ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

âPDF-Version
Verordnung des Landeshauptmannes betreffend den Auftrieb von Rindern auf die im Rahmen der Wiener Messe stattfindenden Tierschauen bzw. Absatzveranstaltungen


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
26.07.1967
LGBl
1967/31


Auf Grund des § 17 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1957, BGBl. Nr. 147, zur Bekämpfung der Brucellose (Abortus Bang) der Haustiere (Bangseuchen-Gesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Mai 1960, BGBl. Nr. 115, wird verordnet:

§ 1

Auf die im Rahmen der Wiener Messe stattfindenden Tierschauen bzw. Absatzveranstaltungen dürfen nur Rinder aufgetrieben werden, welche aus bangfreien Herkunftsbeständen stammen.

§ 2

Der Nachweis der Bangfreiheit ist durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung im Sinne des § 10 des Bangseuchen-Gesetzes zu erbringen.

§ 3

Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen des § 22 des Bangseuchen-Gesetzes bestraft.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 1. August 1967 in Kraft.
Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular