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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten ganzen Tierkörpern sowie für die Festlegung von Gebühren für die Zulassung und Kontrolle von Betrieben (Wiener Tiermaterialienverordnung)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
21.02.2006
LGBl
03.07.2009
LGBl
16.05.2014
LGBl


Auf Grund § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, wird verordnet:

§ 1. (1) Alle im Bereich des Bundeslandes Wien anfallenden ganzen Tierkörper, die auf andere Weise als durch Schlachtung für den menschlichen Verzehr zu Tode kommen, sind von der ebswien tierservice Ges.m.b.H. Nfg KG einzusammeln oder vom Besitzer bzw. von der Besitzerin solcher Tierkörper an diese abzuliefern.
(2) Die ebswien tierservice Ges.m.b.H. Nfg KG kann bei Bedarf mit dem Einsammeln andere gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2013, zugelassene oder registrierte Betriebe (z. B. Krematorium, Tierfriedhof u. dgl.) beauftragen.

§ 2. (1) Die Behörde kann Ausnahmen von der Ablieferungs- bzw. Einsammelpflicht gemäß § 1 erteilen, sofern dagegen keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Erforderlichenfalls, insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier, kann eine solche Ausnahmegenehmigung befristet oder unter Auflagen bzw. Bedingungen erteilt werden.
(2) Die Ablieferungs- bzw. Einsammelpflicht gemäß § 1 gilt nicht für das Vergraben von einzelnen Kadavern von Heimtieren sofern
a) es sich nicht um zu landwirtschaftlichen Zwecken gehaltene Tiere oder um als Heimtiere gehaltene Einhufer, Wiederkäuer, Schweine oder um als Heimtiere gehaltenes Geflügel gemäß § 2 Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 219/2013, handelt, und
b) dies auf eigenem Grund des Tierhalters bzw. der Tierhalterin geschieht, und
c) es sich nicht um Kadaver von Tieren, die Träger einer Tierseuche oder seuchenverdächtig waren, handelt.
(3) Die Ablieferungspflicht gemäß § 1 gilt nicht für ganze Tierkörper, die an einen gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2013, zugelassenen oder registrierten Betrieb zur Behandlung oder Beseitigung abgeliefert werden.

§ 3. (1) Die Gebühr für die Zulassung oder Registrierung eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2013, beträgt 177 Euro.
(2) Die Gebühr für eine Kontrolle gemäß § 5 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2013, beträgt 53 Euro für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Beseitigung von tierischen Abfällen, LGBl. für Wien Nr. 11/1997, außer Kraft.

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