ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Bekämpfung des Kartoffelkrebses


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
16.07.1997
LGBl


Auf Grund des § 15 des Wiener Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 21/1949, in der Fassung der Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 8/1955, Nr. 9/1959 und Nr. 48/1993, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Bekämpfung und Verhinderung der Ausbreitung des Erregers des Kartoffelkrebses (Synchytrium endobioticum [Schilb.] Perc.).

Anzeigepflicht

§ 2. Der begründete Verdacht oder das bestätigte Auftreten von Synchytrium endobioticum [Schilb.] Pers. an Kartoffelpflanzen oder -knollen ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des betroffenen Grundstückes dem Magistrat umgehend anzuzeigen.

Befallszone

§ 3. (1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten von Synchytrium endobioticum [Schilb.] Perc. festgestellt, hat der Magistrat die befallene Fläche sowie erforderlichenfalls den daran anschließenden Bereich unter Berücksichtigung seines Schutzbedürfnisses sowie der besonderen örtlichen Gegebenheiten bis zu einer Entfernung von 300 m zusätzlich als Sicherheitszone abzugrenzen.
(2) Eine Anbaufläche gilt als befallen, wenn an mindestens einer Pflanze oder Knolle Merkmale des Kartoffelkrebses festgestellt wurden.
(3) Der Magistrat hat die Abgrenzung einer Fläche (Abs. 1) aufzuheben, wenn im Zuge einer amtlichen Untersuchung (zB durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien) auf den befallenen Flächen ein Vorhandensein von Synchytrium endobioticum [Schilb.] Perc. nicht mehr festgestellt wird.

Schutzmaßnahmen

§ 4. Die Knollen und das Kraut von Kartoffeln befallener Flächen sind so zu behandeln, daß der Erreger des Kartoffelkrebses vernichtet wird. Läßt sich die Herkunft der befallenenen Knollen und des befallenen Krautes nicht mehr feststellen, ist die das kontaminierte pflanzliche Material beinhaltende Partie vollständig zu vernichten.

§ 5. Auf befallenen Flächen darf
1. kein Anbau von Kartoffeln erfolgen und
2. kein zur weiteren Anpflanzung bestimmtes Pflanzenmaterial angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden.

§ 6. (1) In der Sicherheitszone dürfen
1. nur Kartoffelsorten angebaut werden, die gegen den (die) nach amtlicher Untersuchung auf den befallenen Flächen festgestellten Pathotyp(en) von Synchytrium endobioticum [Schilb.] Perc. resistent sind sowie
2. Pflanzkartoffeln nicht produziert werden.
(2) Eine Kartoffelsorte gilt gegen einen Pathotypen von Synchytrium endobioticum [Schilb.] Perc. als resistent, wenn sie nach einem Befall durch diesen Erreger keine Neuinfektionen erwarten läßt.

Haltungsverbot

§ 7. Das Halten von Kulturen von Synchytrium endobioticum [Schilb.] Perc. ist verboten.

Inkrafttreten

§ 8. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.


[1] CELEX-Nr. 369L0464
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