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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
10.07.1998
LGBl
03.06.2008
LGBl


Auf Grund des § 15 des Wiener Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 21/1949, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. für Wien Nr. 8/1955, Nr. 9/1959 und Nr. 48/1993, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die zur Feststellung, zur Verhinderung des Auftretens und der Verbreitung sowie zur vollständigen Bekämpfung von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. (nachfolgend mit der Kurzbezeichnung "Clavibacter" umschrieben), dem Erreger der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, gebotenen Maßnahmen.

Ermittlung des Befalles

§ 2. (1) Zur Feststellung des Auftretens von Clavibacter an Kartoffelknollen und erforderlichenfalls an Kartoffelpflanzen (Solanum tuberosum L.) sind systematische amtliche Untersuchungen nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 durchzuführen.
(2) Zur Untersuchung von Kartoffelknollen sind Proben von Pflanz- und Konsumkartoffeln vor allem aus eingelagerten Partien zu entnehmen. Diese Proben sind nach Maßgabe des im Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, ABl. Nr. L 259 vom 18. Oktober 1993, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/56/EG, ABl. Nr. L 182 vom 4. Juli 2006 S 1 festgelegten Verfahrens amtlichen Laboruntersuchungen zur Feststellung und Diagnose von Clavibacter zu unterziehen. Gegebenenfalls hat zusätzlich eine amtliche Beschau nach Durchschneiden von Knollen aus anderen Proben zu erfolgen.
(3) Weiters sind die Proben von Kartoffelpflanzen im Rahmen geeigneter Verfahren amtlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(4) Die Anzahl, die Herkunft und die Zusammensetzung der Proben sowie der Entnahmezeitpunkt sind im Sinne der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. Nr. L 169 vom 10. Juli 2000, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/102/EG, ABl. Nr. L 309 vom 6. Oktober 2004, S 9, nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen, nach Maßgabe der Biologie von Clavibacter sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsmethoden vom Magistrat festzulegen.
(5) Ein Feld, ein Lager oder eine Partie gelten als befallen, wenn in einer Kartoffelknolle oder in einer Kartoffelpflanze Clavibacter nachgewiesen wurde.

Anzeigepflicht

§ 3. Der begründete Verdacht oder das bestätigte Auftreten von Clavibacter an Kartoffelpflanzen oder an Kartoffelknollen im Felde oder an geernteten, eingelagerten oder vermarkteten Knollen ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) dem Magistrat umgehend anzuzeigen.

Vorbeugungsmaßnahmen

§ 4. (1) Bei Verdacht des Auftretens von Clavibacter sind zu dessen Abklärung amtliche Untersuchungen nach Maßgabe der Anhänge I und II Z 1 der Richtlinie 2006/56/EG durchzuführen.
(2) Bis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Abs. 1 hat der Magistrat bei Vorliegen sichtbarer charakteristischer Krankheitssymptome oder eines unter Anwendung geeigneter Methoden erzielten positiven Testergebnisses
1. die Verbringung aller Partien oder Sendungen, aus welcher die Proben stammen, zu verbieten, soferne keine Überwachung dieser Verbringung stattfindet und geeignete Nachweise für den Ausschluss einer Verschleppungsgefahr nicht erbracht werden,
2. Maßnahmen zur Feststellung des Ursprunges des vermuteten Befalles zu setzen und
3. nach Vornahme einer Risikoabschätzung angemessene Vorkehrungen (z.B. amtliche Kontrolle der Verbringung aller sonstigen Knollen oder Pflanzen innerhalb der oder aus den im Zusammenhang mit dem vermuteten Auftreten stehenden Betrieben) zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung von Clavibacter zu treffen.

Sicherungsmaßnahmen

§ 5. Wird bei amtlichen Laboruntersuchungen, die nach Maßgabe des im Anhang I der Richtlinie 2006/56/EG festgelegten Verfahrens durchgeführt werden, der Verdacht auf ein Vorhandensein von Clavibacter in einer Probe von Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteilen bestätigt, so hat der Magistrat ungeachtet der Regelungen des Anhanges II Z 2 der Richtlinie 2006/56/EG unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie von Clavibacter sowie des jeweils maßgebenden Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssystems
1. die Knollen oder Pflanzen, die Partie oder (und) Sendung, die Geräte, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teilbereiche derselben und alle anderen Gegenstände einschließlich des Verpackungsmateriales, welchen die Probe entstammt, sowie gegebenenfalls den (die) Produktionsort(e) und die Anbaufläche(n), auf welcher(n) die Knollen oder Pflanzen geerntet wurden, für kontaminiert zu erklären,
2. unter Bedachtnahme auf Anhang III Z 1 der Richtlinie 2006/56/EG das Ausmaß der wahrscheinlich durch Kontakt vor oder nach der Ernte oder durch produktionstechnische Berührungspunkte hervorgerufenen Kontamination zu bestimmen und
3. auf Grund der gemäß Z 1 erfolgten Kontaminationserklärung und der gemäß Z 2 vorgenommenen Bestimmung sowie der im jeweiligen Anlassfall zu erwartenden Ausbreitung von Clavibacter nach Maßgabe des Anhanges III Z 2 der Richtlinie 2006/56/EG eine Sicherheitszone festzusetzen.

§ 6. (1) Werden Knollen oder Pflanzen gemäß § 5 Z 1 für kontaminiert erklärt, sind alle mit dem befallenen Bestand klonal verbundenen Partien zur Auffindung des wahrscheinlichen Initialherdes sowie zur Feststellung des Ausmaßes der wahrscheinlichen Kontamination im Sinne des § 4 Abs. 1 zu untersuchen. Die Untersuchungen werden nach dem Risikograd vorgenommen und erfassen die zur gebotenen Ermittlung notwendige Anzahl an Knollen oder Pflanzen.
(2) Nach Maßgabe des erzielten Untersuchungsergebnisses ist allenfalls eine weitere Kontaminationserklärung auszusprechen, das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination neu zu bestimmen und die Abgrenzung der Sicherheitszone zu ändern.

§ 7. (1) Für mit Clavibacter kontaminiert erklärte Knollen oder Pflanzen (§ 5 Z 1) dürfen nicht angebaut werden. Sie sind vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) unter der Aufsicht des Magistrates entweder zu vernichten oder im Rahmen überwachter Maßnahmen im Sinne der Anhänge IV Z 1 und V der Richtlinie 2006/56/EG anderweitig zu beseitigen, soferne nachweislich keine Verschleppungsgefahr besteht.
(2) Ebenso dürfen für wahrscheinlich mit Clavibacter kontaminiert erklärte Knollen oder Pflanzen (§ 5 Z 2) nicht angebaut werden. Sie sind unbeschadet des gemäß § 6 Abs. 1 erzielten Untersuchungsergebnisses unter der Aufsicht des Magistrates einer geeigneten Verwendung oder Behandlung im Sinne des Anhanges IV Z 2 der Richtlinie 2006/56/EG zuzuführen, soferne nachweislich keine Verschleppungsgefahr besteht.
(3) Für kontaminiert (§ 5 Z 1) oder wahrscheinlich kontaminiert (§ 5 Z 2) erklärte Geräte, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teilbereiche derselben und alle anderen Gegenstände einschließlich des Verpackungsmateriales sind entweder zu vernichten oder im Sinne des Anhanges IV Z 3 der Richtlinie 2006/56/EG zu reinigen und zu desinfizieren. Nach erfolgter Desinfizierung gelten diese Gegenstände nicht mehr als kontaminiert.
(4) Unbeschadet der in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen sind in der Sicherheitszone (§ 5 Z 3) die im Anhang IV Z 4 der Richtlinie 2006/56/EG festgelegten Vorgangsweisen einzuhalten.

§ 8. (1) Pflanzkartoffeln haben den Anforderungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch Art. 6 des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 87/2005, zu entsprechen und in direkter Linie von Pflanzenmaterial zu stammen, welches
1. nach Maßgabe des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, zuletzt geändert durch Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2004, gewonnen wurde und
2. auf Grund des Ergebnisses amtlicher Untersuchungen, welche im Sinne des Anhanges I der Richtlinie 2006/56/EG durchgeführt werden, keinen Befall mit Clavibacter aufweist.
(2) Die im Abs. 1 genannten Untersuchungen sind
1. im Falle des Auftretens von Clavibacter im Rahmen der Pflanzkartoffelerzeugung an den Pflanzen des klonalen Ausgangsmateriales und
2. in den übrigen Fällen entweder an den Pflanzen des klonalen Ausgangsmateriales oder an repräsentativen Stichproben des Basispflanzgutes oder früherer Generationen durchzuführen.

Haltungs- und Manipulationsverbot

§ 9. Das Halten von Clavibacter sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus ist verboten.

Inkrafttreten

§ 10. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.


[1] CELEX-Nr.: 393L0085
[2] CELEX-Nr.: 32006L0056
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