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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der täglichen Ausschankzeit in Buschenschankbetrieben


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
20.01.1976
LGBl


Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Wiener Buschenschankgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 4/1976, wird verordnet:

§ 1. (1) In Buschenschankbetrieben beginnt die tägliche Ausschankzeit um 8 Uhr und endet um 24 Uhr.
(2) Am 24. Dezember endet die tägliche Ausschankzeit bereits um 14 Uhr.
(3) Am 1. Jänner darf der Buschenschank ohne zeitliche Beschränkung ausgeübt werden.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Feber 1976 in Kraft.

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