ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Managementplan für das Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten (Managementplan Lainzer Tiergarten)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
28.11.2008
LGBl


Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 12/2006 wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan mit einer ununterbrochenen schwarzen Linie umgrenzten Teile des 13. Wiener Gemeindebezirkes sind Gegenstand dieses Managementplanes.

Wald

Ziele

§ 2. Für den Wald gelten folgende Ziele:
1. Erhaltung oder Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Wald-Lebensraumtypen des Anhangs I der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie, insbesondere Folgender: Hainsimsen – Buchenwald, Waldmeister – Buchenwald, Labkraut – Eichen – Hainbuchenwald, Schlucht- und Hangmischwälder, Auenwälder mit Erle und Esche, Pannonischer Eichen-Hainbuchenwald,
2. Erhaltung oder Förderung der standortgerechten Waldbestände,
3. Erhaltung oder Förderung der historisch bedingten Waldbestände, wie insbesondere der Eichenbestände,
4. Erhaltung oder Anreicherung des Altholzanteils sowie Erhaltung oder Anreicherung des Totholzanteils (stehend und liegend) in allen Altersklassen,
5. Erhaltung der landschaftsprägenden historischen Alleen entlang der gekennzeichneten Wege,
6. Erhaltung oder Förderung seltener standortgerechter heimischer Baumarten.

Maßnahmen

§ 3. Zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele für den Wald sind vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu beachten:
1. forstliche Maßnahmen und Nutzungen können unter Einhaltung der in § 2 genannten Ziele erfolgen,
2. zur natürlichen Verjüngung der Waldbestände ist der Femelschlag, Schirmschlag, Saumschlag oder die Plenterung durchzuführen,
3. als Verjüngungsart ist die Naturverjüngung zu initiieren; die künstliche Verjüngung soll nur dann zum Einsatz kommen, wenn die Naturverjüngung ausbleibt oder die vorhandene Naturverjüngung das Erreichen der in § 2 Z 1, 2 oder 3 genannten Ziele nicht gewährleistet,
4. zum Schutz der Verjüngung vor einem negativen Wildeinfluss kann eine Einzäunung erfolgen, wobei Zäunungen nur ein maximales Ausmaß von 15 ha (bestandesweise Verjüngung) erreichen dürfen; sofern erforderlich können auch Einzelschutzmaßnahmen gesetzt werden,
5. bestehende großflächige Verjüngungszäune sind vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin mittel- bis langfristig aufzulassen; die westlich des Hermesvilla Parks gelegene großflächige Einzäunung (die Reviere Lainz und Hirschgstemm betreffend) ist mittelfristig aufzulassen,
6. zur Sicherung einer Baumartenmischung im Sinne der in § 2 Z 1, 2 oder 3 und zur Förderung großkroniger Bäume und Überhälter, kann eine Freistellung von Einzelbäumen oder Baumgruppen erfolgen,
7. zur Erreichung der Ziele § 2 Z 1, 2 oder 3 kann eine Pflege der Waldbestände durchgeführt werden,
8. zur Förderung seltener standortgerechter Baumarten kann, bei Ausbleiben der Naturverjüngung dieser Arten, eine künstliche Verjüngung auf geeigneten Standorten vorgenommen werden,
9. in historischen Alleen sind Bäume, die aus Gründen der Verkehrssicherheit gefällt werden müssen, nachzupflanzen,
10. zur Anreicherung von Alt- und Totholz sind Überhälter, stehendes und liegendes Totholz in allen Altersklassen, wie auch einzelne gefällte Bäume am Fällungsort zu belassen, sofern sie nicht ein Hindernis auf markierten Wegen oder für forstliche Maßnahmen zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 Z 1, 2, 3 und 6 darstellen,
11. Fällungen, mit Ausnahme jener zur Erhaltung der Verkehrssicherheit im Bereich der markierten Wege, sollen vornehmlich in der Winterschließzeit durchgeführt werden.

Wiesen

Ziele

§ 4. Für die Wiesen gelten folgende Ziele:
1. Erhaltung oder Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes folgender Wiesen-Lebensraumtypen des Anhangs I der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie: Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden,
2. Erhaltung oder Förderung der standortgerechten Wiesentypen, insbesondere der Feucht-, Trocken- und Magerwiesen, in ihrer natürlichen Vielfalt, ihrer Flächenausdehnung und ihrer landschaftsprägenden Form,
3. Erhaltung kleinflächiger offener Bodenstellen zum Schutz der für diese Standorte spezialisierten Pflanzen- und Tierarten.

Maßnahmen

§ 5. (1) Zur Erreichung der in § 4 genannten Ziele für Wiesen sind vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu beachten:
1. zur Erhaltung der Wiesen ist vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin ein Pflegeplan zu erstellen, der auf die Erfordernisse der einzelnen Wiesengesellschaften abgestimmt ist,
2. bei Durchführung der Mahd ist auf den Schutz der Wildtiere besonders Bedacht zu nehmen; das Mähgut ist von den Wiesen abzutransportieren,
3. wo durch ausgeprägtes Bodenrelief bzw. Gehölzvorkommen eine maschinelle Mahd nicht möglich ist, ist zur Sicherstellung der Erhaltung der standortgerechten artenreichen Wiesen ein Häckseln oder ein Mulchen durchzuführen,
4. im Gehege beim Hohenauer Teich soll eine Mahd oder ein Mulchen erfolgen, wenn dies zur flächenmäßigen Erhaltung der gehölzfreien Flächen erforderlich ist,
5. durch regelmäßigen Rückschnitt aufkommender Gehölze an den Wiesenrändern soll die Flächengröße und die landschaftsprägende Form der Wiesen gewährleistet werden, wobei die Entstehung bzw. Erhaltung von Säumen zu beachten und zu fördern ist,
6. landschaftsprägende Gehölze oder Gehölzgruppen auf Wiesen sind zu erhalten und gegebenenfalls mit standortgerechten Gehölzen nachzupflanzen,
7. durch die Wühlaktivität des Schwarzwildes großflächig umgebrochene Wiesen oder Wiesenteile sind zur Erhaltung einer maschinell mähfähigen Wiesenoberfläche zu pflegen, wobei kleinflächig offene Bodenstellen zur Sicherung der Artenvielfalt spezialisierter Pflanzen- und Tierarten erhalten werden sollen,
8. zur Sicherung der Artenvielfalt und zur Beschleunigung der Entwicklung gewünschter standortgerechter Wiesengesellschaften kann das Einbringen von standortgerechtem Wiesenmaterial durch Einsaat mittels Samen oder durch Auflagen mittels Heu oder Heudrusch erfolgen, wobei auf die Erhaltung offener Bodenstellen zu achten ist.
(2) Die in Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen gelten nicht für Naturschutzmaßnahmen im Rahmen des österreichschen Programms zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL).

Landwirtschaftliche Flächen

Ziele

§ 6. Für die landwirtschaftlich genutzten Flächen gelten folgende Ziele:
1. Nutzung und Bewirtschaftung der Flächen nur in Form des ökologischen Landbaues, entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau,
2. Erhaltung oder Förderung von Strukturgehölzen im Bereich der landwirtschaftlich genutzten Flächen,
3. Förderung von Ackerwildkräutern.

Maßnahmen

§ 7. Zur Erreichung der in § 6 genannten Ziele für landwirtschaftliche Flächen sind vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu beachten:
1. die Bewirtschaftung der Ackerflächen im Hermesvilla Park ist nur im derzeitigen Ausmaß zulässig,
2. der Einsatz von stickstoffhältigen Düngemitteln einschließlich Klärschlamm ist verboten. Von diesem Verbot ausgenommen ist das Ausbringen von Stallmist oder Kompost in der Zeit von 30. November bis zum 15. Februar des Folgejahres.

Gewässer

Ziele

§ 8. (1) Für die künstlich entstandenen Teiche, wie den Hohenauer Teich oder den Grünauer Teich gelten folgende Ziele:
1. Erhaltung oder Förderung der naturnahen Ausprägung der Teiche,
2. Erhaltung naturnaher, strukturreicher Uferzonen.
(2) Für die natürlichen Bachläufe und Tümpel gelten folgende Ziele:
1. Erhaltung oder Förderung der natürlichen Ausprägung der Tümpel,
2. Erhaltung oder Förderung einer natürlichen Dynamik der Bachläufe.

Maßnahmen

§ 9. (1) Zur Erreichung der in § 8 genannten Ziele für Gewässer sind vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu beachten:
1. die Fischartenzusammensetzung und Bestandesdichte der Teiche ist auf die ökologische Tragfähigkeit auszurichten,
2. die Befischung und Betreuung des Hohenauer Teichs und des Grünauer Teichs darf nur durch den Fischereiverein der Forstbediensteten des Forstamtes und des Landwirtschaftsbetriebes der Stadt Wien erfolgen,
3. die bestehenden Einzäunungen der Teiche sind zur Erhaltung und Förderung der naturnahen Ausprägung und zur Bewahrung vor negativen Einflüssen der Besucher sowie der Wildtiere, insbesondere des Schwarzwildes, sowie zur Sicherheit der Erholungssuchenden zu erhalten,
4. ehemalige Kleingewässer, insbesondere Amphibienlaichgewässer, sollen bei fortgeschrittener Verlandung zur Erhaltung und Reaktivierung ausgebaggert werden,
5. Kleinstgewässer, insbesondere Amphibienlaichgewässer, sollen erhalten werden.

Arten

Ziele

§ 10. Für die Tier- und Pflanzenarten gelten folgende Ziele:
1. Erhaltung oder Förderung der standortgerechten wildwachsenden Pflanzen- und freilebenden Tierarten in ihrer natürlichen Vielfalt, insbesondere der auf Grund der Wiener Naturschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 5/2000 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 13/2000 streng geschützten und geschützten Tier- und Pflanzenarten,
2. Erhaltung oder Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes folgender Arten des Anhangs II der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie und des Anhangs I der Vogelschutz – Richtlinie:
Arten des Anhangs II der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie:
Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros),
Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus),
Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii),
Großes Mausohr (Myotis myotis),
Alpen-Kammmolch (Triturus carnifex),
Gelbbauchunke (Bombina variegata),
Koppe (Cottus gobio),
Eichenheldbock (Cerambyx cerdo),
Eremit (Osmoderma eremita),
Großer Feuerfalter (Lycaena dispar),
Hirschkäfer (Lucanus cervus).
Arten des Anhangs I der Vogelschutz – Richtlinie:
Grauspecht (Picus canus),
Schwarzspecht (Dryocopus martius),
Mittelspecht (Dendrocopos medius),
Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos),
Zwergschnäpper (Ficedula parva),
Halsbandschnäpper (Ficedula albicollis),
Neuntöter (Lanius collurio).

Maßnahmen

§ 11. Die Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Wälder, Wiesen und Gewässer sind vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin und sonstigen Nutzungsberechtigten so durchzuführen, dass sie auch der Erhaltung und Förderung der Tier- und Pflanzenarten dienen. Sollte es zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Lebensräume oder einer geschützten Tier- oder Pflanzenart kommen, insbesondere zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes eines Lebensraumes des Anhangs I oder einer Tier- oder Pflanzenart des Anhangs II der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie, sind vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin zur Erreichung der in § 10 genannten Ziele entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Arten (Artenschutzprojekte) durchzuführen.

Jagdbare Wildtiere

Ziele

§ 12. Für die jagdbaren Wildtiere gelten folgende Ziele:
1. Erhaltung oder Förderung eines vitalen Schalenwildbestandes mit artgemäßem Altersklassenaufbau und artgemäßer Sozialstruktur durch möglichst geringe menschliche Eingriffe,
2. Regulation des Schalenwildbestandes entsprechend dem Einfluss der Wildtiere auf die Vegetation,
3. Ausrichtung der Schalenwildregulation an der Möglichkeit des unmittelbaren Erlebens der Wildtiere durch die Erholungssuchenden.

Maßnahmen

§ 13. Zur Erreichung der in § 12 genannten Ziele für jagdbare Wildtiere sind vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu beachten:
1. vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin ist ein den in § 12 genannten Zielen entsprechendes Jagdkonzept zu erstellen,
2. vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin ist jährlich ein Abschussplan zu erstellen, wobei die Abschusszahlen der Schalenwildarten entsprechend dem Einfluss der Schalenwildarten auf die Vegetation festzulegen sind,
3. die Bejagung ist auf die Monate der Winterschließzeit zu konzentrieren (Kernjagdzeit),
4. die jagdlichen Eingriffe, wie insbesondere der Abschuss, die Fütterung und die Kirrung sind vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin jährlich zu kontrollieren und an die Ergebnisse des Monitorings anzupassen,
5. die Anzahl und Lage der Futterstellen und der Futtermengen ist an die naturräumlichen Gegebenheiten, an die Erfordernisse der Besucherlenkung sowie an die in § 12 genannten Ziele anzupassen,
6. die Fütterung der Wiederkäuer darf nur im Falle des durch Witterungsbedingungen eingeschränkten Zuganges zu natürlichen im Lainzer Tiergarten vorkommenden Futterquellen und nur auf den dafür vorgesehenen Futterstellen erfolgen; es darf nur art- und wiederkäuergerechtes natürliches Rauh- und Saftfutter verwendet werden,
7. die Fütterung des Schwarzwildes hat sich nach der Menge und der Zugänglichkeit der natürlich im Lainzer Tiergarten vorkommenden Futterquellen und der Vitalität der Tiere zu richten und darf nur auf den dafür vorgesehenen Futterstellen erfolgen,
8. die derzeit bestehenden jagdlichen Einrichtungen sollen als Beitrag zur Wildstandsregulierung erhalten werden.

Gehege

Ziele

§ 14. Für die Wild- und Schaugehege gelten folgende Ziele:
1. Erhaltung oder Wiederherstellung eines vielfältig strukturierten Lebensraumes in den Wild- und Schaugehegen,
2. Gestaltung der Gehege entsprechend den Ernährungs-, Bewegungs-, Ruhe- und Schutzbedürfnissen, sowie den sonstigen speziellen Verhaltensansprüchen der Tiere,
3. Erhaltung des Wildgeheges beim Hohenauer Teich für die Auerochsen und beim Pulverstampftor für die Wisente in seiner derzeitigen Ausdehnung,
4. Erhaltung des Schaugeheges für Dam- und Muffelwild im Eingangsbereich des Lainzer Tores in seiner derzeitigen Ausdehnung,
5. weitere Gehege sollen nicht errichtet werden, bestehende Gehege sollen nicht ausgeweitet werden.

Maßnahmen

§ 15. Zur Erreichung der in § 14 genannten Ziele für Wild- und Schaugehege sind vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin folgende Maßnahmen zu beachten:
1. für das Damwild ist eine Fläche von 1 000 m2 pro adultem Tier zur Verfügung zu stellen; im Schaugehege ist eine Mindestindividuenanzahl von fünf Tieren zu halten, davon ein adulter männlicher Hirsch,
2. die Fütterung der Tiere in den Gehegen hat artgerecht mittels Rauh- und Saftfutter zu erfolgen; als Ernährungsbestandteil soll regelmäßig Reisig vorgelegt werden; bei der Schaufütterung im Dam- und Muffelwildgehege ist die Vorlage von natürlichem und landwirtschaftlich produziertem Kraftfutter möglich,
3. für das Muffelwild ist eine Fläche von 1 000 m2 pro adultem Tier zur Verfügung zu stellen; im Schaugehege ist eine Mindestindividuenanzahl von fünf Tieren zu halten, davon ein adulter Widder,
4. die Regulation des Tierbestandes in den Gehegen hat durch Abschuss bzw. Verbringung in andere Gehege zu erfolgen,
5. für jedes adulte Auerochsen- und Wisentindividuum ist eine Fläche von 5 000 m2 bereitzustellen; als artgerechte Rinderhaltung in Wildgehegen ist eine Herdenhaltung in Form einer Zuchtgruppe (Harem) einzuhalten, wobei ein adulter Bulle mehrere Kühe einschließlich ihrer Kälber führt.

Besucher

Ziele

§ 16. Für die Besucher gelten folgende Ziele:
1. Schaffung und Erhaltung eines unmittelbaren Naturerlebnisses zu Bildungs- und Erholungszwecken, unter besonderer Schonung der Lebensräume sowie der Tier- und Pflanzenarten, insbesondere jener der Anhänge I und II der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie des Anhangs I der Vogelschutz – Richtlinie,
2. Erhaltung der bestehenden Ausflugsgasthäuser, Lagerwiesen und Spielplätze entlang der gekennzeichneten Wege,
3. Information der Besucher zur Erhöhung des Verständnisses für naturschutzfachliche Maßnahmen.

Maßnahmen

§ 17. Zur Erreichung der in § 16 genannten Ziele für die Besucher sind vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin folgende Maßnahmen zu beachten:
1. es ist eine technische Besucherinfrastruktur, insbesondere eine eindeutige Markierung und Instandhaltung der gekennzeichneten Wege zu schaffen und zu erhalten,
2. Lagerwiesen und Spielplätze sind für die Besucher mehrmals im Jahr zu mähen,
3. nicht benützte Wege sollen aufgelassen oder rückgebaut werden,
4. Bildungs- und Exkursionsprogramme, insbesondere für die Bereiche: Hermesvilla Park und Nikolaitor, sind zu erstellen und durchzuführen,
5. Schaufütterungen können im derzeitigen Ausmaß durchgeführt werden,
6. Umweltbildungs- und Erholungseinrichtungen sind im Bereich der am stärksten frequentierten Haupttore und im Bereich der Ausflugsgasthäuser zu konzentrieren,
7. die winterliche Schließzeit ist zu erhalten, mit Ausnahme des Hermesvilla Parks, zur Erfüllung der Schalenwildbestandsregulation sowie der Durchführung forstlicher Managementmaßnahmen und Maßnahmen zur Wegesicherung,
8. eine nächtliche Ruhezeit auch außerhalb der winterlichen Schließzeit ist zur Beruhigung der Wildtiere und für die Sicherheit der Erholungssuchenden zu erhalten.

Verwaltungszonen

Ziele

§ 18. (1) Für die Verwaltungszone I gelten folgende Ziele:
1. Betrieb von technischen Ver- und Entsorgungseinrichtungen,
2. Lagerung von für den Betrieb des Lainzer Tiergartens und seiner Einrichtungen notwendigen Materials,
3. Erhaltung der Gebäude als Stützpunkt für die mit Aufgaben der Verwaltung betrauten Organe,
4. Betrieb von Besuchereinrichtungen,
5. Betrieb von Futterstellen und Kirrungen sowie die dafür notwendige Lagerung von Futtermitteln,
6. Betrieb von Trinkwasserversorgungseinrichtungen.
(2) Für die Verwaltungszone II gelten folgende Ziele:
1. Erhaltung der historischen baulichen Anlagen,
2. Erhaltung der historischen Parkanlage,
3. Betrieb des Museums in der Hermesvilla.

Maßnahmen

§ 19. Zur Erreichung der in § 18 genannten Ziele für die Verwaltungszonen sind vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin folgende Maßnahmen zu beachten:
1. die technischen Versorgungseinrichtungen, Besuchereinrichtungen, Verwaltungsgebäude, Futterstellen und Kirrungen sowie Lagerplätze sind instand zu halten oder instand zu setzen,
2. die baulichen Anlagen sind instand zu halten oder instand zu setzen,
3. die historische Parkanlage ist gärtnerisch zu pflegen,
4. die Wirtschaftswege sind zur Sicherung der Zugänglichkeit der Verwaltungszonen und der Ausführung der Aufgaben der Verwaltung instand zu halten oder instand zu setzen.

Monitoring

§ 20. (1) Ziel eines Monitorings im Lainzer Tiergarten ist es, die Erreichung der in diesem Managementplan definierten Ziele und den Erfolg der Maßnahmen zu überprüfen. Das Monitoring ist vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin durchzuführen und hat insbesondere zu umfassen:
a) Waldbestände:
1. Erfassung und Bewertung der Waldbestände (Grundlagenerhebung),
2. Erfassung und Analyse der Entwicklung der Waldbestände,
3. Erfassung des günstigen Erhaltungszustandes sowie der Auswirkungen der Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der Wald-Lebensraumtypen gemäß Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie,
4. Erfassung und Analyse der gesetzten Maßnahmen in standortgerechten und historisch bedingten Waldbeständen,
5. Erfassung des Altholz- und Totholzanteils.
b) Wiesenbestände:
1. Erfassung und Bewertung der Wiesen (Grundlagenerhebung),
2. Erfassung des günstigen Erhaltungszustandes sowie der Auswirkungen der Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der Wiesen-Lebensräume gemäß Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie,
3. Erfassung und Analyse der gesetzten Maßnahmen in standortgerechten Wiesenbeständen.
c) Gewässer:
1. Beobachtung und Bewertung der natürlichen Ausprägung und Dynamik der Tümpel und Bachläufe,
2. jährliche Erfassung der entnommenen Fische.
d) Jagdbare Wildtiere:
1. jährliche Erstellung eines Abschussplanes für alle Schalenwildarten,
2. jährliche Erstellung systematischer Abgangslisten nach Wildart, Sozialklasse, Abschusszeit und Abschussort bzw. Fundort des Fallwildes,
3. Erfassung und Bewertung des Schalenwildeinflusses (Schälung, Fege, Verbiss, Wühlen) auf die Vegetation in den Wäldern und auf den Wiesen,
4. jährliche Erfassung der ausgelegten Futtermittel und -mengen,
5. jährliche Erfassung der Wildtierkrankheiten.
(2) Die auf Grund Abs. 1 jährlich zu erstellenden Ergebnisse des Monitorings sind der Behörde spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln. Alle anderen Ergebnisse des Monitorings sind der Behörde bis spätestens vier Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorzulegen und dann in Intervallen von jeweils sechs Jahren vorzulegen.

In-Kraft-Treten

§ 21. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Richtlinienumsetzung

§ 22. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt, die derzeit in folgender Fassung in Geltung stehen:
1. „Vogelschutz – Richtlinie“: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979, S. 1 ff, in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 368 ff,
2. „Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 368 ff.


HINWEIS:

Der einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Plan kann aus technischen Gründen nicht in lesbarer Größe reproduziert werden. Diesbezüglich wird auf die Anlage zum Landesgesetzblatt verwiesen.


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