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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend einer Ausnahme vom Verbot der Deponierung bestimmter Abfälle
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend einer Ausnahme vom Verbot der Deponierung bestimmter Abfälle
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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30.12.2004
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LGBl
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Auf Grund des § 76 Abs. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 43/2004, wird verordnet:
§ 1. Für die Ablagerung von Abfällen, deren Anteil mehr als fünf Masseprozent organischen Kohlenstoff (TOC) beträgt, wird eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung bis zum 31. Dezember 2008 festgelegt.
§ 2. Eine Ablagerung der im § 1 bezeichneten Abfälle ist nur unter der Bedingung zulässig, dass
a) auf der jeweiligen Deponie nur jene Abfälle mit mehr als fünf
Masseprozent organischen Kohlenstoff (TOC) abgelagert werden, die in Wien
angefallen sind und
b) die in Wien eingesammelten Siedlungsabfälle, mit Ausnahme der
getrennt gesammelten Altstoffe, – bezogen auf ein Kalenderjahr –
auch künftig im überwiegenden Ausmaß einer thermischen
Behandlung unterzogen werden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
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