ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


PDF-Version
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
18.10.1949
LGBl


Auf Grund der §§ 70, 71 und 72 des Gesetzes vom 19. Dezember 1947, L.G.Bl. für Wien Nr. 6/1948, über die Regelung des Jagdwesens (Wiener Jagdgesetz) wird verordnet:

Abgabe und Verkauf von Wild während der Schonzeit.

§ 1.

Jagdbare Tiere, für die durch Verordnung der Wiener Landesregierung Schonzeiten festgesetzt sind, dürfen zwei Wochen nach eingetretener Schonzeit und während der übrigen Dauer dieser Zeit mit den in den nachstehenden Bestimmungen festgesetzten Ausnahmen im lebenden Zustande oder tot, in ganzen Stücken oder zerlegt, weder versendet noch in Läden, auf Märkten, in Gasthäusern oder in anderer Art zum Verkaufe angeboten werden.

§ 2.

(1) Wild, das während der Schonzeit in Ausführung der Bestimmungen der §§ 70, Abs. 2 (Verkürzung der Schonzeit), oder 76 (Zwangsabschuß) des Wiener Jagdgesetzes oder in Tiergärten erlegt (gefangen) oder bei einer nach § 131 des Wiener Jagdgesetzes angeordneten Veräußerung erworben wurde, kann während der Schonzeit abgegeben oder versendet sowie im Sinne des § 1 dieser Verordnung verwertet werden, wenn hiefür eine Bescheinigung vorliegt, die auf Antrag von jenem Magistratischen Bezirksamt auszustellen ist, in dessen Amtsbereich das abzugebende Wild erlegt (gefangen) wurde.
(2) Diese Bescheinigung hat den Jagdausübungsberechtigten, das Jagdgebiet, in dem das Wild erlegt (gefangen) wurde, die Wildgattung, die Stückzahl (bei Schalenwild außerdem das Gewicht), den Erlegungstag, den Tag der Übergabe sowie den Empfänger zu enthalten und ist bei jedem Transporte des Wildes mitzuführen, beziehungsweise den Frachtpapieren anzuschließen.
(3) Der Empfänger des Wildes hat die Bescheinigung auf die Dauer der für die betreffende Wildgattung laufenden Schonzeit aufzubewahren und über Aufforderung amtlichen Organen vorzuweisen.

§ 3.

(1) Wird Wild während der Schonzeit aus jagdwirtschaftlichen Gründen, insbesondere zur Artverbesserung des Wildes oder zum Wildeinsatz oder für wissenschaftliche, museale oder Unterrichtszwecke (§ 70, Abs. 3, Wiener Jagdgesetz) in Verkehr gebracht, so finden hiefür die Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung sinngemäße Anwendung.
(2) Das gleiche gilt, wenn Wild in Verkehr gesetzt wird, das durch Unfälle, Verletzungen, bei der Durchführung der Erntearbeiten usw. anfällt.

§ 4.

(1) Wild, das während der Schußzeit oder innerhalb zwei Wochen nachher einem Unternehmen, das erwerbsmäßig eine Kühlanlage betreibt, zur Einlagerung übergeben wurde, kann auch nach Ablauf der erwähnten Frist in den Verkehr gebracht und im Sinne des § 1 dieser Verordnung verwertet werden.
(2) Der Inhaber einer solchen Unternehmung ist verpflichtet, am Tage vor Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist den in dem Kühlhaus eingelagerten Wildvorrat in ein Vormerkbuch mit vornumerierten Seitenzahlen einzutragen, wobei der Absender des Wildes, die Gattung, die Stückzahl (bei Schalenwild außerdem das Gewicht) und der Herkunftsort des Wildes anzugeben sind; gleichzeitig ist dem Magistratischen Bezirksamt ein Ausweis über den Wildvorrat mit den angeführten Daten vorzulegen.
(3) Wird Wild während der Schonzeit aus dem Kühlhaus in Verkehr gesetzt, so sind die Gattung, die Stückzahl des Wildes (bei Schalenwild auch das Gewicht), der Empfänger und der Tag der Übergabe in das nach Abs. 2 vorgesehene Vormerkbuch laufend chronologisch einzutragen.
(4) Die Kühlhausunternehmung hat dem Empfänger des Wildes eine auf dessen Namen lautende Bestätigung mit den im Abs. 3 angeführten Daten des Inhaltes auszustellen, daß das Wild aus dem Kühlhaus stammt und daselbst vor der im Abs. 1 genannten Zeit eingelagert wurde. Diese Bestätigung gilt nur für jene Person, welcher sie ausgestellt wurde.
(5) Der Übernehmer des Wildes hat diese Bestätigung auf die Dauer der für die betreffende Wildgattung laufenden Schonzeit aufzubewahren und über Aufforderung amtlichen Organen vorzuweisen.

§ 5.

Wild, das außerhalb des Gebietes der Stadt Wien bezogen wurde, kann auch während der Schonzeit im Sinne des § 1 dieser Verordnung verwertet werden, doch ist über amtliche Aufforderung der Herkunftsort des gelieferten Wildes und außerdem beim Bezug aus dem Auslande die ordnungsgemäße Einfuhr und beim Bezug aus einem anderen Bundeslande die Tatsache nachzuweisen, daß das Wild nicht entgegen den in dem betreffenden Bundeslande bestehenden Vorschriften erlegt (gefangen) und abgegeben wurde.

§ 6.

(1) Wer Wild, das gemäß den vorstehenden Bestimmungen dieser Verordnung bezogen wurde, an Wiederverkäufer oder Inhaber von Gaststätten oder an sonstige Personen zur Verwertung im Sinne des § 1 dieser Verordnung in Verkehr setzt, hat über den Ein- und Ausgang des Wildes ein Vormerkbuch unter sinngemäßer Beobachtung der Bestimmungen des § 4, Abs. 2 und 3, dieser Verordnung zu führen. Er hat weiter dem Empfänger des Wildes eine auf dessen Namen lautende Bestätigung mit den im § 4, Abs. 3, dieser Verordnung angeführten Daten auszustellen. Außerdem sind in dieser Bestätigung bei der Abgabe von Wild, das
a) gemäß §§ 2 und 3 dieser Verordnung bezogen wurde, die Geschäftszahl und das Datum der bezughabenden Bescheinigung des Magistratischen Bezirksamtes,
b) aus einem Kühlhaus herrührt, das Datum der von der Kühlhausunternehmung nach § 4, Abs. 4, dieser Verordnung ausgestellten Bestätigung und das
c) außerhalb des Gebietes der Stadt Wien bezogen wurde, der Herkunftsort und der Tag der Lieferung an den Erstempfänger anzuführen.
(2) Hinsichtlich der Aufbewahrung dieser nach vorstehendem Absatz ausgestellten Bestätigung und deren Vorweisung an amtliche Organe gelten die Bestimmungen des § 2, Abs. 3, dieser Verordnung.

Abgabe und Verkauf von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde.

§ 7.

Wild, das einem durch Verordnung der Wiener Landesregierung erlassenen Abschußverbote unterliegt, kann in Verkehr gebracht sowie im Sinne des § 1 dieser Verordnung verwertet werden, wenn es auf Grund einer behördlich erteilten Abschußbewilligung erlegt oder aus dem Ausland oder einem anderen Bundesland bezogen wurde; hiebei gelten die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 dieser Verordnung sinngemäß.

§ 8.

Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 129 des Wiener Jagdgesetzes bestraft. Für den Verfall von Gegenständen gelten die Bestimmungen des § 130 des zitierten Gesetzes.

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular