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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Abschußplan und die Abschußliste


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
21.12.1982
LGBl


Auf Grund der §§ 75 und 79 des Wiener Jagdgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 31/1982 wird verordnet:

§ 1. Jeder Jagdausübungsberechtigte (Eigenjagdberechtigter, Pächter von Eigen- und Gemeindejagden, verantwortlicher Vertreter von Eigenjagdberechtigten, Bewirtschafter von Eigenjagden und Gemeindejagdverwalter) hat bis längstens 31. März des laufenden Jagdjahres den Abschußplan unter Verwendung des Vordruckes nach dem Muster der Anlage 1 in dreifacher Ausfertigung dem Magistrat vorzulegen. ./.

§ 2. Für Zwecke der Abschußplanung wird das Wild in folgende Altersklassen eingeteilt:

A. männliches Wild:
1. Rotwild:
a) Hirschkälber und Spießer

b) Klasse III: zwei- bis vierjährig

c) Klasse II: fünf- bis neunjährig

d) Klasse I: zehnjährig und älter
2. Rehwild:
a) Bockkitze

b) Klasse III: einjährig

c) Klasse II: zwei- bis vierjährig

d) Klasse I: fünfjährig und älter
3. Muffelwild:
a) Widderlämmer und Jährlinge

b) Klasse III: zwei- und dreijährig

c) Klasse II: vier- und fünfjährig

d) Klasse I: sechsjährig und älter
4. Damwild:
a) Hirschkälber

b) Klasse III: einjährig

c) Klasse II: zwei- bis fünfjährig

d) Klasse I: sechsjährig und älter

B. weibliches Wild:
1. Rotwild:
a) Tierkälber

b) Schmaltiere

c) Alttiere
2. Rehwild:
a) Gaiskitze

b) Schmalgaisen

c) Altgaisen
3. Muffelwild:
a) Schaflämmer

b) Schafe
4. Damwild:
a) Tierkälber

b) Tiere

§ 3. Der Abschußplan ist zu genehmigen, wenn durch die Abschußaufteilung ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis sowie ein richtiger Altersklassenaufbau und eine tragbare Wilddichte erreicht bzw. erhalten wird. Die Abschüsse des männlichen Wildes sind, sofern es der Wildstand des betreffenden Jagdgebietes zuläßt, auf die Altersklassen so aufzuteilen, daß auf die Klasse III 60 vH, auf die Klasse II 10 bis 15 vH und auf die Klasse I 25 bis 30 vH entfallen. Entspricht der Abschußplan diesen Grundsätzen nicht, ist er vom Magistrat entsprechend abzuändern.

§ 4. (1) Kann der Jagdausübungsberechtigte den Abschußplan in den Altersklassen I oder II oder in jenen der Alttiere, Altgaisen, Schafe oder Tiere nicht erfüllen, so hat er dies durch entsprechenden Mehrabschuß in der betreffenden Wildart, und zwar bei männlichem Wild in der Altersklasse III, bei weiblichem in den Altersklassen der Tierkälber (Rotwild), Gaiskitze, Schaflämmer oder Tierkälber (Damwild), auszugleichen. Ist ein solcher Mehrabschuß nicht durchführbar oder kann der Abschußplan in anderen Altersklassen nicht eingehalten werden, sind die Gründe hiefür in der Abschußliste anzugeben.
(2) Im Falle einer Berufung gegen den Abschußplan hat der Jagdausübungsberechtigte das Recht und die Pflicht, bis zur Erledigung der Berufung Wild im Rahmen des angefochtenen Bescheides zu erlegen oder zu fangen.

§ 5. (1) Der Jagdausübungsberechtigte hat jedes zum Abschuß gelangte Wild, dessen Erlegung nur auf Grund und im Rahmen des Abschußplanes zulässig ist, in einer Abschußliste laufend einzutragen und die Verwendung des Wildes anzumerken.
(2) Über die Abschüsse der nicht der Abschußplanung unterliegenden Wildarten hat der Jagdausübungsberechtigte fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, auf Grund derer die Gesamtzahlen der Abschüsse nach Abschluß des Jagdjahres in der Abschußliste einzutragen sind.
(3) Für die Führung der Abschußliste ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. ./.

§ 6. Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, dem Magistrat, dem zuständigen Jagdbezirksbeirat und dem Wiener Landesjagdverband über Verlangen alle Auskünfte, welche zur Erstellung, Genehmigung und Überprüfung der Einhaltung des Abschußplanes geeignet sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen und entsprechende Nachweise vorzulegen.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend Vorschriften über den Jagdabschußplan, den Jagdwirtschaftsplan und die Abschußliste, LGBl. für Wien Nr. 5/1950, außer Kraft.


Anlage 1
(Seite 1)

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Anlage 1
(Seite 2 und 3)

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Anlage 1
(Seite 4)

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Anlage 2
(Seite 1)

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Anlage 2
(Seite 2 und 3)

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