ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


PDF-Version
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Fischereikataster und die Fangstatistik


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
06.11.1984
LGBl


Auf Grund der §§ 8 und 56 Abs. 3 des Wiener Fischereigesetzes, LGBl. für Wien Nr. 1/1948, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 21/1984, wird verordnet:

I. Fischereikataster

§ 1. (1) Der Wiener Fischereiausschuß hat die in Wien gelegenen Fischwässer in einem Fischereikataster zusammenzustellen und laufend ersichtlich zu halten.
(2) Der Fischereikataster besteht aus einer Übersichtskarte, den Einlagen und der Urkundensammlung.

§ 2. (1) In der Übersichtskarte sind die Fischereireviere durch Abgrenzungsstriche ersichtlich zu machen und mit Postzahlen, für Eigenreviere in blauer Farbe und für Pachtreviere in roter Farbe, zu versehen. Fischwässer, die weder in die Revierbildung einbezogen sind, noch gemäß § 11 Abs. 1 des Wiener Fischereigesetzes mit einem benachbarten Eigenrevier bewirtschaftet werden und ein Flächenausmaß von mehr als 2 500 m2 besitzen, sind mit Postzahlen in schwarzer Farbe zu kennzeichnen.
(2) Die Postzahlen setzen sich aus einer Stammzahl - für Eigenreviere I, für Pachtreviere II und für nicht in die Revierbildung einbezogene Fischwässer mit einem Ausmaß von über 2 500 m2 III - und einer Ordnungszahl in arabischen Ziffern zusammen.

§ 3. (1) Für jedes Eigenrevier, Pachtrevier oder in die Revierbildung nicht einbezogenes Fischwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 ist je eine Einlage anzulegen und mit der in der Übersichtskarte eingetragenen Postzahl zu versehen.
(2) Jede Einlage besteht aus den Einlageblättern A (Bestandsblatt) und B (Wirtschaftsblatt) sowie einem Ergänzungsblatt zum Einlageblatt B.
(3) Die gemäß Abs. 1 zu führenden Einlagen sind getrennt nach Eigenrevieren, Pachtrevieren und in die Revierbildung nicht einbezogenen Fischwässern (Abs. 1) sowie nach Postzahlen zu ordnen.

§ 4. Auf dem Einlageblatt A sind zu vermerken:
1. die Postzahl des Fischwassers (§ 2),
2. die geographische Bezeichnung und die örtliche Lage (Gemeindebezirk(e), Katastralgemeinde) des Fischwassers,
3. die Beschreibung und die Grenzen des Fischwassers,
4. die Art des Fischwassers (Eigenrevier, Pachtrevier, in die Revierbildung nicht einbezogenes Fischwasser),
5. die Eigenschaft des Fischwassers (natürliches oder künstliches Gerinne, natürliche oder künstliche Wasseransammlung),
6. das Ausmaß des Fischwassers in Hektar,
7. die behördlichen Entscheidungen betreffend die Einbeziehung des Fischwassers in die Revierbildung sowie dessen Einteilung als Eigen- oder Pachtrevier,
8. der Name und der ordentliche Wohnsitz (Sitz) des Fischereiberechtigten,
9. die benachbarten Fischwässer, die mit diesem Fischwasser nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 des Wiener Fischereigesetzes gemeinsam bewirtschaftet werden, deren Ausmaß in Hektar, der Name und ordentliche Wohnsitz (Sitz) ihres Fischereiberechtigten und die behördliche Entscheidung betreffend die gemeinsame Bewirtschaftung,
10. sonstige Anmerkungen.

§ 5. Auf dem Einlageblatt B sind zu vermerken:
1. die Postzahl des Fischwassers (§ 2),
2. die Güte (Bonität) des Fischwassers,
3. der Ertragswert des Fischwassers je Hektar,
4. die Höhe des Wirtschaftsbeitrages,
5. das Datum des Abschlusses eines Pachtvertrages,
6. die behördlichen Genehmigungen der Verpachtung eines Revieres,
7. der Name und der ordentliche Wohnsitz (Sitz) des Pächters,
8. die Dauer des Pachtverhältnisses,
9. der Name und der ordentliche Wohnsitz der bestellten Fischereiaufse her,
10. sonstige Anmerkungen.

§ 6. Auf dem Ergänzungsblatt zum Einlagebatt B sind zu vermerken:
1. die Postzahl des Fischwassers,
2. die Stückzahl und das Gesamtgewicht des Fischbesatzes, getrennt nach Fischarten, je Kalenderjahr,
3. die Stückzahl und das Gesamtgewicht des Ausfanges, getrennt nach Fischarten, je Kalenderjahr,
4. die Zahl der ausgestellten Lizenzen je Kalenderjahr,
5. die behördlich festgesetzte Höchstzahl der auszustellenden Lizenzen,
6. sonstige Anmerkungen.

§ 7. Für jedes Fischwasser im Sinne des § 2 ist eine mit dessen Postzahl zu versehende Urkundenmappe anzulegen. In dieser sind alle das Fischwasser betreffenden Urkunden (Bescheide, Pläne und dgl.) zu verwahren. Die Urkundenmappen sind nach Eigenrevieren, Pachtrevieren und in die Revierbildung nicht einbezogenen Fischwässern sowie nach Postzahlen zu ordnen und bilden die Urkundensammlung.

§ 8. (1) Jeder Fischereiausübungsberechtigte sowie jeder Inhaber einer Fischerkarte oder Fischergastkarte ist verpflichtet, dem Wiener Fischereiausschuß über Verlangen fristgerecht und vollständig jene Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen oder Unterlagen vorzulegen, die zur Zusammenstellung und laufenden Führung des Fischereikatasters erforderlich sind.
(2) Jeder Wechsel in der Person des Fischereiausübungsberechtigten ist vom neuen Berechtigten binnen drei Monaten unaufgefordert dem Wiener Fischereiausschuß unter Angabe seines Namens und seines ordentlichen Wohnsitzes (Sitzes) schriftlich anzuzeigen. Innerhalb gleicher Frist hat jeder Fischereiausübungsberechtigte dem Wiener Fischereiausschuß auch eine Änderung seines bisherigen ordentlichen Wohnsitzes (Sitzes), einen Wechsel seiner vertretungsbefugten Organe sowie die Über- oder Unterschreitung des Ausmaßes von 2 500 m2 seines Fischwassers schriftlich bekanntzugeben.

II. Fangstatistik

§ 9. (1) Die von den Inhabern einer Fischerkarte für jedes von ihnen befischte Fischwasser zu erstellende Fangstatistik hat das laufende Kalenderjahr, die geographische Bezeichnung des Fischwassers, den Namen, den ordentlichen Wohnsitz und die fischereirechtliche Eigenschaft des Inhabers der Fischerkarte (Eigentümer oder Pächter oder Bewirtschafter eines Revieres oder Fischereiaufseher oder Lizenznehmer), die Gültigkeitsdauer und die fortlaufende Nummer der Fischerkarte sowie die Stückzahl und das Gesamtgewicht der gefangenen Fische, getrennt nach Fischarten, zu enthalten.
(2) Üben unter der Aufsicht des Inhabers einer Fischerkarte unmündige Personen den Fischfang aus, ist bei der Erstellung der Fangstatistik die Stückzahl und das Gesamtgewicht der von ihnen gefangenen Fische, getrennt nach Fischarten, miteinzubeziehen.
(3) Die vom Fischereiausübungsberechtigten für jedes Fischwasser (§ 2) gesondert zu erstellende Gesamtstatistik hat das Kalenderjahr des Berichtszeitraumes, die geographische Bezeichnung des Fischwassers, die Stückzahl und das Gesamtgewicht des eigenen und des durch Lizenznehmer (Inhaber von Fischerkarten und Fischergastkarten) erfolgten Ausfanges, getrennt nach Fischarten, die Stückzahl und das Gesamtgewicht des Fischbesatzes in diesem Fischwasser, getrennt nach Fischarten, sowie die Anzahl der erteilten Lizenzen zu enthalten.
(4) Für Fischwässer, die gemäß § 11 Abs. 1 des Wiener Fischereigesetzes mit einem benachbarten Fischereirevier gemeinsam bewirtschaftet werden, entfällt die Führung einer gesonderten Fangstatistik; sie ist gemeinsam mit jener für das benachbarte Fischereirevier zu führen.
(5) Bei der Erstellung der Fangstatistik ist die vom Wiener Fischereiausschuß aufzulegende Fangstatistikkarte zu verwenden. Der Fischereiausübungsberechtigte hat die Fangstatistikkarte beim Wiener Fischereiausschuß gegen Kostenersatz zu beziehen und sie dem Lizenznehmer gemeinsam mit der Lizenz auszuhändigen. Für jedes Fischwasser ist eine eigene Fangstatistikkarte zu übergeben.
(6) Der Fischereiausübungsberechtigte hat die ihm von den Lizenznehmern übermittelten Fangstatistikkarten auf die Vollständigkeit der Eintragungen zu überprüfen, erforderlichenfalls die Vornahme von Ergänzungen zu veranlassen und die Fangstatistikkarten sodann gemeinsam mit der von ihm zu erstellenden Gesamtstatistik dem Wiener Fischereiausschuß vorzulegen.

III. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 10. Die nach den bisher geltenden Vorschriften aufgelegten und ausgefolgten Fangstatistikkarten können bei der Erstellung der Fangstatistik für die Jahre 1984 und 1985 weiter verwendet werden.

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Fischereikataster und die Fangstatistik, LGBl. für Wien Nr. 24/1948, außer Kraft.

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular