ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung 2013 (Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013 – WIAG 2013)

Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
01.08.2013
LGBl

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
a) Feuerungsanlagen einschließlich Dampfkesselanlagen oder Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr,
b) Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als
1. 40 000 Plätzen für Geflügel oder
2. 2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder
3. 750 Plätze für Säue,
c) Anlagen zur ausschließlichen Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert),
d) Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 t pro Tag,
e) Anlagen zur Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag und
f) alle sonstigen Anlagen, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, die im Anhang I der Industrieemissionsrichtlinie (§ 2 Z 1) angeführt sind.
(2) Die im Abs. 1 genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden in einer Anlage mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Anlagen, die hinsichtlich der Gesetzgebung in die Bundeszuständigkeit fallen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. In diesem Gesetz bedeutet
1. „Industrieemissionsrichtlinie“ die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), Abl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25;
2. „EG-PRTR-VO“ die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG, ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 1;
3. „Umweltverschmutzung“ die durch menschliche Tätigkeit direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt schaden kann oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Belästigung eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder zu einer Beeinträchtigung anderer zulässiger Nutzungen der Umwelt führen kann;
4. „Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in § 1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten am selben Standort durchgeführt werden, die mit den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;
5. „Stand der Technik“ (beste verfügbare Techniken – BVT) der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhanges zu berücksichtigen;
6. „Änderung einer Anlage“ eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann; eine wesentliche Änderung ist eine Veränderung der Anlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Mensch oder die Umwelt haben kann. Als wesentliche Änderung gilt jedenfalls jede Änderung oder Erweiterung des Betriebes, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen die Schwellenwerte des § 1 Abs. 1 erreicht;
7. „Emission“ die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden;
8. „Nachbarn“ Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Anlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Anlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Als Nachbarn gelten auch Eigentümer von grenznahen Liegenschaften im Ausland, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen;
9. „Umweltorganisation“ ein Verein oder eine Stiftung, der oder die als vorrangigen Zweck den Schutz der Umwelt hat und gemeinnützige Ziele verfolgt;
10. „BVT-Merkblatt“ ein aus dem gemäß Artikel 13 der Industrieemissionsrichtlinie organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien in Anhang III der Industrieemissionsrichtlinie besonders Rechnung getragen wird;
11. „BVT-Schlussfolgerungen“ ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält;
12. „Zukunftstechnik“ eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als bestehende beste verfügbare Techniken;
13. „gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011, ABl. Nr. L 83 vom 30.03.2011, S. 1;
14. „Bericht über den Ausgangszustand“ Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe. Der Bericht enthält die Informationen, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung oder endgültigen Schließung der Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht enthält mindestens:
a) Informationen über die derzeitige Nutzung und – falls verfügbar – über die frühere Nutzung des Geländes und
b) – falls verfügbar – bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen;
15. „Umweltinspektionen“ alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenüberwachung, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die von der zuständigen Behörde zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigung durch die Anlage und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden.

Genehmigungspflicht, Anzeigepflicht

§ 3. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer von diesem Gesetz erfassten Anlage sowie ein Sanierungskonzept gemäß § 10 Abs. 4 bedürfen einer Genehmigung der Behörde nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Nicht von Abs. 1 erfasste Änderungen einer vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Behörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.

Antrag, Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 4. (1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 3 Abs. 1 und der Anzeige nach § 3 Abs. 2 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:
1. eine Beschreibung der Anlage sowie Art und Umfang der Tätigkeit,
2. Angaben über Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden,
3. eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Anlage,
4. Angaben über den Zustand des Anlagengeländes,
5. einen Bericht über den Ausgangszustand im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der Anlage, wenn im Rahmen einer Tätigkeit einer Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden,
6. Angaben über Art und Menge der zu erwartenden Emissionen der Anlage,
7. eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt,
8. Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung oder – sofern dies nicht möglich ist – zur Verminderung der Emissionen,
9. eine Darstellung der vorgesehenen Technologie und sonstigen Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder – sofern dies nicht möglich ist – zur Verminderung derselben,
10. Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen,
11. sonstige erforderliche Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1,
12. eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung sowie zur Überwachung der von der Anlage erzeugten Abfälle (Abfallwirtschaftskonzept),
13. die wichtigsten vom Antragsteller oder von der Antragstellerin gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht und
14. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 13.
(2) Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen der Antragsunterlagen verlangen, wenn dies zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich ist. Die Behörde kann, insbesondere bei einem Anzeigeverfahren, von der Beibringung einzelner Angaben oder Unterlagen absehen, sofern diese für das Verfahren entbehrlich sind.
(3) Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 3 Abs. 1 haben
1. der Antragsteller oder die Antragstellerin,
2. der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin, falls er oder sie nicht den Antrag gestellt hat,
3. Nachbarn,
4. die Umweltanwaltschaft mit dem Recht, die Einhaltung von Umweltvorschriften im Verfahren geltend zu machen,
5. diejenigen, denen nach den gemäß § 14 anzuwendenden anderen landesrechtlichen Vorschriften Parteistellung zukommt,
6. Umweltorganisationen, sofern sie im Zeitpunkt der Kundmachung des Vorhabens nach Abs. 5 in Österreich seit mindestens drei Jahren tätig sind und soweit sie während der Auflagefrist gemäß Abs. 5 schriftlich Einwendungen erhoben haben. Diese Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltvorschriften im Verfahren geltend machen, und
7. Umweltorganisationen aus einem anderen Staat; diese können das Recht gemäß Z 6 zweiter Satz wahrnehmen, wenn ein Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 und 2 durchgeführt wird, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die betreffende Umweltorganisation eintritt, sich die Umweltorganisation im anderen Staat an einem Genehmigungsverfahren über die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer vom Anwendungsbereich der Industrieemissionsrichtlinie erfassten Anlage beteiligen könnte und spätestens am Tag des Fristablaufes gemäß § 5 Abs. 2 schriftlich Einwendungen erhoben wurden.
(4) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien sowie gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(5) Die Behörde hat den Antrag für die Genehmigung einer Anlage gemäß § 3 Abs. 1 oder einer Ausnahme gemäß § 8 Abs. 3 und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, die der Behörde zu diesem Zeitpunkt vorliegen, sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist durch Verlautbarung in einer für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung sowie im Internet kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
1. Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,
2. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme,
3. einen Hinweis auf die gemäß Abs. 8 jeder Person offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme
4. einen Hinweis auf die Art der möglichen Entscheidungen oder – soweit vorhanden – auf die Einsichtnahmemöglichkeit in den Entscheidungsentwurf, wobei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren sind, und
5. gegebenenfalls einen Hinweis auf die Tatsache, dass grenzüberschreitende Konsultationen gemäß § 5 Abs. 1 durchzuführen sind.
(6) Wird die Genehmigung einer Anlage, für die eine Ausnahme nach § 8 Abs. 3 zugelassen wurde, durch die Behörde gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 aktualisiert, hat die Behörde die entscheidungsrelevanten Unterlagen gemäß Abs. 5 zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und diese Auflage kundzumachen. Für die Kundmachung gilt Abs. 5 Z 2 bis 5.
(7) Andere als die in Abs. 5 genannten Informationen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Abs. 5 oder 6 informiert wurde, sind in der Folge während des Genehmigungsverfahrens oder Aktualisierungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen.
(8) Innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 5 kann jede Person zu dem eingebrachten Antrag eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.

Grenzüberschreitende Auswirkungen

§ 5. (1) Könnte die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Anlage gemäß § 1 erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben oder stellt ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen, hat die Behörde gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage gemäß § 4 Abs. 5 dem betroffenen Staat ein Exemplar des Antrages sowie die in der Kundmachung enthaltenen Informationen zu übermitteln.
(2) Dem ausländischen Staat ist eine angemessene, mindestens achtwöchige Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem solchen Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln. Die Informationen gemäß § 6 Abs. 3 sind ihm zugänglich zu machen.
(3) Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend Anlagen gemäß § 1 Informationen gemäß § 4 Abs. 5 und 7 übermittelt, so hat die Behörde, in deren Wirkungsbereich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt möglich sind, gemäß § 4 Abs. 5 und 7 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind und die der Behörde vorliegen, sind gemäß § 6 Abs. 3 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

Genehmigung, Kenntnisnahme der Anzeige

§ 6. (1) Eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzung (§ 2 Z 3), insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 2 Z 5) entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen werden,
2. keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden,
3. die Entstehung von Abfällen vermieden wird, andernfalls diese nach dem Stand der Technik zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonst verwertet werden oder, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß entsorgt werden, wobei nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern sind,
4. Energie effizient verwendet wird,
5. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen,
6. die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Anlage jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und einen zufriedenstellenden Zustand des Anlagengeländes wiederherzustellen,
7. Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gemäß Anhang II der Industrieemissionsrichtlinie und für sonstige Schadstoffe, die von der betreffenden Anlage unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) auf ein anderes in relevanter Menge emittiert werden können, eingehalten werden; gegebenenfalls dürfen diese Emissionsgrenzwerte, durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden und
8. die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren, des Messorts und der Information der Behörde) sichergestellt ist.
Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der in Z 1 bis 8 genannten Voraussetzungen geeignete Auflagen, Befristungen oder Bedingungen vorzuschreiben. In jedem Fall haben die Genehmigungsauflagen Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung vorzusehen und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt sicherzustellen. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist der Antrag abzuweisen.
(2) Die Behörde hat eine Entscheidung gemäß Abs. 1 sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist im Internet kundzumachen. Die Entscheidung gemäß Abs. 1 hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.
(3) Der Spruch der Genehmigung oder Aktualisierung gemäß § 10, die Bezeichnung des maßgeblichen BVT-Merkblattes, die Begründung der Genehmigung oder Aktualisierung und allfällige Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 3 sind der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.
(4) Die Anzeige einer Änderung einer Anlage nach § 3 Abs. 2 ist, wenn dies zur Erreichung der nach Abs. 1 geschützten Interessen erforderlich ist, von der Behörde unter gleichzeitiger Vorschreibung geeigneter Auflagen zur Wahrung dieser Interessen mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil der Genehmigung.

Bescheidinhalte

§ 7. Der Genehmigungsbescheid hat jedenfalls zu enthalten:
1. Emissionsgrenzwerte oder äquivalente Parameter oder Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 Z 7, die auf den Stand der Technik (§ 2 Z 5) zu stützen sind; hierbei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen,
2. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, des Bewertungsverfahrens und des Messortes) und die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen § 8 Abs. 2 angewendet wurde, die Ergebnisse der genannten Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sind wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; die Überwachungsauflagen stützen sich gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen,
3. angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie Maßnahmen zur Überwachung und Behandlung der von der Anlage erzeugten Abfälle,
4. angemessene Anforderungen für die regelmäßige Wartung und für die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers,
5. angemessene Anforderungen für die wiederkehrende Überwachung des Bodens und des Grundwassers auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage; die wiederkehrende Überwachung muss mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchgeführt werden, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos,
6. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, wie das An- und Abfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die Auflassung oder endgültige Schließung des Betriebs und
7. eine Verpflichtung des Inhabers oder der Inhaberin der Anlage, der zuständigen Behörde regelmäßig, mindestens einmal jährlich, Folgendes zu übermitteln:
a) Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der in Z 2 genannten Emissionsüberwachung und sonstige erforderliche Daten, die der zuständigen Behörde die Prüfung der Einhaltung der Genehmigung ermöglichen und
b) in den Fällen, in denen gemäß § 8 Abs. 2 bei den Emissionsgrenzwerten Abweichungen von mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen festgelegt werden, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht.

Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen

§ 8. (1) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird.
(2) Die Behörde hat gemäß § 7 Z 1 Emissionsgrenzwerte in Genehmigungen festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 9 Abs. 1 nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte. Die Behörde kann Emissionsgrenzwerte festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen abweichen. Werden Abweichungen festgelegt, so hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann die Behörde auf Antrag des Inhabers oder der Inhaberin einer Anlage unbeschadet (mit)anzuwendender Vorschriften in besonderen Fällen weniger strenge Grenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen auf Grund des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen der betroffenen Anlage oder der technischen Merkmale der betroffenen Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Antrag darzulegen. Die Behörde hat die Ergebnisse der Bewertung sowie die festgelegten Auflagen in der Genehmigung zu begründen. Die Behörde führt als Teil jeder Überprüfung gemäß § 10 eine erneute Bewertung durch.
(4) Die Behörde kann auf Antrag des Inhabers oder der Inhaberin einer Anlage für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß Abs. 2 sowie gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.

Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen

§ 9. (1) BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Erteilung der Genehmigung für Anlagen mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden.
(2) Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, gelten bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs. 1 als Referenzdokumente für die Erteilung der Genehmigung für eine Anlage mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 8 Abs. 2 und 3.

Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung einer Anlage

§ 10. (1) Innerhalb von einem Jahr nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage hat der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage der Behörde mitzuteilen, ob
1. zur Anpassung der Anlage an den Stand der Technik insbesondere dieser BVT-Schlussfolgerungen eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung nach § 3 und
2. eine Aktualisierung der Genehmigung
erforderlich sind.
Stellt die Anpassung eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung nach § 3 dar, ist an die Behörde der Antrag oder die Anzeige nach § 3 mit den erforderlichen Unterlagen und einer Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik unverzüglich nach dieser Mitteilung an die Behörde zu übermitteln.
(2) Innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage hat die Behörde die Genehmigung zu überprüfen und erforderlichenfalls, insbesondere in Bezug auf Emissionsgrenzwerte, zu aktualisieren.
Wenn die Behörde bei der Überprüfung und Aktualisierung in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung des Standes der Technik notwendig sind, kann sie im Genehmigungs- oder Aktualisierungsbescheid einen längeren Zeitraum festlegen, sofern die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 erfüllt sind.
Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage hat regelmäßig, jedenfalls innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage oder, wenn durch die Behörde ein anderer Zeitraum festgelegt wurde, innerhalb dieses Zeitraums, die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Technik zu treffen.
(3) Die Behörde hat die Genehmigung zusätzlich zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn
1. die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen oder
2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder
3. eine im Genehmigungsverfahren anzuwendende Rechtsvorschrift, die neu erlassen oder geändert worden ist, eine Anpassung erfordert oder
4. für eine Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen gelten, Entwicklungen des Standes der Technik hinsichtlich der Haupttätigkeit der Anlage jedoch eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.
(4) Im Falle des Abs. 3 Z 1 hat die Behörde den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage zur Vorlage eines Sanierungskonzepts als Genehmigungsantrag gemäß § 3 Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern.
(5) Ist zur Anpassung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 eine nach § 3 genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung der Anlage erforderlich, hat der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage nach Aufforderung durch die Behörde den entsprechenden Antrag oder die Anzeige gemäß § 3 mit den erforderlichen Unterlagen innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist einzubringen. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 sind Baubeginns- und Bauvollendungsfristen für die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen festzulegen.
(6) Auf Verlangen der Behörde hat der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage alle für die Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit dem Stand der Technik gemäß der geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.
(7) Hat der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage nach Ablauf der Fristen keine Anpassung an den Stand der Technik gemäß dieser Bestimmung durchgeführt, so hat die Behörde die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile, von der oder denen eine Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist auf Antrag aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.

Sondervorschriften für Feuerungsanlagen

§ 11. Auf Feuerungsanlagen gemäß § 1 Abs. 1 lit. a sind die Bestimmungen des Kapitels III und des Anhangs V der Industrieemissionsrichtlinie anzuwenden.

Auflassung und endgültige Schließung

§ 12. (1) Beabsichtigt der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß § 1 die Auflassung dieser Anlage oder eines Teiles dieser Anlage, so hat er oder sie die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefahr einer Umweltverschmutzung durchzuführen.
(2) Der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage hat den Beginn der Auflassung unter Anschluss einer Darstellung der erforderlichen Auflassungsmaßnahmen der Behörde vorher anzuzeigen. Dieser Anzeige sind anzuschließen:
1. Bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß § 2 Z 14 eine Bewertung des Standes der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Wurden durch die Anlage erhebliche Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen.
2. Liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß § 2 Z 14 nicht vor, weil die Genehmigung noch nicht gemäß § 10 aktualisiert worden ist oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt. Bei Vorhandensein einer Gefährdung eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.
(3) Wird eine endgültige Schließung einer Anlage verfügt, trifft den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage ebenfalls die Verpflichtung, der Behörde eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Darstellung der Maßnahmen vorzulegen und diese Maßnahmen durchzuführen.
(4) Werden vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung die gemäß Abs. 2 Z 1 erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durchgeführt, hat die zuständige Behörde bei durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung bescheidmäßig aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.
(5) Werden vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung die gemäß Abs. 2 Z 2 erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durchgeführt, hat die zuständige Behörde bei einer durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe bescheidmäßig aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.
(6) Durch einen Wechsel in der Person des auflassenden Inhabers oder der auflassenden Inhaberin einer Anlage wird die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrages gemäß Abs. 4 oder 5 nicht berührt.
(7) Relevante Informationen zu den vom Inhaber oder von der Inhaberin einer Anlage bei der Auflassung durchgeführten oder bei der endgültigen Schließung von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 5 müssen der Öffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht werden.

Behörde

§ 13. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien.

Genehmigungskonzentration, Koordination

§ 14. (1) Ist für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage gemäß § 1 sowie für einen Antrag gemäß § 10 Abs. 4 auch nach anderen landesrechtlichen Vorschriften eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht vorgesehen, entfällt eine gesonderte Genehmigung oder Anzeige nach diesen anderen landesrechtlichen Vorschriften. Die materiell-rechtlichen Genehmigungsbestimmungen dieser Vorschriften sind im Verfahren gemäß § 6 mitanzuwenden.
(2) Ist für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage gemäß § 1 sowie für einen Antrag gemäß § 10 Abs. 4 auch nach bundesrechtlichen Vorschriften eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht vorgesehen, sind das Verfahren und die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 6 oder § 7 mit den für die Vollziehung der bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu koordinieren.

Überwachung von Anlagen

§ 15. (1) Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheiden ist den Organen der Behörde sowie den beigezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung der Anlage zu ermöglichen, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren und sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß § 1 hat der Behörde jährlich einen Bericht gemäß Art. 5 der EG-PRTR-VO zu erstatten, und zwar für das jeweilige Berichtsjahr bis längstens 31. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres. Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Berichte erlassen. Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen sind unverzüglich der Behörde zu melden.
(3) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß § 1 hat die Behörde jährlich über die Ergebnisse der gemäß § 7 Z 2 erforderlichen Überwachung der Emissionen des vergangenen Kalenderjahres bis längstens 31. Mai des Folgejahres zu informieren. Die Behörde hat im Internet einen Hinweis zu veröffentlichen, wo die Ergebnisse dieser Emissionsüberwachung, die bei der Behörde vorliegen, einzusehen sind.
(4) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer gemäß § 3 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Anlage, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.
(5) Ist es offenkundig, dass eine gemäß § 3 Abs. 1 genehmigungspflichtige Anlage ohne Genehmigung betrieben wird, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebes bescheidmäßig zu verfügen.
(6) Wird durch den Betrieb einer Anlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet, oder stellt der Betrieb einer Anlage eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt dar, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, bescheidmäßig zu verfügen.
(7) Die Bescheide gemäß Abs. 5 oder 6 sind sofort vollstreckbar. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 4, 5 oder 6 nicht mehr vor, so hat die Behörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen.
(8) Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung, dass die gemäß § 6 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt werden, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Anlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Anlage oder die gänzliche oder teilweise Schließung.
(9) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die geeigneten Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(10) Die nach § 6, § 7 oder § 15 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen oder durch geeignete Maßnahmen oder gleichwertige Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sicherstellt wird, dass dasselbe Schutzniveau erreicht wird.
(11) Werden vom Inhaber oder von der Inhaberin einer Anlage bei deren Auflassung oder Schließung nicht die zur Vermeidung der Beeinträchtigung der gemäß § 6 Abs. 1 geschützten Interessen erforderlichen Maßnahmen gesetzt, hat die zuständige Behörde diese bescheidmäßig aufzutragen. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.

Umweltinspektionen

§ 16. (1) Anlagen sind regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen.
(2) Der Magistrat der Stadt Wien hat einen Umweltinspektionsplan zu erstellen, der alle Anlagen, auf die dieses Gesetz anwendbar ist, enthält. Der Umweltinspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Er kann entfallen, wenn im Bereich des Landes Wien keine Anlagen existieren, auf die dieses Gesetz anwendbar ist.
(3) Der Umweltinspektionsplan hat zu umfassen:
1. eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme,
2. den räumlichen Geltungsbereich des Inspektionsplans,
3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen,
4. Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 4,
5. Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 6 und
6. gegebenenfalls Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden.
(4) Auf Grundlage des Umweltinspektionsplans hat der Magistrat der Stadt Wien regelmäßig ein Programm für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wurde bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, so muss innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung erfolgen.
(5) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken stützt sich mindestens auf folgende Kriterien:
1. potenzielle und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlagen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos,
2. bisherige Einhaltung der Genehmigung und
3. Teilnahme des Inhabers oder der Inhaberin der Anlage am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder Eintragung als Organisation gemäß einer Verordnung nach § 15 Abs. 5 UMG, BGBl. I Nr. 96/2011, idF BGBl. I Nr. 99/2004.
(6) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sind durchzuführen, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die Vorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Ausstellung oder Aktualisierung einer Genehmigung Untersuchungen vorzunehmen.
(7) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die zuständige Behörde einen Bericht mit relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Genehmigung durch die betreffende Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht einschließlich einer Zusammenfassung des Berichts ist dem betreffenden Inhaber oder der betreffenden Inhaberin der Anlage binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln; gleichzeitig mit der Übermittlung des Berichts ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer der Inhaber oder die Inhaberin eine Stellungnahme erstatten kann. Die zuständige Behörde hat die Zusammenfassung des Berichts, sowie den Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind, binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung im Internet zu veröffentlichen.

Strafbestimmungen

§ 17. (1) Wer
1. eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß § 3 Abs. 1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder Auflagen, Befristungen oder Bedingungen gemäß § 6 oder § 7 nicht einhält oder
2. Maßnahmen abweichend von Genehmigungen, die auf Grund dieses Gesetzes erteilt wurden, ausführt oder
3. die in Bescheiden, die auf Grund dieses Gesetzes ergangen sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt oder
4. nicht oder nicht fristgerecht die Mitteilung gemäß § 10 Abs. 1 vorlegt, der Antragspflicht gemäß § 10 Abs. 1 oder 5 oder der Vorlagepflicht gemäß Abs. 4 nachkommt oder die Anpassung gemäß § 10 Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht vornimmt oder
5. entgegen § 12 Abs. 1 oder 3 die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr einer Umweltverschmutzung nicht durchführt oder
6. eine Überprüfung gemäß § 15 Abs. 1 nicht duldet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
7. gegen die Berichtspflicht nach § 15 Abs. 2 erster Satz oder die Bestimmungen der EG-PRTR-VO verstößt oder Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen nicht unverzüglich der Behörde meldet,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21 000 Euro, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(2) Wer
1. entgegen § 3 Abs. 2 die von § 3 Abs. 1 nicht erfassten Änderungen einer vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, der Behörde nicht spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzeigt oder
2. entgegen § 10 Abs. 1 oder 5 der Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder
3. entgegen § 10 Abs. 6 die erforderlichen Informationen nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
4. den Beginn der Auflassung entgegen § 12 Abs. 2 der Behörde nicht vorher anzeigt oder dieser gemäß Abs. 2 oder 3 keine Bewertung oder trotz Erfordernis keine Darstellung der Maßnahmen anschließt oder
5. die Behörde entgegen § 15 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig über die Ergebnisse der Emissionsüberwachung informiert,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung

§ 18. (1) Das Gesetz tritt, mit Ausnahme des § 4 Abs. 4, an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Wiener IPPC-Anlagengesetz – WIAG), LGBl. Nr. 31/2003, in der geltenden Fassung, außer Kraft.
(2) § 4 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) Parteien gemäß § 4 Abs. 3 haben bis 1. Jänner 2014 das Recht, Rechtsmittel an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union

§ 19. Durch dieses Landesgesetz wird die Industrieemissionsrichtlinie umgesetzt. Durch § 15 Abs. 2 erster und zweiter Satz sowie durch § 17 Abs. 1 Z 7 wird die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG, ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 1, näher ausgeführt.


[1] CELEX-Nrn.: 32008L0001 und 32010L0075
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