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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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16.03.2007
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LGBl
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Die Wiener Landesregierung hat am 23. Jänner 2007 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich,
Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich
der österreichischen Donau
Der Bund,
vertreten durch
den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
und
das Land Niederösterreich,
das Land Oberösterreich und
das Land Wien,
vertreten jeweils durch den Landeshauptmann,
im Folgenden insgesamt „Vertragsparteien“ genannt,
sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen.
Präambel
Hauptgegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist die Absicht des Bundes
und der Länder Niederösterreich, Oberösterreich und Wien, auf
Grund der Folgen und Erfahrungen des Donauhochwassers 2002 beschleunigte und
effiziente Schutzmaßnahmen vor künftigen Hochwasserereignissen zu
setzen.
Gleichzeitig ist es erforderlich, dass eine entsprechende Verordnung, mit welcher der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Umsetzung von Hochwasserschutzprojekten den Landeshauptmännern überträgt, erlassen wird.
Gleichzeitig ist es erforderlich, dass eine entsprechende Verordnung, mit welcher der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Umsetzung von Hochwasserschutzprojekten den Landeshauptmännern überträgt, erlassen wird.
Artikel 1
Die Vertragsparteien kommen auf Grund der in Folge des Donauhochwassers des
Jahres 2002 gewonnenen Erkenntnisse überein, die gegenständliche
Vereinbarung über die Sonderfinanzierung von Projekten des
Hochwasserschutzes im gesamten Bereich der österreichischen Donau zu
schließen.
Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die zur Vervollständigung
des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau erforderlichen
Maßnahmen binnen 10 Jahren ab Abschluss dieser Vereinbarung durch die
Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen gemäß den
Bestimmungen des Wasserbauten-förderungsgesetzes 1985 – WBFG in der
geltenden Fassung zu fördern. Die Projekte und Studien, auf Grundlage derer
diese Vervollständigung des Hochwasserschutzes durchgeführt werden
soll, finden sich in der Anlage zu dieser Vereinbarung.
(2) Es besteht Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, dass Projektänderungen auf Grund von behördlichen Anordnungen und detailplanungsbedingter technischer Änderungen erforderlich werden können.
(2) Es besteht Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, dass Projektänderungen auf Grund von behördlichen Anordnungen und detailplanungsbedingter technischer Änderungen erforderlich werden können.
Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien gehen von förderbaren Kosten für die
Durchführung der in der Anlage dargestellten
Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich der österreichischen Donau in
der Höhe von € 420,3 Millionen (in Worten: Euro
Vierhundertzwanzigmillionendreihunderttausend) auf der Preisbasis 2005 aus, die
wie folgt zu bedecken sind:
– Bund 50 (in Worten: fünfzig) vH;
– betroffenes Bundesland 30 (in Worten: dreißig) vH;
– Antrag stellender Interessent 20 (in Worten: zwanzig) vH.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, neuerlich Verhandlungen für den Fall aufzunehmen, dass absehbar ist, dass die oben angeführten förderbaren Kosten erheblich überschritten werden.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, neuerlich Verhandlungen für den Fall aufzunehmen, dass absehbar ist, dass die oben angeführten förderbaren Kosten erheblich überschritten werden.
Artikel 4
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die obigen förderbaren
Kosten ab Abschluss dieser Vereinbarung in zehn gleichen Jahresraten
aufzubringen.
(2) Ein Überschreiten der Laufzeit dieser Vereinbarung ist grundsätzlich nicht statthaft. Ausgenommen hievon sind Projekterweiterungen, -verzögerungen und -änderungen, deren Berücksichtigung einer gesonderten Vereinbarung der Vertragsparteien bedarf.
(3) Die Vertragsparteien halten einvernehmlich fest, dass die dem Land Wien zukommende Förderung in pauschaler Form analog der 1. bis 3. Förderung gewährt wird.
(2) Ein Überschreiten der Laufzeit dieser Vereinbarung ist grundsätzlich nicht statthaft. Ausgenommen hievon sind Projekterweiterungen, -verzögerungen und -änderungen, deren Berücksichtigung einer gesonderten Vereinbarung der Vertragsparteien bedarf.
(3) Die Vertragsparteien halten einvernehmlich fest, dass die dem Land Wien zukommende Förderung in pauschaler Form analog der 1. bis 3. Förderung gewährt wird.
Artikel 5
Die Vertragsparteien kommen überein, die zu fördernden Vorhaben
und die Aufteilung der Förderungsmittel jährlich einvernehmlich
festzulegen.
Artikel 6
Förderungen können zur Durchführung von in der Anlage
angeführten Projekten gewährt werden. Die Gewährung von
Förderungen zur Durchführung laufender Instandhaltungen ist nicht
Gegenstand dieses Vertrages. Die Kosten der von Antragstellern vorfinanzierten
Projekte stellen dann förderbare Kosten dar, wenn für die Umsetzung
dieser Vorhaben eine Förderung gewährt wird.
Artikel 7
Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf Grundlage des
Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 – WBFG in der geltenden Fassung,
für jedes einzelne Projekt ist ein Vertrag gemäß diesem Gesetz
abzuschließen. Bei der Gewährung von Förderungen sind die
einschlägigen Gesetze und Richtlinien, insbesondere das Bundesvergabegesetz
in der geltenden Fassung sowie die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die
Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004) in der
geltenden Fassung, zu beachten.
Artikel 8
Diese Vereinbarung kann nur im Einvernehmen aller Vertragsparteien
aufgelöst werden.
Artikel 9
Diese Vereinbarung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim
Bundeskanzleramt die Mitteilungen sämtlicher Vertragsparteien, dass die
nach der Bundesverfassung und nach den Landesverfassungen erforderliche
Voraussetzung für das In-Kraft-Treten der Vereinbarung erfüllt sind,
vorliegen.
Artikel 10
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird
beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Jede Vertragspartei erhält eine
beglaubigte Abschrift.
Anlage
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