ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der Gemeinde übertragen wird


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
21.10.1988
LGBl


Auf Grund des § 4 Abs 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl Nr 522/1982, wird verordnet:

§ 1. Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Wien wird der Gemeinde übertragen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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