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Verordnung der Wiener Landesregierung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Wiener Verordnung Jugendlichenbeschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. JB-VO Land- und Forstwirtschaft)
Verordnung der Wiener Landesregierung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Wiener Verordnung Jugendlichenbeschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. JB-VO Land- und Forstwirtschaft)
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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14.06.2002
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LGBl
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11.07.2011
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LGBl
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Auf Grund des § 107a Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 126/2001, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen. Als Jugendliche im Sinne dieser Verordnung gelten Jugendliche im Sinne des § 107 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 und Minderjährige im Sinne des § 108 Abs. 6a der Wiener Landarbeitsordnung 1990.
(2) Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausbildung im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses.
(3) Die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind.
(4) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss.
(5) Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) im Sinne dieser Verordnung ist eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung zur Unfallverhütung nach Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen), die nachweislich absolviert wurde.
(6) Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind gemäß § 74 Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 die für Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln und hat der Dienstgeber alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Jugendlichen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 77 der Wiener Landarbeitsordnung 1990) zu treffen.
(7) Erfolgt die Beendigung der Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, gelten die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Regelungen für Ausnahmen von Beschäftigungsverboten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Arbeiten mit gefährlichen
Arbeitsstoffen
§ 2. (1) Verboten sind die in Z 1 bis 5 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.
1. Arbeiten unter Einwirkung folgender gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe:
a) krebserzeugende, erbgutverändernde oder
fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe,
b) sensibilisierende Arbeitsstoffe,
c) sehr giftige und giftige Arbeitsstoffe,
d) gesundheitsschädliche (mindergiftige) Arbeitsstoffe, die auf Grund
ihrer irreversiblen nicht letalen
oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind,
oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind,
e) ätzende oder reizende Arbeitsstoffe,
f) chronisch schädigende Arbeitsstoffe,
g) Blei, seine Legierungen oder Verbindungen,
h) Asbest;
2. Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons
oder Korbflaschen, die in der Z 1 angeführte Arbeitsstoffe oder
explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine
Gefährdung verbunden ist;
3. Arbeiten unter Verwendung gasförmiger Arbeitsstoffe, sofern die
Gefahr einer Verdrängung der Atemluft unter Erstickungsgefahr gegeben
ist;
4. Arbeiten, bei denen die Jugendlichen polycyclischen aromatischen
Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die im Steinkohlenruß,
Steinkohlenteer, Steinkohlenpech, Steinkohlenrauch oder Steinkohlenstaub
vorhanden sind;
5. Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder
4.
(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 4 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.
(3) Verboten sind Arbeiten, bei denen weibliche Jugendliche der Einwirkung von
(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 4 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.
(3) Verboten sind Arbeiten, bei denen weibliche Jugendliche der Einwirkung von
1. Blei, seinen Legierungen oder Verbindungen,
2. Benzol oder
3. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)
in einem Maße ausgesetzt sind, dass Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach § 89 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 oder nach § 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, LGBl. für Wien Nr. 16/2002, notwendig wären.
(4) Verboten sind folgende Arbeiten mit explosions- und brandgefährlichen Arbeitsstoffen:
in einem Maße ausgesetzt sind, dass Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach § 89 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 oder nach § 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, LGBl. für Wien Nr. 16/2002, notwendig wären.
(4) Verboten sind folgende Arbeiten mit explosions- und brandgefährlichen Arbeitsstoffen:
1. Arbeiten unter Verwendung von hochentzündlichen Arbeitsstoffen und
von Arbeitsstoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase
entwickeln, wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und
Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit
auftreten können;
2. Arbeiten unter Verwendung von leicht entzündlichen und von
brandfördernden Arbeitsstoffen, wenn dabei auf Grund der beim
Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe
Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach
18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;
3. Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen; erlaubt ist die
Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer
Gegenstände der Klassen I und II gemäß §§ 2
bis 4 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2001.
Arbeiten unter physikalischen
Einwirkungen
§ 3. (1) Für Jugendliche verboten sind Arbeiten, bei
denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition
gemäß § 4 der Wiener Verordnung Lärm und Vibrationen
in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft,
LGBl. für Wien Nr. 39/2006, in der geltenden Fassung,
überschritten wird.
(2) Verboten sind Arbeiten
(2) Verboten sind Arbeiten
1. unter Einwirkung von elektromagnetischen
Feldern im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz in Bereichen, in denen die
Referenzwerte (Auslösewerte) für berufliche Exposition nach dem Stand
der Technik überschritten sind;
2. mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4;
3. unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten
(Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche
inkohärente optische Strahlung.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht.
(4) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinne des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2006.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht.
(4) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinne des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2006.
Arbeiten unter psychischen und physischen
Belastungen
§ 4. Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Zu Letzteren zählen insbesondere:
1. das Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden
und sonstige Befördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit
eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus
verbunden ist;
2. Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, die nach
§ 3 Abs. 1 zulässig sind, soweit damit eine für
Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden
ist;
3. Arbeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im
Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes
(NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz
BGBl. I Nr. 7/2001, vorliegt; erlaubt für Jugendliche in
Ausbildung, unter Aufsicht;
4. Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter –10 Grad C;
erlaubt sind Arbeiten in Räumen mit Temperaturen von –10 Grad C
bis –25 Grad C, wenn diese Tätigkeiten zwei Stunden täglich
und zehn Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
Arbeiten mit gefährlichen
Arbeitsmitteln
§ 5. (1) Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen. Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten, für die nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausnahmsweise erlaubte Verwendungen zulässig sind, sind insbesondere:
1. Sägemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub
des Sägegutes bzw. Handvorschub bei Maschinen mit beweglichem
Sägetisch, sowie handgeführte Sägemaschinen mit einer
Nennleistung von mehr als 1 200 Watt; erlaubt nach 18 Monaten
Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs-
oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der
Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene
Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; erlaubt
sind ohne weitere Voraussetzungen ferner Bandsägen für die
Metallbearbeitung, Bügelsägen, Fuchsschwanzsägen und
Furniersägen;
2. Motorkettensägen ungeachtet der Nennleistung; erlaubt sind
Motorkettensägen nur mit einer Ausstattung mit Antivibrationsgriffen
(gemäß ÖNORM EN 608) und bei Verwendung von
Antivibrationshandschuhen nach 18 Monaten Ausbildung, mit
Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder
Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener
land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene
Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht;
3. Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen mit Handbeschickung,
Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes oder der Maschine; erlaubt
nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der
Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach
§ 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen
Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach
zwölf Monaten, unter Aufsicht; erlaubt sind ohne weitere Voraussetzungen
ferner handgeführte Hobelmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr
als 1 200 Watt sowie Dickenhobelmaschinen;
4. Fräsmaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub
des Werkstückes sowie handgeführte Fräsmaschinen mit einer
Nennleistung von mehr als 1 200 Watt; erlaubt nach 18 Monaten
Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs-
oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der
Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene
Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; erlaubt
sind ohne weitere Voraussetzungen ferner Fräsmaschinen für die
Metallbearbeitung;
5. Schneidemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub
des Schneidegutes; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit
Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder
Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener
land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene
Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; erlaubt
sind ohne weitere Voraussetzungen ferner Brot- und
Wurstschneidemaschinen;
6. Holzspalter mit rotierenden Spaltwerkzeugen;
7. Holzspalter mit nichtrotierenden Spaltwerkzeugen (gemäß
ÖNORM EN 609-1); erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit
Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder
Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener
land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene
Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht;
8. Pneumatische und elektrische Scheren; erlaubt nach 18 Monaten
Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs-
oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der
Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene
Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; diese
Ausnahmen gelten nur bei Verwendung von Kettenhandschuhen oder einem
gleichwertigen Handschutz;
9. Handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer
Nennleistung von mehr als 1 200 Watt; erlaubt nach 18 Monaten
Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs-
oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der
Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene
Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht;
10. Bandschleifmaschinen; erlaubt ab Beginn der Ausbildung; ausgenommen
Kantenschleifmaschinen; diese erst nach 18 Monaten Ausbildung, mit
Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder
Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener
land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene
Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; erlaubt
sind ohne weitere Voraussetzungen ferner handgeführte Bandschleifmaschinen
mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1 200 Watt sowie
Bandschleifmaschinen mit einer Funktion ähnlich der von
Schleifböcken;
11. Stanzen und Pressen mit Handbeschickung oder Handentnahme, deren im
Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm haben
können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung
im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere,
nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen
Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach
zwölf Monaten, unter Aufsicht;
12. Zerkleinerungs-, Knet-, Rühr- und Mischmaschinen, bei denen die
Beschickung während des Betriebs von Hand erfolgen muss und dadurch eine
Gefährdung gegeben ist; erlaubt nach zwölf Monaten Ausbildung, unter
Aufsicht; diese Ausnahme gilt nicht für Zerkleinerungsmaschinen; erlaubt
sind ohne weitere Voraussetzungen ferner Mischmaschinen für
Bauarbeiten;
13. Arbeitsmittel mit Fang- und Einzugsstellen durch rotierende Teile,
Walzen, Bänder oder dergleichen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung,
mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder
Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener
land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene
Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; erlaubt
sind ohne weitere Voraussetzungen ferner Drehmaschinen;
14. Furnierschälmaschinen, Holzschälmaschinen und
Furniermessermaschinen;
15. Hebebühnen und Hubtische; erlaubt nach zwölf Monaten
Ausbildung, unter Aufsicht; erlaubt für alle Jugendlichen ab dem
vollendeten 17. Lebensjahr; erlaubt sind ohne weitere Voraussetzungen
ferner stationäre Hebebühnen und Hubtische;
16. Bolzensetzgeräte;
17. Schlachtschussapparate und Betäubungszangen;
18. Dampfkessel und Druckbehälter für Dämpfe sowie
Wärmekraftmaschinen, soweit diese in den Geltungsbereich des § 3
Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a und b
des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das
Gesetz BGBl. I Nr. 136/2001, fallen;
19. Führen von Bauaufzügen;
20. Führen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Lenken von
Kraftfahrzeugen auf dem Betriebsgelände; erlaubt ist die Bedienung von
handgeführten selbstfahrenden Arbeitsmitteln (wie selbstfahrende
Rasenmäher, Bodenfräsen, Wurzelballengrabgeräte) nach
18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der
Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach
§ 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen
Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach
12 Monaten, unter Aufsicht; erlaubt ist ferner das Lenken von
Kraftfahrzeugen für Jugendliche, die einen Lernfahrausweis oder eine
Lenkerberechtigung auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften
besitzen;
21. Bedienen von Hebezeugen; erlaubt ist die Bedienung von Ladehilfen
(Ladebagger, Ladekranen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 5 t
und einem Lastmoment von nicht mehr als 10 t, Ladebordwände,
Kippeinrichtungen usw.) die mit einem Kraftfahrzeug fest verbunden sind, nach
24 Monaten Ausbildung unter Aufsicht, wenn die zu bewegende Last 1,5 t
nicht überschreitet; erlaubt ist ferner die Bedienung von Kippeinrichtungen
für Ladegut durch Jugendliche, die über eine kraftfahrrechtliche
Lenkerberechtigung verfügen;
22. Bedienen von Beförderungsanlagen gemäß ÖNORM M
9613; erlaubt mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs-
oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der
Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene
Ausbildungsmaßnahmen), ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, unter
Aufsicht;
23. Bedienen von Plasma-, Autogen- und Laserschneideanlagen; erlaubt nach
18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht, sofern § 6 Z 7 nicht
anderes bestimmt;
24. Schweißarbeiten; erlaubt ab Beginn der Ausbildung, unter
Aufsicht, sofern § 6 Z 7 nicht anderes bestimmt; erlaubt für
alle Jugendlichen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr.
(2) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 1 Z 1 bis 15 und 21 sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, die ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft angetrieben werden.
(3) Jugendliche dürfen mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Programmier-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 1 beschäftigt werden, soweit dies gefahrlos möglich ist.
(2) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 1 Z 1 bis 15 und 21 sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, die ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft angetrieben werden.
(3) Jugendliche dürfen mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Programmier-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 1 beschäftigt werden, soweit dies gefahrlos möglich ist.
Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten und
Arbeitsvorgänge
§ 6. Verboten sind folgende Arbeiten:
1. Arbeiten auf Bau- und Montagestellen, wie Arbeiten auf Dächern und
Mauern über die Hand auf Stockwerksdecken, Montagearbeiten des Stahl- und
des konstruktiven Holzbaues, an denen Absturzgefahr besteht, sofern nach der Art
der Arbeit keine technischen Schutzmaßnahmen gegen Absturz getroffen
werden müssen und auch nicht getroffen sind; erlaubt nach zwölf
Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;
2. Arbeiten auf Anlegeleitern, wenn der Standplatz höher als 5 m
und Arbeiten auf Stehleitern, wenn der Standplatz höher als 3 m
über der Aufstandsfläche liegt; erlaubt nach 18 Monaten
Ausbildung, unter Aufsicht durch unterwiesene, erfahrene und körperlich
geeignete Jugendliche bei günstigen Witterungsverhältnissen;
3. Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 60
Grad;
4. Arbeiten beim Aufstellen und Abtragen von Gerüsten sowie bei der
Instandhaltung von aufgestellten Gerüsten aller Art, ausgenommen einfache
Bockgerüste;
5. Arbeiten auf Gerüsten; ausgenommen auf Gerüstlagen bis zu
einer Höhe von 4 m unter Aufsicht;
6. Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen, wenn
die Nennspannung über 25 V Wechsel- oder 60 V Gleichspannung
beträgt, ausgenommen ist das Messen elektrischer Größen, sofern
die elektrische Anlage mit einer Fehlerstromschutzschaltung mit einem Nennwert
des Auslösefehlerstromes von nicht mehr als 30 mA ausgerüstet ist;
erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;
7. Schweiß- und Schneidearbeiten unter erschwerten
Arbeitsbedingungen, etwa in engen Räumen oder Behältern, an beengten
Arbeitsplätzen oder unter belastenden raumklimatischen
Bedingungen;
8. Bedienen von Materialbahnen, Materialseilbahnen sowie Feldbahnen und
deren Anlagen;
9. Arbeiten mit forstlichen Seilbringungsanlagen; erlaubt nach
18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;
10. das Feilbieten im Umherziehen;
11. die Beschäftigung von Jugendlichen an Verkaufsstellen im Freien;
erlaubt ab Beginn der Ausbildung bis zu zwei Stunden täglich.
Abweichungen und weitergehende
Schutzmaßnahmen
§ 7. (1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann mit Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher trotz Vorliegens eines Verbots nach den §§ 2 bis 6 unter Bedingungen und Auflagen, jedenfalls unter Aufsicht, zulassen, wenn dies für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist und nach den besonderen Umständen des Einzelfalles dadurch der Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit Jugendlicher nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann über die Verbote nach den §§ 2 bis 6 hinaus durch Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher verbunden sind, untersagen oder von Bedingungen und Auflagen abhängig machen.
(3) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat vor Bewilligung von Ausnahmen die gesetzliche Interessensvertretung der Dienstgeber und der Dienstnehmer oder mangels einer solchen, die zuständige Berufsvereinigung zu hören.
Auflegen der Verordnung und der Bescheide
§ 8. Dienstgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Bescheiden nach § 7 an geeigneter, für die Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 9. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Anzuwendende Regeln der Technik
§ 10. (1) Von den in der Verordnung zitierten ÖNORMEN gilt jeweils folgende Ausgabe:
ÖNORM
|
TITEL
|
AUSGABE
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M 9613:1983
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Landwirtschaftliche Krane und Windwerke – Bauvorschriften
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1. August 1983
|
EN 608:1994
|
Land- und Forstmaschinen – Tragbare Motorsägen –
Sicherheit
|
1. Dezember 1994
|
EN 609-1:1999
|
Land- und Forstmaschinen – Sicherheit von Holzspaltmaschinen –
Teil 1: Keilspaltmaschinen
|
1. Juli 1999
|
(2) Den in Abs. 1 genannten ÖNORMEN sind gleichwertige technische
Normen, die in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat in Geltung stehen,
gleichzuhalten.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 11. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216 vom 20. 08. 1994 S. 12, umgesetzt.
In-Kraft-Treten
§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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