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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Vorgang bei der Verpachtung von Gemeindejagden durch öffentliche Versteigerung


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
24.11.1953
LGBl
11.12.2000
LGBl
07.11.2013
LGBl


Auf Grund des § 27 Abs. 1 und des § 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1947, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, über die Regelung des Jagdwesens (Wiener Jagdgesetz) wird verordnet:

§ 1.

Das Magistratische Bezirksamt (§ 124 Abs. 1 und 2 des Wiener Jagdgesetzes) hat den Entwurf der Versteigerungsbedingungen unter Verwendung des im Anhang angeführten Musters A in zweifacher Ausfertigung zu erstellen.

§ 2.

Die Kundmachung der Versteigerung einer Gemeindejagd hat unter Verwendung des im Anhang angeführten Musters B nach den Vorschriften des § 27 des Wiener Jagdgesetzes zu erfolgen. Die Versteigerung ist im Amtsblatt der Stadt Wien auszuschreiben und überdies in jagdlichen Fachblättern, die in Wien erscheinen, zu verlautbaren.

§ 3.

(1) Vom Magistratischen Bezirksamte ist die Versteigerung unter Entsendung eines Versteigerungsleiters und eines Schriftführers zu der in der Kundmachung festgesetzten Zeit und an dem bestimmten Orte durchzuführen.
(2) Der Schriftführer hat zunächst die festgelegten Versteigerungsbedingungen zu verlesen und hierauf die Namen jener Personen, die sich als Bieter melden und das Vadium erlegen, in die nach Muster C des Anhanges zu führende Versteigerungsniederschrift einzutragen.
(3) Hierauf ist ohne Verzug mit der Versteigerung zu beginnen.
(4) Wenn nach dem Ausruf des in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Ausrufpreises ein Anbot gemacht wird, das dem Ausrufpreise entspricht, oder wenn in der Folge höhere Anbote gestellt werden, so hat der Versteigerungsleiter jedes dieser Anbote mit dem Rufe "zum ersten Male", "zum zweiten Male" und, wenn eine Überbietung des Anbotes nicht erfolgt, mit dem Rufe "zum dritten Male" deutlich zu wiederholen. Diese Wiederholung hat ohne Übereilung und insbesondere der letzte Ruf nach einer längeren, mindestens zehn Minuten währenden Pause zu erfolgen. Nach dem letzten Rufe ist die Versteigerung zu beenden; der Schluß der Versteigerung ist vom Versteigerungsleiter zu verkünden.
(5) Wenn von mehreren Bietern ein gleich hohes Anbot gleichzeitig abgegeben wird, ohne daß der erste Bieter mit Sicherheit festgestellt werden kann, und dieses Anbot nicht mehr übersteigert wird, entscheidet das Los darüber, welcher dieser Bieter als Ersteher der Jagd zu gelten hat.
(6) Wenn bei der Versteigerung kein Anbot gestellt wird oder wenn weniger als das in den Versteigerungsbedingungen festgesetzte Mindestanbot (Ausrufpreis) geboten wird, ist die Versteigerung als ergebnislos abzubrechen, wenn sich ungeachtet dreimaligem Ausruf des Mindestanbotes innerhalb von zehn Minuten nach dem dritten Ausruf kein Bieter meldet.
(7) Der Schriftführer hat das Ergebnis der Versteigerung in der Versteigerungsniederschrift einzutragen und hiebei sämtliche Anbote und die Namen der Bieter, von denen sie gestellt wurden, zu vermerken.

§ 4.

(1) Nach Abschluß des Versteigerungsverfahrens sind die erlegten Vadien jenen Bietern, die die Jagd nicht erstanden haben, gegen Bestätigung in der Versteigerungsniederschrift zurückzustellen. Die Versteigerungsniederschrift ist sodann vom Schriftführer zu verlesen und von den Bietern sowie vom Versteigerungsleiter und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(2) Das vom Ersteher erlegte Vadium ist von dem Magistratischen Bezirksamt bei der Stadtkasse in Verwahrung zu hinterlegen und haftet für den Ersatz der Kosten der Versteigerung (§ 30 des Wiener Jagdgesetzes) sowie für den Erlag des ersten Pachtzinses (§ 32 des Wiener Jagdgesetzes).
(3) Der Ersteher erhält das von ihm erlegte Vadium nach Ersatz der der Stadt Wien durch die Versteigerung erwachsenden Kosten und nach Erlag des ersten Pachtzinses zurück, sofern es nicht auf diese Kosten beziehungsweise auf diesen Pachtzins angerechnet wird.

§ 5.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 19. Oktober 1948, betreffend die Begrenzung der Anbotstellung und den Vorgang bei der öffentlichen Versteigerung der Gemeindejagd, LGBl. für Wien Nr. 4/1949, tritt außer Kraft.


Anhang
Muster A


Versteigerungs(Pacht-)bedingungen.


1. Zur Verpachtung gelangt die Ausübung des Jagdrechtes in dem die Katastralgemeinde(n) .............................. Teile der Katastralgemeinde(n) .............................. umfassende Gemeindejagdgebiete P .......................... mit dem vom Amte der Wiener Landesregierung mit Bescheid vom ................, Zl. ............., festgestellten Gesamtflächenausmaß von .......... ha .......... ar .......... .......... m2.

2. Die Verpachtung erfolgt auf die Dauer von .......... Jahren, das ist vom ............. bis einschließlich .................

3. Der Ausrufpreis, der einen Jahrespachtzins darstellt, beträgt ..... .............. Euro (in Worten: .................... Euro).

4. Derjenige Bieter, der das höchste Anbot gestellt hat, ist Ersteher der Jagd.

5. Vor Beginn der Versteigerung hat jeder Pachtwerber ein Vadium (Leggeld) im Betrage von ............. Euro (in Worten: ................. Euro) in Bargeld oder in einem Einlagebuche eines inländischen Geldinstitutes zuhanden des Versteigerungsleiters zu erlegen.
Das Vadium haftet für den fristgerechten Ersatz der der Stadt Wien durch die Versteigerung erwachsenen Kosten (§ 30 des Wiener Jagdgesetzes) sowie für den fristgerechten Erlag des ersten Pachtzinses (§ 32 des Wiener Jagdgesetzes).
Das Vadium wird jenen Bietern, die die Jagd nicht erstanden haben, am Schlusse der Versteigerung zurückgestellt.
Nach Ersatz der der Stadt Wien durch die Versteigerung erwachsenen Kosten und nach Erlag des ersten Pachtzinses wird dem Pächter das Vadium, sofern es nicht auf diese Kosten beziehungsweise auf diesen Pachtzins verrechnet wird, zurückgestellt.

6. Wenn infolge der endgültigen Entscheidung in einem etwa noch anhängigen Beschwerdeverfahren oder im Sinne sonstiger Bestimmungen des Wiener Jagdgesetzes oder infolge Änderung der Landesgrenzen ein Zuwachs oder Abfall an dem Jagdgebiete eintritt, so erfährt der bei der Versteigerung erzielte Pachtzins eine dem Flächenausmaße des Zuwachses oder Abfalles entsprechende Erhöhung oder Verminderung.

7. Vereinbarungen, durch die das Gemeindejagdgebiet zum Zwecke der Jagdausübung der Fläche nach aufgeteilt wird oder durch die zugunsten eines oder mehrerer Mitbieter vor oder bei der Versteigerung Begünstigungen versprochen werden, die nicht in diesen Versteigerungs(Pacht-)bedingungen aufgenommen sind, insbesondere solche, durch die auf den Jagdpachtzins oder auf den Ersatz des Jagd- und Wildschadens ganz oder teilweise verzichtet wird, sind verboten und daher ungültig.

8. Der Pächter hat der Stadt Wien binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Genehmigung der Verpachtung die durch die Verpachtung erwachsenen Kosten zu ersetzen. Der Pächter trägt alle aus der Verpachtung entstehenden und mit der Jagdausübung verbundenen Kosten sowie alle die Jagd gegenwärtig oder künftighin betreffenden Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben.

9. Der Pächter hat binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Genehmigung der Verpachtung eine Kaution im Betrage des Jahrespachtzinses bei dem Magistratischen Bezirksamte (§ 124 des Wiener Jagdgesetzes) zu erlegen.
Der Erlag der Kaution hat durch Vorlage eines mit einem entsprechenden Saldo versehenen Einlagebuches eines inländischen Geldinstitutes zu erfolgen.
Die Kaution haftet für die Erfüllung aller dem Ersteher (Pächter) aus dem Pachtverhältnis obliegenden Verbindlichkeiten, für allfällige öffentliche Abgaben, die auf dieser Jagd ruhen, sowie für Geldstrafen, die über den Pächter im Zusammenhang mit der gepachteten Jagd im Verwaltungswege verhängt werden. Der Magistrat ist berechtigt, die Kaution ohne Einleitung gerichtlicher Schritte für die vorerwähnten Zwecke heranzuziehen.
Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung oder aus anderen Gründen unter den Betrag des einjährigen Pachtzinses, so hat sie der Pächter binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Magistratische Bezirksamt auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen.
Vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit wird dem Pächter die Kaution, soweit sie nicht für die Zwecke, für die sie haftet, in Anspruch genommen wird, zurückgestellt.

10. Der erste Pachtzins ist binnen zwei Wochen nach rechtskräftiger Genehmigung der Verpachtung durch das Magistratische Bezirksamt und jeder folgende vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres beim Magistratischen Bezirksamt zu erlegen.

11. Die Übertragung des Pachtrechtes sowie die Unterverpachtung an eine gemäß § 23 des Wiener Jagdgesetzes zur Pachtung zugelassene Person ist nur mit der Genehmigung des Magistratischen Bezirksamtes zulässig.

12. Der Pächter hat die Jagd in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und nach den Grundsätzen einer geordneten Jagdwirtschaft sowie unter genauer Beobachtung der Vorschriften des Wiener Jagdgesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und behördlichen Verfügungen auszuüben. Er ist verpflichtet, bei Ablauf des Pachtverhältnisses das Jagdgebiet in jagdlich gutem Zustand mit einem den örtlichen Verhältnissen angemessenen Wildstand dem Verpächter zu übergeben. Er darf in den beiden letzten Jagdjahren nicht mehr Wild abschießen, als dem Durchschnitt der Strecken in den vorangegangenen Jagdjahren entspricht, es sei denn, daß die Bezirksverwaltungsbehörde einen erhöhten Abschuß bewilligt oder anordnet.

13. Der Pächter haftet nach den Vorschriften des Wiener Jagdgesetzes für den Ersatz der Jagd- und Wildschäden.

14. Das Pachtverhältnis erlischt drei Monate nach dem Tode des Pächters, sofern nicht innerhalb dieser Frist von den zur Vertretung des Nachlasses berufenen Personen dem Magistratischen Bezirksamte erklärt wird, das Pachtverhältnis bis zur Beendigung des Abhandlungsverfahrens vorläufig fortsetzen zu wollen. Wird diese Erklärung fristgerecht abgegeben, so treten die Erben, soweit sie nicht gemäß § 23 des Wiener Jagdgesetzes von der Pachtung ausgeschlossen sind, in den Pachtvertrag ein, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses dem Magistratischen Bezirksamte erklären, das Pachtverhältnis fortsetzen zu wollen. Andernfalls erlischt das Pachtverhältnis mit Ablauf dieser Frist.

15. Das Pachtverhältnis kann von dem Magistratischen Bezirksamte als aufgelöst erklärt werden, wenn der Pächter
a) die Sicherstellung oder deren Ergänzung (§ 31 des Wiener Jagdgesetzes) oder den Pachtzins innerhalb der hiefür festgesetzten Frist (§ 32 des Wiener Jagdgesetzes) nicht oder nicht ganz leistet.
b) den Vorschriften über die Jagdaufsicht (§§ 62 ff. des Wiener Jagdgesetzes) ungeachtet der Aufforderung durch das Magistratische Bezirksamt nicht entspricht,
c) sich wiederholt einer Übertretung des Jagdgesetzes schuldig macht, insbesondere wiederholt einer Vorschrift über Schonzeiten (§§ 69 ff. des Wiener Jagdgesetzes) oder über die Regelung des Wildstandes (§§ 74 ff. des Wiener Jagdgesetzes) nicht oder nicht in entsprechender Weise nachkommt oder die Jagd beharrlich in nicht ordnungsgemäßer Weise bewirtschaftet,
d) wiederholt Jagdgäste ladet, die sich auf dem Jagdgebiete Übertretungen des Wiener Jagdgesetzes zuschulden kommen lassen,
e) die Fähigkeit zu Erlangung einer Jagdpachtung verliert (§§ 23, 24 des Wiener Jagdgesetzes),
f) entgegen den Vorschriften der §§ 23, 24 des Wiener Jagdgesetzes zur Pachtung zugelassen wurde oder
g) nicht innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Beginn des Jagdjahres, die Ausstellung einer neuen Jagdkarte beantragt hat.

16. Wenn die im Sinne der Ziffer 15 frei werdende Jagd gemäß § 44 Abs. 1 lit. b des Wiener Jagdgesetzes für die restliche Dauer der Jagdperiode verpachtet wird, so haftet der bisherige Pächter, sofern ihn ein Verschulden an der Auflösung des Pachtverhältnisses trifft, für die bei der Neuverpachtung aufgelaufenen Kosten sowie für den etwaigen Ausfall am Pachtzins.

17. Im Falle der Pachtung der Gemeindejagd durch eine Jagdgesellschaft ist eine Ausfertigung des schriftlichen, zwischen den Mitgliedern der pachtenden Jagdgesellschaft abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages dem Leiter der Versteigerung vor Beginn derselben zu übergeben.
Die Jagdgesellschaft als Pächterin ist verpflichtet, die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben und zu diesem Zwecke aus ihrer Mitte einen bevollmächtigten Jagdleiter zu bestellen, der die Eignung zur Pachtung einer Gemeindejagd gemäß § 23 des Wiener Jagdgesetzes besitzt. Sofern der Jagdleiter nicht in Wien seinen ordentlichen Wohnsitz hat, hat sie einen hier wohnhaften geeigneten Vertreter zu bestellen und ihn dem Magistratischen Bezirksamt bekanntzugeben.
Im Falle des Wechsels in der Person des Jagdleiters hat die Jagdgesellschaft binnen vierzehn Tagen den von ihr nunmehr bestellten und bevollmächtigten Jagdleiter dem Magistratischen Bezirksamt bekanntzugeben.
Das Ableben eines Mitgliedes der Jagdgesellschaft während der Jagdperiode ist dem Magistratischen Bezirksamt sofort anzuzeigen. Jede sonstige Änderung, wie insbesondere die beabsichtigte Aufnahme eines oder mehrerer Mitpächter in die Jagdgesellschaft bedarf der Genehmigung des Magistratischen Bezirksamtes. Das Magistratische Bezirksamt hat die Zahl der zur Jagdpachtung zugelassenen Mitglieder der Jagdgesellschaft herabzusetzen, wenn dies nach den gegebenen Wildstandsverhältnissen oder nach dem Flächenausmaß des Jagdgebietes zur Sicherung einer geordneten Jagdwirtschaft erforderlich ist.
Eine durch das Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder erfolgte Verminderung in der Zahl der Mitpächter ist dem Verpächter und dem Magistratischen Bezirksamte anzuzeigen. Durch die eingetretene Verminderung der Mitgliederzahl wird weder das Vertragsverhältnis der in der Jagdgesellschaft verbliebenen Gesellschafter untereinander noch das Pachtverhältnis selbst aufgelöst, wenn die Jagdgesellschaft im übrigen den für die Zulassung der Pachtung maßgeblichen Voraussetzungen des § 24 des Wiener Jagdgesetzes weiterhin entspricht.
Bei Wegfall aller Mitglieder der pachtenden Jagdgesellschaft bis auf einen Gesellschafter wird das Pachtverhältnis durch das Magistratische Bezirksamt aufgelöst.
Die Mitglieder der pachtenden Jagdgesellschaft haften rücksichtlich aller aus der Jagdpachtung gegenüber der Stadt hervorgehenden Verbindlichkeiten und für den Jagd- und Wildschaden zur ungeteilten Hand.

18. Der Pächter ist verpflichtet, eigene Jagdschutzorgane oder sonstige Angestellte, die die Interessen des Verpächters gröblich verletzen, über dessen Verlangen sofort aus dem Dienste im Jagdgebiet zu entfernen.

19. Für etwaige Zufälle, die sich bei der jagdlichen Bewirtschaftung der gepachteten Gemeindejagd ereignen, übernimmt der Verpächter keinerlei Haftung, ebenso wie für einen bestimmten Ertrag oder für die Ergiebigkeit der Jagd keine Gewähr übernommen wird. Der Pächter ist aus diesem Titel in keinem Falle berechtigt, den ganzen oder teilweisen Nachlaß des Pachtzinses zu begehren.

20. Der Pächter haftet für alle Beschädigungen, die durch ihn, seine Jagdgäste oder Bediensteten an städtischem oder fremdem Gut verursacht werden.

21. 1)




22. Der Pächter verpflichtet sich, diese Pachtbedingungen genauestens einzuhalten.
Jede Abänderung oder Ergänzung dieser Pachtbedingungen muß schriftlich erfolgen.

23. Die Jagdverpachtung wird erst nach Genehmigung durch das Magistratische Bezirksamt wirksam.
Diese Versteigerungs(Pacht-)bedingungen wurden in zwei Ausfertigungen erstellt.


.........................., am .....................


Wiener Magistrat, M.-Abt. 49:
Magistratisches Bezirksamt für den

.... Bezirk im selbständigen Wir-

kungsbereich des Landes:


.............................................
....................................................
als Verpächter


Der Zuschlag der Jagdverpachtung wurde nach Maßgabe obiger Pachtbedingungen an ................................................., wohnhaft in ..................................., erteilt. Der Genannte unterfertigt zum Zeichen seines Einverständnisses die Pachtbedingungen.

.............................................
Vor mir:
.............................................

als Ersteher (Pächter) 1)


Das Magistratische Bezirksamt für den .... Bezirk hat mit dem Bescheid vom ..............., Zl. ..............., die Verpachtung der Jagd gemäß § 29 des Wiener Jagdgesetzes vom 19. Dezember 1947, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, genehmigt. Eine Abschrift der Versteigerungs(Pacht-)bedingungen ist dem Ersteher (Pächter) zugestellt worden.


Magistratisches Bezirksamt für den

.... Bezirk im selbständigen Wir-

kungsbereich des Landes:



...................................................

Gebührenbemessung durch das Finanzamt:




1) Raum für die Aufnahme weiterer, nach den Verhältnissen des Einzelfalles erforderlicher Pachtbedingungen.
1) Im Falle der Pachtung der Gemeindejagd durch eine Jagdgesellschaft sind die Bedingungen von sämtlichen Mitgliedern der Jagdgesellschaft zu unterfertigen.


Muster B


Kundmachung.


Am ............ 19.. findet um .......... Uhr in .........................................., Straße: ....................................., Hausnummer: .....,1) (beim Magistratischen Bezirksamt für den ..... Bezirk, ..... Stock, Zimmer ....) die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in dem die Katastralgemeinde(n) ..........................................., Teile der Katastralgemeinde(n) ..........................................., umfassenden Gemeindejagdgebiete P ............................... im Wege der öffentlichen Versteigerung statt.
Die Pachtbedingungen können bis zum Versteigerungstage bei dem Magistratischen Bezirksamte für den .... Bezirk, Straße: .................... und vor Beginn der Versteigerung im Versteigerungsraume eingesehen werden.
Die Verpachtung erfolgt auf die Dauer von ...... Jahren, das ist für die Zeit vom .................... bis einschließlich ........................
Ausrufpreis: ........................
Zu erlegendes Vadium (Leggeld): .........................
Festgestelltes Gesamtflächenausmaß der Gemeindejagd: .............
Ausmaß der vorhandenen Waldflächen: 2) ..................
Ausmaß der vorhandenen Wasserflächen: 2) ..................
Vorhandene Wildarten, und zwar:
a) Standwild: ............
b) Wechselwild: .............
Durchschnittlicher Jahresabschuß der letzten Jagdperiode: 2) .................................................................
Sonstige wesentliche Angaben: 2) .............................................................................................................
...................................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................


.........................., am .....................



Magistratisches Bezirksamt für den .... Bezirk

im selbständigen Wir kungsbereich des Landes:



..........................................................................




1) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
2) Auszufüllen nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen.
2) Zum Beispiel über Geländeverhältnisse, über vorhandene Jagdhütten, Hochstände, Futterstellen und sonstige Jagdeinrichtungen, über Eisenbahn- und Autobusverbindungen, Unterkunftsmöglichkeiten usw.


Muster C


Versteigerungsniederschrift.


Aufgenommen am ............................................... in ......................................................... anläßlich der im Wege der öffentlichen Versteigerung vorgenommenen Verpachtung des Gemeindejagdgebietes: P ....................., Katastralgemeinde: ..............................................................
Der vom Magistratischen Bezirksamt für den ...... Bezirk beauftragte Versteigerungsleiter: .....................................................................................................................................................
Der Schriftführer: .............................................................................................................................
Der Versteigerungsleiter stellt zunächst fest, daß die Versteigerung mit Kundmachung vom ..............................., auf den heutigen Tag um .......... Uhr in ............................................, Straße: ................................., Hausnummer: ......... 1) beim Magistratischen Bezirksamt für den .... Bezirk, .... Stock, Zimmer ...., anberaumt sowie unter Einhaltung der Vorschriften des § 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom ......................, LGBl. für Wien Nr. ....., ordnungsgemäß bekanntgemacht wurde, somit am festgesetzten Orte und zur festgesetzten Zeit stattfindet.
Der Schriftführer verliest sodann über Aufforderung des Versteigerungsleiters die Pachtbedingungen. Die zur Verlesung gebrachte Ausfertigung der Pachtbedingungen wird dieser Niederschrift angeschlossen und bildet einen wesentlichen Bestandteil derselben.
Über Einladung des Versteigerungsleiters melden sich die Bieter und erlegen das Vadium:
1. ...........................................................................  7. .....................................................................................
2. ...........................................................................  8. .....................................................................................
3. ...........................................................................  9. .....................................................................................
4. ........................................................................... 10. ....................................................................................
5. ........................................................................... 11. ....................................................................................
6. ........................................................................... 12. ....................................................................................

Nach Ausruf des in den Pachtbedingungen bestimmten Ausrufpreises werden folgende Anbote gestellt:




Da das Höchstanbot des ................................ mit Euro .......... nicht überboten wurde, ist die Versteigerung mit diesem Anbot in vorschriftsmäßiger Weise abgeschlossen. Ersteher der Gemeindejagd ist daher .................................... mit dem Höchstgebot von Euro ...........
Nach Abschluß der Versteigerung werden die erlegten Vadien den Bietern mit Ausnahme des Erstehers zurückgestellt. Der Empfang des Vadiums wird von diesen Bietern durch ihre Unterschrift bestätigt.
Das von dem Ersteher erlegte Vadium wird von dem Versteigerungsleiter zwecks Hinterlegung in der Stadtkasse des Magistratischen Bezirksamtes für den .... Bezirk gegen Bestätigung übernommen.
Die Versteigerungsniederschrift wird von dem Schriftführer verlesen und sodann geschlossen und gefertigt.


.........................., am .....................


Der (Die) Bieter:
Der Versteigerungsleiter:
...........................................................
...........................................................
...........................................................
Der Schriftführer:
...........................................................
...................................................




1) Nichtzutreffendes ist zu streichen.

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