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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Verordnung des Landeshauptmannes zum Schutze der "Thermalschwefelquelle Oberlaa"


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
15.09.1981
LGBl


Auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet:

§ 1. (1) Zum Schutze des Heilwassers der "Thermalschwefelquelle Oberlaa" in Wien wird für den Bereich des Landes Wien ein Schongebiet bestimmt.
(2) Die Grenzen dieses Schongebietes verlaufen wie folgt:
Die Trasse der Südbahn ab Stadtgrenze in nördlicher Richtung bis zur Gudrunstraße, die Gudrunstraße bis zur Eisenbahntrasse der Ostbahn, weiter entlang der Geiselbergstraße bis zur Eisenbahnbrücke der Aspangbahn, die Hauffgasse, Kopalgasse und Haidestraße bis zur Kreuzung Lautenschlägergasse, die Lautenschlägergasse und Lindenbauergasse bis zur Florian-Hedorfer-Straße, die Weißenböckstraße entlang über den Wilhelm-Kreß-Platz zur Aspangbahn, die Trasse der Aspangbahn entlang bis zur Stadtgrenze von Wien, von dort entlang der Stadtgrenze in westlicher Richtung bis zur Südbahntrasse.

§ 2. Im Schongebiet (§ 1) bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
a) Das Abteufen von Tiefbohrungen über 200 m Tiefe ab anstehendem Gelände für Zwecke aller Art sowie jede Änderung solcher Anlagen,
b) das Einbringen oder Lagern von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen aller Art in Tiefbohrungen (lit. a) oder in mit diesen in Verbindung stehenden, künstlich geschaffenen oder natürlichen Hohlräumen,
c) die Lagerung von künstlichen oder angereicherten natürlichen Radioisotopen an den in lit. b bezeichneten Orten.

§ 3. Das im § 1 festgelegte Schongebiet ist in einer Karte eingetragen, die beim Amt der Wiener Landesregierung (Wasserbuch) zur Einsicht aufliegt.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
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