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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
17.01.2001
LGBl


Auf Grund des § 87i Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 17/2000, wird verordnet:

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 87 der Wiener Landarbeitsordnung 1990) von biologischen Arbeitsstoffen (§ 87a Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.
(2) Im Sinne des § 87a Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 sind
1. Mikroorganismen: alle zellularen oder nichtzellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;
2. Zellkulturen: In-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.
(3) Beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist.
(4) Unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 87b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.

Anwendung von Bestimmungen der Verordnung biologische Arbeitsstoffe

§ 2. (1) Hinsichtlich
1. der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 87a Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990,
2. der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß § 87b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 bei beabsichtigter oder unbeabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Umstände,
3. der bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutzmaßnahmen,
4. der Festlegung des Inhaltes der Meldung von der beabsichtigten erstmaligen Verwendung biologischer Arbeitsstoffe gemäß § 87c Abs. 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990,
5. der Information und Unterweisung der Dienstnehmer, welche biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit verwenden und
6. der Handhabung der Organismenlisten
sind die §§ 2 bis 13 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, und deren Anhänge 1 und 2 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 anzuwenden.
(2) Die §§ 2, 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 13 VbA und deren Anhänge 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen„ und „Arbeitgeber/innen„ die Begriffe „Dienstnehmer„ und „Dienstgeber„ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.
(3) Die in den §§ 2 Abs. 1 und 3, 3 Z 5, 11 Abs. 1 sowie 12 Abs. 1, 2 und 3 VbA enthaltenen Verweisungen auf § 12, § 14 Abs. 5, § 40 Abs. 4 Z 1 bis 4, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 6 und § 43 Abs. 4 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 81, § 81b Abs. 5, § 87a Abs. 5 Z 1 bis 4, § 87b Abs. 3, § 87c Abs. 6 und § 87d Abs. 4 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zu verstehen.
(4) § 11 Abs. 4 VbA gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Arbeitsinspektorates die Land- und Forstwirtschaftsinspektion tritt.
(5) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 3. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebente Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1990, S. 1, geändert durch die Richtlinie 93/88/EWG, ABl. Nr. L 268 vom 29.10.1993, S. 71, geändert durch die Richtlinie 95/30/EG, ABl. Nr. L 155 vom 6.7.1995, S. 41, angepasst durch die Richtlinie 97/59/EG, ABl. Nr. L 282 vom 15.10.1997, S. 33, angepasst durch die Richtlinie 97/65/EG, ABl. Nr. L 335 vom 6.12.1997, S. 17, umgesetzt.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.


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