ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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24.10.1969
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LGBl
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1969/38
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05.07.1974
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LGBl
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20.02.2001
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LGBl
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Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Feldgut und Feldfrevel
§ 1
(1) Unter Feldgut werden alle Gegenstände verstanden, die mit dem Betrieb der Landwirtschaft im weitesten Sinne im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, sofern sie sich auf freiem Felde befinden.
(2) Insbesondere sind Feldgut im Sinne dieses Gesetzes die Grundstücke selbst, wie Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten, Weingärten und Feldwege; des weiteren Obstbäume, Alleen und Pflanzungen aller Art; Schuppen, Preßhäuser, Heustadel, Bienenhäuser und Bienenstöcke; Zäune, Hecken, Fischteiche und Fischbehälter sowie die darin befindlichen Fische; alle noch nicht eingebrachten Früchte, Saaten, Heu-, Stroh- und Fruchtschober; die auf dem Feld zurückgelassenen landwirtschaftlichen Fahrzeuge, Geräte und Werkzeuge; das Zug- und Weidevieh sowie der Dünger und Pflanzenschutzmittel.
§ 2
Nachstehende Handlungen und Unterlassungen werden, sofern sie von unbefugten Personen an Feldgut vorgenommen werden, als Feldfrevel erklärt:
a) das Gehen, Lagern, Reiten, Fahren und Abstellen von Fahrzeugen in
Gärten und Weingärten, auf bebauten oder zum Anbau vorbereiteten
Äckern und auf Wiesen zur Zeit des Graswuchses;
b) das Anlegen und Eröffnen von Fußpfaden oder
Feldwegen;
c) das Abschneiden oder Abreißen von Pflanzen und Früchten auf
bebauten Äckern, das Abschneiden oder Ausreißen von Gras an Wegen
oder Feldrainen, sowie das Aufsammeln von abgefallenen reifen oder unreifen
Früchten auf fremden Grundstücken;
d) das Beschädigen von Bäumen, Sträuchern und
Weinstöcken durch Abbrechen, Abreißen oder Abschneiden von
Stämmen, Ästen, Zweigen, Reben oder Blüten; durch Ausreißen
und Ausgraben, Anhacken, Annageln, Besteigen mit Steigeisen; durch Entrinden,
Ringeln oder Roden der Stöcke;
e) das Beseitigen oder Beschädigen von Einfriedungen,
landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Geräten und Werkzeugen, von
Bienenhäusern und Bienenstöcken, von Vorkehrungen zum Hochziehen oder
Trocknen von Pflanzen sowie das mutwillige Öffnen von Sperrvorrichtungen an
Einfriedungen;
f) das Einackern, Umgraben oder sonstige Beschädigen von Feldwegen und
Fußpfaden;
g) das Ablagern oder Werfen von Steinen oder Unkraut auf fremde
Grundstücke oder auf Wege;
h) die Entnahme von Erde, Sand, Schotter und Steinen;
i) das Umwerfen oder Auseinanderstreuen fremder Erd- oder
Düngerhaufen, Feldmieten, Frucht- oder Streuhaufen, Heu-, Stroh- und
Fruchtschober;
k) das Feuermachen auf fremden Grundstücken;
l) das Weidenlassen von Vieh auf fremden Grundstücken, sei es auch nur
infolge unzureichender Beaufsichtigung des Viehbestandes oder mangelhafter
Umzäunung der Weidefläche;
m) das Ablagern von Gerümpel, Scherben, Schutt, Abfällen aller
Art und von Fahrzeugwracks oder Wrackteilen auf Äckern, Wiesen, Weiden,
Gärten, Weingärten und Feldwegen.
§ 3
(1) Das Betreten und Befahren von Wegen im Bereiche von Weingärten kann auf Antrag der Eigentümer oder Pächter der Wege durch Verordnung der Gemeinde für die Zeit vom 1. September bis 30. November verboten werden, soweit dies zum Schutz der Weingärten erforderlich ist. Die Verordnung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Diese Wege sind von den Eigentümern oder Pächtern durch Aufstellen von Verbotstafeln in deutlich erkennbarer Weise als verbotene Wege zu bezeichnen.
(2) Das Betreten derartiger Wege ist nur Organen der Behörden in Ausübung ihres Dienstes und mit Zustimmung der Grundeigentümer oder Pächter auch anderen Personen gestattet.
§ 4
Personen, die zur Beaufsichtigung strafunmündiger Personen (§ 4 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG. 1950) berechtigt sind, haben dafür zu sorgen, daß diese ihrer Aufsicht unterstehenden Personen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten.
Strafbestimmungen
§ 5
§ 5
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, wer
a) einen Feldfrevel gemäß § 2 lit. a bis c
setzt,
b) einen sonstigen Feldfrevel setzt, oder unbefugt entgegen den
Bestimmungen des § 3 einen durch Verbotstafeln gekennzeichneten Weg
betritt oder befährt, oder
c) grob fahrlässig der ihm gemäß § 4 obliegenden
Aufsichtspflicht nicht nachkommt, so daß eine strafunmündige Person
eine der in lit. b angeführten Handlungen setzt.
(2) Übertretungen des Abs. 1 lit. a sind mit Geldstrafen von 14 Euro bis zu 350 Euro, oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen, Übertretungen des Abs. 1 lit. b und c mit Geldstrafen von 35 Euro bis 700 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu fünf Wochen zu bestrafen. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände kann auf Arrest bis zu fünf Wochen erkannt werden.
(3) Der Versuch eines Feldfrevels gemäß § 2 lit. d bis m ist strafbar.
(4) Der Verfall der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht oder des Erlöses daraus, sowie der Werkzeuge, die zur Begehung einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung verwendet wurden, kann ausgesprochen werden.
(5) Die Behörde hat im Straferkenntnis, womit jemand einer nach diesem Gesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG. 1950).
(2) Übertretungen des Abs. 1 lit. a sind mit Geldstrafen von 14 Euro bis zu 350 Euro, oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen, Übertretungen des Abs. 1 lit. b und c mit Geldstrafen von 35 Euro bis 700 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu fünf Wochen zu bestrafen. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände kann auf Arrest bis zu fünf Wochen erkannt werden.
(3) Der Versuch eines Feldfrevels gemäß § 2 lit. d bis m ist strafbar.
(4) Der Verfall der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht oder des Erlöses daraus, sowie der Werkzeuge, die zur Begehung einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung verwendet wurden, kann ausgesprochen werden.
(5) Die Behörde hat im Straferkenntnis, womit jemand einer nach diesem Gesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG. 1950).
Aufhebung von
Vorschriften
§ 6
§ 6
Mit dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes tritt die Verordnung der Ministerien des Inneren und der Justiz vom 30. Jänner 1860, RGBl. Nr. 28, betreffend die Bestellung eines beeideten Feldschutzpersonals und das Verfahren über Feldfrevel, für den Bereich des Landes Wien außer Kraft.
Wirkungsbereich
§ 7
§ 7
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der
Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen
Wirkungsbereiches.
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