit der umgehenden Inanspruchnahme einer professionellen Hilfestellung, abzielt), durch eine bessere Zusammenarbeit des Rettungswesens mit den Krankenanstalten (insbesondere durch eine entsprechende Schulung und Ausrüstung des Rettungspersonals) und nicht zuletzt durch das zunehmend dezentralisierte Angebot an Stroke Units selbst bewirkt.
Für Stroke Units werden bis spätestens 31.12.2001 von der Strukturkommission Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur Anwendung zu bringen sind. Im Abschnitt 3 (Tabellen) wird unter der Kopfzeile „LAP – Leistungsbereiche“ in der Zeile „Leistungserbringung SOLL“ / Rubrik „SU“ (Stroke Unit) die Anzahl der für den betreffenden Standort vorgesehenen Stroke-Unit-Betten ausgewiesen.

Neonatologie (NEO)

Die Neonatologie als größtes und zum Teil eigenständiges Teilgebiet der Kinderheilkunde hat neben der Gesamtversorgung mit präventivmedizinischem Schwerpunkt die Diagnose und Therapie von Erkrankungen der Neugeborenen zum Inhalt. Als Neugeborene gelten alle Kinder während der ersten 28 Lebenstage.
Einerseits handelt es sich bei der Neonatologie um die Behandlung von Frühgeborenen, die vor der 37. Schwangerschaftswoche geboren wurden und meist unter 2.500 Gramm wiegen. Frühgeborene sind meist gesund, aber unreif und benötigen daher eine Behandlung, in deren Mittelpunkt die Unterstützung von Atmung und Kreislauf, die Abwehr von Infektionen und die Ernährung steht. Andererseits werden auch reife Neugeborene betreut, wenn diese in ihren vitalen Funktionen eingeschränkt oder bedroht sind.
Bezüglich der Methoden der Bedarfsermittlung gelten die im Kapitel 2 zu den Intensivbereichen getroffenen Aussagen. Zusätzlich wurden zur Evaluierung der bestehenden neonatologischen Standorte nationale und internationale Richtwerte für die Mindestzahl an Geburten im natürlichen Einzugsgebiet einer neonatologischen Einrichtung berücksichtigt (mindestens 2.500 Geburten im natürlichen Einzugsgebiet für Standorte mit neonatologischer Intensivstation; mindestens 1.000 Geburten im natürlichen Einzugsgebiet für Standorte mit Intermediate Care).
Für die Neonatologie werden bis spätestens 31.12.2001 von der Strukturkommission Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur Anwendung zu bringen sind. Im Abschnitt 3 (Tabellen) wird unter der Kopfzeile „LAP – Leistungsbereiche“ in der Zeile „Leistungserbringung IST“ / Rubrik „NEO“ (Neonatologie) mittels der Indikatoren „ja“ oder „nein“ angegeben, ob am betreffenden Standort Neonatologie betrieben wurde oder nicht. In der Zeile „Leistungserbringung SOLL“ / Rubrik „NEO“ (Neonatologie) wird die Anzahl der für den neonatologischen Intensivbereich geplanten Betten ausgewiesen. In dieser Bettensumme sind sowohl die Betten für die Intensivbehandlung (NICU) als auch die Beobachtungsbetten (NIMCU) enthalten. Sollten an einem Standort im Rahmen des neonatologischen Intensivbereiches nur Beobachtungsbetten vorgesehen sein, so wird dies in einer Fußnote vermerkt.

Chronische Hämodialyse (DIA)

Zur Behandlung des chronischen (terminalen) Nierenversagens stehen grundsätzlich folgende, komplementäre Nierenersatztherapieverfahren zur Verfügung: Chronische Hämodialyse, Peritonealdialyse und Nierentransplantation. Bei der chronischen Hämodialyse werden die Abbauprodukte des Organismus und die Schadstoffe mit Hilfe der sogenannten „künstlichen Niere“ aus dem Blut entfernt. Die Betroffenen müssen sich lebenslang – üblicherweise dreimal wöchentlich – für jeweils durchschnittlich vier Stunden dialysieren lassen. Die chronische Hämodialyse wird in intra- oder extramuralen Dialysezentren durchgeführt.
Für die Standortplanung und die Abschätzung der bedarfsnotwendigen chronischen Hämodialyseplätze bis zum Jahre 2005 waren folgende Planungsüberlegungen maßgeblich: Die maximale Anreisezeit für die Patienten zu den Hämodialysezentren soll 45 Minuten nicht überschreiten. Der Bedarf an chronischer Hämodialysebehandlung nimmt kontinuierlich zu. Da Österreich nahezu flächendeckend mit Dialysezentren versorgt ist, kann grundsätzlich ein ansteigender Bedarf abgedeckt werden, indem in bestehenden Zentren die Anzahl an Behandlungsplätzen und/oder die Anzahl der wöchentlich durchgeführten Schichten erhöht wird. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass in der Planung der Bedarf an Behandlungsplätzen unter Zugrundelegung eines wöchentlichen 15-Schicht-Betriebs ermittelt worden ist. Die Neuerrichtung eines Zentrums wird nur unter folgenden Voraussetzungen empfohlen: An bestehenden Zentren können erforderliche Aufstockungen nicht durchgeführt werden oder ein neu errichtetes Zentrum führt in einer mit Dialysezentren unterdurchschnittlich versorgten Region zu deutlich geringeren Anreisezeiten für die Patienten. In beiden Fällen muss jedoch gewährleistet sein, dass eine aus qualitativer Sicht erforderliche Mindestanzahl an Patienten im jeweiligen Einzugsbereich vorhanden ist.
Mittels Modellrechnung wurde ein bundesländerspezifischer Hämodialyseplätze-Richtwert ermittelt. Die bundesländerspezifischen Richtwerte sind die Basis für den pro Dialysezentrum bzw. pro Bundesland insgesamt ermittelten Bedarf an chronischen Hämodialyseplätzen bis zum Jahre 2005. In der nachstehenden Tabelle sind die jeweiligen Richtwerte ausgewiesen:

Hämodialyseplätze-Richtwerte pro Bundesland für das Jahr 2005

Bundesland
Hämodialyseplätze-Richtwerte* 2005
Burgenland
8,5
Kärnten
8,5
Niederösterreich
8,2
Oberösterreich
9,5
Salzburg
8,7
Steiermark
10,4
Tirol
7,7
Vorarlberg
6,9
* Hämodialyseplätze pro 100.000 Einwohner
Die Planungsergebnisse werden im Abschnitt 3 (Tabellen) wie folgt zur Darstellung gebracht: Unter der Kopfzeile „LAP – Leistungsbereiche“ wird bezüglich der Rubrik „DIA“ (chronische Hämodialyse) sowohl die Anzahl der im Jahr 1999 vorhandenen Hämodialyseplätze (Zeile „Leistungserbringung IST“) als auch der für das Jahr 2005 ermittelte Soll-Wert an Hämodialyseplätzen (Zeile „Leistungserbringung SOLL“) ausgewiesen. Weiters wird pro Bundesland die Anzahl der intramuralen Dialysezentren im Jahre 1999 und die erforderliche Anzahl der intramuralen Dialysezentren im Jahre 2005 dargestellt. Außerdem wird pro Bundesland getrennt für den intra- und extramuralen Bereich die Anzahl der Dialyseplätze sowie die zugehörige Gesamtanzahl im Jahre 1999 ausgewiesen. Schließlich werden pro Bundesland die bis zum Jahre 2005 ermittelten Obergrenzen für Dialyseplätze getrennt für den intra- und extramuralen Bereich sowie die entsprechende Gesamtanzahl abgebildet.
Für die chronische Hämodialyse werden bis spätestens 31.12.2001 von der Strukturkommission Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur Anwendung zu bringen sind. Die Erfüllung dieser Standards gilt als Voraussetzung für die Anerkennung als Hämodialysezentrum.

Teil II – Österreichischer Großgeräteplan (GGP)

1 Einleitung

Der GGP 2001 enthält Standortempfehlungen und die Planung der Anzahl medizinisch-technischer Großgeräte in Fonds-Krankenanstalten unter Berücksichtigung der Geräteausstattung von „Nicht-Fonds-Krankenanstalten“ und des extramuralen Sektors sowie Empfehlungen zur Geräteausstattung der „Nicht-Fonds-Krankenanstalten“ und des extramuralen Sektors in Bezug auf die maximale Anzahl von § 2-Kassenverträgen je Bundesland.
Der GGP 2001 enthält Planungsaussagen für folgende Großgeräte:
  • Computertomographiegeräte (CT),
  • Magnetresonanz-Tomographiegeräte (MR),
  • Digitale Subtraktions-Angiographieanlagen (DSA),
  • Coronarangiographische Arbeitsplätze (Herzkatheterarbeitsplätze) (COR),
  • Stoßwellen-Lithotripter (LIT),
  • Hochvolttherapiegeräte (Linear- und Kreisbeschleuniger, Telekobalttherapiegeräte, Gamma-Knife) (STR),
  • Emissions-Computer-Tomographiegeräte (ECT) und
  • Positronen-Emissions-Tomographiegeräte (PET).
Da CT und LIT zukünftig aus der Großgeräteplanung herausgenommen werden, gelten für diese beiden Gerätearten die qualitativen und quantitativen Aussagen als Empfehlungen. Die Großgeräteliste kann in begründeten Fällen innerhalb der Revisionsperiode nach Beschluss der Strukturkommission verändert werden. Weitere Erläuterungen für eine zukünftige Großgeräteliste werden unter Punkt 4 „Gerätespezifische Angaben“ getroffen.

2 Planungsgrundsätze

Bei der Erarbeitung der Standortempfehlungen im Rahmen des GGP wurde auf folgenden allgemeinen Planungsgrundsätzen aufgebaut:
  • Medizinisch-technische Großgeräte sollen in jenen Krankenanstalten eingerichtet werden, die diese zur Bewältigung der sich aus der jeweiligen Fächerstruktur ergebenden medizinischen Anforderungen benötigen (Strukturqualitätskriterium).
  • Die Versorgung der Bevölkerung soll durch optimale Standortwahl für Großgeräte regional möglichst gleichmäßig und bestmöglich erreichbar (Kriterium der Versorgungsgerechtigkeit), aber auch wirtschaftlich erfolgen (Wirtschaftlichkeitskriterium).
  • Dem Wirtschaftlichkeitskriterium Rechnung tragend, wurde bei der Erarbeitung der Standortempfehlungen die Versorgungswirksamkeit des extramuralen Sektors sowie Kooperationspotentiale zwischen dem intra- und dem extramuralen Bereich miteinbezogen.
  • Als Planungshorizont des GGP wurde aufgrund des raschen technischen Fortschrittes Ende 2002 festgelegt, wobei alle zwei Jahre eine Revision des Planes erfolgen sollte.
  • Universitätsklausel: Großgeräte in Universitätskliniken, die ausschließlich der universitären Lehre und Forschung dienen, sind vom Großgeräteplan nicht erfasst. Großgeräte in Universitätskliniken, die in hohem Maße, jedoch nicht ausschließlich der universitären Lehre und Forschung dienen, können während der Laufzeit dieses Großgeräteplanes – abweichend von den im Großgeräteplan enthaltenen Festlegungen – zwischen dem Bund und dem jeweiligen Land vereinbart und angeschafft werden. Ein derartiges Vorgehen bedarf jedoch des Nachweises des entsprechenden Bedarfes sowie der hohen Dringlichkeit dieses Großgerätes für die universitäre Lehre und Forschung. Diese zwischenzeitlich vereinbarten Großgeräte sind jedenfalls im Rahmen der nächstfolgenden Revision des ÖKAP in den Großgeräteplan aufzunehmen.

3 Planungsmethode

Zur Berechnung des Großgerätebedarfes wurden Einwohnerrichtwerte (Sollbereiche für die Anzahl der Einwohner je Großgerät) herangezogen. Diese wurden auf Basis des Geräte-Ist-Standes im Jänner 2000, der tatsächlichen und optimalen Auslastungen der Geräte, unter Berücksichtigung von Stellungnahmen und Publikationen österreichischer und internationaler Experten sowie unter Heranziehung von Richtwerten vergleichbarer europäischer Staaten ermittelt.

Großgeräteplan 1996 - Planungsrichtwerte

Gerätegruppe/Verfahren
Erreichbar
(in Minuten)
Einwohnerrichtwerte (Bereiche)
Einwohner je Groß-gerät im 1.1.2000
Computertomographie (CT)
30
30.000 – 50.000
39.048
Magnetresonanz-Tomographie (MR)
60
60.000 – 100.000
95.094
Digitale Subtraktions-Angiographie (DSA)
60
120.000 – 180.000
115.471
Coronarangiographie (COR)
60
200.000 – 300.000
248.707
Lithotripter (LIT)
120
520.000 – 780.000
673.580
Strahlentherapie (STR)
120
120.000 – 200.000
230.942
Emissions-Computer-Tomographie (ECT)*
45
60.000 – 80.000
77.349
Positronen-Emissions-Tomographie (PET)
60
300.000 – 500.000
898.107
*exklusive „nicht SPECT-fähige“Gammakameras

Die Erarbeitung der Standortempfehlungen erfolgte in drei Stufen:
  1. Vorselektion der Gerätestandorte aufgrund des Strukturqualitätskriteriums und des Kriteriums der Versorgungsgerechtigkeit.
  2. Makroplanung: Unter Einbeziehung der selektierten Standorte sowie der Einwohnerrichtwerte wurden in einem Simulationsmodell vorläufige Standorte festgelegt und ein standortbezogener Schätzwert zum Gerätebedarf ermittelt.
  3. Im Rahmen der Mikroplanung wurden diese Ergebnisse unter Einbeziehung
  • der Leistungsstruktur des potentiellen Standortes,
  • der Tragfähigkeit des Gerätestandortes,
  • der tatsächlichen Auslastung am Standort vorhandener oder umliegender Großgeräte,
  • der Planungsvorstellungen der Gerätebetreiber,
  • des extramuralen Sektors und der „Nicht-Fonds-Krankenanstalten“ sowie
  • ökonomischer Gesichtspunkte
evaluiert und Standortempfehlungen erarbeitet.

4 Gerätespezifische Angaben

Computertomographiegeräte (CT)

In Österreich ist ein guter und auch im internationalen Vergleich adäquater Versorgungsgrad mit Computertomographen erreicht, großteils in homogener regionaler Ausgewogenheit. Zusätzliche CT-Geräte wirken sich daher kaum mehr auf die Versorgungsqualität der Bevölkerung aus, sondern auf die Strukturqualität der betreibenden Einrichtungen. Weiters entspricht der CT in mehreren Punkten nicht mehr den Kriterien für Großgeräte (z. B. Anschaffungskosten, überregionaler Versorgungsauftrag). Aus den angeführten Gründen werden CT-Geräte zukünftig aus der Großgeräteplanung herausgenommen. Die im vorliegenden GGP enthaltenen qualitativen und quantitativen Aussagen zum Bereich CT gelten somit als Empfehlung.
Der CT ist nunmehr als radiologische Standardtechnik zu betrachten. Kleinere Krankenanstalten sollen in diesem Bereich mit extramuralen Anbietern kooperieren. Dadurch soll der Aufbau von Parallelstrukturen vermieden werden, womit eine adäquate Auslastung sowie die Sicherung einer entsprechenden medizinischen Ergebnisqualität gefördert wird.
Auch im extramuralen Bereich ist CT als eine Routinetechnologie anzusehen. Für den Betrieb extramuraler CT-Geräte sind geeignete Betriebsformen zu definieren (z. B. radiologische Gruppenpraxen). Festlegungen hinsichtlich der Anzahl und der Standorte derartiger Einrichtungen mit Kassenverträgen sind im Einvernehmen zwischen den Gesamtvertragspartnern (zuständige Sozialversicherungsträger und Ärztekammer) zu treffen. Extramurale Anbieter, die für eine Kooperation mit bettenführenden Krankenanstalten vorgesehen sind, sind bei der Kassenvertragsvergabe extra zu berücksichtigen.

Magnetresonanz-Tomographiegeräte (MR)

Aufgrund der Ausweitung der Indikationsbereiche für Magnetresonanz-Tomographie sowie der zunehmenden Verlagerung von CT-Untersuchungen hin zu MR, wurde der entsprechende Einwohnerrichtwert von 80.000 – 120.000 auf 60.000 – 100.000 gesenkt.
Im Bereich MR soll die Kooperation zwischen intra- und extramuralem Bereich forciert werden. Dadurch soll der Aufbau von Parallelstrukturen vermieden werden, womit eine adäquate Auslastung sowie die Sicherung einer entsprechenden medizinischen Ergebnisqualität gefördert wird. Extramurale Anbieter, die für eine Kooperation mit bettenführenden Krankenanstalten vorgesehen sind, sind bei der Kassenvertragsvergabe extra zu berücksichtigen.

Digitale Subtraktions-Angiographieanlagen (DSA)

Die Planung für Digitale Subtraktions-Angiographieanlagen wird in ihrer bisherigen Form beibehalten. Aus der Aufrüstung eines konventionellen Durchleuchtungsplatzes mit einem Digitalzusatz ergeben sich sogenannte „Alternative Mehrzweckanlagen“. Laut Spezifikation in der Großgeräteliste entsprechen alternative Mehrzweckanlagen ohne C-Bogen, das heißt ohne die Möglichkeit einer seitlichen Einstrahlung, und mobile (fahrbare) C-Bogensysteme nicht der Definition einer DSA-Anlage und sind damit keine medizinisch-technischen Großgeräte im Sinne des Großgeräteplanes.

Coronarangiographische Arbeitsplätze – Herzkatheterarbeitsplätze (COR)

Aufgrund der hohen Auslastungen bestehender Herzkatheterlabors sowie des steigenden Bedarfs wird regional eine Ausweitung des österreichweiten Angebots durch eine Aufstockung des IST-Standes um vier Herzkatheterlabors empfohlen. Außerdem wurde das abgestufte Versorgungskonzept weiterentwickelt.
Versorgung mit interventionellen kardiologischen Maßnahmen, je nach Komplikationsrisiko, in einem vierstufigen Modell:
  • Versorgungsstufe 1: Herzkatheterlabors an Krankenanstalten ohne eigene herzchirurgische Abteilung, die invasiv-diagnostische kardiologische Maßnahmen durchführen.
  • Versorgungsstufe 2: Herzkatheterlabors an Krankenanstalten ohne eigene herzchirurgische Abteilung führen in der Regel invasiv-diagnostische kardiologische Maßnahmen durch. Interventionelle Maßnahmen an Patienten mit geringem Komplikationsrisiko können erbracht werden, wenn ein Kooperationsabkommen mit einer herzchirurgischen Abteilung („herzchirurgischer back up“) besteht. Die Risikoabstufung bei der Patientenauswahl für Interventionen muss durch einen Facharzt für Kardiologie mit ausreichender Erfahrung laut den Ausbildungskriterien der kardiologischen Fachgesellschaft erfolgen.
  • Versorgungsstufe 3: Herzkatheterlabors an Krankenanstalten mit eigener herzchirurgischer Abteilung. „Interventionszentren“ bieten das gesamte Spektrum invasiv-diagnostischer sowie interventioneller kardiologischer Maßnahmen an.
  • Versorgungsstufe 4: Interventionszentren mit Leistungsbereitschaft rund um die Uhr an Krankenanstalten mit eigener herzchirurgischer Abteilung.
Für Coronarangiographische Arbeitsplätze werden bis spätestens 31.12.2001 von der Strukturkommission Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur Anwendung zu bringen sind. Welche Versorgungsstufe ein Standort jeweils einnehmen kann, hängt von der Erfüllung dieser Kriterien ab. Für die Versorgungsstufe 4 gilt zusätzlich die Empfehlung von maximal einem Standort pro Bundesland. In der laufenden Revisionsperiode des Großgeräteplanes soll die Umsetzbarkeit der Versorgungsstufe 4 auf Basis von Pilotstudien an den Universitätskliniken (bzw. in Zentralkrankenanstalten) überprüft werden.

Stoßwellen-Lithotripter (LIT)

Stoßwellen-Lithotriptoren der neuen Generation sind so ausgestattet, dass sie einem multifunktionellen urologischen Arbeitsplatz entsprechen und daher anstelle eines eigenen urologischen Röntgenarbeitsplatzes mit Durchleuchtungseinrichtung für diagnostische und auch für anderweitige endourologische Eingriffe, die unter Röntgenkontrolle durchgeführt werden, genutzt werden können. Zunehmend häufiger kommt die extrakorporale Stoßwellen-Lithotripsie (ESWL) bei den verschiedenen orthopädischen Indikationen zur Anwendung.
ESWL-Geräte entsprechen in mehreren Punkten nicht mehr den Kriterien für Großgeräte. Aus den angeführten Gründen werden ESWL-Geräte zukünftig aus der Großgeräteplanung herausgenommen. Die im vorliegenden Großgeräteplan (GGP) enthaltenen quantitativen Aussagen zum Bereich LIT gelten somit als Empfehlung.
Es wird empfohlen, dass urologische Röntgenarbeitsplätze bei anstehenden Ersatzinvestitionen durch multifunktionelle urologische Arbeitsplätze inklusive ESWL-Einheit zu ersetzen sind. Dies ist sowohl aus ökonomischer Sicht (die zusätzlichen Kosten für eine ESWL-Einheit liegen deutlich unter einer Million Schilling) als auch aus medizinisch-qualitativer Sicht sinnvoll.

Hochvolttherapiegeräte (STR)

Das Angebot an STR war bereits im GGP 1999 weitgehend flächendeckend. Eine geringfügige Steigerung wird vorgenommen, um regionale Unausgewogenheiten auszugleichen.
Anmerkung zum sogenannten „Gamma-Knife“: Sämtliche Behandlungsarten, die mit einem Gamma-Knife durchgeführt werden, können auch mittels eines speziell adaptierten Linearbeschleunigers (LIN) erbracht werden. Da die Anschaffungskosten, die Folgekosten und die Kosten pro Behandlung mittels Gamma-Knifes im Vergleich zu einem adaptierten Linearbeschleuniger um ein Vielfaches höher liegen, ist die Reinvestition von Gamma-Knifes deutlich in Frage zu stellen.
Für Hochvolttherapiegeräte werden bis spätestens 31.12.2001 von der Strukturkommission Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur Anwendung zu bringen sind.

Emissions-Computer-Tomographiegeräte (ECT)

Aufgrund der hohen Auslastungen, des leicht steigenden Bedarfs sowie des regionalen Ungleichgewichts in der Versorgung wird eine Erhöhung der Anzahl der Emissions-Computer-Tomographiegeräte empfohlen. Eine Vergleichbarkeit zum GGP 1999 ist nicht gegeben, da dieser auch Angaben bezüglich „nicht-SPECT-fähiger“ Gammakameras enthielt.
Nicht SPECT-fähige Gammakameras gelten gemäß ihrer technischen Spezifikation nicht als Großgeräte. Die Reinvestition einer nicht SPECT-fähigen Gammakamera durch eine SPECT-fähige Gammakamera kann aus medizinischer und wirtschaftlicher Sicht zweckmäßig sein. Nicht SPECT-fähige Gammakameras sind daher bei entsprechendem Leistungsnachweis und gegebenem Bedarf durch SPECT-fähige Geräte zu ersetzen (Technologieklausel).

Positronen-Emissions-Tomographiegeräte (PET)

Der Bedarf an Positronen-Emissions-Tomographiegeräten ist im wesentlichen gedeckt. In Abhängigkeit von Größe und Leistungsanforderung der jeweiligen Krankenanstalt kann es sinnvoll sein, im Rahmen einer Reinvestition eine Hybridkamera durch eine PET-Kamera zu ersetzen. Sinnvolle Ersatzinvestitionen bedingen ein leichtes Anheben der empfohlenen Anzahl an PET-Geräten im GGP.

2 Strukturqualitätskriterien

Im Interesse einer bundesweit einheitlichen Qualitätssicherung werden für die vom ÖKAP/ GGP 2001 umfassten Versorgungsstrukturen Strukturqualitätskriterien festgelegt. Bezugspunkte sind jeweils
  • Personalausstattung bzw. -qualifikation,
  • infrastrukturelle Anforderungen,
  • Leistungsangebote sowie
  • sonstige Merkmale.
Der vorliegende Abschnitt 2 enthält verbindliche Strukturqualitätskriterien für Fachschwerpunkte, für Departments und für Tageskliniken.
Für die fächerspezifischen abgestuften Leistungsspektren und die entsprechenden Kriterien der Strukturqualität betreffend die Fachrichtungen Orthopädie, Unfallchirurgie und Urologie werden von der Strukturkommission auf der Grundlage des vorliegenden Revisionsentwurfes bis spätestens 31.12.2000 Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit dem ÖKAP/GGP verbindlich zur Anwendung zu bringen sind.
Für die Bereiche Akutgeriatrie/Remobilisation, Palliativmedizin, Psychosomatikschwerpunkte bzw. -departments, für an allgemeinen Krankenanstalten eingerichtete dezentrale Fachabteilungen für Psychiatrie, für Intensivbereiche, für die detaillierte Leistungsangebotsplanung (Onkologische Versorgung, Stammzelltransplantation, Nuklearmedizinische Therapie, Herzchirurgie, Kinderkardiologie, Lebertransplantation, Nierentransplantation, Stroke Unit, Neonatologie, Chronische Hämodialyse) sowie für ausgewählte Bereiche der Großgeräteplanung (Herzkatheterlabors, Strahlentherapie) werden bis spätestens 31.12.2001 von der Strukturkommission auf der Grundlage des vorliegenden Revisionsentwurfes Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen. Bis zur Erlassung dieser Richtlinien bleiben die im ÖKAP/GGP 1999 enthaltenen empfohlenen Standards für Intensiveinheiten weiterhin als Empfehlungen aufrecht. Die angeführten Strukturqualitätskriterien sind im Interesse einer bundesweit einheitlichen Qualitätssicherung erforderlich.

Neue Organisationsformen

Strukturqualitätskriterien für Fachschwerpunkte (FSP) und für Departments


Fachschwerpunkt
Department
Personalausstattung und -qualifikation
2 Fachärzte (davon einer als Leiter und einer als Stellvertreter) sowie nach Bedarf (niedergelassene) Ärzte zur Abdeckung der Rufbereitschaft.
3 Fachärzte (davon einer als Leiter und einer als Stellvertreter).
Infrastrukturelle Anforderungen
8 bis 14 Betten
Grundsätzlich 15 bis 24 Betten; Sonder-regelungen für AG/R (mindestens 20 Betten) und PSO (mindestens 12 Betten).
Leistungsangebot
Eingeschränkt auf die Fachrichtungen AU, HNO, URO und OR;
auf elektive (planbare) Eingriffe eingeschränktes Leistungsangebot (zur OR und URO vgl. „Fächerspezifische Leistungsspektren“ gemäß der von der Strukturkommission einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien zu erlassenden Richtlinien über die Strukturqualitätskriterien).
Eingeschränkt auf die Fachrichtungen UC1, PCH, MKC (im Rahmen von Abteilungen für CH) und PUL (im Rahmen von Abteilungen für IM) sowie auf Einheiten der AG/R (im Rahmen von Abteilungen für IM oder NEU) und PSO (vorrangig im Rahmen von Abteilungen für IM und KI);
für UC, PCH, MKC und PUL einge-schränktes Leistungsangebot, in der Regel auch Akutversorgung (zur UC vgl. „Fächerspezifische Leistungsspektren“ gemäß der von der Strukturkommission einvernehmlich zwischen den Vertrags-parteien zu erlassenden Richtlinien über die Strukturqualitätskriterien).
Betriebszeiten
Fixe Betriebszeiten, außerhalb dieser Betriebszeiten Rufbereitschaft mit Einsatzbereitschaft innerhalb von 30 Minuten.
Uneingeschränkte Betriebszeiten.
Sonstiges
Nur zur Versorgung von Regionen mit unzureichender Erreichbarkeit (mehr als 30 Minuten bis zur nächstgelegenen Abteilung) und fehlender Tragfähigkeit für eine Abteilung aufgrund zu geringer Besiedelungsdichte;
Anbindung an eine Fachabteilung derselben Fachrichtung außerhalb der Krankenanstalt.
Vorzugsweise zur Versorgung von Regionen mit unzureichender Erreich-barkeit (mehr als 30 Minuten bis zur nächstgelegenen Abteilung) und fehlender Tragfähigkeit für eine Abteilung aufgrund zu geringer Besiedelungsdichte;
Anbindung an Fachabteilung innerhalb der Krankenanstalt1.
1 Ein Department für UC kann im Rahmen eines Pilotversuchs alternativ auch an eine Abteilung für UC außerhalb der KA vertraglich angebunden werden („Satellitendepartment“).

Neue Organisationsformen

Strukturqualitätskriterien für Tageskliniken (TK)

Personalausstattung und -qualifikation
  • Die Leitung der Tagesklinik ist in der Anstaltsordnung zu regeln.
Infrastrukturelle Anforderungen
  • Eigene Kostenstelle mit speziellem Funktionscode (diese Anforderung kann bei in Fachabteilungen integrierten Tageskliniken entfallen).
  • TK-Betten sind systemisierte Betten und daher im Rahmen der vom ÖKAP festgelegten Planbettenobergrenzen bzw. ausschließlich durch Umwidmung vollstationärer Kapazitäten einzurichten;
  • im Fall interdisziplinär geführter TK sind die Betten den jeweiligen Fachabteilungen zuzuordnen.
Leistungsangebot
  • Dokumentation der Leistungserbringung im Rahmen der Diagnosen- und Leistungsdokumentation (DLD);
  • eingeschränktes Leistungsangebot laut Leistungsliste LKF-System.
Betriebszeiten
  • Fixe Betriebszeiten, außerhalb der Betriebszeiten Sicherstellung der postoperativen Nachsorge.

3 Tabellen – Zielplanung 2005

Normalpflege- und Intensivbereiche – Zielplanung 2005

Standort- und Funktionsplanung nach Krankenanstalten: Systemisierter und tatsächlicher Bettenstand gemäß Bettenbericht 1998, Typisierung der Krankenanstalten 2005, Vorhaltung von Akutbetten nach Krankenanstalten, Versorgungsregionen und Fachrichtungen 2005.
Legende:
A
=
Akutbetten in bettenführender/-en Abteilung/-en, als Primariat geführt
D
=
Akutbetten in bettenführender Abteilung, als Department geführt
F
=
Akutbetten, im Rahmen eines Fachschwerpunktes geführt
S
=
Akutbetten, im Rahmen einer Palliativstation geführt
B
=
Akutbetten in eigener Abteilung oder in andere Abteilung/-en integriert geführt
E
=
Betten in Intensivbereichen
-
=
keine fachrichtungsspezifischen Akutbetten vorzuhalten
Anm.: Zu den Abkürzungen für die Bezeichnung der medizinischen Fachrichtungen vgl. Abkürzungsverzeich-nis.
Anm.: Betten in nicht unter die Vereinbarung nach Art.15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 fallenden KA werden mit einem aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen geschätzten, der Akutversorgung zuzurechnenden Bettenäquivalent berücksichtigt und sind in der für jedes Bundesland ausgewiesenen Gesamtbettensumme enthalten.

Detaillierte Leistungsangebotsplanung – Zielplanung 2005

Leistungsangebotsplanung (LAP) nach Krankenanstalten: Leistungserbringung 1998/99, Leistungserbrin-gung nach Krankenanstalten, Versorgungsregionen und Leistungsbereiche 2005.
Legende:
ONK
=
Onkologische Versorgung / spezielle Organisationsformen:

ONKZ
=
Onkologisches Zentrum

ONKS
=
Onkologischer Schwerpunkt

ONKF
=
Fachabteilung für IM mit Leistungsschwerpunkt in der ONK



In der Zeile „Leistungserbringung SOLL“ ist ausgewiesen, ob am betreffenden Standort laut Zielplanung 2005 eine der drei speziellen Organisationsformen der onkologischen Versorgung vorgesehen ist (Eintrag des entsprechenden Kürzels) oder nicht (Eintrag „ – “). Da es sich hierbei um eine Neuregelung handelt, ist die Zeile „Leistungserbringung IST“ generell mit dem Eintrag „ – “ versehen.
SZT
=
Stammzelltransplantation

aut
=
autologe SZT

all
=
autologe und allogene SZT
NUKT
=
Nuklearmedizinische Therapie – Anzahl der nuklearmedizinischen Therapiebetten (auch unter den Betten im SRN-Normalpflegebereich subsumiert)
HCH
=
Herzchirurgie – Anzahl der herzchirurgischen OP-Stunden pro Jahr
KKAR
=
Kinderkardiologie – Zulässigkeit der Leistungserbringung (ja/nein)
LTX
=
Lebertransplantation – Zulässigkeit der Leistungserbringung (ja/nein)
NTX
=
Nierentransplantation – Zulässigkeit der Leistungserbringung (ja/nein
SU
=
Stroke Unit – Anzahl der Betten in der SU (auch unter den Betten im NEU-Normalpflegebereich subsumiert)
NEO
=
Neonatologie – Anzahl der neonatologischen Intensiv- bzw. Intermediate-Care-Betten (auch unter den Betten im KI-bzw. KCH-Normalpflegebereich subsumiert)
DIA
=
Dialyse – Anzahl der Dialyseplätze (Obergrenze

Typisierung der Krankenanstalten – Zielplanung 2005

Unverbindlicher Typisierungsvorschlag (nicht vereinbart, daher keine Auswirkungen – vgl. Spalte „Typ“):

Typ 1
Maximalversorgung (Abteilungen aller Fachrichtungen zulässig)
Typ 2
Erweiterte Versorgung (CH, IM und GGH, nach Bedarf weitere Fachrichtungen, ausgenommen NC, PCH und MKC)
Typ 3
Basisversorgung (CH und IM, nach Bedarf GGH, KI und UC; in Sonderfällen kann bei nachgewiesenem Bedarf ein zusätzliches Fach der erweiterten Versorgung – exkl. NC, PCH, MKC – vorgehalten werden)
Typ 4
4 Spezialversorgung (auf bestimmte Fachrichtungen spezialisiert)

Großgeräteplan – Zielplanung 2002[1]

Standortempfehlungen und Planung der Anzahl medizinisch-technischer Großgeräte in Fonds-Krankenanstalten unter Berücksichtigung der Geräteausstattung von „Nicht-Fonds-Krankenanstalten“ und des extramuralen Sektors sowie Empfehlungen zur Geräteausstattung der „Nicht-Fonds-Krankenanstalten“ und des extramuralen Sektors in Bezug auf die maximale Anzahl von § 2-Kassenverträgen je Bundesland.

Legende:

GG2000
=
Geräte-Ist-Stand am 1. Jänner 2000 (Krankenanstalten und extramuraler Sektor)
GGP2001
=
für Krankenanstalten: Geräte-Höchststand laut Großgeräteplan 2001;
für den extramuralen Sektor: empfohlene Geräteausstattung des extramuralen Sektors in Bezug auf die maximale Anzahl von § 2-Kassenverträgen


Anm.: Zu den Abkürzungen für die Bezeichnung der medizinisch-technischen Großgeräte vgl. Abkürzungs-verzeichnis.


[1] Die Aufstellung des Großgeräteplanes ist dem LGBl. 76/2001 vom 11.10.2001 zu entnehmen
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