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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Übertragung von Aufgaben nach dem Rebenverkehrsgesetz 1996 an die Wiener Landwirtschaftskammer


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
28.07.1997
LGBl
24.02.2003
LGBl


Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 793/1996, wird verordnet:

§ 1. Der Wiener Landwirtschaftskammer wird die Vollziehung der Aufgaben, die dem Landeshauptmann von Wien nach den §§ 6, 16, 18 und 18a des Rebenverkehrsgesetzes 1996 obliegen, übertragen.

§ 2. Die Wiener Landwirtschaftskammer hat dem Landeshauptmann von Wien spätestens zum 31. März des folgenden Kalenderjahres über die Vollziehung dieser Aufgaben im abgelaufenen Jahr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
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