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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 19. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Döbling)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
20.02.1990
LGBl


Auf Grund des § 11 Abs. 1 bis 3 des Wiener Naturschutzgesetzes 1984, LGBl. für Wien Nr. 6/1985, wird verordnet:

§ 1. (1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan mit einer ununterbrochenen schwarzen Linie umgrenzten und durch Grünfärbung ausgewiesenen Teile des 19. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. ./.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet Döbling besteht entsprechend der unterschiedlichen Grünfärbung und Schraffierung in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan aus den Teilen
A (Wienerwald - Wald- und Wiesenbereiche des Kahlengebirges und des Neubergrückens) und
B (Wienerwaldrandzone - Weinbaugebiete Kahlenbergerdorf, Nußdorf/ Heiligenstadt, Grinzing, Grinzing/Hungerberg, Sievering/Hackenberg und Neustift/Salmannsdorf).

§ 2. Die Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen ist derart durchzuführen, daß keine wesentlichen Änderungen des Landschaftsbildes und keine schädigenden Auswirkungen auf den Landschaftshaushalt entstehen. Insbesondere sind die charakteristischen Waldgesellschaften, wie der Flaumeichen- und Lindenbestand des Leopoldsberges sowie der Gipfeleschenbestand des Hermannskogels nicht durch forstliche Maßnahmen zu beeinträchtigen. Die Kulturgattungen "Mähwiese" und "Weinbau" sind beizubehalten. Die geschlossene Sukzessionsfläche in der Wildgrube (Wienerwaldrandzone) ist zu erhalten und durch landschaftspflegerische Maßnahmen zu sichern.

§ 3. Die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 19. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 11 Abs. 3 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes 1984 Landschaftsschutzgebiete sind und die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan nicht gemäß § 1 Abs. 1 als solche ausgewiesen sind, wird widerrufen.

HINWEIS:
Der einen Bestandteil der Verordnung bildende Plan kann aus technischen Gründen nicht in lesbarer Größe reproduziert werden. Diesbezüglich wird auf die Anlage zum Landesgesetzblatt verwiesen.

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