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Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Pflanzenschutz im Obstbau


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
13.09.1949
LGBl
21.10.1952
LGBl
11.12.2000
LGBl


Auf Grund des Kulturpflanzenschutzgesetzes vom 18. Februar 1949, L.G.Bl. für Wien, Nr. 21, insbesondere seiner §§ 11, 15, 16 und 17, wird verordnet:

I. Allgemeine Bestimmungen über Maßnahmen im Obstbau

§ 1.

(1) Die Eigentümer von Obstbäumen und Obststräuchern sind verpflichtet, zeitgerecht
a) abgestorbene oder im Absterben begriffene Obstbäume und Obststräucher, ferner Obstbäume und Obststräucher, die von Krankheiten (zum Beispiel Krebs) oder Schädlingen (zum Beispiel Schildläuse, Blutlaus, Borkenkäfer) so stark befallen sind, daß Bekämpfungsmaßnahmen nicht mehr wirtschaftlich sind, zu beseitigen sowie dürre und absterbende Äste und Astteile zu entfernen;
b) Obstbäume und Obststräucher auszulichten, von Moosen, Flechten und alter Borke zu säubern sowie Misteln und Hexenbesen zu entfernen;
c) Raupennester und Eigelege von Schädlingen sowie Fruchtmumien zu entfernen und sofort zu verbrennen.
(2) Von Borkenkäfern befallene abgestorbene Bäume oder Teile von Bäumen sind sofort zu verbrennen.

II. Bekämpfung der San José-Schildlaus

§ 2.

(1) Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die auf seinem Grund befindlichen Obstbäume, Obststräucher und sonstigen laubabwerfenden Gehölze, die von der San José-Schildlaus befallen sind, nach Durchführung der im § 1 vorgesehenen Pflanzenschutzmaßnahmen einer Winterspritzung mit einem von der Bundesanstalt für Pflanzenschutz für die San José-Schildlausbekämpfung anerkannten Pflanzenschutzmittel zu unterziehen.
(2) Mit San José-Schildlaus befallene Pflanzen sind zu vernichten, wenn sie Absterbeerscheinungen in einem Ausmaß zeigen, daß die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht mehr wirtschaftlich ist.
(3) Der Magistrat kann auf Antrag des amtlichen Pflanzenschutzdienstes (§ 6 des Kulturpflanzenschutzgesetzes vom 18. Februar 1949, L.G.Bl. für Wien, Nr. 21) die Durchführung sonstiger geeigneter Maßnahmen zur Bekämpfung der San José-Schildlaus anordnen.

§ 3.

(1) Im gesamten Stadtgebiet oder in genau abzugrenzenden Stadtteilen kann der Magistrat zur Bekämpfung der San José-Schildlaus die Durchführung einer alljährlichen Winterspritzung sämtlicher Obstbäume, Obststräucher und auf Antrag des amtlichen Pflanzenschutzdienstes auch anderer laubabwerfender Gehölze mit einem von der Bundesanstalt für Pflanzenschutz zur San José- Schildlausbekämpfung anerkannten Pflanzenschutzmittel anordnen. Weinstöcke, Nußbäume und Marillenbäume, letztere soweit nicht Zwetschke oder Pflaume als Stammbildner verwendet wurden, sind nur dann in diese Pflichtspritzung einzubeziehen, wenn an ihnen Befall durch die San José-Schildlaus vorliegt oder ihre Behandlung besonders angeordnet wird.
(2) Zur Sicherung der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen in Siedlungen und Gebieten, in denen eine Gemeinschaftsspritzung zweckmäßig ist, können durch den Magistrat Bekämpfungsstationen, fachlich geeignete Unternehmungen und Personen, geprüfte Baumwärter sowie Obstbauvereine und ähnliche Organisationen zur Ausführung der Spritzung ermächtigt werden. Diese haben die Bekämpfungsarbeiten nach den Anleitungen des amtlichen Pflanzenschutzdienstes durchzuführen. Die Grundeigentümer sind sodann verpflichtet, die Spritzung auf ihre Kosten durch die zur Ausführung ermächtigte Stelle durchführen zu lassen, beziehungsweise zu dulden.
(3) Bei Durchführung von Bekämpfungsarbeiten gemäß Abs. (2) ist auf eine vom Grundeigentümer bereits vorgenommene sachgemäße Behandlung Rücksicht zu nehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht, wenn der Kostenersatz auf das verbrauchte Spritzmaterial beschränkt bleibt und die Verlautbarung der Anordnung einer einheitlichen gemeinsamen Durchführung der Spritzung und der Kostenregelung bereits vor Beginn der Winterspritzung durch öffentlichen Anschlag erfolgt ist.
(4) Die Spritzung ist an windstillen, trockenen Tagen durchzuführen. Die Durchführung der Spritzung hat derart zu erfolgen, daß Wurzelhals, Stamm und Zweige bis in die feinsten Verästelungen lückenlos mit der Spritzflüssigkeit benetzt erscheinen.
(5) In der nach Abs. (1) zu erlassenden Anordnung kann vorgesehen werden, daß die Grundeigentümer die Durchführung der Spritzung dem Magistrat oder der von ihm bestimmten Stelle anzuzeigen haben.

§ 4.

(1) Die Abgabe
a) von Vermehrungsmaterial (Reiser, Steckholz, Ableger, Abrisse usw.), das von San José-Schildlaus befallenen Obstbäumen und Obststräuchern stammt,
b) von Pflanzenmaterial, das von San José-Schildlaus befallen ist,
ist verboten.
(2) Befall bedeutet Besiedlung durch lebende Tiere.

III. Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen in Baumschulen und Betrieben, die mit Baum schulerzeugnissen Handel treiben

§ 5.

(1) Unter Baumschulen im Sinne dieser Verordnung werden Betriebe verstanden, in denen Obstbäume, Beerensträucher und deren Unterlagen zu dem Zwecke herangezogen werden, um sie in Verkehr zu setzen.
(2) Die Eigentümer von Baumschulen sind verpflichtet, auf das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen, die mit Bäumen oder Sträuchern verschleppt werden können oder deren Pflanzwert wesentlich beeinträchtigen, insbesondere aber auf San José-Schildlaus, Splint- und Borkenkäfer, Blutlaus, Kronengalle (Wurzelkropf am Wurzelhals), Zweigkrebs und amerikanischen Stachelbeermehltau zu achten und diese Krankheiten und Schädlinge innerhalb ihres Betriebes durch geeignete Pflanzenschutzmaßnahmen wirksam und fachlich einwandfrei zu bekämpfen.
(3) Die gleichen Verpflichtungen obliegen den Eigentümern von Betriebsstätten, in denen die im Abs. (1) erwähnten Baumschulerzeugnisse nicht herangezogen werden, sondern von denen aus mit denselben lediglich Handel getrieben wird (sogenannte Einschlagplätze).

§ 6.

(1) Obstbäume und Obststräucher einschließlich der Unterlagen sind vor der Abgabe durch Begasung nach den Richtlinien der Bundesanstalt für Pflanzenschutz zu entseuchen. Betriebe, die innerhalb der beiden letzten Vegetationsperioden San José-Schildlausbefall aufzuweisen hatten, haben auch sonstige laubabwerfende Gehölze dieser Begasung zu unterziehen. Der Zeitpunkt der Entseuchung ist dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anzuzeigen. Die Anzeige ist so zeitgerecht zu erstatten, daß sie spätestens 48 Stunden vor der Entseuchung beim amtlichen Pflanzenschutzdienst einlangt.
(2) Von der Verpflichtung nach Abs. (1), 1. Satz, sind Betriebe befreit, in denen während der letzten vier der Abgabe vorangehenden Vegetationsperioden das Auftreten der San José-Schildlaus nicht festgestellt wurde. Der Magistrat kann nach Anhörung des amtlichen Pflanzenschutzdienstes weitere Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. (1) zulassen.
(3) Die Abgabe von Pflanzen mit krebsartigen Wucherungen am Wurzelhals ist auch nach Ausbrechen oder Ausschneiden dieser Wucherungen verboten. Wurzeln mit Krebswucherungen sind vor Abgabe der Pflanzen zumindest um 5 cm von der Krebswucherung ab einzukürzen. Die anfallenden Wucherungen sind zu verbrennen.
(4) Zweigkrebsbefallene Triebe sind vor Abgabe der Pflanzen bis unterhalb der Krebsstelle zurückzuschneiden.
(5) Bei Stachelbeeren sind zur Verhütung einer Übertragung von amerikanischem Stachelbeermehltau die Triebe so weit zurückzuschneiden, als sie den schwarzen Filzüberzug des Mehltaupilzes aufweisen, zumindest aber um ein Drittel einzukürzen.

§ 7.

(1) Die Eigentümer von Baumschulen sind verpflichtet, ihren gesamten Bestand an Obstgehölzen und Obststräuchern einschließlich der Unterlagen einer Winterspritzung zu unterziehen. Ausgenommen sind Weinstöcke, Nußbäume und Marillenbäume, letztere soweit nicht Zwetschke oder Pflaume als Stammbildner verwendet wurden, wenn an ihnen nicht Befall durch San José-Schildlaus vorliegt oder ihre Behandlung durch den Magistrat nicht besonders angeordnet wird. Sonstige von San José-Schildlaus befallene laubabwerfende Bäume und Sträucher sind gleichfalls einer Winterspritzung gegen die San José-Schildlaus zu unterziehen.
(2) Die Eigentümer von Baumschulen haben während des Sommers bei Auftreten von Blutlaus eine gegebenenfalls wiederholte Bekämpfung durch Pinselung durchzuführen.

§ 8.

Aus fremden Betrieben bezogene Baumschulerzeugnisse sind in Baumschulen abgesondert von dem in diesen Betrieben bereits vorhandenen Pflanzenmaterial aufzuschulen, beziehungsweise einzuschlagen.

§ 9.

(1) Baumschulen und Betriebe, die mit Baumschulerzeugnissen Handel treiben, sind zum Zwecke der Durchführung der im § 16, Abs. (1), des Kulturpflanzenschutzgesetzes vorgeschriebenen Überwachung hinsichtlich der ihnen obliegenden Pflanzenschutzmaßnahmen alljährlich mindestens einmal in der Zeit vom 15. Juni bis 30. September auf Kosten des Betriebseigentümers durch Organe oder Beauftragte des amtlichen Pflanzendienstes zu überprüfen.
(2) Über das Ergebnis der Überprüfung ist den Betriebseigentümern vom amtlichen Pflanzenschutzdienst vor Beginn der Verkaufsperiode eine Bestätigung auszustellen.
(3) Für die Durchführung einer Überprüfung hat der Betriebseigentümer einen Kostenbeitrag von 3,27 Euro für das erste angefangene sowie jedes volle Hektar und von 1,63 Euro für jedes weitere angefangene Hektar an den amtlichen Pflanzenschutzdienst zu entrichten.

§ 10.

(1) Die Eigentümer der im § 9, Abs. (1), bezeichneten Betriebe haben alljährlich bis 1. April dem amtlichen Pflanzenschutzdienst eine Anmeldung in doppelter Ausfertigung zu erstatten. Sie hat zu enthalten:
a) Name und Anschrift des Betriebseigentümers, bei juristischen Personen Name und Anschrift des verantwortlichen Geschäftsführers, Sitz etwaiger Zweigstellen sowie Namen und Anschrift der Leiter derselben;
b) Bezeichnung der Betriebsstellen (Baumschulen, Einschlagplätze usw.), mit Angabe der Katastralgemeinde, Grundbucheinlage und Grundstücknummer, im geschlossenen Stadtgebiete des Bezirkes, der Straße und Hausnummer;
c) Flächenausmaß der baumschulmäßig bepflanzten Grundfläche und der Einschlagplätze;
d) die annähernde Zahl der Bäume und Sträucher, getrennt nach folgenden Gruppen unter gleichzeitiger Angabe, wieviele Stück hievon im gleichen Jahre voraussichtlich verkaufsfertig sein werden:
1. Obstbäume, unterteilt nach Arten und Unterlagen,
2. Obststräucher, unterteilt nach Arten,
3. sonstige Bäume und Sträucher;
e) ist unter lit. d angeführte Verkaufsware ganz oder zum Teil für Export bestimmt, ist dies gesondert anzuführen;
f) bei Vertriebsstellen oder Einschlagplätzen, die nicht einem Einzelbetrieb angehören, sondern Sammelstellen mehrerer selbständiger Baumschulbetriebe darstellen, überdies die Namen, Anschriften und Betriebsstellen ihrer Teilhaber sowie die Herkunft der zur Abgabe gelangenden Ware.
(2) Wird im Laufe des Jahres eine neue Betriebsstelle (Baumschule, Einschlagplatz, Zweigstelle, Vertriebsstelle) eröffnet, ist dies jeweils, und zwar sofort in gleicher Weise anzumelden.
(3) Rebschulen unterliegen der in den Abs. (1) und (2) vorgesehenen Anmeldepflicht nicht.

§ 11.

(1) Wenn eine Anmeldung gemäß § 10, Abs. (2), lit. e, erstattet wird, so ist eine Ausfertigung durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst der Bundesanstalt für Pflanzenschutz zu übermitteln, der nach § 9 des Pflanzenschutzgesetzes vom 2. Juni 1948, B.G.Bl. Nr. 124, die für die Ausfuhr vorgeschriebene fachliche Überprüfung von Baumschulen obliegt.
(2) Die Bundesanstalt für Pflanzenschutz gibt das Ergebnis ihrer Überprüfung dem amtlichen Pflanzenschutzdienst bekannt.

§ 12.

Die vom amtlichen Pflanzenschutzdienst mit der Durchführung der Untersuchung der im § 9, Abs. (1), bezeichneten Betriebe betrauten Fachorgane und -beauftragten haben
a) auf das Vorkommen gefährlicher Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlinge zu achten, insbesondere auf
San José-Schildlaus,
Splint- und Borkenkäfer,
Blutlaus,
Kronengalle (Wurzelkropf am Wurzelhals),
Zweigkrebs,
Amerikanischen Stachelbeermehltau;
b) die Betriebseigentümer bei der Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen zu beraten;
c) bei Auftreten von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen die Vorschreibung entsprechender Pflanzenschutzmaßnahmen zu beantragen.

§ 13.

(1) Auf Antrag des amtlichen Pflanzenschutzdienstes oder der Bundesanstalt für Pflanzenschutz kann der Magistrat zur Hintanhaltung der Verschleppung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen oder zur Austilgung von Befallsherden anordnen:
a) die Vernichtung und ordnungsmäßige Beseitigung befallener Gehölze,
b) die Durchführung bestimmter Bekämpfungsmaßnahmen,
c) das Verbot des Verbringens von Gehölzen oder Gehölzteilen aus Betrieben (oder Teilen derselben) der im § 9, Abs. (1), bezeichneten Art für eine bestimmte Zeit (Verkehrssperre).
(2) Die Vernichtung von Gehölzen darf nur angeordnet werden, wenn nach der Lage der Verhältnisse begründete Aussicht auf Austilgung der Befallsherde gefährlicher Pflanzenkrankheiten oder Pflanzenschädlinge besteht oder wegen des Zustandes der befallenen Gehölze Bekämpfungsmaßnahmen nicht mehr wirtschaftlich sind oder trotz der Durchführung solcher Maßnahmen brauchbares Pflanzmaterial nicht erzielt werden kann.
(3) In dringenden Fällen kann die Verkehrssperre vom amtlichen Pflanzenschutzdienst oder dessen Organen mit Wirkung bis zur Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat, jedoch längstens für 10 Tage verfügt werden.
(4) Wenn die Befallsherde einer Krankheit oder eines Schädlings durch wirksame Bekämpfungsmaßnahmen oder durch Vernichtung der befallenen Gehölze ausgetilgt wurden, kann der Betrieb zwecks Aufhebung der verfügten Verkehrssperre auf Verlangen und auf Kosten des Betriebseigentümers einer neuerlichen, tunlichst vor dem 15. September durchzuführenden Untersuchung unterzogen werden.

§ 14.

Die Vorschriften der §§ 5 bis 13 dieser Verordnung finden sinngemäß Anwendung auch auf sonstige Betriebe, die Baumschulerzeugnisse vorrätig halten oder in Verkehr setzen (z. B. Einschlagplätze), insbesondere auch auf selbständige Handelsagenten, die sich mit dem Vertrieb von Baumschulerzeugnissen befassen. Die im § 10 vorgesehenen Anmeldungen haben sie alljährlich bis 1. September dem amtlichen Pflanzenschutzdienst zu erstatten und zwar auch Leermeldungen. Sie haben weiter anzugeben, welche Mengen an Baumschulwaren sie vermitteln wollen und aus welchen Betrieben.

IV. Gemeinsame Bestimmungen

§ 15.

Kommen Eigentümer den ihnen nach dieser Verordnung auferlegten Pflichten überhaupt nicht oder nur unvollständig nach, ist unbeschadet ihrer Straffälligkeit der Magistrat berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf ihre Kosten durchzuführen.

§ 16.

Insoweit bei Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen nach dieser Verordnung dem Magistrat oder dem amtlichen Pflanzenschutzdienst Kosten erwachsen, gelten für deren Hereinbringung die Bestimmungen des § 2, Abs. (2), lit. b und Abs. (3) des Kulturpflanzenschutzgesetzes vom 18. Februar 1949, L.G.Bl. für Wien, Nr. 21.

§ 17.

Die den Eigentümern nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten und zukommenden Rechte gelten in gleicher Weise auch für die Fruchtnießer, Pächter, sonstigen Verfügungsberechtigten und bloßen Verwahrer.

§ 18.

Alle durch diese Verordnung vorgesehenen Anzeigen und Anmeldungen sind fristgerecht, wahrheitsgemäß, ordnungsmäßig und vollständig zu erstatten. Soweit hiefür amtliche Vordrucke aufgelegt werden, sind diese zu verwenden.

§ 19.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung oder gegen die auf ihrer Grundlage erlassenen Anordnungen werden nach § 20 des Kulturpflanzenschutzgesetzes vom 18. Februar 1949, L.G.Bl. für Wien, Nr. 21, bestraft.

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