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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
28.11.2008
LGBl


Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 12/2006 wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan mit einer ununterbrochenen schwarzen Linie umgrenzten Teile des 13. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten besteht entsprechend der unterschiedlichen Färbung im Plan aus den Zonen:
A. Wienerwald,
B. Naturdenkmal Johannser Kogel,
C. Hermesvilla – Park und
D. Verwaltungszone I und II.

Schutzzweck

§ 2. Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung oder Förderung der naturnahen Landschaftsgestalt, des Landschaftshaushaltes, der naturnahen Erholung sowie die Erhaltung der historisch bedeutsamen Kulturlandschaft im Bereich des Hermesvilla – Parks.

Ziele

§ 3. (1) Ziele der Unterschutzstellung der Zonen A. Wienerwald und C. Hermesvilla – Park des Naturschutzgebietes Lainzer Tiergarten sind die Erhaltung und Förderung des hohen naturschutzfachlichen Wertes durch:
1. die Erhaltung und Förderung der naturnahen Landschaftsgestalt, des weitgehend intakten Landschaftshaushaltes und der damit verbundenen weitgehenden Ursprünglichkeit,
2. die Erhaltung und Förderung der Lebensräume und der Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der auf Grund der Wiener Naturschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 5/2000 in der geltenden Fassung streng geschützten und geschützten Lebensräume und Tier- und Pflanzenarten und
3. die Erhaltung und Förderung von Naturerlebnissen zu Bildungs- und Erholungszwecken.
(2) Ziele in der Zone B. Naturdenkmal Johannser Kogel, die zugleich auch Kernzone des Biosphärenparks Wienerwald ist, sind:
1. die Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit des Gebietes durch das Unterlassen forstlicher Eingriffe,
2. die Erhaltung des eingezäunten Gebietes als schalenwildfreien Bereich und
3. die Ermöglichung von Naturerlebnissen zu Bildungszwecken.
(3) Ziele in der Zone C. Hermesvilla – Park sind neben den in Abs. 1 aufgelisteten Zielsetzungen die Erhaltung der historisch bedeutsamen Kulturlandschaft, insbesondere der historischen Gebäude und der dazugehörenden historischen Parkanlage.
(4) Ziele in der Zone D. Verwaltungszone I sind:
1. der Betrieb von technischen Ver- und Entsorgungseinrichtungen,
2. die Lagerung von für den Betrieb des Lainzer Tiergartens und seiner Einrichtungen notwendigem Material,
3. die Erhaltung der Gebäude als Stützpunkt für die mit Aufgaben der Verwaltung betrauten Organe,
4. der Betrieb von Besuchereinrichtungen,
5. der Betrieb von Futterstellen und Kirrungen sowie die dafür notwendige Lagerung von Futtermitteln,
6. der Betrieb von Trinkwasserversorgungseinrichtungen.
(5) Ziele in der Zone D. in der Verwaltungszone II sind:
1. die Erhaltung der historischen baulichen Anlagen,
2. die Erhaltung der historischen Parkanlage,
3. der Betrieb des Museums in der Hermesvilla.

Verbote

§ 4. (1) Im Naturschutzgebiet ist jeder Eingriff, der den Schutzzweck des Naturschutzgebietes wesentlich beeinträchtigen könnte, untersagt.
(2) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten jedenfalls:
1. das Verlassen der in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan gekennzeichneten Wege, Lagerwiesen und Spielplätze,
2. das Entfachen von Feuer,
3. das Mitnehmen von Hunden und Haustieren aller Art,
4. das Fahren von Kraftfahrzeugen sowie das Halten und Parken derselben, das Verwenden von Fahrrädern, mit Ausnahme von Fahrrädern, Dreirädern, Laufrädern und Rollern für Kinder unter sechs Jahren,
5. das Verwenden von Roller Skates, Skateboards, Skootern, Skiern, Rodeln, Eislaufschuhen und dergleichen und das Baden und Campieren,
6. der Besatz der Gewässer mit Fischen, Krebsen oder Muscheln,
7. das Verwenden von Kunstdünger, Pflanzenschutzmittel und Bioziden,
8. die Neuanlage großflächiger Einzäunungen (> 15 ha),
9. die Vorlage von Kraftfutter als Futtermittel für Wiederkäuer,
10. die Errichtung von Neu- und Zubauten sowie die Versiegelung offener Flächen oder
11. das Füttern der Wildtiere durch Besucher.
(3) Vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen sind:
1. forstliche Maßnahmen zur Verjüngung und Pflege der Waldbestände und bestehender Alleen, wobei diese derart durchzuführen sind, dass keine Beeinträchtigung des in § 2 genannten Schutzzweckes oder der in § 3 genannten Ziele erfolgt,
2. die Pflege der Wiesen, wobei diese derart durchzuführen ist, dass keine Beeinträchtigung des in § 2 genannten Schutzzweckes oder der in § 3 genannten Ziele erfolgt,
3. die Durchführung eines Wildtiermanagements, welches auf die wildökologischen und naturräumlichen Gegebenheiten abzustimmen ist,
4. die Durchführung eines fischereilichen Managements, welches auf die gewässerökologischen und naturräumlichen Gegebenheiten abzustimmen ist.
Die in Z 1 und 2 aufgelisteten Ausnahmen gelten nicht für die Zone B. Naturdenkmal Johannser Kogel.
(4) Vom Verbot des Abs. 2 Z 1, 3 und 4 ausgenommen sind Organe von Gebietskörperschaften und von diesen beauftragte Personen in dem für eine ungehinderte Ausübung ihres Dienstes unbedingt erforderlichen Ausmaß, sowie die Grundeigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte, soweit dies zur Ausübung ihres Nutzungsrechtes unbedingt erforderlich ist. Die Anzahl der Fahrten ist so gering wie möglich zu halten; sie sind auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
(5) Vom Verbot des Abs. 2 Z 4 ausgenommen sind Anrainer sowie der Zulieferverkehr zu den Restaurationsbetrieben „Hirschgstemm“ und „Rohrhaus“, sowie zur „Hermesvilla“, wobei nur Fahrten in kürzester Distanz vom Restaurationsbetrieb zum nächstgelegenen Tor gestattet sind. Das Abstellen und Parken von privaten Kraftfahrzeugen ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen im Hermesvilla – Park, bei den Restaurationsbetrieben und bei den Forsthäusern erlaubt.

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten), LGBl. für Wien Nr. 2/1998, außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 6. Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängige Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

Richtlinienumsetzung

§ 7. Durch § 4 dieser Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt, die derzeit in folgender Fassung in Geltung stehen:
1. „Vogelschutz – Richtlinie“: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979, S. 1 ff, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (Einstimmigkeit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG, ABl. Nr. L 122 vom 16.5.2003, S. 36 ff;
2. „Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen, die in Rechtsakten vorgesehen sind, für die das Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003, S. 1 ff.


HINWEIS:

Der einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Plan kann aus technischen Gründen nicht in lesbarer Größe reproduziert werden. Diesbezüglich wird auf die Anlage zum Landesgesetzblatt verwiesen.

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