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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 18. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Währing)
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 18. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Währing)
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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09.02.2007
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LGBl
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Auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der geltenden Fassung wird verordnet:
Ziele
§ 1. (1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung
bildenden Plan (in der Folge „Plan“) mit einer ununterbrochenen
roten Linie umgrenzten und durch unterschiedliche Grünfärbung
ausgewiesenen Teile des 18. Wiener Gemeindebezirkes werden zum
Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Ziel der Unterschutzstellung ist der Schutz und die Pflege der Landschaftsgestalt und der historisch bedeutsamen Kulturlandschaft, die Wahrung der naturnahen Erholung und der Schutz des Landschaftshaushaltes.
(2) Ziel der Unterschutzstellung ist der Schutz und die Pflege der Landschaftsgestalt und der historisch bedeutsamen Kulturlandschaft, die Wahrung der naturnahen Erholung und der Schutz des Landschaftshaushaltes.
Zonen
§ 2. Das Landschaftsschutzgebiet Währing besteht
entsprechend der unterschiedlichen Grünfärbung im Plan aus den
Teilen:
1. A. Wienerwald – bestehend aus den Wald- und Wiesenbereichen des
Michaelerberges, der Tagesheimstätte „Sonnenland“, des
Pötzleinsdorfer Schlossparks und des Schafberges,
2. B. Wienerwaldrandzone – bestehend aus den Bereichen der
Kleingartenanlage „Siedlung Vogelsang“, des Kleingartenvereins
„Pötzleinsdorf“, der Siedlung „Schafberg“ samt der
westlich angrenzenden Wiesenfläche, des Klostergartens südlich der
Josef Redl Gasse, des Kleingartenvereines „Kleingartenpark
Brunnenstube“, dem Schafbergbad samt dem östlich angrenzenden Bereich
beim Tichyweg und dem Dürwaringgraben und
3. C. Parkanlagen – bestehend aus den Parkanlagen des
Geymüllerschlosses, des Türkenschanzparks, des Joseph Kainz Platzes
und des Naturdenkmales „Sternwartepark“.
Ziele im Wienerwald
§ 3. Im Teil A – Wienerwald sind vom
Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten insbesondere folgende
Ziele zu beachten:
1. die Förderung der natürlichen Eigenart der charakteristischen
Waldgesellschaften des mäßig frischen Traubeneichenwaldes auf
vergleyten Flyschböden, des frischen Buchenwaldes auf Pseudogley und des
Traubeneichen-Hainbuchenwaldes,
2. die Förderung der Naturverjüngung,
3. die Erhaltung von Altholz und von Hohlbäumen,
4. die Erhaltung und Entwicklung eines abgestuften
Waldrandes,
5. die Erhaltung und Pflege extensiv genutzter Wiesen- und
Saumgesellschaften im Bereich der Kinderheimstätte
„Sonnenland“.
Ziele in der Wienerwaldrandzone
§ 4. Im Teil B – Wienerwaldrandzone sind vom
Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten insbesondere folgende
Ziele zu beachten:
1. die Erhaltung von Altholz und von Hohlbäumen,
2. die Erhaltung und Pflege extensiv genutzter Wiesen- und
Saumgesellschaften in den Bereichen der westlich an die Siedlung
„Schafberg“ angrenzenden Wiese und der östlich an das
„Schafbergbad“ angrenzenden Wiese,
3. die Erhaltung der Durchgängigkeit des Lebensraumes für
Tierarten in den Bereichen der Kleingartenanlage „Siedlung
Vogelsang“, des Kleingartenvereins „Pötzleinsdorf“, der
Siedlung „Schafberg“, des Kleingartenvereines „Kleingartenpark
Brunnenstube“ und des Bereiches der Wienerwaldrandzone nördlich der
Dr. Heinrich Maier Straße,
4. die Erhaltung naturnaher Gehölze und die Anlage standortgerechter
Hecken in den Bereichen der Kleingartenanlage „Siedlung Vogelsang“,
des Kleingartenvereins „Pötzleinsdorf“ und der
Kleingartenanlage – Siedlung „Schafberg“, des
Kleingartenvereines „Kleingartenpark Brunnenstube“ und des Bereiches
des Dürwaringgrabens.
Ziele in Parkanlagen
§ 5. Im Teil C – Parkanlagen sind vom
Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten insbesondere folgende
Ziele zu beachten:
1. die Erhaltung und Förderung naturnaher Strukturen im Rahmen der
historischen Parkanlage des Türkenschanzparks,
2. die Erhaltung von Altholz und Hohlbäumen im Bereich des
Naturdenkmales „Sternwartepark“.
Verbote
§ 6. (1) Im Wienerwald und in der Wienerwaldrandzone sind
alle Eingriffe verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen könnten. Als
verbotener Eingriff gilt jedenfalls die Neuanlage von Waldbeständen mit
nicht standortgemäßen Baumarten (wie etwa mit Fichten, Föhren,
Roteichen oder die Anlage von Christbaumkulturen).
(2) Im Wienerwald sind insbesondere folgende Maßnahmen verboten:
(2) Im Wienerwald sind insbesondere folgende Maßnahmen verboten:
1. das Entfachen von offenem Feuer, ausgenommen auf den dafür
vorgesehenen und gekennzeichneten Grillplätzen der Stadt Wien,
2. das Campieren,
3. das Fahren mit Fahrrädern außerhalb der dafür
gekennzeichneten Wege.
Widerruf
§ 7. Die Unterschutzstellung jener Grundflächen des
18. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4
erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes Landschaftsschutzgebiete sind und die
gemäß § 1 Abs. 1 im Plan nicht als solche ausgewiesen
sind, wird widerrufen.
In-Kraft-Treten
§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 9. Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
anhängige Verfahren, in welchen die Bestimmungen des Wiener
Naturschutzgesetzes anzuwenden sind, sind die bisherigen Bestimmungen
anzuwenden.
HINWEIS:
Der einen Bestandteil der Verordnung bildende Plan kann aus technischen Gründen nicht in lesbarer Form reproduziert werden. Diesbezüglich wird auf die Anlage zum Landesgesetzblatt verwiesen.
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