ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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12.12.1978
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LGBl
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20.02.2001
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LGBl
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Der Wiener Landtag hat beschlossen:
I. ABSCHNITT
Waldteilung
§ 1. Das Ausmaß der bei der Teilung eines Waldgrundstückes entstehenden Teilstücke hat mindestens 2 ha bei einer Mindestbreite von 50 m zu betragen.
§ 2. Die Behörde hat eine Ausnahme von den Bestimmungen des § 1 zu bewilligen, wenn
a) für ein abzuteilendes Stück bereits eine Rodungsbewilligung
(§ 17 Forstgesetz 1975) erteilt wurde,
b) ohne Abteilung Anlagen der militärischen Landesverteidigung nicht
errichtet werden können.
II. ABSCHNITT
Windschutzanlagen
§ 3. (1) Die Errichtung von Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3 Forstgesetz 1975) bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung).
(2) Anträgen auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung ist ein Projekt anzuschließen, welches neben einer zeichnerischen Darstellung, die die Lage und den Umfang der Windschutzanlagen und des Windschutzgebietes beziehungsweise der zu schützenden Anlagen und Objekte genau bezeichnet und die entweder im Maßstab der Katastralmappe oder im Maßstab 1 : 2000 oder in einem Folgemaßstab anzulegen ist, sowie erläuternden Bemerkungen, jeweils in dreifacher Ausfertigung, folgende Angaben zu enthalten hat:
a) ein Verzeichnis jener Grundstücke und Anlagen sowie deren
Eigentümer, auf welche sich die Schutzwirkungen der Windschutzanlage
beziehen sollen (Windschutzgebiet);
b) ein Verzeichnis jener Grundstücke und deren Eigentümer, auf
denen die Windschutzanlage errichtet werden soll, unter Angabe der in Anspruch
genommenen Flächen;
c) eine Beschreibung des für die Windschutzanlage vogesehenen
Bewuchses;
d) die Darstellung der durch die Errichtung der Anlage zu erwartenden
Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile.
(3) Ist der Antragsteller nicht Eigentümer jener Grundstücke, auf denen Windschutzanlagen errichtet werden sollen, ist die Zustimmung der Grundeigentümer vorzulegen.
(4) Die Erstellung eines Projektes gemäß Abs. 2 darf nur von Forstwirten und Förstern im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Dienstbereiches, Zivilingenieuren und Ingenieurkonsulenten für Forst- und Holzwirtschaft sowie von der Wiener Landwirtschaftskammer vorgenommen werden.
(5) Beabsichtigen zwei oder mehrere Grundeigentümer eine zusammenhängende Windschutzanlage zu errichten, so haben sie einen einheitlichen Antrag auf Errichtungsbewilligung einzubringen.
§ 4. (1) Bewilligungen gemäß § 3 Abs. 1 sind, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu erteilen, wenn die Windschutzanlage so geplant ist, daß
(3) Ist der Antragsteller nicht Eigentümer jener Grundstücke, auf denen Windschutzanlagen errichtet werden sollen, ist die Zustimmung der Grundeigentümer vorzulegen.
(4) Die Erstellung eines Projektes gemäß Abs. 2 darf nur von Forstwirten und Förstern im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Dienstbereiches, Zivilingenieuren und Ingenieurkonsulenten für Forst- und Holzwirtschaft sowie von der Wiener Landwirtschaftskammer vorgenommen werden.
(5) Beabsichtigen zwei oder mehrere Grundeigentümer eine zusammenhängende Windschutzanlage zu errichten, so haben sie einen einheitlichen Antrag auf Errichtungsbewilligung einzubringen.
§ 4. (1) Bewilligungen gemäß § 3 Abs. 1 sind, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu erteilen, wenn die Windschutzanlage so geplant ist, daß
a) für das ausgewiesene Windschutzgebiet ein ausreichender Windschutz
erreicht werden kann,
b) Grundflächen lediglich im unbedingt notwendigen Ausmaß in
Anspruch genommen werden,
c) Störungen des örtlichen Landschaftsbildes sowie
Beeinträchtigungen von Interessen des Naturschutzes nicht zu erwarten
sind,
d) sie nicht im Widerspruch mit dem bestehenden Flächenwidmungs- und
Bebauungsplan steht,
e) benachbarte, außerhalb des Windschutzgebietes (§ 3
Abs. 2 lit. a) gelegene Grundstücke oder Anlagen, wie
Verkehrsflächen, Versorgungsleitungen sowie Ent- oder
Bewässerungsanlagen, nicht nachteilig beeinflußt werden,
f) die Wirksamkeit von Anlagen der militärischen Landesverteidigung
nicht vermindert oder aufgehoben wird.
(2) Anläßlich der Erteilung der Errichtungsbewilligung ist eine angemessene Frist für die Fertigstellung der Anlage kalendermäßig zu bestimmen.
(3) Die Behörde kann Fristen gemäß Abs. 2 aus triftigen Gründen verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird.
(4) Errichtungsbewilligungen erlöschen, wenn die Windschutzanlage nicht binnen der im Bewilligungsbescheid bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist fertiggestellt wird. In diesem Fall findet § 9 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(5) Das Erlöschen einer Errichtungsbewilligung hat die Behörde festzustellen.
§ 5. (1) Stellt die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens fest, daß zur Erreichung eines ausreichenden Windschutzes die Erweiterung der projektierten Anlage auf Grundstücke zweckmäßig wäre, welche nicht im Eigentum des Bewilligungswerbers stehen, hat sie die Eigentümer solcher Grundstücke von der Einleitung des Verfahrens betreffend die Errichtung einer Windschutzanlage mit dem Beifügen zu verständigen, daß eine Ausdehnung auf deren Grundstücke zweckmäßig wäre.
(2) Geben Liegenschaftseigentümer auf Grund einer Mitteilung gemäß Abs. 1 binnen vier Wochen ab Kenntnis der Behörde bekannt, daß sie eine gemeinsame Windschutzanlage errichten wollen, so ist das Verfahren auf einen Zeitraum von acht Wochen auszusetzen, um ihnen die Möglichkeit zur Einbringung eines einheitlichen Projektes zu geben.
(3) Wird innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist kein gemeinsames Projekt eingereicht, ist das Verfahren über den ursprünglichen Antrag fortzusetzen.
§ 6. (1) Erfordert eine fachlich einwandfreie und wirtschaftliche Ausführung von Windschutzanlagen die Errichtung von Anlagen oder Anlagenteilen auf fremdem Grund und wurde ein gütliches Übereinkommen über die Grundinanspruchnahme nicht erzielt, kann die Behörde auf Antrag des Bewilligungswerbers gegen Entschädigung die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschränken oder aufheben, soferne die Errichtung der Windschutzanlage im Vergleich zu den Nachteilen der Zwangsrechte überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt.
(2) Wäre der verbleibende Rest eines gemäß Abs. 1 belasteten Grundstückes nicht mehr zweckmäßig nutzbar, ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
(3) Bei der Ermittlung der Entschädigung infolge Belastung oder Einlösung sind die Vorschriften des §§ 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden.
(4) Über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Behörde im Bewilligungsbescheid, wobei sowohl Sach- als auch Geldleistungen festgesetzt werden können. Vor der Entscheidung ist wenigstens ein Sachverständiger zu hören.
(5) Erstreckt sich die Wirkung der Windschutzanlage auch auf Liegenschaften eines gemäß Abs. 1 zu Entschädigenden, kann die Behörde die Entschädigungssumme (Abs. 4) je nach dem Grad des ihm erwachsenden Nutzens herabsetzen oder aber aussprechen, daß eine Entschädigung nicht gebührt.
§ 7. Die Pflege, Nutzung und Erhaltung von Windschutzanlagen, auch wenn diese auf fremdem Grund errichtet wurde, obliegt demjenigen, der die Bewilligung zur Errichtung dieser Anlage erwirkt hat, sowie dessen Rechtsnachfolgern.
§ 8. Windschutzanlagen dürfen nur in Form von Einzelstammentnahmen genutzt werden. Um die rechtzeitige Auszeige der Fällungen sicherzustellen, sind diese spätestens zwei Wochen vor ihrem geplanen Beginn bei der Behörde anzumelden.
§ 9. (1) Die Erteilung einer Rodungsbewilligung (§ 17 Forstgesetz 1975) schließt die Auflassung als Windschutzanlage mit ein.
(2) Mit der Auflassung einer Windschutzanlage erlöschen alle nach § 6 Abs. 1 eingeräumten oder aus Anlaß der Errichtung der Anlage durch Übereinkommen bestellten Dienstbarkeiten oder Beschränkungen. Ist eine Einlösung gemäß § 6 Abs. 2 erfolgt oder hat eine gütliche, anläßlich der Errichtung der Windschutzanlage getroffene Vereinbarung die Übertragung eines Grundstückes bewirkt, kann der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger innerhalb eines Jahres nach behördlicher Verständigung von der Auflassung der Windschutzanlage bei der Behörde den Antrag stellen, zu seinen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung (§ 6 Abs. 3 und 4) auszusprechen.
(2) Anläßlich der Erteilung der Errichtungsbewilligung ist eine angemessene Frist für die Fertigstellung der Anlage kalendermäßig zu bestimmen.
(3) Die Behörde kann Fristen gemäß Abs. 2 aus triftigen Gründen verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird.
(4) Errichtungsbewilligungen erlöschen, wenn die Windschutzanlage nicht binnen der im Bewilligungsbescheid bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist fertiggestellt wird. In diesem Fall findet § 9 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(5) Das Erlöschen einer Errichtungsbewilligung hat die Behörde festzustellen.
§ 5. (1) Stellt die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens fest, daß zur Erreichung eines ausreichenden Windschutzes die Erweiterung der projektierten Anlage auf Grundstücke zweckmäßig wäre, welche nicht im Eigentum des Bewilligungswerbers stehen, hat sie die Eigentümer solcher Grundstücke von der Einleitung des Verfahrens betreffend die Errichtung einer Windschutzanlage mit dem Beifügen zu verständigen, daß eine Ausdehnung auf deren Grundstücke zweckmäßig wäre.
(2) Geben Liegenschaftseigentümer auf Grund einer Mitteilung gemäß Abs. 1 binnen vier Wochen ab Kenntnis der Behörde bekannt, daß sie eine gemeinsame Windschutzanlage errichten wollen, so ist das Verfahren auf einen Zeitraum von acht Wochen auszusetzen, um ihnen die Möglichkeit zur Einbringung eines einheitlichen Projektes zu geben.
(3) Wird innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist kein gemeinsames Projekt eingereicht, ist das Verfahren über den ursprünglichen Antrag fortzusetzen.
§ 6. (1) Erfordert eine fachlich einwandfreie und wirtschaftliche Ausführung von Windschutzanlagen die Errichtung von Anlagen oder Anlagenteilen auf fremdem Grund und wurde ein gütliches Übereinkommen über die Grundinanspruchnahme nicht erzielt, kann die Behörde auf Antrag des Bewilligungswerbers gegen Entschädigung die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschränken oder aufheben, soferne die Errichtung der Windschutzanlage im Vergleich zu den Nachteilen der Zwangsrechte überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt.
(2) Wäre der verbleibende Rest eines gemäß Abs. 1 belasteten Grundstückes nicht mehr zweckmäßig nutzbar, ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
(3) Bei der Ermittlung der Entschädigung infolge Belastung oder Einlösung sind die Vorschriften des §§ 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden.
(4) Über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Behörde im Bewilligungsbescheid, wobei sowohl Sach- als auch Geldleistungen festgesetzt werden können. Vor der Entscheidung ist wenigstens ein Sachverständiger zu hören.
(5) Erstreckt sich die Wirkung der Windschutzanlage auch auf Liegenschaften eines gemäß Abs. 1 zu Entschädigenden, kann die Behörde die Entschädigungssumme (Abs. 4) je nach dem Grad des ihm erwachsenden Nutzens herabsetzen oder aber aussprechen, daß eine Entschädigung nicht gebührt.
§ 7. Die Pflege, Nutzung und Erhaltung von Windschutzanlagen, auch wenn diese auf fremdem Grund errichtet wurde, obliegt demjenigen, der die Bewilligung zur Errichtung dieser Anlage erwirkt hat, sowie dessen Rechtsnachfolgern.
§ 8. Windschutzanlagen dürfen nur in Form von Einzelstammentnahmen genutzt werden. Um die rechtzeitige Auszeige der Fällungen sicherzustellen, sind diese spätestens zwei Wochen vor ihrem geplanen Beginn bei der Behörde anzumelden.
§ 9. (1) Die Erteilung einer Rodungsbewilligung (§ 17 Forstgesetz 1975) schließt die Auflassung als Windschutzanlage mit ein.
(2) Mit der Auflassung einer Windschutzanlage erlöschen alle nach § 6 Abs. 1 eingeräumten oder aus Anlaß der Errichtung der Anlage durch Übereinkommen bestellten Dienstbarkeiten oder Beschränkungen. Ist eine Einlösung gemäß § 6 Abs. 2 erfolgt oder hat eine gütliche, anläßlich der Errichtung der Windschutzanlage getroffene Vereinbarung die Übertragung eines Grundstückes bewirkt, kann der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger innerhalb eines Jahres nach behördlicher Verständigung von der Auflassung der Windschutzanlage bei der Behörde den Antrag stellen, zu seinen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung (§ 6 Abs. 3 und 4) auszusprechen.
III. ABSCHNITT
Räumung von Wildbächen
§ 10. (1) Durch die Lagerung von Holz oder anderen Gegenständen darf der Hochwasserabfluß eines Wildbaches nicht behindert werden.
(2) Bei Fällungen in unmittelbarer Nähe von Wildbächen hat der für die Durchführung der Arbeiten Verantwortliche vorzusorgen, daß durch das Abrutschen von Holz oder Schlagabfällen der Hochwasserabfluß des Wildbaches nicht behindert wird.
IV. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
§ 11. (1) Wer
a) eine Windschutzanlage ohne Bewilligung (§ 3 Abs. 1)
errichtet,
b) Windschutzanlagen entgegen der Bestimmung des § 8
nutzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 4 200 Euro bestraft.
(2) Wer
begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 4 200 Euro bestraft.
(2) Wer
a) Projekte für Windschutzanlagen erstellt, ohne hiezu
gemäß § 3 Abs. 4 befugt zu sein,
b) in Bewilligungen gemäß § 3 Abs. 1 erteilte
Auflagen (§ 4) nicht einhält,
c) durch die Lagerung von Holz oder anderen Gegenständen den
Hochwasserabfluß eines Wildbaches behindert,
d) als für die Durchführung von Arbeiten gemäß
§ 10 Abs. 2 Verantwortlicher nicht vorsorgt, daß durch das
Abrutschen von Holz oder Schlagabfällen der Hochwasserabfluß eines
Wildbaches nicht behindert wird,
begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 2 100 Euro bestraft.
begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 2 100 Euro bestraft.
V. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 12. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 13. Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1979 in Kraft.
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