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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Kundmachung des Landeshauptmannes betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Angelegenheiten der Behindertenhilfe


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
11.12.1978
LGBl


Der Wiener Landtag hat am 27. Juni 1978 den Abschluß nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

VEREINBARUNG ÜBER ANGELEGENHEITEN DER BEHINDERTENHILFE

ARTIKEL 1

Sachlicher Geltungsbereich

Die Vereinbarung erstreckt sich auf die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Behindertenhilfe mit Ausnahme des Pflegegeldes und der Blindenbeihilfe nach den hiefür maßgebenden landesgesetzlichen Bestimmungen des Sozialhilferechtes und des Behindertenrechtes in der jeweils geltenden Fassung.

ARTIKEL 2

Zuständigkeit

Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften in denen sie sich nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Bestimmungen verpflichten, Hilfen an jene Behinderte, die im jeweiligen Land ihren ordentlichen Wohnsitz (Art. 3) oder bei Minderjährigen mangels eines solchen im Inland den Aufenthalt haben, zu erbringen.

ARTIKEL 3

Ordentlicher Wohnsitz

(1) Der ordentliche Wohnsitz eines Behinderten ist an dem Ort begründet, an dem er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben.
(2) Bei minderjährigen Behinderten gilt folgende Regelung:
a) Eheliche (adoptierte) Minderjährige teilen den ordentlichen Wohnsitz der Eltern oder des Elternteiles, dessen Haushalt sie zugehören. Leben sie nicht bei einem Elternteil, so teilen sie den ordentlichen Wohnsitz des Vaters; in Ermangelung eines solchen im Inland durch Tod des Vaters oder dessen Aufenthalt im Ausland den der Mutter.
b) Uneheliche Minderjährige teilen den ordentlichen Wohnsitz der Mutter; nur wenn sie tatsächlich dem Haushalt des Vaters angehören oder die Mutter verstorben ist, teilen sie dessen ordentlichen Wohnsitz.
(3) Hat eine volljährige behinderte Person oder die Person, von der der ordentliche Wohnsitz eines Minderjährigen abzuleiten ist, mehrere Wohnsitze, so gilt im Sinne dieser Vereinbarung der ordentliche Wohnsitz als in jener Gemeinde begründet, in der sich die Person in den letzten zwölf Monaten vor Beginn einer Maßnahme der Behindertenhilfe am längsten aufgehalten hat.

ARTIKEL 4

Beginn und Ende der Leistungen der Behindertenhilfe

(1) Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften nach denen bei einer Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder des Aufenthaltes (Art. 2) eines Behinderten in ein anderes Land, wenn diese Verlegung durch Maßnahmen der Behindertenhilfe bedingt ist, ausschließlich das Land, welches bisher Hilfen nach Art. 1 erbracht hat, weiterhin Behindertenhilfe leistet.
(2) Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften, nach denen bei einer Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder des Aufenthaltes (Art. 2) eines Behinderten in ein anderes Land im Falle der Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz das Land, welches bisher Hilfen nach Art. 1 erbracht hat, durch weitere sechs Monate Behindertenhilfe leistet und das andere Land erst nach diesem Zeitraum Hilfen nach Art. 1 an diesen Behinderten erbringt.
(3) Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften, nach denen - ausgenommen in den Fällen der Abs. 1 und 2 - das Land, das einem Behinderten bisher Hilfen nach Art. 1 erbracht hat, diese bis zum Ende des Monats erbringt, in dem der Behinderte seinen ordentlichen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt (Art. 2) in ein anderes Land verlegt hat, und das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt Behindertenhilfe leistet.

ARTIKEL 5

Amtshilfe

Wenn ein Behinderter, dem Hilfen nach Art. 1 erbracht werden, die Voraussetzungen erfüllt, auf Grund derer ihm von einem anderen Land entsprechende Hilfen nach Art. 1 zu erbringen sind, so wird das Land, das bisher solche Hilfen erbracht hat, dem anderen Land die Art und die Dauer der von ihm erbrachten Hilfen ehestmöglich bekanntgeben und auf Verlangen die für seine Entscheidung maßgeblichen Grundlagen zugänglich machen.

ARTIKEL 6

Erlassung von Rechtsvorschriften

Die Vertragsländer erlassen die zur Erfüllung dieser Vereinbarung erforderlichen Rechtsvorschriften binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem diese Vereinbarung für sie in Kraft getreten ist.

ARTIKEL 7

Verfahren in Streitfällen

Die Vertragsländer verpflichten sich, bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Kommt eine Einigung innerhalb von sechs Monaten nicht zustande, so kann jedes am Streit beteiligte Land beim Verfassungsgerichtshof die Feststellung beantragen, ob eine Vereinbarung im Sinne des Art. 15 a Abs. 2 B-VG vorliegt und ob die aus dieser Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind.

ARTIKEL 8

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.
(2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem drei Länder schriftlich mitgeteilt haben, daß ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, daß ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.

ARTIKEL 9

Beitritt

Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 6 Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung wirksam.

ARTIKEL 10

Kündigung

(1) Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragsland gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung wirksam.
(2) Die Kündigung durch ein Vertragsland berührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsländer untereinander.

ARTIKEL 11

Ausfertigungen, Mitteilungen

(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt. Diese hat jedem Vertragsland eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Verwahrer zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Verwahrer abgegeben. Der Verwahrer hat jedes Vertragsland von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

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