ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung des Gebührensatzes für die im Verfahren über Jagd- und Wildschadenersatzansprüche erwachsenden Amtskosten


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
14.08.1990
LGBl
11.12.2000
LGBl


Auf Grund des § 121 des Wiener Jagdgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, wird verordnet:

§ 1. (1) Für die Berechnung der im Verfahren über Jagd- und Wildschadenersatzansprüche erwachsenden Amtskosten (§ 112 Abs. 2 des Wiener Jagdgesetzes) werden folgende Gebührensätze festgelegt:
1.
Mitwirkung der Kommissionsmitglieder am Verfahren:


a) Fahrtkostenbeitrag für die Teilnahme an einer Verhandlung (an einem Ortsaugenschein) pro Mitglied.
3,63 Euro

b) Vergütung für die Mühewaltung pro Mitglied
14,53 Euro
2.
Beiziehung eines Sachverständigen:


a) Fahrtkostenbeitrag für die Teilnahme an einer Verhandlung (an einem Ortsaugenschein)
3,63 Euro

b) Vergütung für die Mühewaltung (einschließlich der
Erstellung von Befund und Gutachten)
14,53 Euro
3.
Aufnahme der Niederschrift
3,63 Euro
4.
Ausfertigung der Entscheidung
3,63 Euro

(2) Alle übrigen Kosten des Verfahrens sind in der Höhe der tatsächlich entstandenen Barauslagen zu ersetzen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig verliert die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung eines Tarifs für Amtskosten im schiedsgerichtlichen Verfahren über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschaden sowie die in diesem Verfahren zu verwendenden Drucksorten, LGBl. für Wien Nr. 1/1952, ihre Wirksamkeit.
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