ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

âPDF-Version
Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft in Wien (Wiener Landwirtschaftsgesetz)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
13.03.2000
LGBl


Der Wiener Landtag hat beschlossen:

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziele

§ 1. (1) Der Bestand und die Entwicklung einer leistungsfähigen Landwirtschaft in Wien ist unter Bedachtnahme auf die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) vom Land Wien als Träger von Privatrechten zu fördern.
(2) Ziele der Förderung sind insbesondere
1. die Ermöglichung der Teilnahme aller in der Landwirtschaft tätigen Personen am sozialen und wirtschaftlichen Wohlstand und die Anpassung der sozialen Verhältnisse an die der übrigen Bevölkerung,
2. die Erhaltung, der Schutz und die nachhaltige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Wasser und Luft, insbesondere durch die Förderung der Entwicklung und Stärkung des ökologischen Landbaus,
3. die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kultur- und Erholungslandschaft,
4. die bestmögliche Sicherung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
5. die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und deren Absatzeinrichtungen durch strukturelle Maßnahmen, vor allem im Hinblick auf die Gegebenheiten des europäischen Binnenmarktes und der bevorstehenden Osterweiterung der EU, wobei in diesem Zusammenhang auf eine leistungsfähige, umweltschonende wie auch sozialorientierte Landwirtschaft besonders Bedacht zu nehmen ist,
6. die Verbesserung der Situation der in der Landwirtschaft tätigen Frauen im Hinblick auf eine Gleichstellung mit den in diesem Wirtschaftszweig tätigen Männern, und
7. die Sicherung der künftigen Bewirtschaftung der Betriebe insbesondere durch entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten und Beratung der Betriebsnachfolger.

Grundsätze

§ 2. (1) Bei der Gewährung von Förderungen ist Bedacht zu nehmen auf
1. die möglichst weit gehende Erreichung der im § 1 genannten Förderungsziele,
2. die Anregung und Unterstützung der Eigeninitiative und Selbsthilfe der Berufsangehörigen der Landwirtschaft,
3 die örtlichen Verhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe,
4. die Leistungsfähigkeit des Förderungswerbers und Leistungen, die dieser im Interesse der Allgemeinheit erbringt, soferne dadurch nicht dem Gemeinschaftsrecht widersprochen wird,
5. die vorrangige Förderung bäuerlicher Klein- und Mittelbetriebe, und
6. Förderungen, die von anderer Seite gewährt werden.
(2) Die Art und das Ausmaß der Förderung ist so zu wählen, dass bei zweckmäßigem und sparsamem Aufwand der größtmögliche volkswirtschaftliche Erfolg erreicht werden kann.
(3) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn die in den Richtlinien (§ 6) festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Auf die Gewährung von Förderungen steht niemandem ein Rechtsanspruch zu.

II. Abschnitt

Förderungsmaßnahmen

§ 3. Unter Bedachtnahme auf die im § 1 festgelegten Ziele kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht:
1. Infrastrukturelle Maßnahmen (z.B. Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Verkehrserschließung, Energieversorgung),
2. Maßnahmen zur Erhaltung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der agrarischen Produktion und Vermarktung (z.B. Verbesserung der technischen Einrichtung und Ausstattung der Betriebe wie auch der Marktstruktur und der überbetrieblichen Zusammenarbeit),
3. Qualitätsverbessernde, umweltschonende wie auch den Er-holungswert der Landschaft erhöhende sowie produktionslenkende Maßnahmen zur Erhaltung, Weiterentwicklung und Umstellung landwirtschaftlicher Betriebe (z.B. alternative, umweltschonende Produktionsmethoden),
4. Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Lage der in der Landwirtschaft tätigen Personen, insbesondere jener der Frauen,
5. Maßnahmen zur Sicherung der beruflichen Aus- und Fortbildung - insbesonders in Form der Beratung durch die gesetzliche Interessenvertretung - sowie für Forschung und Entwicklung auf landwirtschaftlichem Gebiet.

III. Abschnitt

Förderungsarten und -richtlinien

Arten der Förderung

§ 4. Eine Förderung kann erfolgen durch
1. Geldleistungen (z.B. in Form von nicht rückzahlbaren Zinsen-, Annuitäten- und sonstige Kreditkostenzuschüssen, nicht rückzahlbaren Geldzuschüssen, zinsenfreie Darlehen, Direktzahlungen),
2. Dienst- und Sachleistungen (z.B. in Form von Beratung, Schulung und Forschung).

Finanzierung der Förderung

§ 5. (1) Die Finanzierung von Förderungsmaßnahmen im Rahmen dieses Gesetzes erfolgt
a) wenn diese gemeinsam mit anderen Rechtsträgern (z.B. dem Bund oder der Europäischen Union) durchgeführt wird in Form einer Kofinanzierung, oder
b) ausschließlich durch das Land.
(2) Landesmittel sind bevorzugt zur Ausnützung möglicher Förderungsmittel anderer Rechtsträger (Bund, EU) für Förderungsmaßnahmen bereitzustellen.

Förderungsrichtlinien

§ 6. (1) Soweit es zur Durchführung der einzelnen Förderungsmaßnahmen erforderlich ist und nicht bereits mit den von anderen Rechtsträgern (insbesondere Bund, Europäische Union) in diesem Zusammenhang erlassenen und verbindlich anzuwendenden Richtlinien das Auslangen gefunden werden kann, kann die Landesregierung unter Beachtung der Zielsetzungen (§ 1) und der Grundsätze (§ 2) Förderungsrichtlinien erlassen. In diesen können unter Bedachtnahme auf die verschiedenen Förderungsmaßnahmen (§ 3) insbesondere nähere Bestimmungen getroffen werden über
1. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen,
2. Art und Umfang der Förderungen,
3. die Bedingungen, an welche die Gewährung von Förderungen zu knüpfen ist,
4. die Verpflichtungen, die der Förderungswerber im Falle der Gewährung von Förderungen zu übernehmen hat,
5. Maßnahmen zur Sicherung des Erfolges von Förderungen,
6. die Vorgangsweise bei der Gewährung von Förderungen,
7. die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln, und
8. die Verpflichtung zur Rückerstattung von nicht widmungsgemäß oder sonst entgegen von Bedingungen verwendeten Förderungsmitteln.
(2) Der Magistrat der Stadt Wien hat die Richtlinien gemäß Abs. 1 zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und diese Einsichtsmöglichkeit im Amtsblatt der Stadt Wien bekannt zu machen.

IV. Abschnitt

Landwirtschaftsbericht

§ 7. (1) Die Landesregierung hat bis 15. Oktober jedes zweiten Jahres, erstmalig mit 15. Oktober 2003, dem Landtag einen Bericht über die Entwicklung und die wirtschaftliche und soziale Lage der Landwirtschaft in Wien in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren vorzulegen. Dieser Bericht hat weiters alle auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahmen samt deren Auswirkungen darzulegen.
(2) Die Landwirtschaftskammer für Wien hat inhaltliche Vorschläge zur Erstellung dieses Berichtes zeitgerecht zu erstatten. Als Grundlage für die Erstellung dieses Berichtes können alle hiezu geeigneten agrarökonomischen und statistischen Unterlagen und Berichte (z.B. der Grüne Bericht, der AMA-Bericht, der Jahresbericht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, der Bericht des Österreichischen Institutes für Wirtschaftsforschung, die Aufzeichnungen des Statistischen Zentralamtes) herangezogen werden.
(3) Soferne für die Erstellung des Landwirtschaftsberichtes auch die Ermittlung und Verarbeitung von einzelbetrieblichen Daten erforderlich werden sollte, dürfen diese Daten nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der Betroffenen verwendet werden.

V. Abschnitt

Förderungsverwaltung

§ 8. (1) Die Abwicklung von Förderungsmaßnahmen obliegt dem Magistrat der Stadt Wien, soweit damit nicht andere Einrichtungen durch Bundes- oder Landesgesetze oder darauf basierende Rechtsakte betraut sind.
(2) In jenen Fällen, in denen die Vollziehung der Förderungsmaßnahmen dem Magistrat der Stadt Wien obliegt, kann die Landwirtschaftskammer für Wien durch Verordnung der Landesregierung mit der Abwicklung einzelner Maßnahmen bzw. Gruppen von Maßnahmen sowie mit der Durchführung sonstiger sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben (z.B. Erstellung des Landwirtschaftsberichtes) betraut werden, soferne dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und Einfachheit der Abwicklung der vorstehend genannten Aufgaben gelegen ist.

VI. Abschnitt

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 9. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

VII. Abschnitt

Inkrafttreten

§ 10. Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular