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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 14. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Penzing)
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 14. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Penzing)
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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03.09.2004
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LGBl
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Auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 92/2001 wird verordnet:
Ziele
§ 1. (1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan (in der Folge „Plan“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten Teile des 14. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Ziel der Unterschutzstellung ist vorrangig die Erhaltung der Landschaftsgestalt, aber auch der Schutz und die Pflege der historisch bedeutsamen Kulturlandschaft und die Wahrung der naturnahen Erholung.
(3) Das Landschaftsschutzgebiet Penzing besteht entsprechend der unterschiedlichen Grünfärbung im Plan aus den Teilen:
A. Wienerwald und
B. Wienerwaldrandzone.
Wienerwald
§ 2. Ziel im Wienerwald (Teil A) ist:
1. die Erhaltung und die Förderung der natürlichen bis naturnahen
Entwicklung der für den Wienerwald typischen Waldgesellschaften,
insbesondere der Waldgesellschaft Traubenkirschen-Schwarzerlen-Eschen-Wald im
Bereich „Waldschafferin“. Bei standortfremden Beständen soll
die Überführung in standortgerechte Bestände eingeleitet werden
und
2. die Erhaltung und die Förderung der naturnahen Entwicklung
waldfreier Flächen (wie insbesondere Wiesen, Steinbrüche,
Oberflächengewässer und Quellen). Zur Erreichung dieser Zielsetzung
sollen insbesonders bestehende Wiesen gepflegt werden.
Jeder Grundeigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat diese Ziele zu beachten.
Jeder Grundeigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat diese Ziele zu beachten.
Wienerwaldrandzone
§ 3. Ziel in der Wienerwaldrandzone (Teil B) ist:
1. die Erhaltung und die Förderung der naturnahen Entwicklung der
Waldgesellschaften im Bereich „Dehnepark“ und
2. die Erhaltung und die Förderung der naturnahen Entwicklung
waldfreier Flächen, insbesondere der Wiesen im Bereich
„Steinhofgründe/Dehnepark“. Die Erhaltung der im Bereich
„Steinhofgründe/Dehnepark“ vorhandenen Obstbaum- und
Kopfweidenkulturen durch geeignete Pflegemaßnahmen ist von besonderer
Bedeutung.
Jeder Grundeigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat diese Ziele zu beachten.
Jeder Grundeigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat diese Ziele zu beachten.
Verbote
§ 4. (1) Im Wienerwald und in der Wienerwaldrandzone sind alle Eingriffe verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen könnten. Als verbotener Eingriff gilt jedenfalls die Neuanlage standortfremder Waldbestände (wie etwa mit Fichten, Föhren, Roteichen oder die Anlage von Christbaumkulturen).
(2) Im Wienerwald sind insbesondere folgende Maßnahmen verboten:
1. das Entfachen von Feuer,
2. das Campieren, mit Ausnahme des Bereiches beim Campingplatz „Wien
West“,
3. das Fahren mit Fahrrädern außerhalb der dafür
gekennzeichneten Wege.
Widerruf
§ 5. Die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 14. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz Wiener Naturschutzgesetz, Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 Abs. 1 im Plan nicht als solche ausgewiesen sind, wird widerrufen.
Außer-Kraft-Treten von Vorschriften
§ 6. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die
als landesgesetzliche Vorschrift in Kraft stehende Verordnung betreffend die
Erklärung des Mauerbaches und Teilen seines Umlandes in Wien zum
geschützten Landschaftsteil und Vorschreibung besonderer
Schutzmaßnahmen (Mauerbachverordnung), LGBl. für Wien
Nr. 16/1982 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 45/1998 außer
Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Übergangsbestimmung
§ 8. Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
anhängigen Verfahren, in welchen die Bestimmungen des Wiener
Naturschutzgesetzes anzuwenden sind, sind die bisherigen Bestimmungen
anzuwenden.
Anlage
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