ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

âPDF-Version
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die periodische Untersuchung von Rinderbeständen auf Rinderleukose


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
2000 05 31
LGBl


Auf Grund der §§ 15 Abs. 1 bis 3 des Rinderleukosegesetzes, BGBl. Nr. 272/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1999, wird angeordnet:

§ 1. Im ersten und im zweiten Halbjahr des Jahres 2000 sind im Land Wien jeweils 20 % der Bestände von über zwei Jahre alten Rindern auf Rinderleukose zu untersuchen.

§ 2. In den Jahren 2001 bis 2003 sind im Land Wien jeweils 20 % der Bestände von über zwei Jahre alten Rindern auf Rinderleukose zu untersuchen.

§ 3. Die Untersuchungen gemäß §§ 1 und 2 sind derart vorzunehmen, dass jeder Bestand des Landes Wien bis zum Ende des Jahres 2003 zumindest einmal untersucht worden ist.

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular