ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


PDF-Version
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Dienstnehmerschutz in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
10.03.1970
LGBl
30.06.1982
LGBl
15.03.2000
LGBl
03.07.2003
LGBl
01.04.2005
LGBl
30.06.2006
LGBl
19.10.2006
LGBl


Auf Grund des § 74 Abs. 3 der Wiener Landarbeitsordnung, LGBl. für Wien Nr. 22/1949, in der Fassung der Landesgesetze, LGBl. für Wien Nr. 9/1958, LGBl. für Wien Nr. 4/1961, LGBl. für Wien Nr. 10/1962, LGBl. für Wien Nr. 15/1964, LGBl. für Wien Nr. 4/1965, LGBl. für Wien Nr. 26/1967, LGBl. für Wien Nr. 2/1968 und LGBl. für Wien Nr. 13/1969, wird verordnet:

ARTIKEL I

Geltungsbereich

§ 1

Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf:
1. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 der Wiener Landarbeitsordnung), die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion unterliegen;
2. die Inhaber der vorgenannten Betriebe (Dienstgeber, Bevollmächtigte, Beauftragte) und die in diesen beschäftigten Arbeiter und Angestellten (§ 1 Abs. 2, 3 und 4 der Wiener Landarbeitsordnung) einschließlich der Lehrlinge (§ 98 der Wiener Landarbeitsordnung) und der familieneigenen Arbeitskräfte (§ 3 Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung) auch dann, wenn kein Dienstverhältnis vorliegt.

ARTIKEL II

1. TEIL

Abschnitt 1

§ 2 [1]

Abschnitt 2

Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel

§ 3 [2]

§ 4 [3]

§ 5 [4]

Elektrische Anlagen

§ 6 [5]

Instandhaltung und Reinigung

§ 7 [6]

Abschnitt 3

Arbeitsvorgänge

Allgemeines

§ 8

(1) Für alle Arbeitsvorgänge sind die jeweils erforderlichen Betriebs- und Hilfsmittel mit den notwendigen Schutzvorrichtungen sowie die jeweils erforderlichen Gegenstände zum persönlichen Schutz in einem einwandfreien gebrauchsfähigen Zustand zur Verfügung zu stellen. Apparate, maschinelle Einrichtungen, Transportanlagen und sonstige Geräte sowie Betriebsmittel dürfen in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik nur in einer Art verwendet werden, die bei umsichtiger Verrichtung der Arbeit eine Gefährdung der Dienstnehmer nach Möglichkeit vermeidet.
(2) Der Dienstgeber hat in geeigneter Weise vorzusorgen, daß die für die jeweiligen Arbeitsverrichtungen erforderlichen Schutzvorrichtungen und Schutzausrüstungen zweckentsprechend verwendet und die über die dabei möglicherweise auftretenden Gefahren und die zu deren Abwendung erteilten Belehrungen und Anweisungen beachtet werden.
(3) Gefährliche Arbeiten dürfen nur Personen übertragen werden, welche die für diese Arbeiten erforderliche fachliche und körperliche Eignung besitzen und über die damit verbundenen Gefahren belehrt wurden. Werden solche Arbeiten von mehreren Personen gemeinsam ausgeführt, so ist eine zuverlässige, mit den Arbeiten vertraute Person mit der Aufsicht und Verständigung zu betrauen.
(4) Die selbständige Bedienung und Wartung von Kraftmaschinen und Arbeitsmaschinen mit Kraftantrieb, die erfahrungsgemäß besondere Gefahren in sich bergen, darf nur hiefür geeigneten Personen nach ihrer Belehrung über die damit verbundenen Gefahren übertragen werden.
(5) An Betriebseinrichtungen und Betriebsgegenständen hervorstehende Nägel, Bandeisenteile, Drahtstücke und dergleichen, die Anlaß zu Verletzungen geben können, sind umzuschlagen oder zu entfernen.

Tierhaltung

§ 9

(1) Bösartige Tiere (Schläger, Beißer) müssen abgesondert (Zwischenwand) untergebracht werden; ihre Stände sind mit Warnungstafeln zu versehen. Beißern sind außerhalb des Stalles Maulkörbe anzulegen.
(2) Jeder über ein Jahr alte Stier muß mit einem kräftigen Nasenring versehen sein. Die Führung des Stieres hat unter Verwendung eines Halfters mit Kette oder Strick zu erfolgen; in den Nasenring ist eine Leitstange einzuhängen. Im Stall, beim Weidegang und im Gespann ist der Nasenring mit einem hiezu geeigneten Halfter hochzubinden. Im Stall ist der Stier an starken Halsketten oder Halsriemen mit doppelter Anhängevorrichtung anzubinden. Bösartige Stiere dürfen zum Ziehen nicht verwendet werden; außerhalb des Stalles sind ihnen Blenden anzulegen.
(3) Das Decken der Kühe hat unter Verwendung eines Sprungstandes zu erfolgen. Bei Ausführung von Decksprüngen und von Sprüngen zur künstlichen Samenabnahme in einem geschlossenen Raum müssen mindestens zwei Ausgänge vorhanden sein.
(4) Bei Arbeiten an Orten, wo Tiere untergebracht sind, die an übertragbaren Krankheiten, wie Tuberkulose, Bang'sche Krankheit, Rotlauf, Milzbrand, erkrankt oder einer solchen Krankheit verdächtig sind, oder bei der Pflege, Geburtshilfe, Melkung oder Schlachtung solcher Tiere finden die Vorschriften des § 11 sinngemäß Anwendung.

Waldarbeit und Baumpflege

§ 10

(1) Beim Fällen, Roden und Bringen ist eine zuverlässige, mit der Arbeit und den damit verbundenen Gefahren vertraute Person - es kann auch ein Mitarbeitender sein - mit der Aufsicht zu betrauen. Das Fällen von Bäumen darf nur zuverlässigen und körperlich hiefür geeigneten Personen übertragen werden.
(2) Die zum Fällen und Aufarbeiten, zum Roden und Bringen verwendeten Werkzeuge und Geräte müssen sich in einem einwandfreien Zustand befinden. Insbesondere müssen Äxte und sonstige Hiebwerkzeuge auf dem Stiel festsitzen und mit ihm gut verkeilt sein. Eiserne Keile dürfen nur mit Holzeinsatz und Sprengring verwendet werden. Beim Fällen mit der Motorsäge dürfen nur Keile aus Holz, Leichtmetall oder Kunststoff verwendet werden.
(3) Es ist vorzukehren, daß Arbeitspartien (Rotten, Passen) nicht im gegenseitigen Fallbereich arbeiten und auch nicht durch Umstände, die ihre Sicherheit beeinträchtigen können, wie Witterungsverhältnisse, Geländebeschaffenheit, Zustand des Holzes u. dgl., gefährdet sind. Die Abstände zwischen mehreren Arbeitsplätzen sind so groß zu wählen, daß eine gegenseitige Gefährdung der Dienstnehmer ausgeschlossen ist.
(4) Beim Rücken, Schleifen und Bringen des Holzes sind die jeweils erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
(5) Beim Fällen und Roden sind geeignete Schutzhelme, zum Besteigen von Bäumen Steigeisen und zum Arbeiten auf Bäumen auch Sicherheitsgürtel mit zwei Sicherheitsseilen zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für die Holzarbeit und für Arbeitsverrichtungen an Bäumen außerhalb des Waldes.

Arbeiten mit gefährlichen Stoffen

§ 11

(1) Bei Arbeiten mit giftigen, gifthältigen oder infektiösen Stoffen sind das Essen, Trinken und Rauchen zu verbieten. In Räumen, in denen Arbeiten mit solchen Stoffen vorgenommen oder in denen solche Stoffe gelagert werden, dürfen Getränke sowie Eß- und Rauchwaren nicht eingebracht werden. Auf diese Verbote ist durch deutlich sichtbare Anschläge hinzuweisen. Dienstnehmer, die Arbeiten unter Verwendung der genannten Stoffe ausführen, sind zu verhalten, sich vor dem Essen, Trinken oder Rauchen und nach Arbeitsschluß gründlich zu reinigen und nötigenfalls hiefür auch Desinfektionsmittel zu verwenden. Der Dienstgeber hat für die Bereitstellung der nötigen Waschmöglichkeit (Desinfektionsmittel), erforderlichenfalls unmittelbar bei der Arbeitsstelle, Sorge zu tragen.
(2) Feuer-, explosionsgefährliche, giftige oder stark ätzende Stoffe, die zur Durchführung von Arbeiten benötigt werden, sind unter Hinweis auf die mit ihrem Gebrauch verbundenen Gefahren auszugeben. Sie müssen in Gefäßen verwahrt werden, die so bezeichnet sind, daß dadurch die Dienstnehmer auf die Gefährlichkeit des Inhaltes aufmerksam gemacht werden und dürfen an den Arbeitsstellen nur in solchen Mengen vorhanden sein, die für den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind. Verschüttete Mengen sind sofort unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen unschädlich zu beseitigen.
(3) Jeder Arbeitsvorgang bei Behandlung, Verwendung oder Lagerung von giftigen, gifthältigen, ätzenden oder sonstigen gesundheitsschädlichen Stoffen ist in einer solchen Weise und mit solchen Sicherheitsvorkehrungen durchzuführen, daß die Dienstnehmer vor einer Beeinträchtigung durch diese Stoffe ausreichend geschützt sind. Insbesondere ist für die Einhaltung der in den jeweiligen Gebrauchsanweisungen enthaltenen Hinweise Sorge zu tragen.
(4) Zu Arbeiten mit den im Abs. 3 angeführten Mitteln dürfen Personen, die an Hauterkrankungen und Hautverletzungen, auch wenn diese durch Verbände geschützt sind, an Augenbindehauterkrankungen und Allergien leiden, sowie Schwangere nicht verwendet werden.

Arbeiten in und an Behältern, in Gruben, Gärkellern und Silos

§ 12

(1) In Behältern, Gruben und ähnliche Anlageteile darf erst eingestiegen werden, wenn die zuständige, fachkundige Aufsichtsperson dies ausdrücklich angeordnet hat. Vor dem Einsteigen in solche Anlageteile müssen die Einrichtungen für die Materialzufuhr dicht und zuverlässig abgeschlossen sein. In Behälter, die ein Rühr- oder Mischwerk enthalten, darf erst eingestiegen werden, wenn die Rühr- oder Mischanlage abgeschaltet und verriegelt oder verkeilt ist.
(2) Das Einsteigen in Behälter, Gruben, Silos, Kanäle, Schächte und ähnliche Anlageteile, in denen sich giftige, betäubende oder sonstige gesundheitsschädigende Staube, Dämpfe oder Gase ansammeln können, ist nur unter Anwendung entsprechender Sicherheitsmaßnahmen zulässig. Insbesondere ist der Einsteigende unter Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgürtels so anzuseilen, daß eine allenfalls erforderliche Bergung rasch erfolgen kann. Das Seil ist außerhalb des Behälters sicher zu befestigen und von einer außerhalb des Behälters befindlichen, mit den Arbeiten sowie mit den allenfalls zu ergreifenden Rettungsmaßnahmen vertrauten Aufsichtsperson zu halten, die den Eingestiegenen ständig zu beobachten oder, falls dies nicht möglich ist, mit diesem ständig in Verbindung zu stehen hat. Als weitere Sicherheitsmaßnahmen kommen nach Erfordernis Einblasen von Frischluft, insbesondere in die Nähe der Atmungsorgane, oder Verwendung von geeigneten Atemschutzgeräten in Betracht.
(3) Es ist Vorsorge zu treffen, daß Silos und Gärkeller während und unmittelbar nach dem Gärprozeß erst nach gründlicher Entlüftung und anschließender Lichtprobe oder einer anderen sicheren Probe auf genügend vorhandenen Luftsauerstoff betreten werden.
(4) Bevor nicht entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind, dürfen an Behältern, die leicht entzündliche Flüssigkeiten oder brennbare Gase enthalten oder enthalten haben, funkenbildende Arbeiten und Arbeiten mit offenen Flammen nicht vorgenommen werden.
(5) Das Streichen mit Silolacken und sonstigen Anstrichmitteln, die gesundheitsschädliche oder feuergefährliche Lösungsmittel enthalten, hat stets von unten nach oben fortschreitend unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu erfolgen. Dabei sind das Hantieren mit Feuer oder offenem Licht sowie das Rauchen zu verbieten.
(6) Bei Arbeiten im Inneren von Behältern, engen Gruben und ähnlichen Anlageteilen, dürfen Lampen oder Lötwerkzeuge mit flüssigen Brennstoffen, die im Falle des Verschüttens explosible Dampf-Luftgemische bilden können, nicht verwendet werden. Für die Beleuchtung von Behältern, Gruben und ähnlichen Anlageteilen, in denen das Vorhandensein brennbarer Gase nicht mit Sicherheit ausgeschlossen ist, dürfen nur hiefür geeignete, vorschriftsmäßige elektrische Lampen oder Sicherheitslampen benützt werden.
(7) Bei Verwendung elektrischer Energie in Behältern, Kanälen, Stollen, Gruben und ähnlichen Anlageteilen sind die diesbezüglichen Vorschriften für die Elektrotechnik einzuhalten.

Erdarbeiten

§ 13

(1) Bei Erdarbeiten, wie Herstellung von Gruben oder Gräben, ist insbesondere darauf zu achten, daß die Wände eine der Standfestigkeit des Bodens entsprechende Abböschung erhalten bzw. sachgemäß gepölzt werden. Gräben, die nicht in Felsen oder einem Boden, dessen örtliche Standfestigkeit an jene von Felsen herankommt, ausgeführt werden, müssen bei Tiefen von mehr als 1.25 m auf jeden Fall gepölzt werden. Bei Vorliegen von schlechten Bodenverhältnissen oder besonderen Einflüssen, wie Erschütterungen durch den Straßenverkehr oder ähnlichen Einwirkungen, ist auch schon bei geringeren Tiefen zu pölzen. Der Rand der Grube oder des Grabens darf in einer Breite von mindestens 0.50 m nicht belastet werden. Kann dieser Schutzstreifen nicht eingehalten werden, sind wirksame Schutzmaßnahmen gegen das Einstürzen des Gruben- oder Grabenrandes und gegen das Abrutschen des ausgehobenen Materials zu treffen. Das Untergraben ist unzulässig.
(2) Die Wände sowie die Pölzung sind jeweils vor Beginn der Arbeit und während derselben von Zeit zu Zeit auf ihre Festigkeit zu untersuchen und danach die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen; dies gilt insbesondere bei und nach Regen oder Tauwetter.

Arbeiten zur Stein-, Lehm-, Sand- und Schottergewinnung

§ 14

(1) Arbeiten zur Stein-, Lehm-, Sand- und Schottergewinnung dürfen nur unter fachkundiger Anleitung vorgenommen werden.
(2) Bevor mit der Gewinnung des Materials begonnen wird, ist jeweils der Abraum (Erdreich, Bäume, Strauch- und Wurzelwerk, loses Gestein) zu entfernen. Zwischen dem Fuß des Abraumes und der Vorderkante des bloßgelegten Materials muß ein entsprechender Schutzstreifen (Sicherheitsbank) freigemacht und freigehalten werden. Seine Breite ist nach der Mächtigkeit und Standfestigkeit des Abraummaterials und der Höhe der Abbauwand zu bemessen, muß aber bei einer Abbauwandhöhe von mehr als 1.5 m selbst unter sonst günstigen Verhältnissen mindestens 1 m betragen.
(3) Das Untergraben, Unterhacken, Unterhöhlen und das Überhängenlassen der Wände ist verboten. Der Abbau ist unter Berücksichtigung der Art und Schichtung des Materials sowie der Böschung so vorzunehmen, daß gefahrenbringende Bodenbewegungen und Rutschungen vermieden werden. Der Abbau darf nur von oben nach unten erfolgen.
(4) Der Abbau in Steinbrüchen ist entweder in Abstufungen von nicht mehr als 12 m Höhe oder mit einer Böschung durchzuführen, die nicht steiler als durchschnittlich 60 Grad sein darf.
(5) Abbauwände in Lehm-, Sand- und Schottergruben von mehr als 1.25 m Höhe müssen mit einer ihrer Standfestigkeit entsprechenden Böschung abgetragen werden, die nicht steiler als 60 Grad sein darf. Ist trotz Abböschung mit dem Nachrutschen von Massen zu rechnen, so muß in Stufen abgetragen werden. Dies gilt besonders, wenn wasserführende Schichten oder Schichten von geringer Standfestigkeit vorhanden sind. Die Stufen sind abzuböschen, dürfen nicht höher als 3 m und müssen mindestens 1.50 m breit sein.
(6) Täglich vor Beginn des Abbaues, bei und nach Frost und Regengüssen sowie nach jeder Sprengung sind die Abbauwände an und über den Arbeitsstellen, insbesondere die Ränder, sorgfältig auf das Vorhandensein loser Massen zu prüfen. Lose Massen sind sofort zu beseitigen.
(7) Beträgt die Wandhöhe mehr als 3 m, so sind zum Beseitigen absturzdrohender Massen Stangen (Stecher) von ausreichender Länge bereitzuhalten und zu benutzen. Die Arbeit ist von oben auszuführen. Bietet die Arbeitsstelle keinen ausreichend großen absturzsicheren Stand, so muß der Arbeiter angeseilt sein.
(8) Für die am Fuß von Abraum-, Bruch- und Grubenwänden Beschäftigten sind Fluchtwege gegen herabkommende Massen dauernd freizuhalten. Hütten, Schuppen u. dgl. dürfen nur in sicherer Entfernung von absturzgefährlichen Wänden aufgestellt werden.
(9) Stellen von Steinbrüchen, Lehm-, Sand- und Schottergruben, an denen Personen abstürzen können, bzw. deren Betreten die Gefahr in sich birgt, daß Materialmassen zum Absturz gebracht werden, sind zum Schutz der Dienstnehmer einzufrieden oder in sonst geeigneter Weise zu sichern.
(10) Die Gewinnung von Sand aus brunnenartigen Schächten von mehr als 1 m Tiefe ist verboten.
(11) In Steinbrüchen sind im Fallbereich der Wände geeignete Schutzhelme zu tragen. Bei der Steinbearbeitung (Zerschlagen von Steinen usw.) müssen die Arbeiter geeignete Gesichtsmasken oder Schutzbrillen und an der den Stein haltenden Hand Schutzleder tragen.

Sprengarbeiten

§ 15

(1) Zu Sprengarbeiten für Kulturverbesserungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dürfen nur Personen herangezogen werden, die eine entsprechende Ausbildung und Befugnis zur Vornahme von Sprengarbeiten nachweisen können.
(2) Auf die Durchführung von Sprengarbeiten und die Handhabung mit Sprengmitteln finden die Bestimmungen der Verordnung vom 7. Jänner 1954, BGBl. Nr. 77, über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Sprengarbeiten sinngemäß Anwendung.

§ 16 [7]

Errichtung von Stapeln und sonstigen Lagern

§ 17 [8]

§ 18 [9]

Abschnitt 5

§ 19 [10]

Schutz der Atmungsorgane

§ 20

Dienstnehmer, deren Atmungsorgane einer gesundheitsschädlichen Einwirkung von Stauben, Dämpfen oder Gasen ausgesetzt sind, müssen mit geeigneten Atemschutzgeräten ausgerüstet sein. Diese Atemschutzgeräte sind unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Erfordernisse auszuwählen.

Arbeits- und Schutzkleidung

§ 21

(1) Dienstnehmern, die mit heißen, sehr kalten, ätzenden, giftigen, infektiösen, sprühenden oder splitternden Stoffen hantieren oder mit scharfkantigen oder spitzen Gegenständen sowie mit solchen Gütern umgehen, die leicht Verletzungen verursachen können, sind geeignete Schutzmittel oder Schutzbehelfe, wie Schutzanzüge, Schürzen, Schutzfelle oder Nackenleder und, soweit es die vorzunehmenden Arbeiten gestatten, feste Handleder, Handschuhe oder Pulsschützer zur Verfügung zu stellen.
(2) Für die Waldarbeit sowie für sonstige Arbeiten, bei welchen die Dienstnehmer durch herabfallende Gegenstände gefährdet sind, sind geeignete Schutzhelme zur Verfügung zu stellen.
(3) Für Arbeiten, die unter einer größeren betriebsbedingten Nässe-, Hitze- oder Kälteeinwirkung oder unter dem Einfluß gesundheitsschädlicher Strahlung ausgeführt werden, ist den damit Beschäftigten die jeweils erforderliche geeignete Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
(4) Für Arbeiten, die infolge ihrer besonderen Art nicht unterbrochen werden können und daher auch bei Regen im Freien ausgeführt werden müssen, ist den damit beschäftigten Dienstnehmern die erforderliche Regenschutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
(5) Für Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen sowie in Brunnen, Behältern, Schächten, Senk- und Jauchengruben, sind entsprechende Sicherheitsgürtel und Seile beizustellen. Sicherheitsgürtel müssen den diesbezüglichen Normen des Österreichischen Normenausschusses entsprechen.

§§ 22 bis 54 [11]

ARTIKEL III [12]

§ 55 [13]

ARTIKEL IV

Abschnitt 14

Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 56 [14]

Übergangsbestimmung

§ 57

Soweit durch die Bestimmungen dieser Verordnung Änderungen an bereits vorhandenen Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln erforderlich sind, müssen diese binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt werden, sofern nicht im Einzelfall zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer durch behördliche Verfügung gemäß § 87 der Wiener Landarbeitsordnung eine kürzere Frist vorgeschrieben wird.

Wirksamkeitsbeginn

§ 58

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die §§ 3 Abs. 1 bis 11 sowie Abs. 13, 7, 17, 22, Abs. 2 und 3 sowie 23 bis 27 der Land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/1970, außer Kraft.


[1] entfällt; LGBl. für Wien Nr. 16/2005 vom 1.4.2005
[2]entfällt; LGBl. für Wien Nr. 27/2003 vom 3.7.2003 und Nr. 16/2005 vom 1.4.2005
[3]entfällt; LGBl. für Wien Nr. 16/2005 vom 1.4.2005
[4]entfällt; LGBl. für Wien Nr. 16/2005 vom 1.4.2005
[5] entfällt; LGBl für Wien Nr. 51/2006 vom 19.10.2006
[6] entfällt; LGBl. für Wien Nr. 27/2003 vom 3.7.2003
[7]entfällt; LGBl. für Wien Nr. 16/2005 vom 1.4.2005
[8] entfällt; LGBl. für Wien Nr. 27/2003 vom 3.7.2003
[9]entfällt; LGBl. für Wien Nr. 16/2005 vom 1.4.2005
[10] entfällt; LGBl. Nr. 39/2006 vom 30.6.2006
[11] entfällt; LGBl. Nr. 27/2003 vom 3.7.2003 und LGBl Nr. 16/2005 vom 1.4.2005
[12] entfällt; LGBl. Nr. 16/2005 vom 1.4.2005
[13] entfällt; LGBl. Nr. 16/2005 vom 1.4.2005
[14] entfällt; LGBl. Nr. 17/2000 vom 15.3.2000
Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular